B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5700/2014
Ur t e i l vom 2 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. September 2014 / N_______.
D-5700/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine aus
D._______ stammende türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszuge-
hörigkeit mit letztem Wohnsitz in E._______, zusammen mit ihrem minder-
jährigen Sohn ihren Heimatstaat am 28. November 2013 und gelangte auf
dem Luftweg von F._______ nach G._______ und am folgenden Tag auf
dem Landweg in die Schweiz, wo sie am 16. Dezember 2013 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Am 20. Dezember 2013 fand im EVZ H._______ die Befragung zur
Person (BzP) statt. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2013 wurden die Be-
schwerdeführerin und ihr Sohn für den Aufenthalt während des Verfahrens
dem Kanton I._______ zugewiesen. Am 24. Februar 2014 wurde die Be-
schwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei Alevitin und habe im (...) ihren Mann gehei-
ratet, der zur sunnitischen Religionsgemeinschaft gehöre. Etwa eineinhalb
bis zwei Jahre nach ihrer Heirat hätten die Probleme mit ihrem Mann und
dessen Familie aus religiösen Gründen angefangen. Sie sei deswegen re-
gelmässig von ihrem Mann und ihren Schwiegereltern geschlagen worden.
Ihr Mann habe sie aufgefordert, Muslimin zu werden und ein Kopftuch zu
tragen sowie täglich fünf Mal zu beten, was sie jedoch nicht getan habe.
Auch habe er gewollt, dass sie die Familie verlasse, ohne aber den ge-
meinsamen Sohn mitzunehmen. Er habe von einer anderen Frau ein Kind
gehabt und sei fast nie mehr zu Hause gewesen. Die letzten eineinhalb
Jahre vor ihrer Ausreise seien ganz schlimm gewesen. Etwa (...) vor ihrer
Ausreise habe sie sich deswegen an die Polizei gewendet. Diese habe ihr
jedoch gesagt, dass sie sich bei einer Auseinandersetzung melden solle
und nicht zu einem späteren Zeitpunkt. Da ihr vom Schwiegervater das
Handy abgenommen worden sei, habe sie jedoch nicht die Mittel gehabt,
bei oder kurz nach einem Vorfall die Polizei zu avisieren. Nachdem sie bei
der Polizei gewesen sei, seien ihre Schwiegereltern zu ihr gekommen, hät-
ten Druck ausgeübt und sie auch bedroht, da sie mit dem Gang zur Polizei
die Ehre der Familie verletzt habe. Insbesondere ihre Schwiegermutter, die
eine psychisch kranke Person sei, habe alle gegen sie aufgehetzt. Sie
habe nur selten nach draussen gehen können und man habe ihr immer
wieder ihren Sohn weggenommen. Ihre Nachbarin habe gewusst, dass sie
misshandelt werde, und in der Folge ihre in der Schweiz lebende Mutter
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telefonisch über die Misshandlungen informiert sowie gleichzeitig gebeten,
sie (die Beschwerdeführerin) bei sich aufzunehmen. Infolge dieser Situa-
tion sei sie in den letzten drei bis vier Monaten vor der Ausreise insgesamt
(...) Mal bei einem Psychologen gewesen. Sie habe nie daran gedacht, in
ein Frauenhaus zu gehen, da man dort keine Sicherheit habe. Sie wisse
von einer Frau, die dort sexuell belästigt worden sei. Da sie keinen Ausweg
mehr gesehen habe, habe sie (...) vor ihrer Ausreise zwei Mal versucht,
sich (...) das Leben zu nehmen. Ihr Mann sei denn auch in den letzten
Jahren praktisch nicht mehr zu ihr nach Hause gekommen. Sie habe das
zweite Kind nicht mehr gewollt, sei aber eines Tages gegen ihren Willen
von ihrem Mann sexuell bedrängt worden, worauf sie – trotz ihrer Gegen-
wehr – schwanger geworden sei. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe
sie ihren hier lebenden Vater, den sie (...) Jahre nicht mehr gesehen habe,
besucht. Dieser habe sich ihr gegenüber aber sehr aggressiv verhalten, sie
geschlagen und aufgefordert, zu ihrem Mann und dessen Familie zurück-
zukehren. Ihr Vater sei auch dagegen gewesen, dass sie sich scheiden
lasse. Sie hätte auch gar nicht über die finanziellen Mittel für eine Schei-
dung verfügt. Vor ihrer Heirat habe sie in den Jahren (...) bis (...) in der
Nähe ihrer Grosseltern in J._______ gelebt. Nach ihrer Heirat sei sie von
ihrem Grossvater nicht mehr akzeptiert worden. Als sie geheiratet habe,
sei sie nach E._______ umgezogen, wo sie vom (...) bis (...) gelebt habe.
(...) Tage nach ihrer Heirat habe sich ihr Mann nach Italien begeben und
dort illegal gelebt. In der Folge sei sie ihrem Mann nach Italien gefolgt, wo
sie sich regulär bis im Jahre (...) aufgehalten habe und zum ersten Mal von
ihm schwanger geworden sei. Im Weiteren habe sie sich etwa drei bis vier
Monate vor ihrer zweiten Schwangerschaft mit ihrem Sohn nach
K._______ zu einer Freundin begeben, da sie grosse Angst gehabt habe,
dass ihr etwas zustossen könnte. Ihrem Mann sei es gelungen, zu ihr zu
gelangen, und habe den gemeinsamen Sohn mitgenommen. Auch habe er
ihr gesagt, dass er nicht in eine Scheidung einwilligen und es ein schlim-
mes Ende mit ihr nehmen werde. Wegen des Kindes sei sie in der Folge
zur Familie zurückgekehrt. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren keine
Identitätsdokumente zu den Akten. Anlässlich der Anhörung gab sie (Nen-
nung Beweismittel) zu den Akten.
A.d Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn C._______ zur
Welt.
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A.e Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin dem BFM
ein (Nennung Beweismittel) zukommen.
B.
Mit Verfügung vom 2. September 2014 – eröffnet am 3. September 2014 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug
an. Als Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG (SR 142.31) nicht. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 3. Oktober
2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung des BFM bezüg-
lich der Dispositivziffern 1 bis 5 aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch
ihren Rechtsvertreter zu bewilligen.
Mit ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Be-
weismittel) ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 teilte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürften. Er wies mangels Nachweises einer Bedürf-
tigkeit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung von Advokat Guido
Ehrler als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG ab.
Gleichzeitig forderte er sie auf, bis zum 29. Oktober 2014 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall.
E.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 legten die Beschwerdeführenden eine
(Nennung Beweismittel) ins Recht und beantragten gestützt auf die nun
ausgewiesene Bedürftigkeit, es sei die Zwischenverfügung vom 14. Okto-
ber 2014 in Wiedererwägung zu ziehen und ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu
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gewähren. Die angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sei
ihnen abzunehmen, bis über dieses Gesuch entschieden sei.
F.
In ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2014 teilten die Beschwerdeführenden
mit, dass sie aufgrund der gleichentags erhaltenen telefonischen Auskunft
des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgehen würden, die angesetzte
Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses sei abgenommen worden. Sie
verwiesen ergänzend zur Beschwerdebegründung auf den Entscheid des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Opuz gegen Tür-
kei vom 9. Juni 2009, Nr. 33401/02, und legten dar, dass bei Anwendung
der im erwähnten Entscheid des EGMR aufgeführten Grundsätze in ihrem
Verfahren die Prozesschancen gegeben seien. Der Beschwerdeführerin
drohe bei einer Rückkehr in die Türkei eine unmenschliche Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK, da die Türkei nicht ausreichende Massnahmen
ergreifen werde, um sie vor ihrem Ehemann und dessen Familie zu schüt-
zen.
G.
Die Beschwerdeführenden bestätigten mit Schreiben vom 29. Oktober
2014 den gleichentags geführten erneuten telefonischen Kontakt mit dem
Bundesverwaltungsgericht, wonach sie den Kostenvorschuss heute nicht
bezahlen müssten, sondern zuwarten könnten, bis eine neue Verfügung
vorliege.
H.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. November 2014 wurden die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art.
110a Abs. 1 AsylG wurde ebenfalls wiedererwägungsweise gutgeheissen
und den Beschwerdeführenden ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person
von Advokat Guido Ehrler bestellt.
I.
Am 11. März 2016 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführen-
den auf, bis am 29. März 2016 ein aktuelles und detailliertes (ärztliches)
Zeugnis zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin A._______ (Di-
agnose und bisherige Behandlung) einzureichen, wobei bei ungenutzter
Frist aufgrund der Akten entschieden werde.
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Seite 6
J.
Mit Eingabe vom 29. März 2016 legten die Beschwerdeführenden (Nen-
nung Beweismittel) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das BFM brachte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
im Wesentlichen vor, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig
solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz
zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch
wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und
Ahndung von Verfolgungshandlungen und wenn Antragsteller Zugang zu
diesem Schutz hätten. Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen vor-
gebracht, Probleme mit ihrem Ehemann und dessen Familie gehabt zu ha-
ben. Diese hätten sie unter Druck gesetzt, erniedrigt, bedroht und auch
immer wieder tätlich angegriffen. Vor allem habe sie auch immer Angst ge-
habt, dass ihr Ehemann ihr das gemeinsame Kind wegnehme. Es sei fest-
zustellen, dass es sich dabei sinngemäss um eine Verfolgung durch private
Dritte handle. Eine solche Verfolgung sei jedoch nur dann asylrelevant,
wenn die heimatlichen Behörden nicht schutzbereit und schutzfähig seien.
Eigenen Angaben zufolge habe sie sich nur einmal an die Polizei gewen-
det. Diese habe sich nicht sehr für ihre Lage interessiert und sie darauf
hingewiesen, sich beim nächsten Mal direkt anlässlich erneuter Übergriffe
durch ihren Ehemann oder ihre Schwiegereltern bei der Polizei zu melden,
weil man nur dann gegen den Ehemann vorgehen könne. Aus diesem Vor-
gehen der lokalen Polizei könne noch keine grundsätzliche Weigerung, die
Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann oder die Schwiegereltern zu
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schützen, abgeleitet werden. Auch in der Schweiz würde die hiesige Polizei
in einer vergleichbaren Situation wohl einen ähnlichen Rat erteilen. Eine
Anzeige gegen die fehlbaren Familienangehörigen aufgrund der vergange-
nen Vorfälle wäre jedoch möglich gewesen. Sie habe nicht angeführt, dies
beabsichtigt zu haben und von der Polizei daran gehindert worden zu sein.
Zudem wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, zu ihrer Unterstützung
einen Anwalt oder eine Fachorganisation einzuschalten, wenn sie sich
nach einer ersten Vorsprache bei der Polizei nicht hätte durchsetzen kön-
nen. Dies gelte insbesondere auch im Fall der Beschwerdeführerin, da sie
studiert und in (Nennung Erwerbstätigkeit) gearbeitet habe, was ihr eine
grössere Kompetenz zur Informationsbeschaffung und zur Umsetzung ih-
rer Rechte gebe als anderen Frauen mit geringerem Bildungsniveau. Mit
diesen individuellen Voraussetzungen hätte sie in der Folge davon profitie-
ren können, dass die türkischen Behörden und Sicherheitskräfte inzwi-
schen für Gewalt gegen Frauen sensibilisiert seien und den betroffenen
Frauen, soweit es überhaupt möglich sei, Schutz zu geben versuchten. Die
rechtliche und gesellschaftliche Situation der Frauen habe sich sowohl im
Allgemeinen als auch im Besonderen im Bereich der Schutzvorkehren vor
einschlägigen Übergriffen im Laufe der vergangenen Jahre deutlich ver-
bessert. Dies betreffe sowohl den gesetzgeberischen Rahmen und die Ge-
richtspraxis als auch institutionelle staatliche und nichtstaatliche Struktu-
ren. So seien beispielsweise die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen
erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in
Fällen von "Ehrenmord" und Vergewaltigung aufgehoben worden; gemäss
Art. 82 des Strafgesetzbuches gelte "Ehrenmord" nun als qualifiziertes Tö-
tungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden sei.
Es könne heutzutage von einer tatsächlichen Beachtung und Umsetzung
der gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Frau in der Rechtswirklichkeit
ausgegangen werden. Zudem existierten in der Türkei mittlerweile zahlrei-
che Frauenhäuser, in welche bedrohte Frauen auch Aufnahme finden wür-
den. Daneben seien auch verschiedene spezifische Nichtregierungsorga-
nisationen (NGOs), welche gut mit den staatlichen Stellen und den Polizei-
behörden zusammenarbeiten würden, um eine Verbesserung der Stellung
der Frau sowie um Unterstützung und Gewährung von Schutz an Opfer
innerfamiliärer Gewalt bemüht. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwer-
deführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weshalb ihre
Vorbringen als nicht asylbeachtlich zu erachten seien.
3.2 Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen ein, obwohl der Gesetzgeber durch Revisionen
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im Bereich des Zivil- und Strafrechts die Situation der Frauen auf rechtli-
cher Ebene verbessert habe, würden diese Gesetzesänderungen in der
Praxis nicht konsequent umgesetzt. Öffentlichen Quellen zufolge sei der
türkische Staat nicht in der Lage, verletzliche Personengruppen wie Frauen
und Kinder effektiv vor Gewalt zu schützen. Ehrenmorde und Gewalt blie-
ben weiterhin weit verbreitet. Viele Polizeibeamte würden die Problematik
der häuslichen Gewalt als Privatsache betrachten und die Frauen, die eine
Anzeige machen wollten, nach Hause schicken. Sodann würden oft zu-
sätzliche Berichte und Beweise erwartet, obwohl dies das Gesetz nicht ver-
lange. Eine Frau aus konservativen Kreisen und aus der kurdischen Kultur
werde durch eine Scheidung stigmatisiert. Diese sei nur schwer in die
Wege zu leiten. Das türkische Recht kenne zudem kein gemeinsames Sor-
gerecht und der Richter habe bei der Zuteilung desselben einen grossen
Ermessensspielraum. Der angefochtene Entscheid trage ihren besonderen
Lebensumständen als Frau in einer patriarchalischen, religiös-konservati-
ven Gesellschaft keinerlei Rechnung. Ihre Schilderungen zeigten, dass sie
aufgrund ihrer Situation ihrem Ehemann und dessen Eltern schutzlos aus-
geliefert gewesen sei. Aufgrund ihrer finanziellen Abhängigkeit sowie des
Verantwortungsgefühls gegenüber ihrem Kind sei ihr nur der Verbleib bei
der gewalttätigen Familie übrig geblieben. Sie habe gewusst, dass sie im
Falle der Flucht von ihrem Mann gesucht würde und auch an einem ande-
ren Ort in der Türkei mit Konsequenzen zu rechnen hätte. Die dadurch ent-
standene psychische Belastung habe eine entsprechende Behandlung nö-
tig gemacht. Sie sei von ihren Schwiegereltern regelmässig überwacht, sie
sei von ihrer vertrauten Umgebung abgeschirmt und es sei ihr das Mobil-
telefon entzogen worden. Da sie nicht arbeitstätig und daher von ihrem
Mann finanziell abhängig gewesen sei, ohne dass sie sich auf die Unter-
stützung von ihrer Familie hätte verlassen können, sei nur schon aufgrund
ihrer finanziellen Situation die Mandatierung eines Anwalts ausgeschlos-
sen gewesen. Aus den gleichen Gründen sei auch eine Flucht in ein Frau-
enhaus weder möglich noch zumutbar gewesen. Dass sie nach ihrer ne-
gativen Erfahrung bei der Polizei den Glauben in die staatlichen Institutio-
nen verloren habe und nicht gewillt gewesen sei, sich erneut an die Polizei
zu wenden respektive in ein Frauenhaus zu gehen, da sie von einer Frau
wisse, die in einer solchen Institution sexuell belästigt worden sei, sei vor-
liegend nach objektiven Gesichtspunkten nachvollziehbar. Das Studium
und ihre Arbeitserfahrung hätten nichts daran geändert, dass sie aufgrund
ihrer gesundheitlichen Verfassung und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit
nicht in der Lage gewesen sei, jene Stellen zu kontaktieren, die ihr nach
Auffassung des BFM hätten helfen können. Es könne kaum davon ausge-
gangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei für ihre beiden
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Kinder finanziell sorgen könne. Einer Arbeitstätigkeit sei sie letztmals vor
(...) Jahren nachgegangen. Als alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kin-
dern eine neue Existenz aufzubauen, sei bei Vorliegen einer schweren De-
pression nahezu unmöglich. Zudem müsste sie mit erneuten Repressalien
durch die Familie ihres Ehemannes rechnen und dieser würde ihren Auf-
enthaltsort erfahren, sollte sie tatsächlich Unterhaltsbeiträge gegenüber
ihm geltend machen. Da ihr zweites Kind einer Vergewaltigung durch ihren
Ehemann entsprungen sei, könne ihr auch aus diesem Grund nicht zuge-
mutet werden, sich wieder in die bisherigen Lebensumstände zurückzube-
geben. Der türkische Staat sei im Falle von häuslicher Gewalt insgesamt
weder als schutzwillig noch als schutzfähig zu erachten. Sodann habe das
BFM bezüglich der innerstaatlichen Fluchtalternative die Begründungs-
pflicht verletzt, da jene mangelhaft begründet sei. Es sei in keinster Weise
ersichtlich, weshalb das BFM davon ausgehe, dass die nötigen finanziellen
Ressourcen für ein selbstständiges Leben in der Türkei vorhanden sein
sollen. Auch könne mitnichten von der Existenz eines familiären Bezie-
hungsnetzes in der Türkei gesprochen werden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsmitteleingabe eine Ver-
letzung der Begründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs, durch die
Vorinstanz vor. Konkret habe diese das Vorhandensein einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative ungenügend begründet. Diese Rüge ist vorweg zu
prüfen, da eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht eine Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Folge hätte, weshalb sich eine ma-
terielle Beurteilung erübrigen würde.
4.1.1 Diesbezüglich ist anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art.
32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich hörte,
sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte,
was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Ins-
besondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger
Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdeführerin nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Weiter zeigte sie auf, weshalb
weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere – ins-
besondere persönliche – Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
in den Heimatstaat sprechen würden. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz
auch den Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine von
ihrem Ehemann getrennt lebende Frau mit zwei kleinen Kindern handelt.
Überdies wurden ihre Bildung und Berufserfahrung sowie ihre noch in der
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Türkei lebenden Familienangehörigen erwähnt und auch auf die Möglich-
keiten finanzieller Ressourcen hingewiesen. Die entsprechenden Vorbrin-
gen wurden anschliessend unter dem Blickwinkel allfälliger, der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehender Vollzugshindernisse
geprüft (vgl. act. A24/8 S. 5). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist
auch daher nicht zu erkennen, weil es der Beschwerdeführerin möglich
war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und
diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013 E.
4.1, 2008/47 E. 3.2).
4.1.2 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung der Begrün-
dungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs, als unbegründet.
4.2 In materieller Hinsicht ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerde-
führerin die Rüge der Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf
fehlende Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden ge-
schlossen worden sei.
4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Urteilen (vgl.
u.a. D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 und D-3305/2015 vom 4. Januar
2016 m.w.H.) ausführlich zur rechtlichen und gesellschaftlichen Situation
der türkischen Frau im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz
vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord
geäussert. Zur Umsetzung des im Jahre 1998 in Kraft getretenen, im Jahre
2007 ergänzten Familienschutzgesetzes Nr. 4320 seien 166 Familienge-
richte geschaffen worden. Der Zugang zu den Gerichten sowie die Vollstre-
ckung der Urteile seien für die klagende Partei kostenlos. Sodann sei bei
der Revision des Strafgesetzbuches im Jahre 2004 der Strafrahmen für
Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe
seien bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden.
Zurzeit seien 129 Frauenhäuser in Betrieb. Die Türkei habe im Jahr 2011
eine europäische Konvention unterzeichnet, mit welcher der Europarat
konkret gegen häusliche Gewalt vorgehen wolle, und im März 2012 sei ein
Gesetz zum besseren Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt erlas-
sen sowie ein Gesetz über die Verhütung von Gewalt gegen Frauen, vor-
beugende Massnahmen gegen häusliche Gewalt und Missbrauch verab-
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schiedet worden. Gestützt darauf seien 14 neue Zentren zur Gewaltprä-
vention und Überwachung (ŞÖNIM) geschaffen worden; weitere seien ge-
plant.
4.2.2 Die türkischen Frauen stehen familiären Übergriffen nicht ohnmäch-
tig gegenüber. Gemäss den vorstehenden Ausführungen gehen die türki-
schen Behörden offensichtlich gegen Gewalt in der Familie und Ehren-
morde vor und sind grundsätzlich in der Lage, Schutz zu gewähren. So-
dann spricht nicht gegen den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit eines
Staates, wenn die zuständigen Behörden nicht jeder darum ersuchenden
Person vollumfänglichen persönlichen Schutz gewähren können. Dazu be-
darf es einer aussergewöhnlichen Situation, welche vorliegend jedoch
nicht gegeben ist. Zwar ersuchte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen
Angaben bis anhin die türkischen Behörden (...) einmal um Schutz, indem
sie sich an die lokale Polizei gewendet und vom Beamten die Auskunft er-
halten habe, sie solle sich bei einer aktuellen Auseinandersetzung melden
und nicht zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. act. A19/9 S. 3). Aus dieser
Reaktion folgerte die Vorinstanz – entgegen der in der Beschwerdeschrift
geäusserten Ansicht – zu Recht, dass daraus noch nicht auf eine grund-
sätzliche Unwilligkeit der Polizei, die Beschwerdeführerin gegen ihren Ehe-
mann oder die Schwiegereltern zu schützen, geschlossen werden kann,
zumal sie in der Folge auch keine Anzeige einreichte respektive aus ihren
Äusserungen auch nicht ersichtlich ist, dass sie dies hätte tun wollen. Al-
leine der Hinweis, ihr sei das Handy abgenommen worden und die Schwie-
gereltern hätten versucht, sie zu isolieren, respektive sie sei von diesen
überwacht worden, was die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes
verunmöglicht habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So
handelt es sich bei der Beschwerdeführerin einerseits um eine gebildete
Frau mit entsprechenden Kompetenzen, sich zu organisieren, zumal sie
offensichtlich auch in der Lage war, selbstständig ihre Ausreise in die Wege
zu leiten (vgl. act. A4/12 S. 7 f.; A19/9 S. 6), und andererseits verfügte sie
trotz des auf sie ausgeübten Drucks über einigen (zeitlichen) Freiraum, da
sie ungefähr gewusst habe, wann die Schwiegereltern jeweils zu ihr kä-
men, und sie sich mit ihrem Kind öfters in den Park zum Spazieren bege-
ben habe (vgl. act. A19/9 S. 4), was ihr beispielsweise auch die Möglichkeit
eröffnet hätte, sich in dieser Zeit ein neues Handy zu beschaffen oder im
Falle einer Weigerung der örtlichen Polizei, ihr zu helfen, sich nötigenfalls
mit Hilfe eines Anwalts bei der vorgesetzten Stelle beziehungsweise bei
den zuständigen Behörden Gehör zu verschaffen. Der Beschwerdeführerin
ist daher die Inanspruchnahme einer staatlichen Schutzinfrastruktur auch
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Seite 13
subjektiv zuzumuten (vgl. dazu etwa BVGE 2013/5 E. 5.4.3 S. 57, 2008/4
E. 5.2 S. 38).
An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitte-
leingabe, die Hinweise auf ein Urteil des EGMR aus dem Jahre 2009 sowie
auf eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 25. Juni 2014 (RAHEL ZÜRRER, Türkei: Sorgerecht bei einer
Scheidung) nichts zu ändern. Auch wenn – wie auf Beschwerdeebene vor-
gebracht und was an sich nicht zu bestreiten ist – die Umsetzung der staat-
lichen Programme nur langsam vorankommt und in der Türkei nach wie
vor häufig Gewalt und Ehrenmorde geschehen, so bedeutet dies keines-
wegs, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutz-
los ausgeliefert wären und sich in einer ausweglosen Situation befinden
würden. Vielmehr zeigt sich gemäss vorstehenden Ausführungen, dass die
türkischen Behörden entschlossen sind, gegen häusliche Gewalt und das
Phänomen der Ehrenmorde effektiv vorzugehen, und dass sie grundsätz-
lich auch in der Lage sind, Schutz zu gewähren. Entgegen der von der
Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht ist vorliegend vom Schutzwillen
und der Schutzfähigkeit des türkischen Staates auszugehen. Dies trifft ins-
besondere auf die türkischen Grossstädte zu. Um sich den befürchteten
Repressalien zu entziehen, steht es der Beschwerdeführerin frei, aufgrund
der bestehenden Niederlassungsfreiheit in einer derjenigen Grossstädte
Wohnsitz zu nehmen, die über die entsprechenden Einrichtungen verfügen
und dort – mit Blick auf die geltend gemachten Bedenken bezüglich Frau-
enhäusern – eine Institution ihres Vertrauens auszuwählen. Das Vorliegen
eines unerträglichen psychischen Druckes im Sinne von Art. 3 AsylG – wie
er in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird – ist somit zu verneinen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Türkei hinsichtlich der von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Verfolgung als
schutzwillig und schutzfähig zu erachten ist, und jener die Inanspruch-
nahme dieses Schutzes zumutbar ist. Somit hat das BFM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4 Vorliegend erweist sich der Vollzug der Wegweisung in Würdigung
sämtlicher Umstände, in Berücksichtigung der besonderen persönlichen
Verhältnisse und der familiären Konstellation der Beschwerdeführenden
sowie in Beachtung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführe-
rin insgesamt als unzumutbar, da unter anderem mangels eines tragfähi-
gen Beziehungsnetzes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
konkreten Gefährdung bei einer Rückführung in die Türkei auszugehen ist.
6.5 Die in E. 6.1 erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit – sind alternativer Natur: ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so
ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugs-
hindernisse kann somit verzichtet werden.
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6.6 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Vo-
raussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG erfüllt.
7.
Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die
Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 2. September 2014 sind aufzuheben und das SEM ist anzu-
weisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären den
Beschwerdeführenden die reduzierten Kosten (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 3. November 2014 wieder-
erwägungsweise die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Mit Verfügung vom 3. November 2014 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und
den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zuge-
ordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der amtliche
Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der Auf-
wand zuverlässig abschätzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt
Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Die
Hälfte dieses Betrags ist dem SEM zur Vergütung an die Beschwerdefüh-
renden unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen; die andere
Hälfte ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch die Gerichtskasse zu ver-
güten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen,
im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 2. Sep-
tember 2014 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die
Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1500.–
festgesetzt. Die Hälfte dieses Betrags, Fr. 750.–, wird Advokat Guido Ehrler
durch die Gerichtskasse vergütet.
5.
Die zweite Hälfte des Honorars (Fr. 750.–) wird dem SEM zur Vergütung
an die Beschwerdeführenden unter dem Titel einer Parteientschädigung
auferlegt.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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