B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-570/2009/sed
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2005 in der Schweiz um
Asyl nach.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus
B._______ und sei anlässlich der Wahlen im Jahr 2003 von den Behör-
den längere Zeit festgehalten worden. Ihm sei angedroht worden, dass er
bei neuerlichen Problemen lebenslänglich inhaftiert würde. In der Nacht
vor einer auf den 2. September 2005 angesetzten Kundgebung gegen ei-
ne Alkoholfabrik, die die Umwelt verschmutzt habe, sei er in seiner Abwe-
senheit von den Behörden gesucht worden; an seiner Stelle sei sein On-
kel mitgenommen, anderntags aber wieder freigelassen worden. Nach ei-
ner Kundgebung am 8. September 2005 sei er festgenommen worden.
Für seine Freilassung habe er einen Beamten bestochen. Nach einem
gescheiterten Ausreiseversuch habe er Guinea am 6. Oktober 2005 ver-
lassen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung
anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und
möglich. Der Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG komme aufgrund der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft
nicht zur Anwendung. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Weder die in Guinea herrschende politische Situation noch
andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Der junge und gesunde Beschwerdeführer habe im Heimatland
Familienangehörige. Zudem verfüge er über eine gute Schulbildung (…)
und Berufserfahrung (…).
D-570/2009
Seite 3
C.
Auf die am 23. Februar 2006 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 26. Januar 2006 trat die damalige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) mangels Bezahlung des wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom
5. April 2006 nicht ein.
D.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer beim
BFM um Wiedererwägung dessen Verfügung vom 26. Januar 2006 und
um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit bezie-
hungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Wegweisungs-
vollzug sei aufgrund einer veränderten familiären Situation – er sei am
(…) 2007 Vater eines Sohnes geworden, der (…) Staatsangehöriger sei
und in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfüge – und
wegen der gegenwärtigen allgemeinen Lage in seinem Heimatland un-
zumutbar respektive unzulässig geworden, weshalb ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren sei. Da die Mutter nicht in der Lage sei, sich um
ihr Kind zu kümmern, sei sein Sohn bei Pflegeeltern im Kanton
C._______ untergebracht. Er besuche ihn regelmässig. Da er nicht Inha-
ber der elterlichen Sorge sei, könne er nicht über den Aufenthaltsort sei-
nes Sohnes bestimmen. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Besuchs- und
Kontaktrecht zwischen Vater und Sohn könne von Guinea aus nicht aus-
geübt werden. Er habe deshalb bei den zuständigen Behörden des Kan-
tons C._______ bereits am (…) 2008 ein Gesuch um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung eingereicht. Zudem habe sich die allgemeine Lage in
Guinea seit dem Erlass der Verfügung des BFM vom 26. Januar 2006
grundlegend geändert. Nach dem Tod des Präsidenten habe am
23. Dezember 2008 ein Militärputsch stattgefunden und das Land werde
nun von einer Militärjunta regiert. Seither könne nicht mehr von geordne-
ten Verhältnissen gesprochen werden.
E.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht, es sei der schriftlich noch ausstehende, aber
gemäss telefonischer Auskunft des BFM negativ ausfallende Entscheid
über das Wiedererwägungsgesuch aufzuheben und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen.
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Seite 4
F.
Mangels Bestehens eines tauglichen Anfechtungsobjekts – gemäss Ak-
tenlage war zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde der Ent-
scheid des BFM weder in mündlicher noch in schriftlicher Form eröffnet
worden – trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde mit Ur-
teil vom 23. Januar 2009 nicht ein.
G.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 (Ausgangsstempel vom selben Tag)
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom
6. Januar 2009 ab, soweit es darauf eintrat. Es erklärte die Verfügung
vom 26. Januar 2006 rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, auf das Vorbrin-
gen bezüglich der neuen familiären Situation des Beschwerdeführers sei
nicht einzutreten, da die Beurteilung eines Anspruchs auf Erteilung eines
fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitels nach rechtskräftigem Abschluss ei-
nes Asylverfahrens in den Zuständigkeitsbereich der ausländerrechtlichen
Behörden falle. Dies treffe auch auf die Frage des Rechts auf Kontakt mit
dem Kind im Sinne von Art. 8 EMRK zu. Die aktuelle Lage in Guinea, die
sich nach dem Putsch vom 23. Dezember 2008 wieder beruhigt habe,
stelle kein Wegweisungshindernis dar. Es lägen somit keine Gründe vor,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Januar 2006 beseitigen
könnten.
H.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2009 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfü-
gungen des BFM vom 19. Januar 2009 und 26. Januar 2006 sowie um
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. Zudem beantragte
der Beschwerdeführer, das BFM und das für den Vollzug der Wegwei-
sung zuständige Migrationsamt des Kantons D._______ seien anzuwei-
sen, auf jegliche Vollzugsmassnahmen zu verzichten, bis rechtskräftig
über die vorliegende Beschwerde und über das an den Migrationsdienst
des Kantons C._______ gerichtete Gesuch um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung vom (…) 2008 entschieden worden sei. Schliesslich er-
suchte er um Anweisung des Migrationsamts des Kantons D._______,
ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
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Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er könne seine
Identität durch den zwischenzeitlich beschafften guineischen Reisepass
(ausgestellt in B._______ am […] 2008) nunmehr zweifelsfrei nachwei-
sen, so dass das Argument des BFM in der Verfügung vom 26. Januar
2006, er habe seine Identität nicht offengelegt, überholt sei. Zentraler
Grund, der zu einer Wiedererwägung der besagten Verfügung führen
müsse, sei aber die durch die Geburt seines Sohnes am (…) 2007 sub-
stanziell veränderte familiäre Situation, die eine Rückkehr nach Guinea
unzumutbar mache. Er habe seine Vaterpflichten von Anfang an im Rah-
men seiner Möglichkeiten wahrgenommen. Die Pflegeeltern bestätigten
eine tiefe Vertrautheit zwischen ihm und seinem Sohn. Der gemäss Art. 8
EMRK geschützte Kontakt zwischen Vater und Sohn könne nur in der
Schweiz realisiert werden; von Guinea aus sei dies nicht möglich. Er ha-
be die Absicht, in der Nähe seines Sohnes Wohnsitz zu nehmen. Unter
Berufung auf Art. 8 EMRK habe er bereits ein Gesuch um Erteilung einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung an die zuständigen Behörden
des Wohnsitzkantons seines Sohnes gerichtet. Da der diesbezügliche
Entscheid zunächst abzuwarten sei, sei zumindest der Vollzug der Weg-
weisung auszusetzen. Zudem könne die Ansicht des BFM, wonach die
aktuelle Lage in Guinea den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar ma-
che, nicht geteilt werden. Das Land werde gegenwärtig von einer Militär-
junta regiert und die Bevölkerung sei der militärischen Willkür schutzlos
ausgeliefert. Die afrikanische Union und die UNO hätten die Mitglied-
schaft Guineas suspendiert. Angesichts dieser unsicheren Lage sei eine
Rückkehr nicht nur unzumutbar, sondern schlicht unzulässig.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. Er wies
das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab und trat
auf den Antrag hinsichtlich Anordnung der Entlassung aus der Ausschaf-
fungshaft nicht ein. Zudem setzte er die Behandlung der Beschwerde
hinsichtlich der Prüfung allfälliger asylrechtlicher Wegweisungsvollzugs-
hindernisse bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der zu-
ständigen Behörden über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Er-
teilung eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels aus.
J.
Das am (…) 2008 beim Migrationsdienst des Kantons C._______ einge-
reichte Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung, das er mit dem in Art. 8 EMRK verankerten Schutz des Fami-
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lienlebens begründete, wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundesge-
richts vom (…) 2012 abgewiesen. Das Bundesgericht stellte fest, dass
der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung hat; es mangle sowohl an einer besonders engen Beziehung
zwischen Vater und Sohn als auch an einem tadellosen Verhalten des
Beschwerdeführers in der Schweiz.
Damit ist nun das mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 ausge-
setzte Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und zu prüfen, ob asyl-
rechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 7
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerde wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wie-
dererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sach-
verhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Ur-
teil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher
Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung
an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupas-
sen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.
4.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt,
auch wenn es nicht auf alle Vorbringen eingetreten ist. Es bleibt somit zu
prüfen, ob das BFM in zutreffender Weise das Bestehen der geltend ge-
machten Wiedererwägungsgründe verneint hat. Für die Beurteilung der
Frage des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachver-
halt im Urteilszeitpunkt massgebend.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ersuchte beim BFM mit als "Wiedererwä-
gungsgesuch betreffend vorläufige Aufnahme" bezeichneter Eingabe vom
6. Januar 2009 um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Januar 2006
hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Das BFM hat diese Eingabe zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im
Vollzugspunkt und nicht als zweites Asylgesuch entgegengenommen;
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Seite 8
zwar reichte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe eine Kopie eines
am (…) 2008 in B._______ ausgestellten Reisepasses ein und brachte
diesbezüglich vor, damit seien die vom BFM im Asylverfahren geäusser-
ten Zweifel an seiner Identität unbegründet gewesen, er hat aber nicht ein
weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestellt,
sondern explizit um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht. Zu prüfen ist mithin
im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon aus-
gegangen ist, dass keine veränderte Sachlage vorliege, die den Vollzug
der Wegweisung undurchführbar machen würde. Die Frage der Flücht-
lingseigenschaft ist hingegen – wie die Wegweisung als solche – nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
Der Beschwerdeführer machte geltend, der Wegweisungsvollzug sei un-
zulässig, da er gegen Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) ver-
stosse. Die Asylbehörden haben sich bei der Prüfung der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs indes nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen,
wenn – wie in casu – die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständigen
Behörden über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
entschieden und das Bestehen eines Anspruchs verneint haben (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). Das Bun-
desgericht hat mit Urteil vom (…) 2012 rechtskräftig entschieden, dass
der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung abzuleiten vermag. Art. 8 EMRK ist somit vor-
liegend nicht mehr zu prüfen. Andere Gründe, die gegen die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, sind keine ersichtlich. Wie
bereits in der Verfügung des BFM vom 26. Januar 2006 festgehalten,
schützt das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
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ge (FK, SR 0.142.30) erfüllen, was auf den Beschwerdeführer nicht zu-
trifft. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Men-
schenrechtslage in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzu-
lässig erscheinen.
5.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung feststellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Der Beschwerdeführer machte geltend, der Wegweisungsvollzug sei auf-
grund der Lage in Guinea nach dem Militärputsch im Dezember 2008
nicht zumutbar. Die gegenwärtige Lage in Guinea spricht indes nicht ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Nach dem Tod des
Staatspräsidenten Lansana Conté am 23. Dezember 2008 übernahm ei-
ne Militärjunta unter Führung von Hauptmann Moussa Dadis Camara die
Macht in Guinea. Die Junta erklärte die Verfassung, die Gerichte und das
Parlament für abgesetzt. Sie teilte mit, dass ein Nationaler Rat für Demo-
kratie die Verwaltung des Landes vorübergehend übernehmen werde. Am
30. Dezember 2008 liess die Junta über den staatlichen Rundfunk verlau-
ten, sie habe den in Ägypten lebenden Bankmanager Kabiné Komara
zum neuen Ministerpräsidenten ernannt. Am 7. November 2010 fand der
zweite Wahlgang der ersten freien Wahlen seit der Unabhängigkeit Gui-
neas im Jahr 1958 statt und verlief hauptsächlich ruhig. Der gewählte
Präsident Alpha Condé trat am 22. Dezember 2010 sein Amt an. Seitdem
hatten sich die politischen Spannungen weitgehend gelegt. Da sich im
Vorfeld der ursprünglich für Ende Dezember 2011 vorgesehenen Neu-
wahlen des Parlaments erneut politische Spannungen bemerkbar mach-
ten, wurden die Wahlen auf unbestimmte Zeit verschoben. Insgesamt
spricht die gegenwärtige Lage in Guinea, die nicht von Bürgerkrieg oder
D-570/2009
Seite 10
allgemeiner Gewalt gezeichnet ist, nicht gegen die Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung des Beschwerdeführers.
Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der im-
mer noch junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer
nunmehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Guinea in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde.
5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
somit nach wie vor als zulässig und zumutbar, und auch weiterhin als
möglich (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise
zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiederer-
wägung seiner Verfügung vom 26. Januar 2006 gegeben. Das BFM hat
das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht
abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1200.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-570/2009
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: