B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5702/2019
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Makbule Dügünyurdu,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. Juni
2019 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Am 28. Juni 2019 wurde sie zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt.
Am 26. September 2019 und am 11. Oktober 2019 wurde sie eingehend
zu ihren Fluchtgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass ihre Fami-
lie sie töten wolle.
C.
Am 18. Oktober 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin die Mög-
lichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 21. Oktober 2019
reichte sie ihre Stellungnahme ein.
D.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 (Eröffnung am gleichen Tag) stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 31. Oktober 2019 (Poststempel vom 1. November 2019;
vorab per Fax) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit festzustellen und eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
1. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tür-
kische Staatsangehörige kurdischer Ethnie sei und aus B._______, Pro-
vinz C._______, stamme. Nach Abschluss des Gymnasiums sei sie nach
D._______ gegangen, wo sie (…) studiert habe. Anschliessend habe sie
von 2016 bis 2018 in E._______ (…) studiert. Vor ihrer Ausreise habe sie
sechs Monate in F._______ gelebt. Die meisten Frauen in ihrer Familie –
so auch sie – hätten sexuelle Übergriffe erleben müssen. Ein Cousin, wel-
cher sie misshandelt habe, sei jetzt im Gefängnis, weil er ein fremdes min-
derjähriges Mädchen vergewaltigt habe. Einer ihrer Stiefbrüder sei wegen
der Vergewaltigung seiner Nichte momentan ebenfalls im Gefängnis.
Einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist für das Gymnasium habe ihr Vater
sie zu ihrem Onkel gebracht, welcher sie eingesperrt habe, damit die An-
meldefrist verstreiche. Nachdem sie wieder nach Hause zurückgekehrt sei,
habe sie versucht, sich doch noch anzumelden, was ihr auch gelungen sei.
Ihre Eltern hätten ihr jedoch Bedingungen gestellt. Sie habe nur in der
Nacht lernen dürfen, habe die Familie bedienen und die gesamte Wäsche
von Hand waschen müssen. Davon habe sie Wunden an den Händen be-
kommen, weshalb der Direktor des Gymnasiums mit ihr gesprochen habe.
Er habe ihr angeboten, mit einem Polizisten zu ihr nach Hause zu kommen,
um sie in ein Heim zu geben. Nachdem er aber über ihre Familie recher-
chiert habe, habe er von diesem Vorgehen aus Angst Abstand genommen.
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Im dritten Gymnasium habe der Sohn ihrer Tante um ihre Hand angehalten.
Ihr Vater habe zugestimmt. Obwohl sie ihrem Cousin versprochen worden
sei, habe sie an der Universitätsprüfung teilgenommen. Ihr Vater sei dage-
gen gewesen, aber wegen der Unterstützung ihrer Geschwister habe sie
an die Universität gehen können. Im Studium habe sie Freiheit kennenge-
lernt und nach neuen Wegen gesucht. In dieser Zeit habe sie die Gülen-
Bewegung kennengelernt und sich dieser angeschlossen, da sie gedacht
habe, diese könnte ihr helfen. Eine Person der Gülen-Bewegung habe ihr
geraten, sich wegen ihrer Familie an offizielle Stellen zu wenden. So sei
sie an die Staatsanwaltschaft gelangt. Sie sei nicht zur Polizei gegangen,
da die Polizisten ihre Familie gut gekannt hätten. Aufgrund der Reaktion
des Staatsanwalts habe sie Angst bekommen und ihn gebeten, das Ge-
spräch für sich zu behalten.
Als sich ihr Studium 2016 dem Ende zugeneigt habe, habe sie mit Mitglie-
dern der Gülen-Bewegung gesprochen, um eine Lösung zu finden, damit
sie nicht nach Hause zurückkehren müsse. Man habe sie als Leiterin eines
Studentenheims der Gülen-Bewegung platzieren wollen, um sie dadurch
zu schützen. Dann habe sich der Putschversuch ereignet und sie habe das
Wohnheim verlassen müssen. Ihre Mutter habe sie angerufen und ihr vor-
geworfen, die ganze Familie durch ihre Verbindung zur Gülen-Bewegung
in Gefahr gebracht zu haben und von ihr verlangt, nie mehr zurückzukeh-
ren. Sie habe sich daher für ein weiteres Studium entschieden.
Sie habe problemlos ihr Studium absolvieren können und eine Arbeitsstelle
angetreten. Eines Tages habe aber ihre Schwester G._______ angerufen
und sie informiert, dass die Tochter ihrer Stiefschwester tot sei und dies
auch sie (Beschwerdeführerin) betreffen werde, da ihre Stiefgeschwister
sie nicht in Ruhe lassen würden. Ihre Stiefschwester habe ihrem Bruder
gesagt, sie habe die Strafe über ihre Tochter bereits verhängt und er habe
ein Mädchen in der Familie, welches in derselben Situation sei. Damit sei
sie gemeint gewesen, da sie nach dem Studium nicht nach Hause zurück-
gekehrt sei. Ihr Bruder habe der Stiefschwester erwidert, er werde sich da-
rum kümmern. Sie habe G._______ um Hilfe gebeten, welche zuerst ab-
gelehnt habe, da sie selbst in Gefahr sei, ihr dann aber angeboten habe,
für kurze Zeit zu ihr nach F._______ zu kommen.
Sie befürchte, ihre Familie würde sie überall in der Türkei finden und könnte
alles mit ihr machen; sie sogar töten. Deswegen habe sie sich zur Flucht
entschlossen. Auch wenn sie sich verstecken würde, könnte ihre Familie
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sie wegen ihrer Verbindungen zur Gülen-Bewegung anzeigen und sie so
ausfindig machen.
Als Beweismittel reichte sie ihren Pass und ihre Identitätskarte, eine Kopie
des Totenscheins ihrer Nichte und einen Artikel über ihren Cousin zu den
Akten.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerde-
führerin Übergriffe von Dritten befürchte. Sie habe angegeben, sie habe
problemlos von 2016 bis 2018 ihrem Studium nachgehen können und auch
in F._______ mit ihrer Familie keinen Kontakt gehabt. Die Verfolgungs-
massnahmen seien somit lokal oder regional beschränkt und sie könne
sich diesen durch einen Wegzug entziehen. Der Einwand in der Stellung-
nahme zum Entscheidentwurf, wonach ihre Furcht erst nach dem Telefonat
entstanden sei und daher nicht auf das problemlose Studium abgestellt
werden könne, überzeuge nicht. Sie habe sich bereits in der Vergangenheit
der jahrelangen Misshandlung durch einen Wegzug entziehen können.
Auch nach dem Telefonanruf habe sie zudem während Monaten in
F._______ gearbeitet, sich frei bewegt und sei nicht unmittelbar ausgereist.
Zudem sei die Türkei grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig, was auch
der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche. Eine
merkliche Verschlechterung des Schutzes in letzter Zeit sei – entgegen
dem Einwand in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf – nicht zu be-
obachten. Darüber hinaus sei die Schutzinfrastruktur in den Grossstädten
wie Istanbul dichter als in ruralen Gegenden, was den Zugang zu adäqua-
tem Schutz gewährleiste. Sie habe selbst erklärt, dass einige ihrer Ver-
wandten wegen Sexualdelikten verurteilt worden seien. Dies bestätige die
Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden auch bei innerfamiliären An-
gelegenheiten. Sie habe angegeben, zur Staatsanwaltschaft gegangen zu
sein, welche jedoch nichts unternommen habe. Daraus ergebe sich nicht,
dass die Behörden auch bei einem konkreten Vorfall nichts unternehmen
würden. Hinsichtlich der Furcht vor einer Anzeige wegen Verbindungen zur
Gülen-Bewegung sei zu erwähnen, dass sie in der Anhörung verneint
habe, je Probleme wegen dieser Verbindung gehabt zu haben. Ihrer Fami-
lie seien diese Verbindungen seit Jahren bekannt gewesen, ohne dass sie
den Behörden Meldung erstattet habe. Ausserdem habe ihre Familie selbst
befürchtet, wegen diesen Verbindungen Nachteile zu erleiden. Bei diesem
Vorbringen handle es sich somit um reine Spekulation.
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5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
die Beschwerdeführerin mit ihrer Befürchtung, ihre Familie könnte sie we-
gen ihrer Verbindungen zur Gülen-Bewegung anzeigen, um ihren Aufent-
haltsort zu eruieren, keine Verfolgung wegen dieser Verbindungen geltend
gemacht habe. Vielmehr meine sie damit, dass ihre Eltern sie dadurch aus-
findig machen und töten könnten. Sie gehöre der sozialen Gruppe der von
Ehrenmord bedrohten Frauen an. Ihre vorsorgliche Schutzanfrage sei nicht
ernstgenommen worden. In Anbetracht ihrer gefährlichen und traditionellen
Familie, bei der – belegt durch den Tod der Nichte – Ehrenmorde praktiziert
würden, bestehe eine objektiv begründete Furcht von zukünftiger Bedro-
hung. Ihre Familie habe bereits Drohungen ausgesprochen, da sie nach
dem Studium nicht nach Hause zurückgekehrt sei und ihr vorgeworfen
werde, als Prostituierte zu leben, weshalb sich die Familie in ihrer Ehre
verletzt fühle.
Im Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 habe das Bundesver-
waltungsgericht festgehalten, dass bei einer negativen institutionellen Ent-
wicklung und tiefgreifenden Veränderungen die Schutzfähigkeit neu zu
evaluieren sei. Erst kürzlich sei die Türkei von einem brutalen Frauenmord
erschüttert worden, woraufhin sich eine Welle der Empörung verbreitete
habe und eine heftige Debatte über Gewalt gegen Frauen entfacht worden
sei. Bis Ende August 2019 seien über 285 Fälle von Gewalt gegen Frauen
gezählt worden; Tendenz steigend. Im letzten Jahr seien 440 Frauen er-
mordet worden. Im Jahre 2013 seien es noch 237 gewesen. Diese Zahlen
stünden im Widerspruch zum politisch deklarierten Willen, gegen solche
Gewalt vorzugehen. Zahlreiche Berichte würden darauf hinweisen, dass
die Kapazitätsengpässe infolge des gescheiterten Putschs im Jahre 2016
nicht überwunden seien. Hinzu komme die explizite politische Unwilligkeit,
bedrohte Frauen effektiv zu schützen. So habe der türkische Präsident im
Juni 2019 die Istanbuler-Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von
Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt als nicht bindend bezeichnet.
Die Sicherheitsbehörden würden regelmässig keinen Schutz bieten. So
habe die Polizei jedes Mal, wenn sich bei der Familie der Beschwerdefüh-
rerin ein Vorfall ereignet habe, lediglich gemeint, alle sollen sich beruhigen
und habe nach Erledigung der Formalitäten mit der Familie Tee getrunken.
Diese Gleichgültigkeit sei auch der Grund gewesen, wieso die Beschwer-
deführerin sich nicht an die Polizei gewandt habe. Diese Grundhaltung
ziehe sich durch sämtliche Behörden. So habe selbst ein Richter den Bru-
der der Beschwerdeführerin laufen lassen, als er wegen Gewaltanwen-
dung gegen seine Frau angezeigt worden sei, mit der Begründung, es
handle sich um einen innerfamiliären Konflikt. Ein Wille, die Gewalt gegen
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Frauen zu reduzieren, sei von weiten Teilen des konservativen Milieus nicht
zu erwarten.
Der Beschwerdeführerin stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative
offen. Verbrechen im Namen der Ehre würden von kurdischen Familien-
clans auch in die Städte getragen.
6.
6.1 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. Im Refe-
renzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass die türkischen Behörden hinsichtlich der Gewalt gegen
Frauen grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Referenzurteil
des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2; bestätigt im Urteil des
BVGer E-4242/2017 vom 27. März 2019 E. 5.5). Im Referenzurteil wird
zwar darauf hingewiesen, dass auf diese Feststellung zurückzukommen
wäre, sollten in Zukunft negative institutionelle Entwicklungen – namentlich
in der türkischen Gesetzgebung – oder andere tiefgreifende Veränderun-
gen der Gesellschaft zu verzeichnen sein (vgl. ebd. E. 5.2.5). Solche tief-
greifenden Veränderungen sind nicht ersichtlich. So sind den in der Be-
schwerde zitierten Berichten – nebst negativen Standortbestimmungen –
auch Anzeichen für positive Entwicklungen zu entnehmen (vgl. European
Commission, Turkey 2019 Report vom 29. Mai 2019, S. 37, >,
abgerufen am 6.11.2019, wonach "the Government has taken some posi-
tive steps to improve gender equality, as stated in action plans on educa-
tion, employment and violence."). Daraus lässt sich – wie auch schon im
zitierten Referenzurteil – der Schluss ziehen, dass der Schutz vor Gewalt
gegen Frauen zwar noch verbesserungsbedürftig ist, sich seit Erlass des
Referenzurteils jedoch nicht grundlegend verschlechtert hat. Auch die Be-
schwerdeführerin berichtete von zwei Fällen, in welchen Familienangehö-
rige wegen Sexualdelikten verurteilt worden seien, was einen Hinweis für
die Schutzwilligkeit der Behörden darstellt. Somit sind die türkischen Be-
hörden weiterhin für schutzwillig und schutzfähig zu erachten. Bei Bedarf
wäre der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme der staatlichen
Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen zuzumuten und es ist
anzunehmen, sie würde sich bei Bedarf mit ihrem Anliegen Gehör ver-
schaffen können, zumal ihre längere Arbeitstätigkeit und ihr Besuch des
Gymnasiums und des zweifachen Studiums trotz des Widerstands ihrer
Familie durchaus auf Selbständigkeit und Durchsetzungskraft hinweist.
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6.2 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit damit, dass weder die allge-
meine Situation in der Türkei noch individuelle Gründe dagegen sprechen
würden. Die Beschwerdeführerin sei jung und verfüge über eine gute Bil-
dung. Sie habe ihr Studium in (…) vollständig und dasjenige in (…) beinahe
abgeschlossen. Sie habe bereits in mehreren Bereichen Berufserfahrung
gesammelt. So habe sie Praktika im Bereich (…) absolviert und an einem
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Projekt mitgearbeitet. Sie habe während des Studiums in der (…) gearbei-
tet und sei in F._______ an eine Stelle bei (…) gelangt. In F._______ habe
sie nebenbei noch eine Masterarbeit für eine andere Person verfasst. Die
Tatsache, dass sie bereits im Studium selbständig gelebt, selbständig die
Studienorte gewechselt habe und schliesslich nach F._______ gezogen
sei, weise darauf hin, dass sie auf eigenen Beinen stehen könne. In
F._______ verfüge sie ferner über ein Beziehungsnetz. Ihre psychischen
Leiden gemäss Arztbericht vom (…) 2019 (Posttraumatische Belastungs-
störung [PTBS] und Depression) seien auch in der Türkei behandelbar.
8.6 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die
Beschwerdeführerin würde aufgrund ihrer psychischen Leiden und der
möglichen Dekompensation bei einer Rückkehr ohne Unterstützung durch
Bezugspersonen in der Heimat einem erheblichen Risiko ausgesetzt sein,
in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie habe keine Möglich-
keit auf ihre Familie zurückzugreifen und könne auch von der Gülen-Bewe-
gung keine Hilfe mehr erhalten. Damit würden auch ihre Einkommensmög-
lichkeiten wegfallen, da sie bis dato in einer Institution der Gülen-Bewe-
gung gearbeitet habe.
8.7 Das SEM hat die Zumutbarkeit zu Recht bejaht. Die psychischen Lei-
den können grundsätzlich auch in der Türkei behandelt werden und die
Biografie der Beschwerdeführer lässt darauf schliessen, dass sie in der
Lage ist, für sich und ihren Unterhalt aufzukommen, weshalb nicht zu er-
warten ist, sie könnte bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situ-
ation geraten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 12
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: