B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5703/2014
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…), Libanon,
vertreten durch MLaw Daniela Candinas, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er mit Entscheid des BFM vom gleichen Tag gestützt auf Art. 4
Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den
Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013
(TestV 142.318.1) dem Testbetrieb Zürich zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. September 2014 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 6. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten
Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz sei anzu-
weisen, betreffend den Beschwerdeführer eine medizinische Abklärung in
Auftrag zu geben, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das
vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten und das Asylgesuch
des Beschwerdeführers im nationalen Verfahren zu prüfen,
dass in formeller Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
beantragt wurde, und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im
Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis
zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen
abzusehen,
dass der Beschwerdeführer überdies um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Oktober 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb
Zürich nebst dem VwVG (soweit das VGG und das AsylG nichts anderes
bestimmen [Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG]) die TestV zur Anwendung
kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
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Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
Verfahrenszentrum Zürich vom 16. Juli 2014 ausführte, er habe sich seit
1987 bis zur Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten (vgl. Akten
BFM 12/14 S. 6),
dass das BFM die italienischen Behörden am 22. Juli 2014 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – keine
wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in gewissen Punkten in der Kritik steht (vgl. nament-
lich die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Auf-
nahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzbe-
rechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013
sowie MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Per-
sonen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern,
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4. August 2014; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important As-
pects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception condi-
tions for asylum-seekers"),
dass indessen nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbrin-
gung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden,
dass sich ferner auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asyl-
suchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass überdies bis anhin auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) für Italien das Vorliegen systematischer Mängel an Unter-
stützung und Einrichtungen für Asylsuchende nicht hat feststellen können,
obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden
(EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande
und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-172/2014 vom 20. Januar 2014;
E-5633/2013 vom 28. Januar 2014, E-1814/2013 vom 20. Juni 2013,
D-3090/2013 vom 7. Juni 2013 sowie D-3055/2013 vom 6. Juni 2013),
dass Italien sodann Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Vorbringen die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was
zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf inter-
nationalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass der Vollständigkeit halber zunächst darauf hinzuweisen ist, dass
sich der Beschwerdeführer offenbar bis anhin nicht um eine Aufnahme in
das italienische Asylsystem bemüht hat,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen (allfälligen) Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie), dies umso mehr, als der Beschwerdeführer angesichts
seines langjährigen Aufenthalts in Italien mit den dortigen Verhältnissen
bestens vertraut ist,
dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft,
namentlich könne er nur mit Hilfe (…), er könne nur (…) gehen und er
habe zudem den Verstand verloren,
dass er diesbezüglich zunächst geltend macht, das BFM habe die not-
wendigen Untersuchungen und Abklärungen nicht vorgenommen,
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dass der Beschwerdeführer indessen anlässlich der Befragung vom
16. Juli 2014 selber angab, er habe hinsichtlich seiner Leiden bereits ei-
nen Termin, an welchem über das weitere Vorgehen entschieden werde
(vgl. A 12/14 S. 9),
dass ausserdem auf Beschwerdeebene dargelegt wird, dem Beschwer-
deführer sei – nach der Befragung vom 16. Juli 2014 – eine Physiothera-
pie verordnet worden,
dass damit kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer sei
die medizinische Versorgung verweigert worden und sich damit der auf
Beschwerdeebene erhobene Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens
und der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als nicht
stichhaltig erweist,
dass im Weiteren angesichts der vom Beschwerdeführer genannten Be-
einträchtigungen nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz im Hinblick
auf die Zuständigkeitsfrage weitere Untersuchungen hätte vornehmen
müssen, weshalb die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht
verletzt, unbegründet erscheint,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach weiterer medizinische
Behandlung daran nichts ändert,
dass der Beschwerdeführer sodann einwendet, seine gesundheitliche Si-
tuation stehe einer Überstellung nach Italien entgegen,
dass er damit geltend macht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer
Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies im vorliegenden Fall angesichts der vom Beschwerdeführer
genannten Beeinträchtigungen nicht zutrifft,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen seit dem 13. August 2014 in
Haft befindet, weshalb zum einen von seiner Hafterstehungsfähigkeit
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auszugehen ist, zum anderen er ohne Weiteres Zugang zu medizinischen
Leistungen hat, sollte sich dies als notwendig erweisen,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden sodann die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die un-
bedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnis-
sen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich er-
forderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewäh-
ren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass lediglich die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Gesundheit
habe in Italien Schaden genommen – gemeint offenbar durch ein fehler-
haftes Verhalten der italienischen Behörden – auch auf Beschwerdeebe-
ne unsubstanziiert blieb und nicht zu überzeugen vermag,
dass auch der Wunsch des Beschwerdeführers, sich in der Schweiz hei-
len zu lassen, nichts an der Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren
des Beschwerdeführers ändert,
dass im Übrigen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der
angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen
bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Be-
schwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Überstellungsmodalitäten in den Ak-
ten bereits festhielt, dass für die Ankündigung der Überstellung ein aktuel-
ler ärztlicher Bericht benötigt wird, welcher Auskunft über die Reisefähig-
keit sowie allfällige Medikationen oder therapeutische Massnahmen gibt,
dass entsprechende Abklärungen vom Bundesamt in die Wege zu leiten
sein werden,
dass die in der Beschwerdeschrift geäusserten Zweifel an der korrekten
Vornahme des Informationsaustausches daran nichts ändern,
dass an dieser Stelle deshalb nur der Vollständigkeit halber festzuhalten
ist, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten
Behörden anzuweisen sind, die italienischen Behörden vorgängig der
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Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen
Umstände zu informieren,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
– einschliesslich allfälliger vorsorglicher Massnahmen – als gegenstands-
los erweist,
dass dies ebenso für das Ersuchen um Verzicht auf einen Kostenvor-
schuss gilt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behör-
den werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informie-
ren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: