B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5704/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 17. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan
am 22. Juli 2014 auf dem Luftweg Richtung Türkei. Von dort aus gelangte
er am 22. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl
nachsuchte. Am 9. Januar 2015 führte das SEM die Befragung zur Person
(BzP) durch.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, Hazara schiitischen Glaubens
zu sein und aus B._______ (Provinz C._______) zu stammen. Während
der Herrschaft der Taliban sei er im Jahr 2000 zwei Monate lang in Haft
gewesen. In der Folge sei er ausgereist und habe sich etwa zehn Jahre
lang in England aufgehalten. Man habe sein dortiges Asylgesuch abge-
lehnt und ihn im März 2014 ins Heimatland ausgeschafft. Er sei am 20.
März 2014 nach B._______ zurückgekehrt und habe wieder als (…) gear-
beitet. Unter anderem habe er Militär- und Polizeifahrzeuge repariert. Poli-
tisch habe er sich nicht betätigt. Wegen seiner Arbeit sei er durch die Tali-
ban unter Druck gesetzt worden. Sie hätten ihm einen Drohbrief übermit-
telt. Einmal sei auf sein Geschäft geschossen worden. Er habe als Hazara
unter der angespannten Situation sehr gelitten. Der Staat sei – selbst in
D._______ – nicht in der Lage, den erforderlichen Schutz zu gewähren. In
Anbetracht dieser Sachlage habe er sich zur erneuten Ausreise entschlos-
sen. Er sei als Begleitperson eines Verwundeten mit einem gefälschten
Pass und einem Visum, welches ihm eine staatsnahe kriminelle Bande ver-
mittelt habe, ausgereist. Da die Sicherheitskräfte gegen diese Bande er-
mitteln würden, müsse er damit rechnen, auch in diesem Zusammenhang
belangt zu werden. Ferner legte er dar, unter psychischen Problemen zu
leiden.
B.
Die Anhörung fand am 10. Juni 2015 statt. Der Beschwerdeführer legte dar,
vor seiner Ausreise nach England sei es zu Landstreitigkeiten mit Paschtu-
nen gekommen. Während der erlittenen Haft vor der ersten Ausreise sei er
gefoltert worden. Nach der Rückkehr aus England habe er sich vorerst bei
einem Freund aufgehalten und sei danach nach B._______ zurückgekehrt.
Dort sei die Lage besser gewesen als vor der Ausreise. Er habe geheiratet
und ein Geschäft eröffnet. Aufgrund seiner Tätigkeiten sei es aber zu den
erwähnten Problemen mit den Taliban gekommen. Diese hätten ihn der
Zusammenarbeit mit der afghanischen Regierung bezichtigt. Er habe ihren
Aufforderungen, sich bei ihnen zu melden, keine Folge geleistet, weshalb
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ihm ein Haftbefehl übermittelt worden sei. Zudem sei auf sein Geschäft
geschossen worden. Der Überfall habe mittags stattgefunden, wobei ein
Polizist verletzt worden sei. Daraufhin sei er raschmöglichst wieder ausge-
reist. Wegen des gefälschten Passes sei eine Anzeige ergangen. In der
Türkei sei er deswegen durch einen Regierungsvertreter telefonisch kon-
taktiert worden. Man habe ihn aufgefordert, sich nach der Rückkehr in Af-
ghanistan beim nationalen Sicherheitsamt zu melden. Zudem habe er er-
fahren, dass er von der Polizei gesucht werde. Wegen seiner langen Lan-
desabwesenheit werde er vor Ort als ungläubige Person angesehen.
C.
Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel – darun-
ter gemäss Auflistung des SEM ein Haftbefehl und ein psychologisches
Gutachten – ist auf die Akten zu verweisen (vgl. A 17/16 S. 2 und 5).
D.
D.a Mit Verfügung vom 17. August 2015 – eröffnet am 18. August 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz hielt fest, es sei ihm nicht
gelungen, die zielgerichtete Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu ma-
chen. Seine Antworten auf Fragen, woher er wisse, dass er in den Fokus
dieser Gruppierung geraten sei, müssten als vage bezeichnet werden,
weshalb diese Verfolgung als blosse Vermutung erscheine. Dem leicht
fälschbaren und käuflich erwerbbaren diesbezüglichen Schreiben respek-
tive Haftbefehl der Taliban komme kein hinreichender Beweiswert zu. Zu-
dem habe er den angeblichen Angriff der Taliban unsubstanziiert geschil-
dert. Er sei nicht in der Lage gewesen, erlebnisorientierte Details zu nen-
nen, weshalb der Eindruck eines blossen Verfolgungskonstrukts entstehe.
Ausserdem lägen widersprüchliche Angaben vor. Bei der summarischen
Befragung habe er angegeben, die Angreifer seien mit einem Fahrzeug
unterwegs gewesen und hätten auf ihn geschossen. Im Rahmen der An-
hörung habe er demgegenüber geltend gemacht, er wisse nicht, ob sie zu
Fuss oder mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen seien. Er sei nicht in
der Lage gewesen, diese Unstimmigkeiten in seinen Schilderungen befrie-
digend zu erklären. Gemäss dem eingereichten psychologischen Gutach-
ten sei zwar nicht zu bezweifeln, dass er unter psychischen Belastungsstö-
rungen leide. Ein Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgung könne dem
Beweismittel indes nicht entnommen werden. Es sei davon auszugehen,
dass die medizinische Befindlichkeit nicht auf die vorgebrachte Verfolgung
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zurückgeführt werden müsse, da es ihm nach dem Gesagten ja nicht ge-
lungen sei, diese glaubhaft zu machen. Die ferner geltend gemachte, ge-
nerell angespannte Lage vor Ort stelle praxisgemäss keine asylrelevante
Verfolgung dar. Schliesslich sei es das Recht der afghanischen Sicher-
heitskräfte, ihn wegen eines verwendeten gefälschten Passes zu belan-
gen, da dabei keine asylrelevante Verfolgungsmotivation erkannt werden
könne.
D.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen.
E.
Mit Eingabe vom 15. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling. Im Rekurs machte er geltend, er sei nach
seiner Rückkehr aus England als Hazara und Flüchtling aus Grossbritan-
nien im Herkunftsgebiet erneut in eine intensive Bedrohungssituation ge-
raten. Benachbarte Paschtunen hätten ihn bei den Taliban angeschwärzt.
Insbesondere wegen seiner (…) sei er in den Fokus der Bewegung, welche
in der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Form gegen ihn
Massnahmen ergriffen habe, geraten. Wegen der sich akut zuspitzenden
Lage habe er erneut fliehen müssen. Als Beweismittel stellte er eventualiter
eine "umfangreiche Bestätigung" für die geltend gemachte Beschiessung
seines Ladenlokals vor Ort in Aussicht, ohne dabei den allfälligen Ausstel-
ler einer solchen Bestätigung konkret zu bezeichnen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2015 erhob die Instruktions-
richterin einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgemäss geleistet
wurde. Bezüglich der allfälligen Nachreichung von Beweismitteln wurde auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer am 21. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht.
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H.
Am 28. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel nach. Es
handelte sich dabei um zwei Bestätigungsschreiben samt englischsprachi-
gen Übersetzungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vor-
kommnissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
3.3 Die Sicherheitslage in Afghanistan wurde vom Gericht analysiert und
grundsätzlich als äusserst prekär bezeichnet (vgl. Grundsatzurteil BVGE
2011/7). Einzig für die Grossstädte Kabul sowie später auch für Herat
(BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49) wurde von einer ver-
gleichsweise stabileren Situation ausgegangen.
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Vor diesem Hintergrund ist naheliegend, dass der offenbar in die Provinz
C._______ zurückgekehrte Beschwerdeführer dort mit einer angespannten
Sicherheitslage konfrontiert war, zumal die neuste Entwicklung jedenfalls
kein Erstarken des Staates im Kampf gegen die Taliban vor Ort erkennen
lässt (vgl. dazu Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-3394/2014 vom 26. Ok-
tober 2015 E. 4.5). Allerdings hat das SEM die Glaubhaftigkeit einer ziel-
gerichteten asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die
Taliban verneint. Diese Sichtweise ist zu teilen. Die Vorinstanz hat ausführ-
lich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die geltend gemachten
Massnahmen der Taliban für unglaubhaft erachtet. In der Beschwerde wird
auf diese überzeugende Analyse der Glaubhaftigkeit nur marginal und
ohne stichhaltige Argumente eingegangen. Bereits anlässlich der ver-
gleichsweise ausführlichen Erstbefragung wirkten die Schilderungen der
angeblichen Verfolgung überwiegend stereotyp. Im Rahmen der Anhörung
machte der Beschwerdeführer nach wie vor unsubstanziierte Angaben na-
mentlich auch zum angeblichen Angriff und war auf Nachfragen nicht fähig,
den Eindruck einer tatsächlich erlebten konkreten Gefahr zu vermitteln
(A 17/16 Antworten 60 ff.). Hinzu kommen die vom SEM hervorgehobenen
widersprüchlichen Angaben zu den Modalitäten des angeblichen Angriffs,
was wiederum auf ein blosses Verfolgungskonstrukt hindeutet. Realkenn-
zeichen in der Schilderung der konkreten Verfolgungshandlungen sind
kaum zu erkennen. Dass die psychischen Probleme des Beschwerdefüh-
rers massgeblich für die Unglaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen verant-
wortlich wären, kann den Akten nicht entnommen werden. Im Weiteren hat
er zwar zwei Schreiben als Belege für die angeblichen Vorfälle zu den Ak-
ten gegeben. Im Sinne der nicht zu beanstandenden Wertung des bereits
im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittels durch das SEM
ist aber auch bei diesen Schreiben – auch in Anbetracht der Formulierun-
gen – von mutmasslichen Gefälligkeitsdokumenten ohne hinreichenden
Beweiswert auszugehen. Schliesslich ist der Vorinstanz auch insofern bei-
zupflichten, als der Beschwerdeführer – sollte er wegen der Verwendung
eines gefälschten Passes respektive der geschilderten Ausreiseumstände
tatsächlich behördlich belangt werden – keine Verfolgung aus den im Asyl-
gesetz genannten Gründen ersichtlich wäre.
3.4 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seitens der
Sicherheitskräfte oder der Taliban nach der Rückkehr mit relevanten Nach-
teilen zu rechnen hätte, bestehen mithin nicht. Der nicht bestrittenen gene-
rell angespannten Lage vor Ort hat das SEM mit der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers Rechnung getragen.
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Seite 8
4.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwer-
deführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Entscheid vom 17. August
2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung er-
übrigen sich demnach.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser
Kosten zu verwenden.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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