B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-570/2019
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
X._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Necmettin Sahin, Office Avanti,
Baumgartenstrasse 15, 8953 Dietikon,
Gesuchsteller,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision;
Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5408/2018
vom 3. Januar 2019.
D-570/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie, am 23. Januar 2009 ein erstes Asylgesuch stellte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe zwi-
schen den Jahren 1990 und 1994 die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê)
mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt und in der Folge in
Deutschland um Asyl nachgesucht,
dass er in Deutschland im Auftrag der PKK im Drogenhandel tätig gewesen
sei und nach einigen Monaten in die Türkei habe zurückkehren wollen, je-
doch kurz vor der Ausreise verhaftet und in der Folge zu einer zweijährigen
Haftstrafe verurteilt worden sei, die er habe verbüssen müssen,
dass er im Rahmen des Strafverfahrens Aussagen gemacht habe, die zur
Ergreifung anderer Personen geführt hätten und seine Aussagen veröffent-
licht und die Einvernahmeprotokolle den türkischen Behörden zugespielt
worden seien,
dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei von der PKK wegen seiner Aus-
sagen im deutschen Strafverfahren als Verräter betrachtet worden und sein
Geschäft in A._______ zwischen 2004 und 2006 zweimal Ziel eines An-
griffs gewesen sei,
dass er vom türkischen Geheimdienst in Ankara befragt worden sei, wobei
er weitere Aussagen gemacht und der Geheimdienstdirektor ihn in der
Folge finanziell und logistisch unterstützt habe,
dass er sich ab dem Jahr 2006 nicht mehr zuhause, sondern mehrheitlich
in anderen Städten der Türkei und im Ausland aufgehalten und der Ge-
heimdienstdirektor ihm schliesslich zur Ausreise geraten habe,
dass einige Personen, die er verraten habe, aus der Haft entlassen worden
seien und nach ihm suchten, um sich an ihm zu rächen,
dass das damalige BFM (Bundesamt für Migration) mit Verfügung vom
21. Juli 2009 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 23. Januar 2009 ab-
wies und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
D-570/2019
Seite 3
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerich-
tete Beschwerde vom 20. August 2009 mit Urteil D-5267/2009 vom 22. Ok-
tober 2009 abwies,
dass es mit Urteil D-8022/2009 vom 4. Februar 2010 auf ein gegen dieses
Urteil gerichtetes Revisionsgesuch vom 23. Dezember 2009 nicht eintrat,
dass der Gesuchsteller am 7. Dezember 2010 in die Türkei ausgeschafft
wurde,
dass er am 24. Juli 2017 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte mit
der Begründung, nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er sich mit der
PKK versöhnt und sei für diese tätig gewesen (Warentransporte),
dass er auch an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen habe und des-
halb mehrmals festgenommen worden sei,
dass die türkischen Behörden ihn dazu aufgefordert hätten, als Spitzel für
sie zu arbeiten,
dass er in den sozialen Medien die türkische Regierung kritisiert und des-
wegen mehrere Vorladungen erhalten habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. August 2018 das Asylgesuch des
Gesuchstellers vom 24. Juli 2017 abwies und dessen Wegweisung sowie
den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Beschwerde-
führer habe zur Frage, wo er sich nach seiner Rückkehr in die Türkei im
Jahr 2010 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2017 hauptsächlich aufgehalten
habe, voneinander abweichende Aussagen gemacht,
dass seine Angaben zur Verhaftung nach der Teilnahme an Demonstratio-
nen unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass man ihn bei (glaubhaftem) Verdacht auf Unterstützung einer terroris-
tischen Organisation nicht hätte gehen lassen und die Vorladung der
Staatsanwaltschaft von A._______ vom 6. Juli 2017 nur in Kopie vorliege,
was dessen Beweiskraft schmälere,
D-570/2019
Seite 4
dass in der Beschwerde vom 19. September 2018 geltend gemacht wurde,
der Gesuchsteller werde in der Türkei nach Einreichung einer Strafanzeige
gesucht,
dass diese eingereicht worden sei, weil er eine bewaffnete, illegale Orga-
nisation unterstützt habe,
dass gemäss Angaben seiner Frau am 13. September 2015 bei ihm zu
Hause von der Anti-Terror-Einheit eine Razzia durchgeführt worden sei und
man sich nach seinem Verbleib erkundigt habe,
dass er in der Türkei einen Anwalt suche, der ihm die entsprechenden Do-
kumente zustellen könne und er diese umgehend einreichen werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5408/2018 vom 3. Januar
2019 eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 19. Sep-
tember 2018 abwies,
dass es darin unter anderem festhielt, der Gesuchsteller habe, obwohl ihm
mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 dazu Frist gesetzt worden
sei, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel nicht einge-
reicht,
dass es die vorinstanzliche Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen bestätigte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Ja-
nuar 2019 die Revision des Urteils D-5408/2018 vom 3. Januar 2019 be-
antragte,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm
in der Schweiz Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
1. Februar 2019 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. Februar 2019
den Eingang der Eingabe bestätigte,
D-570/2019
Seite 5
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31)
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) ent-
scheidet und es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die in Art. 121–128 BGG aufgeführten Revisionsgründe sinn-
gemäss gelten,
dass nicht Vorbringen als Revisionsgründe gelten, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG),
dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel Revisionsgesuche in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Re-
visionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 21
Abs. 1 und Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG),
dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG eine Revision eines Urteils ver-
langt werden kann, wenn der Gesuchsteller nachträglich erhebliche Tatsa-
chen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte,
dass Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nach-
sucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen
können, somit ausgeschlossen sind,
dass der Gesuchsteller zum Nachweis der im Beschwerdeverfahren unbe-
wiesen gebliebenen Tatsache eines Strafverfahrens gegen ihn mehrere
Dokumente in türkischer Sprache (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
D-570/2019
Seite 6
6. November 2018, Schreiben der Sicherheitsdirektion an die Staatsan-
waltschaft vom 24. Dezember 2018, beide in Kopie, sowie einen Ausdruck
von Beiträgen im sozialen Medium “Facebook“) einreicht,
dass er damit den Revisionsgrund nicht bekannter Beweismittel im Sinne
des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) anruft,
dass im Revisionsgesuch geltend gemacht wird, der Gesuchsteller habe
die nun eingereichten Beweismittel erst vor kurzem von seinem Anwalt in
der Türkei erhalten und daher nicht früher einreichen können,
dass nach Auskunft des türkischen Anwalts zwei Strafanzeigen gegen den
Gesuchsteller wegen Beleidigung des türkischen Präsidenten sowie der
Verbreitung terroristischer Propaganda über die sozialen Medien einge-
reicht worden seien,
dass gegen ihn ein drittes, noch geheim gehaltenes Strafverfahren hängig
sei,
dass mit den nun erhobenen Anzeigen und den damit verbundenen Straf-
verfahren eine neue Tatsache vorliege, welche das Argument, dass keine
Strafverfahren gegen den Gesuchsteller hängig seien, ins Leere laufen
lasse,
dass die lediglich in Kopie vorliegenden Dokumente vor dem Hintergrund
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und aufgrund ihres fraglichen Er-
scheinungsbildes (teils schräge, offensichtlich in Kopie eingefügte, hand-
schriftliche Ergänzungen) von geringer Beweiskraft sind,
dass angesichts der mangelnden Beweistauglichkeit der mit dem Revisi-
onsgesuch eingereichten Dokumente die weitere Frage, weshalb die vor-
gelegten Beweismittel nicht im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht
werden können (vgl. Art. 124 Abs. 2 Bst. a BGG), nicht näherer Erörterung
bedarf,
dass daher keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, welche die vor-
genommene Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Ge-
suchstellers in Frage stellen würde,
D-570/2019
Seite 7
dass somit der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund nicht geeig-
net ist, eine revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichtes vom 3. Januar 2019 herbeizuführen, weshalb das Revisionsge-
such vom 31. Januar 2019 abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Direktentscheides das Gesuch um auf-
schiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Revisionsgesuch im Zeitpunkt der Einreichung aussichtslos er-
schien, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 1‘500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-570/2019
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: