Abtei lung IV
D-5703/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Rahel Ruggle, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. September 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5703/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 24. Oktober 2005 und gelangte über ihm unbekannte Länder
am 2. November 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asyl-
gesuch stellte. Am 4. November 2005 fand im Verfahrens- und Em-
pfangszentrum A._______ die Erstbefragung statt. Mit Verfügung vom
25. November 2005 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 14. Dezember
2005 führte die zuständige kantonale Behörde eine Anhörung durch.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde
aus C._______, habe jedoch seit 26 Jahren in D._______ bei
E._______ in der Provinz F._______ gelebt. Seit 2003 oder 2004 habe
er im Dorf die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützen müssen.
Die Angehörigen der PKK seien alle paar Monate zum Haus seiner Fa-
milie gekommen und hätten dort Esswaren erhalten. Am 25. Juni 2005
sei er von Militärangehörigen an seinem Wohnort abgeholt, auf den
Posten von E._______ gebracht, verhört, geschlagen und während
dreier Tage festgehalten worden. Er sei mangels Beweisen freigelas-
sen worden. Am 27. August 2005 habe man ihn erneut auf den glei-
chen Posten gebracht und nach zwei Tagen freigelassen. Nachdem ein
Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, habe er sich bis am
22. Oktober 2005 in der Nähe des Dorfes versteckt. Dann sei er nach
G._______ und von dort nach H._______ gereist, von wo aus er die
Reise in die Schweiz angetreten habe.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren Kopien
einer türkischen Identitätskarte, eines Führerscheins, eines militäri-
schen Entlassungsbefehls und eines Anwaltsschreibens zu den Akten.
Seinen Reisepass habe er dem Schlepper abgeben müssen.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. September 2006 – eröffnet am
27. September 2006 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen
ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen
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des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht genügten. Insbesondere habe er die beiden geltend gemachten
Mitnahmen auf den Posten ohne Substanz und äusserst knapp ge-
schildert. Weder über den Hintergrund der Festnahmen noch über die
Ausstellung des geltend gemachten Haftbefehls habe er weitere Anga-
ben zu Protokoll geben können. Auch auf Nachfrage seien seine Ant-
worten ausgesprochen einsilbig geblieben und es würden Realkenn-
zeichen fehlen. Ferner habe er sich widersprüchlich dazu geäussert,
ob er Folter erlitten habe oder nicht. Auch habe er unterschiedlich dar-
gelegt, ob gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei oder nicht.
Die widersprüchlichen Angaben habe er nicht erklären können. Das
eingereichte Anwaltsschreiben sei aus Gefälligkeit ausgestellt worden
und stütze sich lediglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers.
Zudem sei dessen Inhalt widersprüchlich zu den Aussagen des
Beschwerdeführers. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2006 an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung seines Asylge-
suchs, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, subeventualiter
die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Ge-
währung einer angemessenen Parteientschädigung. Ferner ersuchte
er darum, den Kanton B._______ anzuweisen, von Vollzugs- bezie-
hungsweise Wegweisungsmassnahmen abzusehen. Ausserdem sei
ihm zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht zu gewäh-
ren.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 2. Juni
2005 erstmals von Soldaten an seinem Wohnort abgeholt und auf den
Posten von E._______ gebracht worden. Dort habe man ihn der PKK-
Unterstützung verdächtigt. Während des Verhörs sei er Gewaltanwen-
dungen ausgesetzt gewesen. Nach zwei Tagen habe man ihn freige-
lassen und im August 2005 erneut festgenommen. Dieses Mal sei er –
wiederum unter dem Vorwurf, die PKK unterstützt zu haben – während
dreier Tage festgehalten, verhört und beschimpft worden. Ausserdem
sei er grob behandelt worden. Daraufhin habe die Familie einen Anwalt
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engagiert, welchem gegenüber die Behörden die Festnahmen unter
dem Vorwurf der PKK-Unterstützung bestätigt hätten. Der Beschwer-
deführer habe anlässlich der beiden Befragungen dargelegt, wegen
vermuteter Unterstützung der PKK verhaftet worden zu sein. Da bei
vermuteter PKK-Unterstützung Verhaftungen an der Tagesordnung sei-
en, welche oft nur auf den Hinweis aus der Bevölkerung erfolgten, kön-
ne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er den genauen
Hintergrund des staatlichen Handelns darlegen könne. Das knappe
Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei auf seine Wortkargheit,
welche ein persönliches Merkmal darstelle, zurückzuführen. Allenfalls
hänge sie auch mit der geringen Schulbildung zusammen. Aus dem
Fehlen von ausschweifenden Beschreibungen und Darstellungen kön-
ne nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden.
Da die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe,
hätte sie entscheidrelevante Details vom Beschwerdeführer erfragen
müssen. Zudem sei die Befragung im Empfangszentrum sehr kurz
ausgefallen und habe sich auf den Haftbefehl konzentriert. Dass die
beiden Anhaltungen und Verhaftungen aus der Sicht des Beschwerde-
führers ähnlich verlaufen seien, könne ihm nicht zum Nachteil gereicht
werden. Zudem habe er rechtsgenüglich Auskunft gegeben über die
Lage des Postens, seine Zelle, die Soldaten und das Verhör, weshalb
seine Darstellung – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – nicht
einen geringen Detaillierungsgrad aufweise. Die geltend gemachten
Übergriffe habe er zudem anlässlich der kantonalen Anhörung spontan
erwähnt. Ausserdem sei ihm hinsichtlich der vorgeworfenen Wider-
sprüche keine Gelegenheit zur Auflösung derselben gewährt worden,
was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Dass er einmal
von „Folter“ und einmal von „Ohrfeigen“ gesprochen habe, liege wohl
am unterschiedlichen Verständnis des Begriffs „Folter“. Für Menschen
mit geringer Schulbildung – wie der Beschwerdeführer – erscheine
jede körperliche Gewalt als Folter. Hinsichtlich des vom Beschwerde-
führer erwähnten Haftbefehls sei es zu einem Missverständnis gekom-
men, weil der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, es liege ein
solcher vor, nachdem die Soldaten seiner Familie angegeben hätten,
er werde gesucht. In der Tat habe er jedoch weder einen solchen er-
halten noch wisse er, ob ein solcher existiere. Im Rahmen der Untersu-
chungsmaxime sei die Vorinstanz gehalten, diesen Sachverhalt mittels
Botschaftsabklärung festzustellen. Falls weder ein Haftbefehl noch ein
Verfahren gegen den Beschwerdeführer vorliege, bedeute dies indes-
sen nicht, dass ihm keine Verfolgung drohe. Das eingereichte Anwalts-
schreiben beziehe sich auf Angaben, welche der Anwalt bei seinen
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Recherchen von den Behörden erhalten habe. Es sei davon auszuge-
hen, dass dieser das Schreiben unter Beachtung der Anwaltspflichten
verfasst habe. Warum er das falsche Ausreisedatum aufgeführt habe,
sei nicht klar. Da es seit der Wiederaufnahme des bewaffneten Wider-
standes durch die PKK in den Dörfern wieder vermehrt zu Razzien,
Festnahmen und Gewaltanwendungen gekommen sei und der türki-
sche Anwalt die Schilderungen des Beschwerdeführers bestätige, sei
von einer glaubhaften Darstellung des Beschwerdeführers auszuge-
hen. Seit seiner Ausreise habe sich zudem die Lage zugespitzt. Zahl-
reiche vermeintliche Mitglieder und Sympathisanten der PKK seien
verhaftet worden. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei habe der Be-
schwerdeführer mit einer erneuten Festnahme und mit Gewaltanwen-
dung zu rechnen. Sein Cousin sei in Grossbritannien als Flüchtling an-
erkannt worden, weshalb auch die Frage der Reflexverfolgung zu klä-
ren sei. Schon die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und die Unter-
stützung der Guerilla würden eine Verfolgung im Sinne des Asylgeset-
zes begründen. Der Beschwerdeführer sei zudem stärker als der
Durchschnitt der kurdischen Bevölkerung den Verfolgungen des türki-
schen Staates ausgesetzt. Er sei somit als Flüchtling anzuerkennen.
Da die Lage für Kurden in der Türkei ausserdem ausgesprochen ge-
fährlich sei, würden im Fall einer Rückweisung konkrete Gründe für die
Annahme einer Gefährdung vorliegen.
Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, Kopien
aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Kopien
des Entscheids und des Ausweises seines in Grossbritannien als
Flüchtling anerkannten Cousins und die Kopie einer Fürsorgebestäti-
gung bei.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. November 2006 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz
abwarten. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist das geltend
gemachte Vertretungsverhältnis auszuweisen und das nicht unter-
zeichnete Exemplar der Beschwerdeschrift zu unterschreiben. Der Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 65
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Abs. 2 VwVG abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 6. November 2006 reichte der Beschwerdeführer eine
Vertretungsvollmacht und das inzwischen unterschriebene Exemplar
der Beschwerdeschrift ein.
F.
Am 17. Januar 2007 wurde durch die kantonalen Behörden das Origi-
nal der türkischen Identitätskarte zu den Akten gegeben.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 12. Februar 2007 vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 23. Februar 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2007 wurde auf Ersuchen eine Ko-
pie der türkischen Identitätskarte an das Verkehrssicherheitszentrum
Nidwalden gesandt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 Abs. 1
sowie 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
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4.1 Zunächst ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers insgesamt substanzlos ausgefallen sind.
4.1.1 Die Substanzlosigkeit seiner Angaben zieht sich wie ein roter
Faden durch die beiden Protokolle und erweckt nicht den Eindruck,
dass der Beschwerdeführer das Gesagte selbst erlebt hat. Seine Ein-
wände in der Beschwerdeschrift, er sei ein wortkarger Mensch und
habe nur eine geringe Schulbildung, vermögen die Detailarmut seiner
Schilderungen nicht zu erklären, da dem Beschwerdeführer zahlreiche
Fragen gestellt worden sind, die er äusserst knapp oder einfach mit
den Worten „ich weiss nicht“ oder „was weiss ich“ beantwortet hat.
Auch der Vorwurf, die Vorinstanz hätte, da sie den Sachverhalt von
Amtes abzuklären habe, mehr Fragen stellen müssen, vermag unter
diesen Umständen sowie im Hinblick auf die Länge des kantonalen
Protokolls nicht zu überzeugen.
4.1.2 An dieser grundsätzlichen Einschätzung vermag die Tatsache,
dass das Protokoll der summarischen Erstbefragung – wie in der Be-
schwerdeschrift bemängelt worden ist – nur kurz ausgefallen ist, nichts
zu ändern. Der Zweck dieser Befragung besteht darin, insbesondere
die Personalien und den Reiseweg des Beschwerdeführers zu erfas-
sen sowie einen kurzen Überblick über die Ausreisegründe zu gewin-
nen, womit die Kürze des Protokolls erklärbar ist und im Übrigen mit
der bisherigen Praxis übereinstimmt. Trotz der Kürze dieser Befragung
war der Beschwerdeführer indessen gehalten, die wesentlichen und
zentralen Teile seiner Ausreisegründe im Ansatz zu erwähnen, wozu
ihm auch mehrmals Gelegenheit geboten worden ist. Der Vorwurf an
die Vorinstanz, das Protokoll der Erstbefragung sei nur kurz ausgefal-
len, vermag mithin die Substanzlosigkeit der Vorbringen nicht zu erklä-
ren. Diese ergibt sich ohnehin in erster Linie aus der 31 Seite langen
kantonalen Anhörung, aus welcher ersichtlich wird, dass kaum je eine
Antwort des Beschwerdeführers mehr als eine oder zwei Zeilen um-
fasst. Der zusätzliche Vorwurf in der Beschwerde, die Erstbefragung
habe sich auf den Haftbefehl konzentriert, erweist sich überdies als
haltlos, zumal dem Protokoll entnommen werden kann, dass sich von
den insgesamt 41 Fragen unter dem Titel „Gesuchsgründe“ 26 nicht
zum Thema „Haftbefehl“ gestellt worden sind und darüber hinaus zahl-
reiche andere Fragen zu andern Themen zu beantworten waren.
4.1.3 Anlässlich der kantonalen Anhörung wurde dem Beschwerde-
führer zunächst die Gelegenheit gegeben, seine persönlichen Ausrei-
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segründe darzulegen, was er mit einer zweieinhalb Zeilen langen
Schilderung erledigte. Bereits diese Schilderung ist als äusserst dürftig
zu qualifizieren. Der Aufforderung, er solle mehr erzählen, vor allem in
örtlicher und zeitlicher Hinsicht, kam er in zwei zusätzlichen kurzen
Abschnitten von vier und sechseinhalb Zeilen nach (Akte A6/33 S. 14).
Auch diese Ergänzungen entbehren jeglicher Substanz. Die daran an-
schliessenden Fragen fielen ebenfalls knapp, dürftig, einsilbig und
ohne Details aus. Ausserdem vermochte der Beschwerdeführer viele
Fragen nicht zu beantworten. So war ihm beispielsweise beim Fragen-
komplex zur Unterstützung der PKK nicht klar, seit wann er diese Or-
ganisation unterstützte (Akte A6/33 S. 15) und ob die PKK-Angehöri-
gen regelmässig oder nur unregelmässig vorbeikamen (Akte A6/33
S. 16), obwohl diesbezüglich klare und differenzierte Antworten zu
erwarten sind. Ebenso wenig wusste er, ob noch andere
Dorfbewohner, welche die PKK auch unterstützt hätten, festgenommen
wurden (Akte A6/33 S. 17), obwohl davon auszugehen ist, dass sich
eine Festnahme im Dorf unter dem Vorwurf der PKK-Unterstützung mit
Sicherheit herumspricht. Auch konnte er keine plausible Erklärung
dafür abgeben, warum nur er (Akte A6/33 S. 22) und nicht seine Eltern
unter dem Vorwurf der PKK-Unterstützung festgenommen worden
sind, obwohl sein Vater als Oberhaupt der Familie den PKK-
Anhängern Einlass ins Haus gegeben haben muss und seine Mutter
für sie gekocht haben soll (Akte A6/33 S. 16), während der
Beschwerdeführer nicht im Detail erklärt hat, was er persönlich für sie
getan habe, sondern vielmehr darlegte, er persönlich habe für die PKK
nichts erledigt (Akte A6/33 S. 17). Seine Antwort auf die Frage, warum
sein Vater nicht festgenommen worden sei, lautete „woher soll ich das
wissen“ (Akte A6/33 S. 22), was bezeichnend ist für die
Substanzlosigkeit seiner Aussagen. Unter diesen Umständen ist es
nicht nachvollziehbar, warum nicht seine Eltern, sondern er unter dem
Vorwurf der PKK-Unterstützung festgenommen worden sein sollen.
4.1.4 Auch die Angaben über die geltend gemachten Festnahmen
sind – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – detailarm ausgefallen.
So wurde der Beschwerdeführer zweimal gefragt, wie die PKK-Ange-
hörigen ihm gegenüber aufgetreten sind (Akte A6/33 S. 15). Bei der
ersten Antwort gab er an, sie seien ins Dorf gekommen, wie früher
auch, und nach der Aufhebung des Postens wieder. Diese Aussagen
können indessen nicht als befriedigende Antwort auf die gestellte Fra-
ge gesehen werden, weil der Beschwerdeführer der Frage auswich.
Auch die zweite Antwort auf die gleiche Frage, nämlich „Ja, wie sind
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sie gekommen. Sie waren bekleidet, bewaffnet und kamen in der
Nacht“, stellt keine Antwort auf die Frage, wie man dem Beschwerde-
führer gegenüber aufgetreten sei, dar. Vielmehr widerspiegelt auch
diese Antwort die Substanzlosigkeit seiner Angaben. Zudem lässt sie
jede persönliche Betroffenheit vermissen.
4.1.5 Der Beschwerdeführer wurde des Weiteren aufgefordert zu
schildern, was nach der Ankunft auf dem Posten anlässlich der ersten
Festnahme passiert sei. Seine darauffolgende Erklärung – in zwei Zei-
len – fiel derart substanzlos aus (Akte A6/33 S. 18), dass sie den Ein-
druck einer Nacherzählung und nicht einer selbst erlebten Festnahme
erweckt. Die im Anschluss gestellten ergänzenden Fragen beantworte-
te er ebenfalls äusserst dürftig und einsilbig in jeweils einer halben
oder einer Zeile, was nicht auf ein persönliches Erlebnis und ein per-
sönliches Betroffensein schliessen lässt.
4.1.6 Wie die Vorinstanz zutreffend argumentierte, sind die Schilde-
rungen der beiden vorgebrachten Festnahmen und die Ereignisse auf
dem Posten – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift –
pauschal und ohne jegliche Substanz vorgetragen worden. Es kann
zudem nicht nachvollzogen werden, dass sich die beiden geltend ge-
machten Festnahmen – abgesehen davon, ob der Beschwerdeführer
geschlagen worden sei oder nicht – genau gleich abgespielt haben
sollen. Die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz ist deshalb
ebenfalls zu bestätigen, während der Einwand in der Beschwerde, aus
der Sicht des Beschwerdeführers seien die beiden Festnahmen ähn-
lich verlaufen, weshalb ihm die fast identische Schilderung nicht zum
Vorwurf gemacht werden könne, nicht zu überzeugen vermag.
4.2 Schon aufgrund des bisher Gesagten ergibt sich, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu erachten sind. In-
dessen zeigt sich, dass er sich auch in Ungereimtheiten verstrickt hat.
4.2.1 So brachte er anlässlich der Erstbefragung zweimal vor, es sei
gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden (Akte A1/10 S. 4 und 5),
während er im Rahmen der kantonalen Anhörung darlegte, gegen ihn
bestehe kein Haftbefehl (Akte A6/33 S. 21). Entgegen der Behauptung
in der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche
Gehör gewährt (Akte A6/33 S. 27). Weder seine Erklärungen zu diesen
Angaben anlässlich der Anhörung noch seine Ausführungen in der Be-
schwerde vermögen indessen die Widersprüchlichkeit der Aussagen
zu erklären. Zudem sind seine widersprüchlichen Aussagen in beiden
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Protokollen klar und eindeutig ausgefallen, weshalb seine Erklärung in
der Beschwerde, es sei zu einem Missverständnis gekommen, weil er
davon ausgegangen sei, gegen ihn liege ein Haftbefehl vor, nachdem
er von der Familie über die Suche nach seiner Person orientiert wor-
den sei, während er nicht wirklich gewusst habe, ob ein solcher vorlie-
ge, nicht überzeugt.
4.2.2 Unterschiedlich brachte der Beschwerdeführer auch vor, wann
er erstmals festgenommen worden sein soll. Gemäss den Angaben in
den beiden Befragungen soll dies der 25. Juni 2005 gewesen sein
(Akte A1/10 S. 4 und Akte A6/33 S. 14). In der Beschwerdeschrift legte
er indessen dar, erstmals am 2. Juni 2005 festgenommen worden zu
sein (S. 4), was sich mit den bisherigen Aussagen nicht in Einklang
bringen lässt.
4.2.3 In den beiden Befragungen machte er zudem geltend, er sei bei
der ersten Festnahme während drei und bei der zweiten Festnahme
während zwei Tagen festgehalten worden (Akte A1/10 S. 4 und Akte
A6/33 S. 14), was mit den Angaben in der Beschwerdeschrift, er sei
anlässlich der ersten Festnahme nach zwei Tagen und anlässlich der
zweiten Festnahme nach drei Tagen freigelassen worden (S. 4), nicht
übereinstimmt.
4.2.4 Nicht miteinander in Einklang zu bringen sind ferner die Aussa-
gen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten kör-
perlichen Gewalt auf dem Posten. So sagte er im Empfangszentrum
aus, er sei bei der zweiten Festnahme gefoltert worden (Akte A1/10
S. 5), während er für die erste geltend gemachte Haft keine körperli-
chen Misshandlungen vorbrachte. Anlässlich der kantonalen Anhörung
hingegen legte er dar, man habe ihm bei der ersten Festnahme Ohrfei-
gen zugefügt und sonst sei nichts passiert (Akte A6/33 S. 18), wäh-
rend bei der zweiten Festnahme ausser einem Verhör nichts vorgefal-
len sei und er keine Übergriffe habe erleiden müssen (Akte A6/33
S. 21). Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer auch
Ohrfeigen als Folter empfindet und damit die vom BFM vorgeworfene
Widersprüchlichkeit erklärbar wäre, bleiben indessen die Aussagen wi-
dersprüchlich, weil der Beschwerdeführer gemäss der einen Version
bei der ersten Festnahme und gemäss der zweiten Version nur bei der
zweiten Festnahme körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen sein will.
4.3 Abgesehen von den erwähnten Ungereimtheiten ist nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf der PKK-Un-
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terstützung freigelassen wurde, da die türkischen Behörden in diesen
Fällen in der Regel ein Verfahren einleiten und eine Anklage erhoben
wird, weshalb die betroffene Person länger inhaftiert bleibt, was der
Beschwerdeführer indessen nicht geltend gemacht hat. Ebenso wenig
ist die kurze Haftdauer und die Freilassung des Beschwerdeführers mit
der fast gleichzeitig erfolgten Ausstellung eines Haftbefehls vereinbar,
zumal dieser darauf abzielen würde, die betroffene Person – den Be-
schwerdeführer – zu inhaftieren, weshalb die Freilassung keinen Sinn
ergeben hätte. Damit leiden die Vorbringen des Beschwerdeführers
auch an inneren Widersprüchen.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers mangels Substanz, infolge Ungereimtheiten und teilweise we-
gen fehlender Nachvollziehbarkeit nicht als glaubhaft zu erachten sind.
An dieser Einschätzung vermag das in Kopie eingereichte Anwalts-
schreiben nichts zu ändern. Anwaltsschreiben der vorliegenden Art
weisen einen geringen Beweiswert auf, weil sie auch aus Gefälligkeit
ausgestellt worden sein können. Daran vermag der Einwand in der Be-
schwerde, es sei davon auszugehen, der auf dem Schreiben erwähnte
Anwalt komme seinen Anwaltspflichten nach, nichts zu ändern. Vorlie-
gend wurde das Schreiben ohnehin nur in Kopie abgegeben, womit
auch nicht feststeht, dass das Dokument authentisch ist.
4.5 Die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Reflexverfol-
gung wegen seines seit dem 8. Oktober 2003 in I._______ als Flücht-
ling anerkannten Cousins schliesslich wurde nicht näher begründet
und das behauptete Verwandtschaftsverhältnis steht keineswegs fest.
Da ausserdem kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, warum der
Beschwerdeführer diesen Sachverhalt nicht schon von Anfang an, und
nicht erst im Beschwerdeverfahren, vorbrachte, ist das Vorbringen als
nachgeschoben zu betrachten. Dass der Beschwerdeführer wegen sei-
nes Cousins Opfer einer asylerheblichen Reflexverfolgung werden
könnte, vermag somit nicht zu überzeugen.
4.6 Insgesamt ist somit der Sachverhalt – entgegen der Argumentati-
on in der Beschwerdeschrift – rechtsgenüglich festgestellt worden,
weshalb der Antrag auf weitere Abklärungen vor Ort und Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
4.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf
die Akten und die nicht überzeugenden Angaben des Beschwerdefüh-
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rers das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung
zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
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same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm
indessen aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
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Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ bei E._______ in
der Provinz F._______ und hat seit 26 Jahren dort im Familienverband
mit Eltern und Geschwistern gelebt, wohin gemäss geltender Praxis
eine Rückkehr als zumutbar erachtet wird, da sich die Sicherheitslage
im Südosten oder im Süden der Türkei in den letzten Jahren stark ent-
spannt hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 8).
6.4.2 In seinem Heimatland leben gemäss den Aussagen des Be-
schwerdeführers seine Eltern und mehrere Geschwister, weshalb er
sich bei seiner Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz stützen
kann. Der Kurdisch und gut Türkisch sprechende Beschwerdeführer
verfügt über Berufserfahrungen als Schweisser. Aus den Akten sind
zudem keine gesundheitlichen Probleme ersichtlich. Damit dürfte die
Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat – auch mit der Möglichkeit
einer anfänglichen Unterstützung durch Familienangehörige – möglich
sein. Eine Rückkehr in die Türkei ist unter diesen Umständen zumut-
bar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
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deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen hat sich
die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos erwiesen, weshalb
in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- ________ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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