B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5703/2012
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch Milosav Milovanovic,
Beratungsstelle für Ausländer, Frohaldenstrasse 76,
8180 Bülach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie am 11. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und – summarisch –
zu ihren Asylgründen befragt und – nach der Zuweisung für den Aufent-
halt während der Dauer des Asylverfahrens an den Kanton C._______ –
am 19. Juni 2012 vom BFM in D._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren
Asylgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen geltend machte, sie
sei kosovarische Staatsangehörige von der Volksgruppe der Gorani und
habe seit 2006 zusammen mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder
(E._______) in F._______ (Kosovo) gelebt,
dass sie dort vor knapp drei Jahren die Wirtschaftsmittelschule abge-
schlossen habe,
dass ihre Eltern sie stets in die Schule begleitet hätten, da sie sonst von
anderen Jugendlichen belästigt oder gar bedroht worden wäre,
dass sie zweimal in der Pause vor der Schule von Unbekannten an der
Hand gepackt worden sei,
dass sie die Hand aber habe wegziehen können und sich zu ihren Schul-
freundinnen begeben habe,
dass ihre Eltern sie auch begleitet hätten, wenn sie ihre Freundinnen ha-
be besuchen wollen,
dass sie weder alleine in den Ausgang gehen noch eine Arbeit habe su-
chen können,
dass durch diese Einschränkungen kein freies Leben möglich gewesen
sei,
dass sie über ihre Probleme auch nicht mit ihrer Mutter habe sprechen
können, da diese psychisch angeschlagen sei,
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dass ihre Eltern sie dann über den Entschluss zur Ausreise aus Kosovo
informiert hätten und sie ihnen – aus Gewohnheit, mit ihrer Familie zu-
sammen zu sein – gefolgt sei,
dass sie am 28. April 2012 Kosovo mit ihren Eltern und ihrem Bruder in
einem Kleinbus verlassen habe und auf dem Landweg durch verschiede-
ne ihr nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkon-
trollen bis in die Schweiz gereist sei,
dass sie im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarte
sowie eine am 23. März 2012 ausgestellte Bestätigung, dass sie zur
Volksgruppe der Gorani gehöre, einreichte,
dass das BFM das am 3. Mai 2012 gestellte Asylgesuch mit Verfügung
vom 1. Oktober 2012 – eröffnet am 3. Oktober 2012 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 31. Oktober 2012 gegen die Verfügung des BFM vom 1. Oktober
2012 Beschwerde einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ersuchte,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begründung,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird – eine am 15. Oktober 2012 von der Stadt G._______
ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. No-
vember 2012 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) abwies und der Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezah-
lung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis
zum 30. November 2012 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei un-
genutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. November 2012 bezahlt
wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen
Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2012 sowie
auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 15. November 2012
verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen nämlich in der Tat in wesentlichen, in der angefoch-
tenen Verfügung des BFM (vgl. S. 2 f.) aufgeführten Punkten zu wenig
konkret, detailliert und substanziiert ausgefallen sind, so dass nicht
glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ethni-
schen Zugehörigkeit ernsthaften Bedrohungen ausgesetzt gewesen war,
dass sodann die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten zweimaligen
Vorfälle auf dem Pausenplatz klarerweise keine asylrelevante Verfolgung
darstellen,
dass die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen (im We-
sentlichen lediglich Wiederholungen der anlässlich der Befragungen ge-
schilderten Ausreisegründe) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beur-
teilung des Sachverhaltes zu führen,
dass der Hinweis, in Kosovo würden Menschen an der Hand gepackt und
"entführt oder nach Albanien verschleppt, um dort für den Organhandel
ermordet zu werden", weshalb die Furcht der Beschwerdeführerin sehr
wohl gut begründet sei (vgl. Beschwerde S. 3), in dem von der Be-
schwerdeführerin geschilderten Zusammenhang völlig haltlos erscheint,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerde-
führerin für den Aufenthalt während der Dauer des Aufenthaltes zugewie-
sen wurde (Zürich) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und
die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des völker-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidri-
ge Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat-
oder Herkunftsstaat drohen könnte,
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dass – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde –
die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Gorani und Torbes
alleine aufgrund ihrer muslimisch-slawischen Ethnie ausgeschlossen
werden kann,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen
Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert hat und im jetzigen Zeit-
punkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen
Auseinandersetzungen gesprochen werden kann,
dass – wie das BFM in seiner Verfügung vom 1. Oktober 2012 ebenfalls
zutreffend bemerkte – auch für Gorani und Tor bes die Bewegungs-
freiheit und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in
aller Regel gewährleistet ist,
dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, wel-
che den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als unzumut-
bar erscheinen lassen könnten,
dass die Beschwerdeführerin über eine sehr gute Schulbildung (Ab-
schluss Wirtschaftsmittelschule) verfügt,
dass sie sodann sowohl in der Heimat als auch in anderen europäischen
Ländern nahe Verwandte hat (gemäss ihren Angaben eine erwachsene
Schwester in F._______, sowie mehrere nahe Verwandte väterlicherseits
in der Schweiz und in Frankreich; vgl. Vorakten A3 S. 5), mit deren Unter-
stützung sie rechnen kann,
dass schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zu-
mutbar sein könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo schliesslich auch möglich
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin
verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse
vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 20. November 2012
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden der Beschwerde-
führerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe bestimmten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: