B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5701/2015/pjn
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N (…).
D-5701/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
lebte bis Februar 2013 mit seiner Mutter, seiner Ehefrau, seinen Kindern,
zwei seiner Schwestern und seinem Vater bis zu dessen Tod im gleichen
Haus in E._______, reiste anschliessend nach F._______, wo er sich wäh-
rend eines Monats aufgehalten habe, und verliess sein Heimatland an-
fangs März 2013 in Richtung G._______, wo er ein Jahr und drei bis vier
Monate in H._______ geblieben sei. Im April 2014 sei er mit seinem Neffen
über I._______ und J._______ K._______ zu seiner Familie gereist, wo er
bis zum Erhalt der Visa gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, ebenfalls syrische Staatsangehö-
rige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnort in E._______, verliessen ihr
Heimatland gemäss eigenen Aussagen illegal im März 2013 zusammen mit
der Schwiegermutter, den Kindern und den Schwägerinnen in Richtung
K._______, wo sie sich bis zur Reise in die Schweiz aufgehalten hätten.
Am 25. Juli 2014 reisten alle Beschwerdeführenden mit einem Visum auf
dem Luftweg legal in die Schweiz ein, wo sie am 29. Juli 2014 ihre Asylge-
suche einreichten. Am 14. August 2014 fand die Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______ statt und am 16. April 2015
führe das SEM die Anhörungen durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in E._______ ab und zu
an Demonstrationen teilgenommen, indessen deswegen keine Probleme
bekommen. Er habe weder am Bürgerkrieg teilgenommen noch sei er da-
von betroffen gewesen. Er sei nie Mitglied einer Partei und auch nie in Haft
gewesen. Seine Schwester G. habe als Krankenschwester bei einem Arzt
gearbeitet, welcher Angehörige der Freien Syrischen Armee gepflegt habe.
Nach der Verhaftung des Arztes sei die Schwester gesucht worden, habe
aber in die Schweiz fliehen können. Sein Bruder A. habe in der Luftwaffe
der syrischen Armee gedient und sei für den Reservedienst gesucht wor-
den, weshalb er nach M._______ geflohen sei. Aus diesen Gründen hätten
die syrischen Behörden den Vater des Beschwerdeführers im Januar 2013
zuhause verhaftet, mitgenommen und gefoltert. Am 2. Februar 2013 sei
der Vater in einer sehr schlechten physischen Verfassung an seinen Woh-
nort zurückgekehrt und habe in der Folge oft einen Arzt benötigt. Am
8. Februar 2013 sei er verstorben, worauf die Familie den Leichnam noch
am gleichen Tag ins Heimatdorf N._______ gebracht habe. Dort sei der
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Vater beerdigt worden. Etwa nach einer Woche habe der Beschwerdefüh-
rer von einem weit entfernten Cousin, der sein Nachbar gewesen sei, er-
fahren, dass die syrischen Behörden in E._______ in seine Wohnung ein-
gebrochen seien und nach ihm und seinen Angehörigen gesucht hätten.
Die syrischen Behörden wollten die ganze Familie bestrafen.
Anlässlich der Anhörung ergänzte er den Sachverhalt dahingehend, dass
die syrischen Behörden die Wohnung auch durchsucht hätten, was er von
seinem Cousin, der in der Nähe wohne und zum Haus geschaut habe, er-
fahren habe. Dieser habe vom Nachbarn des Beschwerdeführers erfahren,
dass die syrischen Behörden in seine Wohnung eingedrungen seien und
diese durchsucht hätten. Zudem habe ein Arbeitskollege mit ihm Kontakt
aufgenommen und ihm mitgeteilt, dass die Behörden auch an seinem Ar-
beitsort nach ihm gefragt hätten. Sowohl der Nachbar als auch die Arbeits-
kollegen hätten den Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer we-
gen der Trauerfeier abwesend sei. Daraufhin habe er sich nicht mehr ge-
traut, nach E._______ zurückzukehren. Er habe befürchtet, dass ihm das
gleiche Schicksal drohe wie dem Vater. Dieser sei im Heimatdorf beerdigt
worden, die Familie habe sich indessen beim Onkel in F._______ aufge-
halten. Da die Regierung auch in F._______ noch präsent gewesen sei,
habe er sich zur Flucht in G._______ entschieden. Dort habe er bei seinen
Cousins leben und arbeiten können, um seine Familie zu ernähren, sei
aber von seiner Familie, welche in K._______ geflohen sei, getrennt gewe-
sen. In Syrien sei es so, dass die ganze Familie Probleme mit den Behör-
den bekomme, wenn jemand etwas mit ihnen zu tun habe. Nach der Ein-
ladung seiner Schwester, welche bereits in der Schweiz gewesen sei, habe
er sich deshalb seiner Familie K._______ angeschlossen, wo sie auf die
Visa für die Schweiz gewartet hätten. Da sie sich illegal K._______ aufge-
halten hätten, habe K._______ ihre Reise in die Schweiz von der Bezah-
lung einer Busse abhängig gemacht. Erst nach der Bezahlung der Busse
hätten sie ausreisen dürfen.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie per-
sönlich nie Probleme mit den syrischen Behörden oder mit Drittpersonen
gehabt habe. Sie habe weder am Bürgerkrieg mitgewirkt noch sei sie per-
sönlich davon betroffen gewesen. Einmal sei eine Rakete in der Nähe ihres
Wohnquartiers eingeschlagen. Sie habe sich politisch nicht engagiert und
sei nie in Haft gewesen. Indessen habe sie immer wieder an Demonstrati-
onen ausserhalb von E._______ teilgenommen. Der Schwiegervater sei
am 4. Januar 2013 verhaftet und während mehrerer Wochen inhaftiert wor-
den. Kurz nach seiner Freilassung sei er gestorben. Da die Behörden an
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ihrem Wohnort in E._______ nach ihnen gesucht hätten, seien sie aus ih-
rem Heimatland ausgereist. Sie wisse nicht, warum man nach ihnen ge-
sucht habe. Ohne den Bürgerkrieg wäre sie nicht aus Syrien ausgereist.
Eine Rückkehr könne sie sich nur vorstellen, wenn der Krieg aufhöre und
die Lage sicher sei.
Anlässlich der Anhörung ergänzte sie den Sachverhalt dahingehend, dass
sie aus Syrien ausgereist seien, weil der Schwiegervater verhaftet worden
und an den Folgen der Folter verstorben sei. Auch der Bruder und die
Schwester des Ehemannes seien gesucht worden. Während ihres Aufent-
haltes in F._______ für die Beerdigung des Schwiegervaters, wo sei beim
Onkel des Ehemannes gelebt hätten, habe der Ehemann zwei Telefonan-
rufe bekommen und erfahren, dass die Behörden bei ihnen zuhause ein-
gedrungen seien und die Tür aufgebrochen hätten sowie dass der Ehe-
mann gesucht werde. Sie sei vor allem wegen der Probleme des Eheman-
nes aus Syrien ausgereist. Wegen der Teilnahme an den Demonstrationen
habe sie keine Probleme bekommen. Wenn einer aus der Familie Prob-
leme mit den Behörden bekomme, seien alle Familienmitglieder betroffen.
Sei befürchte, im Fall einer Rückkehr, dass man etwas mit ihnen anstellen
und sie vielleicht auch mitnehmen werde.
Die Beschwerdeführenden gaben zum Nachweis ihrer Identität zwei Iden-
titätskarten, ein Militärbüchlein, eine Wählerkarte und die Kopie eines Füh-
rerscheins zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. August 2015 – eröffnet am 28. August 2015 – stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der
Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen in-
folge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführen-
den vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umset-
zung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. September
2015 liessen die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung bean-
tragen, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als
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Seite 5
Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erlass der Prozesskosten. Der
Eingabe lagen nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht
eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom (…), eine Disc und ein
USB-Stick sowie Kopien von Fotos und eines Bescheides über die Gewäh-
rung der Flüchtlingseigenschaft des Bruders des Beschwerdeführers und
Kopien von Ausweisen seiner Geschwister bei. Zur Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Septem-
ber 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 stellte das SEM fest, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, ent-
halte. Es verwies auf seine Erwägungen und hielt an diesen vollumfänglich
fest.
F.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 13. Oktober
2015 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 teilten die Beschwerdeführenden unter
Angabe der Dossiernummern des SEM mit, dass drei Schwestern, ein
Neffe und die Mutter des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten
hätten. Zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführenden und derjeni-
gen seiner Familienangehörigen bestehe eine Kausalität, da der Be-
schwerdeführer aufgrund der Probleme von Familienangehörigen ins Vi-
sier der syrischen Behörden geraten sei. Es bestehe somit eine Verfol-
gungssituation der Beschwerdeführenden, welche mit den Problemen sei-
ner Angehörigen zusammenhänge und somit als Reflexverfolgung im
Sinne des Gesetzes relevant sei. Die neuen Sachverhaltselemente seien
im Urteil zu berücksichtigen.
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Seite 6
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2016 wurde das SEM unter Hin-
weis auf die Dossiers der Verwandten der Beschwerdeführenden zu einer
zweiten Vernehmlassung eingeladen.
I.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 7. März 2016 nahm das SEM unter
Berücksichtigung der Dossiers der Verwandten der Beschwerdeführenden
erneut Stellung.
J.
Die zweite Vernehmlassung der Vorinstanz wurde den Beschwerdeführen-
den am 8. April 2016 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
K.
Mit Eingabe vom 25. April 2016 wurde der Arztbericht vom 22. April 2016 –
die Beschwerdeführerin betreffend – zu den Akten gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Verfügung vom 25. August 2015 legte das SEM dar, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden teilweise den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft und teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit
nicht standzuhalten vermöchten. Die von den Beschwerdeführenden gel-
tend gemachten Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem Bürger-
krieg in Syrien wie der Einschlag einer Rakete würden keine Asylrelevanz
entfalten, da diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht standhalten würden. Die Angabe des Beschwerdeführers, wo-
nach die syrischen Behörden in seine Firma gegangen und dort nach ihm
gefragt und ihn gesucht hätten, sei nachgeschoben und somit nicht glaub-
haft, zumal er anlässlich der Befragung zur Person nur ausgesagt habe,
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Seite 8
an seinem Wohnort von den syrischen Behörden gesucht worden zu sein
und die Frage, ob noch zusätzlich zu den vorgebrachten weitere Asyl-
gründe vorlägen, von ihm verneint worden sei. Zudem habe er nicht sub-
stanzielle Angaben zu Protokoll geben können, wie er in seiner Abwesen-
heit an seinem Wohnort behördlich gesucht worden sei und ob weitere be-
hördliche Suchaktionen erfolgt seien. Auch die Aussagen darüber, warum
sein Vater behördlich verfolgt worden sei, könnten nicht als konkret be-
trachtet werden. Schliesslich erstaune es, dass der Beschwerdeführer in
E._______ an Demonstrationen teilgenommen und deswegen sowie auch
im Allgemeinen keine behördlichen Probleme bekommen habe, obwohl er
nach dem Tod des Vaters gesucht worden sei. Wäre der Beschwerdeführer
tatsächlich im Visier der Behörden gestanden, hätte er vielmehr damit rech-
nen müssen, dass angesichts seiner staatsfeindlichen Aktivitäten behörd-
lichen Massnahmen gegen ihn ergriffen worden wären. Somit sei diese
Darstellung nicht logisch und könne nicht geglaubt werden.
5.2
Demgegenüber brachten die Beschwerdeführenden im Beschwerdever-
fahren vor, dass die Befragung zur Person nur summarischen Charakter
aufweise, weshalb der Beschwerdeführer an dieser Stelle nicht alle Asyl-
gründe genauer dargelegt habe. Sein Vorbringen, er sei auch am Arbeits-
platz gesucht worden, könne somit nicht als nachgeschoben und unglaub-
haft qualifiziert werden. Über den Behördenbesuch sei der Beschwerde-
führer anlässlich seines Aufenthaltes in F._______ von einem Cousin ori-
entiert worden. Dieser wiederum sei von einem Nachbarn über die Vor-
kommnisse orientiert worden. Unter diesen Umständen sei es nicht er-
staunlich, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten Aussagen zur Be-
hördensuche nach ihm habe geben können. Er könne auch nicht wissen,
ob nach der behördlichen Suche am Arbeitsplatz weiterhin nach ihm ge-
sucht worden sei, da er das Land verlassen habe. Entgegen der Argumen-
tation in der angefochtenen Verfügung habe der Beschwerdeführer die
Frage, warum sein Vater Probleme mit den Behörden gehabt habe, damit
beantwortet habe, dass dies wegen der Schwester und seinem Bruder ge-
schehen sei. Die Schwester habe bei einem Arzt, der die freie syrische Ar-
mee unterstützt habe, gearbeitet und sei deswegen in die Schweiz geflo-
hen. Der Bruder sei aus dem Militärdienst desertiert und habe Probleme
mit den Behörden bekommen. Er habe auch ausgesagt, dass man ange-
fangen habe, ihn zu suchen, nachdem sein Vater infolge der erlittenen Fol-
ter gestorben sei. Zudem habe er vorgebracht, dass die ganze Familie
Probleme mit den Behörden bekomme, wenn ein Familienmitglied von die-
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Seite 9
sen gesucht werde. Damit seien seine Aussagen über die Gründe der Ver-
folgung seines Vaters nicht zu wenig substanziiert ausgefallen. Ferner sei
zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Tod seines Vaters
ins Visier der Behörden geraten sei, da seine Verfolgung mit derjenigen
seines Vaters zusammenhänge. Die Teilnahme an friedlichen Demonstra-
tionen hingegen sei vor der Verfolgung des Vaters erfolgt, und im Übrigen
habe er sich politisch nicht engagiert. Unter diesen Umständen überzeuge
die Argumentation des SEM nicht. Es bestehe ein Zusammenhang zwi-
schen der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers und der-
jenigen seiner Schwester G. und seines Bruders A., weil in Syrien die Sip-
penhaft als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für
Vergehen einzelner Angehöriger herrsche. Die Schwester G. habe in der
Schweiz Asyl erhalten. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien so-
mit unter dem Gesichtspunkt der Reflexverfolgung zu prüfen. Schliesslich
sei auch zu beachten, dass eine Schwester des Beschwerdeführers, wel-
che Mitglied der kurdischen (…)-Partei in der Syrienvertretung Schweiz sei,
in der Schweiz Asyl erhalten habe und inzwischen über eine Aufenthalts-
bewilligung verfüge. Diese Schwester habe über die Erlebnisse der Familie
in einem Interview im (…)-TV und im Radio (…) in O._______ berichtet,
was den beigelegten Aufzeichnungen entnommen werden könne.
5.3 In ihrer Eingabe vom 15. Januar 2016 legten die Beschwerdeführenden
zudem dar, die Mutter, drei Schwestern und ein Neffe des Beschwerdefüh-
rers hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Er sei wegen seiner Familienan-
gehörigen ins Visier der syrischen Behörden geraten, weshalb das Vorlie-
gen einer Reflexverfolgung zu prüfen sei.
5.4
In seiner zweiten Vernehmlassung brachte das SEM vor, dass die Be-
schwerdeführenden vom Ausgang der Asylverfahren von Drittpersonen
nichts für oder gegen sich ableiten könnten, da für die Würdigung ihrer Vor-
bringen primär ihre eigene Darstellung massgeblich sei. Der Beizug der
Verweiserdossiers vermöge nichts daran zu ändern, dass die von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen unstim-
mig seien und somit nicht in einem neuen Licht erscheinen würden. Das
SEM hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
6.
6.1 Zwar ist dem SEM zuzustimmen, dass diejenigen Vorbringen der Be-
schwerdeführenden, welche sich auf die Bürgerkriegssituation in Syrien
beziehen – wie etwa der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
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Seite 10
Raketeneinschlag in der Nähe ihres Wohnquartiers – praxisgemäss nicht
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Diesbezüglich ist denn
auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
6.2 Indessen trifft es – entgegen der Argumentation in der angefochtenen
Verfügung – nicht zu, dass die Beschwerdeführenden als wesentliche Asyl-
gründe den in Syrien herrschenden Krieg und die in der Nähe ihres Wohn-
quartiers eingeschlagene Rakete geltend gemacht hätten. Vielmehr haben
beide Beschwerdeführenden die Frage, warum sie ihr Heimatland verlas-
sen hätten, als erstes damit beantwortet, dass ihr Vater beziehungsweise
Schwiegervater von den syrischen Behörden verhaftet und gefoltert wor-
den sowie in der Folge gestorben sei und sie Syrien verlassen hätten, weil
die Behörden im Anschluss daran nach ihnen gesucht hätten (vgl. Akten
A3/12 S. 8, A4/11 S. 7, A13/10 S. 3 f., A14/8 S. 3 f.). Sie haben somit diesen
Grund ihrer Ausreise von Anfang an und übereinstimmend in allen vier Pro-
tokollen an den Anfang und damit in den Mittelpunkt ihrer Vorbringen ge-
stellt. Aus den Protokollen ergibt sich ferner, dass auch der Schwerpunkt
der Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Verfolgung des Va-
ters beziehungsweise Schwiegervaters, dessen Tod und die danach ein-
geleitete Suche nach den Beschwerdeführenden steht, während die im Zu-
sammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien geltend gemachten Schwie-
rigkeiten nur kurz zur Sprache gekommen sind. Unter diesen Umständen
erscheint die Darstellung des SEM, wonach die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend gemacht hätten, in Syrien herrsche Krieg und einmal
sei in der Nähe ihres Wohnquartiers eine Rakete eingeschlagen, während
sie im Weiteren noch von den Problemen des Vaters berichtet hätten, nicht
zutreffend. Vielmehr sind ihre Vorbringen in umgekehrter Reihenfolge zu
gewichten.
6.3 An dieser Einschätzung vermag die Verneinung der Frage durch die
Beschwerdeführerin, ob sie Syrien auch verlassen hätte, wenn dort kein
Bürgerkrieg herrschen würde, nichts zu ändern (vgl. Akte A4/11 S. 7 f.),
zumal aus den Protokollen deutlich hervorgeht, dass die Beschwerdefüh-
renden nicht im Wesentlichen wegen des Krieges in ihrem Heimatland,
sondern wegen der geltend gemachten individuellen Probleme aus diesem
ausgereist sein wollen. Folglich ist insbesondere zu prüfen, ob diese
Gründe zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen.
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Seite 11
7.
In diesem Zusammenhang ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer nä-
heren Prüfung zu unterziehen.
7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3)
7.2 Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM vorgeworfen, er habe die Su-
che nach seiner Person sowie allfällige weitere behördliche Suchaktionen
nicht substanziell dargelegt, weshalb diese nicht geglaubt werden könnten.
Dieser Schlussfolgerung des SEM kann nicht beigepflichtet werden. Wie in
der Beschwerdeschrift zu Recht gerügt wurde, will der Beschwerdeführer
von der Suche nach seiner Person erst anlässlich der Beerdigung seines
Vaters im Heimatdorf von seinem in E._______ lebenden Cousin, der über
den Nachbar des Beschwerdeführers darüber informiert worden sei, erfah-
ren haben. Es erscheint deshalb durchaus nachvollziehbar, dass er die
Einzelheiten der Suche nach seiner Person nicht im Detail weiss und somit
auch nicht preisgeben kann. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die
ihm in diesem Zusammenhang gestellten Fragen (vgl. Akte A13/10 S. 3 ff.)
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Seite 12
nachvollziehbar beantwortet. Unter diesen Umständen kann ihm nicht vor-
geworfen werden, er hätte detaillierter über die behördliche Suche nach
seiner Person berichten müssen. Ebenso wenig überzeugt der Vorwurf des
SEM, er hätte darlegen müssen, ob in der Folge weitere behördliche Such-
aktionen nach ihm erfolgt seien, zumal er sein Heimatland nach Bekannt-
werden der Suche nach seiner Person in Richtung G._______ verlassen
hat. Die Argumentation des SEM ist nicht mit der Realität zu vereinbaren
und verhält somit nicht.
7.3 Des Weiteren legte das SEM in der angefochtenen Verfügung dar, es
erstaune, dass der Beschwerdeführer angesichts der Folterung und des
anschliessenden Todes seines Vaters in E._______ an Demonstrationen
teilgenommen und deswegen keine behördlichen Probleme bekommen
habe. Das SEM war der Meinung, gegen den Beschwerdeführer wären be-
hördliche Massnahmen ergriffen worden, wenn er – wie von ihm dargelegt
– tatsächlich im behördlichen Visier gewesen wäre und staatsfeindliche Ak-
tivitäten wie die Teilnahme an Demonstrationen getätigt hätte. Indessen
vermag auch dieses Argument nicht zu überzeugen. In der Beschwerde
wurde denn auch zu Recht festgehalten, die Teilnahme des – politisch nicht
aktiven – Beschwerdeführers an friedlichen Demonstrationen sei auf einen
Zeitpunkt vor der Festnahme des Vaters und damit vor dessen Verfolgung
gefallen. Auch aus den Protokollen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
erst ins Visier der Behörden geraten sei, nachdem sein Vater wieder ent-
lassen und als Folge der Folterungen während der Haft gestorben ist. Die
vom SEM erwähnten staatsfeindlichen Aktivitäten sind somit zu einem
früheren Zeitpunkt erfolgt und haben, wie der Beschwerdeführer selber
sagte, nicht zu Problemen mit den Behörden geführt (vgl. Akte A3/12 S. 8),
was angesichts der Massen von Personen, welche an Demonstrationen
teilgenommen haben, durchaus möglich ist. Gestützt auf die Protokolle ha-
ben die Beschwerdeführenden ihr Heimatland auch nicht wegen allfälliger
im Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen stehenden behörd-
lichen Probleme verlassen, sondern infolge der im Anschluss an die Ver-
haftung und Folterung des Vaters beziehungsweise Schwiegervaters ste-
henden Suche nach ihnen. Unter diesen Umständen kann auch aus die-
sem Argument des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht auf die Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden geschlossen
werden.
7.4 Dem SEM ist jedoch zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht
von Anfang an erwähnte, er sei nicht nur an seinem Wohnort, sondern auch
an seinem Arbeitsplatz von den syrischen Behörden gesucht worden. Auch
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Seite 13
wenn dieses Vorbringen als zentral betrachtet werden muss und der Be-
schwerdeführer somit grundsätzlich von Anfang an hätte erwähnen müs-
sen, dass man ihn auch am Arbeitsplatz und nicht nur an seinem Wohnort
gesucht habe, kann allein aus diesem Versäumnis nicht der Schluss gezo-
gen werden, seine Vorbringen seien überwiegend unglaubhaft. In diesem
Zusammenhang ist nämlich auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
die Suche nach seiner Person bereits anlässlich der Erstbefragung – und
somit von Anfang an – erwähnte, weshalb kein grundsätzliches Nachschie-
ben vorliegt; vielmehr ist vorliegend von einer Präzisierung seiner Angaben
auszugehen, was in Berücksichtigung des summarischen Charakters der
Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht
von ausschlaggebender Bedeutung sein kann.
7.5 Das SEM war des Weiteren der Meinung, die Aussagen des Beschwer-
deführers seien auch nicht glaubhaft, weil er keine konkreten Angaben
dazu gemacht habe, weshalb sein Vater behördlich verfolgt worden sei,
und verweist dabei auf die Seiten 5 und 6 des Anhörungsprotokolls (vgl.
Akte A13/10 S. 5 f.). Zwar sind die Angaben des Beschwerdeführers über
die Ursache der Verfolgung seines Vaters in der Tat kurz und enthalten nur
wenige Details. Zudem wusste er nicht, ob sein Vater politisch aktiv gewe-
sen sei (vgl. Akte A13/10 S. 6), was angesichts des gemeinsamen Wohn-
sitzes in E._______ (vgl. Akte A3/12 S. 4) kaum überzeugt. Indessen ist
festzuhalten, dass anlässlich der Anhörung im Anschluss an die Frage 23
und deren Antwort – die erfragten Probleme des Vaters betreffend – keine
weiteren, konkret gestellten Fragen zu den Gründen der Festnahme des
Vaters an den Beschwerdeführer gerichtet wurden, womit er sich nicht ver-
anlasst sah, von sich aus ausführlichere Angaben über die Verfolgung sei-
nes Vaters darzulegen, zumal es im vorliegenden Verfahren insbesondere
um seine eigenen Asylgründe ging. Unter diesen Umständen erscheint es
ungerechtfertigt, dem Beschwerdeführer fehlende Substanz seiner Aussa-
gen vorzuwerfen. Ausserdem steht aufgrund der übrigen Angaben fest,
dass der Vater des Beschwerdeführers beziehungsweise der Schwieger-
vater der Beschwerdeführerin inhaftiert und gefoltert worden ist. Dieser Teil
des Sachverhalts wurde vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht
bezweifelt, und auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass,
den Beschwerdeführenden in diesem Punkt nicht zu glauben, zumal auch
die Dossiers der Mutter und beiden Schwestern des Beschwerdeführers
diesen Sachverhalt bestätigen, wobei sich aus diesen Dossiers ergibt, dass
das SEM keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbrin-
gen hatte. Damit steht fest, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen
seiner Tochter und eines seiner Söhne inhaftiert und gefoltert wurde und
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nach der Freilassung starb. Unter diesen Umständen ist davon auszuge-
hen, dass der Sachverhalt der Beschwerdeführenden, soweit er die gel-
tend gemachte Inhaftierung, die Folterung und den im Anschluss an die
Folterung erfolgten Tod des Vaters beziehungsweise Schwiegervaters be-
tritt, als überwiegend glaubhaft zu betrachten ist. Angesichts dieser Sach-
lage spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer über die Ursachen
der Festnahme seines Vaters nur wenige Einzelheiten zu Protokoll gab.
Vielmehr ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang, dass die Beschwer-
deführenden aufgrund des gemeinsamen Wohnortes mit den Eltern und
einem Teil der Geschwister des Beschwerdeführers miterlebt haben, wie
der Vater beziehungsweise Schwiegervater festgenommen und mit Folter-
spuren wieder freigelassen wurde und im Anschluss daran gestorben ist.
Sie sind somit Zeugen einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung
durch die syrischen Behörden geworden, weshalb nicht ausgeschlossen
werden kann, dass sie als Mitwisser dieser Menschenrechtsverletzung in
den Fokus der syrischen Behörden geraten sind. Ihr Vorbringen, sie seien
im Anschluss an den Tod des Vaters beziehungsweise des Schwiegerva-
ters von den syrischen Behörden gesucht worden, erscheint unter diesem
Blickwinkel überwiegend glaubhaft. An dieser Einschätzung vermögen die
vorangehend erwähnten Ungereimtheiten nichts zu ändern, zumal sie an-
gesichts der vorangehenden Erwägungen eher nebensächlich sind.
7.6 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung kann somit festgehalten werden,
dass die Beschwerdeführenden überwiegend glaubhaft dargestellt haben,
sie seien im Anschluss an die Festnahme, die Folterung, die Freilassung
und den Tod ihres Vaters beziehungsweise Schwiegervaters von den syri-
schen Behörden gesucht worden, auch wenn gewisse Ungereimtheiten in
ihrem Sachvortrag bestehen bleiben. Angesichts dieser Menschenrechts-
verletzung durch die syrischen Behörden an einem Familienmitglied, das
im gleichen Haus gelebt hat wie die Beschwerdeführenden, kann ein Inte-
resse der syrischen Behörden an einer Verfolgung im Fall einer Rückkehr
ins Heimatland nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführenden
haben somit begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die Behör-
den ihres Heimatlandes.
7.7 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen sind die Beschwerdefüh-
renden als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen. Die Be-
schwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge an-
zuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
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7.8 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Beschwerdefüh-
renden im Sinne einer Reflexverfolgung auch wegen ihrer von den syri-
schen Behörden offenbar gesuchten Geschwistern, welche sich ins Aus-
land begeben und gestützt auf ihre Aussagen den Grund für die Festnahme
des Vaters des Beschwerdeführers gebildet haben, behördlich gesucht
worden sind, zumal sich diese Vorbringen angesichts des Verfahrensaus-
ganges als für die Beurteilung nicht relevant herausstellen. Schliesslich
sind auch die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und die in die-
sem Zusammenhang zu den Akten gegebenen Beweismittel keiner nähe-
ren Prüfung zu unterziehen, da auch sie am Verfahrensausgang nichts zu
ändern vermöchten.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sowie aufgrund der Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung in der Zwischenverfügung vom
17. September 2015 sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art.- 37 VGG).
8.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist für die ihnen entstandenen
verhältnismässig hohen und notwendigen Kosten eine Parteientschädi-
gung auszurichten. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Partei-
entschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 VGKE) von Amtes wegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE)
festzusetzen. Angesichts des geringen Aktenumfanges – von Seiten der
Rechtsvertretung bestehend aus der achtseitigen Beschwerde und einer
zweiseitigen Eingabe – ist die Parteientschädigung auf Fr. 900.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Den Beschwerdeführenden ist
vom SEM der erwähnte Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Den Beschwerdeführenden ist vom SEM eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 900.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: