B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5701/2012/was
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer erstmals am 1. Juli 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, im Rahmen
von gewaltsamen Landstreitigkeiten seien seine Angehörigen durch Dorf-
bewohner umgebracht worden,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. August 2010 in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
dass es gleichzeitig die Wegweisung nach Österreich und den Wegwei-
sungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid am
2. September 2010 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. September
2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 29. September 2010 nach Österreich ab-
geschoben wurde,
II.
dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2011 in der Schweiz ein zwei-
tes Asylgesuch stellte,
dass er darlegte, durch die österreichischen Behörden nach Nigeria ab-
geschoben worden zu sein,
dass er dort durch Mitglieder eines Orakels behelligt worden sei,
dass die Angreifer verhaftet, aber nach kurzer Zeit wieder freigelassen
worden seien, weshalb er sich zur erneuten Flucht entschieden habe,
dass das BFM auf das Gesuch mit Verfügung vom 1. Juni 2011 gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung samt
Vollzug anordnete,
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dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
III.
dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2012 in der Schweiz ein drittes
Asylgesuch stellte,
dass er bei der Summarbefragung vom 31. Juli 2012 darlegte, nach Ab-
schluss des zweiten Verfahrens nicht in sein Heimatland zurückgekehrt
zu sein,
dass das BFM anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 31. Juli 2012 auf
den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 1. Juni 2011 und einen
möglichen Nichteintretensentscheid hinwies,
dass der Beschwerdeführer an den im zweiten Asylverfahren gemachten
Angaben grundsätzlich festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 – eröffnet am 25. Ok-
tober 2012 – auf das dritte Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das
zweite Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen,
dass dabei auf das Asylgesuch unter Bejahung der Vollzugsvorausset-
zungen nicht eingetreten worden sei,
dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneint worden sei,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die allfällige Gewährung vo-
rübergehenden Schutzes Relevanz zu entfalten,
dass sich der Vollzug in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und mög-
lich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 (Datum
der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob,
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dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Einräumung
eines Bleiberechts verbunden mit der Feststellung seiner Flüchtlingsei-
genschaft sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte,
dass er einräumte, im vorinstanzlichen Entscheid werde grundsätzlich zu
Recht von fehlenden neuen Asylgründen ausgegangen,
dass das BFM seine Vorbringen indes nicht hinreichend geprüft habe und
bei vertieften Abklärungen zu einem anderen Entscheid gekommen wäre,
dass er sich in der Schweiz stets gesetzestreu verhalten habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur
neuen Entscheidung an das BFM zurückweist,
dass auf den sinngemässen Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft
(materiell) festzustellen, mithin nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits zwei Asylver-
fahren durchlaufen hat und nach Abschluss des zweiten nicht ins Heimat-
land zurückkehrte,
dass demnach die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG grundsätzlich erfüllt sind, die Anwendung dieser Gesetzesbestim-
mung aber ausserdem eine summarische materielle Prüfung der Sach-
lage voraussetzt, die sich auf die Frage beschränkt, ob Hinweise auf zwi-
schenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vo-
rübergehenden Schutzes relevant sind,
dass allfällige diesbezügliche Hinweise nur einem tiefen Beweismass ge-
nügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53
E. 4.2),
dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im dritten
Asylverfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Summarbefragung und des
rechtlichen Gehörs darlegte, es bestünden keine anderen oder neuen
Fluchtgründe,
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dass mithin offensichtlich keine massgeblichen Ereignisse im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen,
dass der Beschwerdeführer auf Rekursebene in allgemeiner Form rügt,
das BFM habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt,
dass die Vorinstanz indes in praxiskonformer Weise auf das erfolglose
Durchlaufen des vorgängigen Asylverfahrens durch den Beschwerdefüh-
rer hinwies und mangels Ereignissen im obenerwähnten Sinne offensicht-
lich kein Anlass für vertieftere Abklärungen bestand,
dass das BFM demnach praxisgemäss keine erneute Anhörung durch-
führte und dem Beschwerdeführer lediglich das rechtliche Gehör im Hin-
blick auf die Fällung eines Nichteintretensentscheides gewährte (vgl.
Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG),
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dass im Übrigen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu er-
kennen sind, die die Entscheide in den vorausgegangenen Asylverfahren
als ursprünglich fehlerhaft erscheinen liessen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat,
dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
dass die verfügte Wegweisung entsprechend im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder
unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinwei-
se auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in
seinem Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass bezüglich Nigeria unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht
landesweit von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner
Gewalt gesprochen werden kann,
dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten,
dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers die an-
gebliche Ermordung von Angehörigen nicht glaubhaft wirkt und gemäss
den Akten jedenfalls von bestehenden sozialen Anknüpfungspunkten bei
Freunden vor Ort auszugehen ist,
dass insgesamt nicht zu befürchten ist, er gerate vor Ort in eine existenz-
gefährdende Situation, zumal er in Nigeria als Schreiner gearbeitet habe,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdefüh-
rers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Rei-
sepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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