B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5700/2012
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweizerische Botschaft in Colom-
bo (nachfolgend: Botschaft) mit Eingabe vom 21. April 2012 (Eingang:
24. April 2012) um Gewährung von Asyl respektive Migration in die
Schweiz.
B.
B.a Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 ersuchte die Botschaft den Be-
schwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um
Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Aus-
reise nötigen würden, auf individuelle Betroffenheit, allfällig getroffene
Schutzmassnahmen sowie einen allfälligen alternativen Aufenthaltsort in
Sri Lanka.
B.b Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2012
ging am 22. Mai 2012 bei der Botschaft ein.
C.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 wandte sich der Beschwerdeführer erneut
an die Botschaft.
D.
D.a Am 15. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zur
Sache angehört.
D.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung sowie in den vorangegangenen schriftlichen Ein-
gaben im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr (…) unabhängiger
Journalist und arbeite seit (…) als Reporter für den (…). Zudem sei er seit
(…) im Exekutivkomitee der (…) und seit (…) deren Vizepräsident. Seit
etwa (…) Jahren übe er allerdings das Amt des Präsidenten der (…) aus,
da der eigentliche Präsident aufgrund anhaltender Drohungen Sri Lanka
habe verlassen müssen. Des Weiteren sei er Mitglied der Organisation
Free Media Movement (FMM). Im Rahmen seiner Arbeit als Reporter bei
(…) habe er oft über Proteste gegen die Regierung berichtet und Regie-
rungsmitglieder an Pressekonferenzen mit Fragen zu Themen wie Unter-
drückung der Medien, Recht und Ordnung, sowie Straflosigkeit konfron-
tiert. In seiner Funktion als Mitglied der (…) habe er seit Jahren an Dis-
kussionen und Kongressen teilgenommen (unter anderem auch in Euro-
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pa). Nach dem Sieg der Regierung über die Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam (LTTE) im Mai 2009 seien viele Medienunternehmen und Journalisten
angegriffen worden, weshalb er eine führende Rolle beim Organisieren
von Protestkundgebungen gegen die staatliche Unterdrückung (wo er
auch Reden gehalten habe), beim Abgeben von öffentlichen Stellung-
nahmen und beim Berichten über die repressive Zensur eingenommen
habe. Des Weiteren habe er sich während des Bürgerkrieges (…) für eine
friedliche Lösung des Konflikts eingesetzt und in diesem Zusammenhang
auch Kontakte mit den LTTE gehabt.
Er sei bereits einmal wegen einer Protestkampagne während der Präsi-
dentschaft von Chandrika Bandaranaike Kumaratunga verhaftet worden.
Gegen diese Festnahme habe er allerdings Klage eingereicht, die gutge-
heissen worden sei. Zudem sei er nach einer Rückkehr im (…) von Thai-
land, wo er an einer Konferenz der Asian Human Rights Commission
(AHRC) teilgenommen habe, am Flughafen befragt und registriert wor-
den. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Sicherheitskräfte bereits
eine Akte über ihn angelegt hätten. Diese Ereignisse seien für ihn aber
noch kein alarmierendes Signal gewesen. Er fühle sich erst bedroht, seit
die staatlichen Fernsehsender Independent Television Network (ITN) und
Rupavahini (…) eine mehrtägige Hetzkampagne unter anderem (…) ge-
gen ihn geführt hätten. So sei er als Verräter bezeichnet worden, der die
LTTE unterstütze, der tamilischen Diaspora Informationen sende und ab-
sichtlich falsche Informationen über Sri Lanka verbreite. Die Hetzkam-
pagne gegen ihn habe auf ITN am (…) begonnen. Er habe sofort reagiert
(…). ITN habe die Hetzkampagne gegen ihn dennoch bis zum (…) wei-
tergeführt. Er sei zudem (…) darüber informiert worden, dass sich zwei
Männer des militärischen Geheimdienstes über ihn erkundigt und na-
mentlich Details zu seinem Tagesablauf gewollt hätten. Seit diesen Ereig-
nissen sei er – auf Rat seines Arbeitgebers – nicht mehr als Reporter un-
terwegs und nehme auch nicht mehr an Aktionen für die Meinungsäusse-
rungsfreiheit teil.
D.c Mit dem Asylgesuch, dem Antwortschreiben vom 19. Mai 2012, der
Eingabe vom 31. Mai 2012 sowie anlässlich der Anhörung reichte der Be-
schwerdeführer unter anderem folgende Dokumente ein: Einen Flyer ei-
ner Meinungsäusserungsfreiheitskampagne (enthält seine Telefonnum-
mer), eine Kopie seiner Beschwerde an den Generalinspektor der Polizei
vom (…) gegen die Hetzkampagne im staatlichen Fernsehen (inklusive
englischsprachige Übersetzung), ein Schreiben von (…) vom 17. April
2012 bezüglich seiner Gefährdung (Kopie), ein Schreiben des Präsiden-
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ten der (…) vom 16. April 2012 (Kopie), ein Schreiben des FMM vom
21. April 2012, mehrere Kopien von Titelblättern von Zeitungen (haupt-
sächlich vom (…), auf welchen er als Demonstrationsteilnehmer abgebil-
det ist), drei CDs (darauf zu sehen ist unter anderem die auf ITN ausge-
strahlte Hetzkampagne im (…) sowie Reden des Beschwerdeführers an
Protestkundgebungen; inklusive englischsprachige Niederschrift), aus-
zugsweise Kopien seines Passes sowie einen Auszug aus dem Bericht
"New Frontiers, New Struggles – Press Freedom in South Asia 2011-12"
der International Federation of Journalists (…).
E.
Mit Bericht vom 28. Juni 2012 übermittelte die Botschaft die Akten mit ei-
ner Einschätzung des Falles dem BFM zur prioritären Beurteilung.
F.
Mit Verfügung vom 13. September 2012 – von der Botschaft mit Schrei-
ben vom 26. September 2012 an den Beschwerdeführer versandt – ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte sein Asylgesuch ab.
G.
G.a Der Beschwerdeführer erhob mit an die Botschaft adressierter Ein-
gabe vom 16. Oktober 2012 (Eingang Botschaft: 24. Oktober 2012) Be-
schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des
BFM vom 13. September 2012 und die Gewährung von Asyl sowie die
Bewilligung zur Einreise.
G.b Der Beschwerde lagen ein Schreiben der AHRC vom 15. Oktober
2012 betreffend die Gefährdung des Beschwerdeführers und eine Kopie
des Schreibens von (…) vom 22. Oktober 2012 bezüglich Arbeitsaufgabe
des Beschwerdeführers sowie ein Internetbericht von Human Rights
Watch zu den Gefahren von abgewiesenen Asylsuchenden bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka und zudem ein bereits zuvor eingereichtes Be-
schwerdeschreiben an den Generalinspektor der Polizei vom (…) in Ko-
pie bei.
G.c Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 wurde die Beschwerde samt
Beilagen dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012,
welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorlie-
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gend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist
– unter anderem die Art. 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet
werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
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5.
5.1 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreisebewilligung und
die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung im Zusammenhang
mit der Organisation von Kundgebungen keine einreiserelevante Bedeu-
tung zukomme. Diese Festnahme liege bereits mehrere Jahre zurück. Es
gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer deswegen
noch irgendwelche Nachteile drohen könnten. Eine von ihm eingereichte
Klage gegen die Festnahme sei zudem gutgeheissen worden, und er sei
finanziell entschädigt worden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass es
in Sri Lanka mit der Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Mei-
nungsäusserungs- und Pressefreiheit noch nicht zum Besten bestellt sei
und insofern Personen, welche Kritik an der Regierung und an der Per-
son des Präsidenten und seiner Entourage anbringen oder sich mit Men-
schenrechtsfragen befassen würden, mit entsprechenden Repressionen
rechnen müssten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle re-
spektive die von ihm erlittenen Schikanen, Befragungen und Nachfor-
schungen seien in diesem Licht zu sehen. Sie seien bedauerlich und lies-
sen sich nicht rechtfertigen. Vorliegend gelange das BFM jedoch zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer – bei einer objektivierten Betrach-
tungsweise – zum jetzigen Zeitpunkt nicht akut gefährdet sei. Belegt wer-
de diese Schlussfolgerung unter anderem dadurch, dass er – bis auf eine
Befragung durch Sicherheitskräfte bei einer Rückreise im Jahr (…) – seit
Jahren problemlos Sri Lanka verlassen und wieder einreisen könne. Die
Pressekampagne im (…), bei der auch der Beschwerdeführer namentlich
erwähnt worden sei, habe sich nicht auf ihn konzentriert und nach einer
Intervention seinerseits sei er nicht mehr namentlich genannt worden. Die
Erkundigungen des militärischen Geheimdienstes würden an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen. Derartige Erkundigungen könnten
verschiedenste Gründe haben. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass
sich der Beschwerdeführer derzeit in einer schwierigen Lage befinde.
Vorliegend gebe es jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
ihm einreiserelevante Nachteile drohen könnten. Die blosse abstrakte
Möglichkeit einer Gefährdung in einem nicht absehbaren Zeitraum ver-
möge nicht zu einer Erteilung einer Einreisebewilligung führen. Der Be-
schwerdeführer sei somit nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.2 Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerde nochmals ausführlich
– unter anderem durch Ausführungen zur Art und Weise des Vorgehens
der Regierung gegen regierungskritische Personen und die Straffreiheit
der Regierung sowie mit Erwähnung von entsprechenden Beispielen –
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Seite 8
auf seine Gefährdung hin und gab an, noch am Leben zu sein, weil er
seine feste Anstellung als Reporter bei (…) aufgegeben habe und nur
noch zuhause bleibe.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist vorab festzuhalten,
dass angesichts der sehr detaillierten und (bis auf kleine Unstimmigkei-
ten) widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers – die im Üb-
rigen auch durch diverse Beweismittel belegt sind – keinerlei Anlass dazu
besteht, deren Glaubhaftigkeit in Frage zu stellen. Entgegen der Ansicht
des BFM geht das Gericht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Vorkommnisse eine für die Gewährung einer Einreise
begründete Furcht vor allfälligen asylrelevanten Nachteilen darstellen. So
ist insbesondere der Einschätzung der Botschaft – welche gute Kenntnis-
se vor Ort verfügt – im Bericht vom 28. Juni 2012 zu entnehmen, dass
sich der Beschwerdeführer genügend für die Pressefreiheit eingesetzt
habe, um die Hetzkampagne im (…) und das Einholen von detaillierten
Informationen durch den militärischen Geheimdienst über seine Person
als Warnsignale zu erkennen und auf ihre Relevanz einzuschätzen. Die
Botschaft folgt denn auch der Erkenntnis des Beschwerdeführers, wo-
nach die Hinweise auf eine Entführung oder einen ernsthaften Übergriff
auf Leib und Leben in absehbarer Zeit als zumindest wahrscheinlich zu
erachten sind. Dieser Ansicht ist mit Hinweis auf das Urteil BVGE 2011/24
vom 27. Oktober 2011, in welchem das Bundesverwaltungsgericht Risi-
kogruppen definiert hat, deren Mitglieder auch nach Beendigung des mili-
tärischen Konflikts in Sri Lanka im Mai 2009 einer erhöhten Verfolgungs-
gefahr ausgesetzt sind, zu folgen. Zu diesen Risikogruppen gehören un-
ter anderem regierungskritische Journalisten und Menschenrechtsaktivis-
ten sowie Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung
zu stehen oder gestanden zu haben (siehe dazu BVGE a.a.O. E. 8). Der
Beschwerdeführer ist regierungskritischer Reporter, Pressefreiheitsakti-
vist und hatte im Rahmen seiner Arbeit für die (…) Kontakte mit den
LTTE. Er ist somit einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, welche
sich durch die Hetzkampagne im (…) und das Einholen von Informatio-
nen durch den militärischen Geheimdienst konkretisiert hat. Seine Ge-
fährdung wird im Übrigen durch die eingereichten Schreiben von (…),
FMM, AHRC und dem Präsidenten der (…) bestätigt. Die Befürchtungen
des Beschwerdeführers vor allfälligen zukünftigen Nachteilen sind auf-
grund der derzeitigen Aktenlage einreiserelevant; er ist schutzbedürftig im
Sinne von Art. 3 AsylG.
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6.2 Mit Blick auf die beim Entscheid über die Bewilligung der Einreise ne-
ben der erforderlichen Gefährdung in Betracht zu ziehenden Kriterien
(vgl. E. 4.3 vorstehend) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer –
soweit aus den Akten hervorgeht – über keine besonders nahe Bezie-
hung zur Schweiz verfügt. Er hat aber auch zu keinem anderen Land ei-
nen genügenden Bezug. Zwar lebt – gemäss seinen Angaben anlässlich
der von der Botschaft durchgeführten Anhörung – der Bruder seiner
Schwägerin in Schweden. Dieser Umstand ist allerdings nicht als ausrei-
chender Anknüpfungspunkt aufzufassen, der einer Bewilligung der Einrei-
se in die Schweiz entgegensteht.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit im Ergebnis zum Schluss,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
zur weiteren Sachverhaltsabklärung zu Unrecht nicht bewilligt und damit
Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 13. September
2012 aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilli-
gen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer
nicht vertreten ist, ist im vorliegenden Fall nicht von solchen Kosten aus-
zugehen und damit keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. September 2012 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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