B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5704/2016
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (gemäss eigenen Angaben: Eritrea),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. August 2016.
D-5704/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben im Ap-
ril 2014 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz,
wo er am 5. September 2014 – am Tag nach seinem Grenzübertritt – ein
Asylgesuch stellte. Am 19. September 2014 wurde der Beschwerdeführer
summarisch und am 23. September 2014 nochmals im Rahmen von Zu-
satzabklärungen zu seiner Herkunft befragt. Am 17. Mai 2016 wurde der
Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, er sei tigrinischer Ethnie und im Dorf B._______ in der
C._______ [Zoba] in Eritrea geboren. Sowohl sein Vater als auch seine
Mutter seien früh verstorben, und er selber sei nach dem Tod seiner Mutter
nach Äthiopien gebracht worden, wo ihn die seit jeher dort ansässige
Grossmutter mütterlicherseits grossgezogen habe. Zunächst habe er mit
der Grossmutter in D._______, im E._______, F._______ [Bezirk] in der
G._______ [Region] gelebt, sei aber nach ihrem Tod nach H._______ um-
gesiedelt. Dort habe er als Tagelöhner gearbeitet und im Konkubinat mit
einer Äthiopierin gelebt, mit der er inzwischen ein Kind habe. Er verfüge
über keine weiteren noch lebenden Verwandten in Äthiopien, habe jedoch
noch einige Tanten väterlicherseits in Eritrea. Zu den Gründen seines Asyl-
gesuchs befragt gab er an, seinen Heimatstaat wegen einer Verhaftung im
März 2014 verlassen zu haben. Insbesondere sei ihm vorgeworfen worden,
er habe verbotenerweise mit Eritreern Kontakt gehabt, respektive mit sei-
nen Tanten Kontakt aufgenommen und habe versucht, Kaffee zu ihnen zu
schmuggeln. Nachdem sein Nachbar für ihn gebürgt habe und er deshalb
im Juni 2014 aus der Haft entlassen worden sei, habe er sich ins Ausland
abgesetzt. Er hätte bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit einer erneuten
Inhaftierung zu rechnen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine eritrei-
sche Taufurkunde (im Original mit deutscher Übersetzung) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2016 – eröffnet am 18. August 2016 – lehnte
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 16. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
D-5704/2016
Seite 3
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei er vor-
läufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt
sei, er eine Fürsorgebestätigung nachzureichen habe, und dass über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem spä-
teren Zeitpunkt zu befinden sei, es sich aber rechtfertige, auf einen Kos-
tenvorschuss zu verzichten. Ferner wurde die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2016 führte das SEM aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Im Übrigen halte es vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
F.
Am 28. September 2016 bestätigte die Gemeinde I._______, dass der Be-
schwerdeführer Nothilfe-Taggelder beziehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 ff. AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1; Art. 52 Abs. 1
VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, es habe
Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers gegeben. So habe
er in der BzP angegeben, äthiopischer Staatsangehöriger zu sein, und ei-
nen äthiopischen Pass und eine Kebele-ID besessen zu haben. Anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Anhörung habe er das
aber abgestritten, und ausgesagt, lediglich eine rote ‚Karti‘ gehabt zu ha-
ben. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit und zu den Dokumenten seien
daher nicht glaubhaft. Die Aussage des Beschwerdeführers, Analphabet zu
sein und nie eine Schule besucht zu haben, tauge nicht zur Entkräftung
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dieser Widersprüche, habe er doch im Allgemeinen durchaus differenziert
geantwortet, und in der Befragung zwischen der eritreischen Ethnie und
der äthiopischen Staatsangehörigkeit unterschieden. Zudem sei es wenig
erklärbar, dass mit Pass und Kebele-ID (die der Beschwerdeführer im Rah-
men der Befragung zur Person erwähnte) lediglich die rote ‚Karti‘, ein Aus-
weis des Arbeitgebers, gemeint sei. Abgesehen davon weise der Begriff
‚Kebele‘ auf Äthiopien hin. Schliesslich sei das Deckblatt von Aufenthalts-
bewilligungen für Ausländer in Äthiopien grundsätzlich nicht rot eingefärbt,
und die ausstellende Stelle könne schon gar nicht der Arbeitgeber sein, wie
vom Beschwerdeführer vorgebracht. Entsprechend könne die vom Be-
schwerdeführer beschriebene rote ‚Karti‘ kein Hinweis auf eine andere als
die äthiopische Staatsbürgerschaft sein. Die vom Beschwerdeführer vor-
gelegte Taufurkunde sei als Beweismittel nicht geeignet, die Staatsange-
hörigkeit des Beschwerdeführers zu belegen, zumal sie lediglich die Taufe
bescheinige. Im Übrigen enthalte sie keinerlei fälschungssichere Ele-
mente, wobei solche Dokumente sowieso leicht fälschbar und im länder-
spezifischen Kontext leicht käuflich erwerbbar seien. Insgesamt sei es dem
Beschwerdeführer weder gelungen, seine Herkunft aus Eritrea glaubhaft
zu machen, noch habe er rechtsgenügliche Dokumente eingereicht. Als
Eritreer, welcher im Ausland wohnhaft gewesen sei, hätte er sich auch auf
den Vertretungen seines Landes um Dokumente bemühen können. Insge-
samt habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass er eritreischer Staats-
angehöriger sei. Die geografischen Angaben des Beschwerdeführers zu
den Wohnorten seiner Familie väterlicherseits könnten genauso gut dazu-
gelernt worden sein. Ferner habe er widersprüchliche Aussagen zur Chro-
nologie zwischen dem Zeitpunkt seiner Ausreise und dem Zeitpunkt und
der Dauer seiner Verhaftung gemacht. Weitere Vorbringen zur Haftdauer
in Äthiopien, sowie zu seinem Alter im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea,
seien ebenso widersprüchlich und entsprechend unglaubhaft.
Der vom Beschwerdeführer in der Anhörung geltend gemachte Haftgrund
– Schmuggel von Kaffee – sei in der BzP nicht erwähnt worden und somit
als Nachschub und nicht Präzisierung des ursprünglich vorgetragenen
Haftgrundes – Kontakte mit Eritreern – anzusehen. Diese Vorbringen wür-
den den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Die als glaubhaft taxierten Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Um-
ständen seiner Verhaftung, Haft und Freilassung seien nicht asylrelevant,
weil sie keine staatlichen Massnahmen darstellen würden, die dem Be-
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schwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Äthiopien verwehrt hät-
ten. Zudem sei die Kaution von seinem Nachbarn bezahlt worden, wodurch
er auch keinen direkten finanziellen Schaden gehabt habe. Entsprechend
hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand und das Asylgesuch
des Beschwerdeführers sei abzulehnen.
4.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen den bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten
Sachverhalt. Weiter hielt er ergänzend zum Sachverhalt fest, dass seine
Mutter im Jahr 1998 verstorben, und er damals (…) Jahre alt gewesen sei,
wobei sein Vater schon früher gestorben sei. Er habe dann bei seinen Tan-
ten gelebt und als Hirte gearbeitet. Er sei im Alter von (…) Jahren – im Jahr
2004 – nach Äthiopien zu seiner Grossmutter geflohen, wobei er den Fluss
(…) zu überqueren hatte. Bis zum Tod der Grossmutter zwei Jahre später
im Jahr 2006 habe er gemeinsam mit ihr Landwirtschaft betrieben. Nach
dem Tod der Grossmutter sei er als damals (…)-jähriger noch vier Jahre in
D._______ geblieben, bevor er im Alter von (…) Jahren nach H._______
umgezogen sei. Insgesamt habe er zehn Jahre in Äthiopien gelebt, wäh-
rend dieser Zeit aber lediglich einen äthiopischen Flüchtlingsausweis, je-
doch nicht die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen. Er habe nie ge-
sagt, dass er einen äthiopischen Pass besitze. Dies sei auch der Grund,
weshalb im ZEMIS nicht Äthiopien, sondern „Staat unbekannt“ erfasst wor-
den sei. Er habe von Anfang an erklärt, dass er Eritreer sei, und deshalb
auch den Taufschein zu den Akten gelegt. Sein Unterhalt in Äthiopien sei
grösstenteils durch Zuwendungen von in Israel lebenden Verwandten ge-
sichert worden. Er selber habe sechs Monate in H._______ gearbeitet und
deshalb eine rote Arbeiterkarte mit einer Gültigkeitsdauer von acht Mona-
ten gehabt. Aufgrund der dreimonatigen Haft und der Unmöglichkeit einer
Rückkehr nach Eritrea – dort habe er wegen illegaler Ausreise Verfolgung
zu fürchten – habe er schliesslich die Schweiz um Schutz ersucht.
Zudem sei beachtlich, dass zwischen der Befragung und der Anhörung ein
Zeitabstand von einem Jahr und acht Monaten gelegen habe, und dass
jeweils andere Mitarbeiter des SEM daran beteiligt gewesen seien. Letzt-
lich sei auch der Asylentscheid nochmals von einer anderen Person ver-
fasst worden. Dass die Vorinstanz schreibe, dass seine Angaben und
Schilderungen genauso gut dazugelernt worden sein könnten, sei eine Un-
terstellung und entbehre jeglicher Grundlage.
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Seite 7
5.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Vor-
bringen bezüglich seiner Staatsangehörigkeit und seines Lebenslaufs
glaubhaft machen konnte. Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ist
stets nur in Bezug auf den Staat zu prüfen, dessen Staatsangehörigkeit die
asylsuchende Person besitzt, weshalb diese Frage vorweg zu klären ist.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Gesamthaft ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers an verschiedenen Stellen von Widersprüchen geprägt sind. So machte
er zunächst anlässlich der Befragung zur Person geltend, er sei im Alter
von (…) Jahren – im Jahr 1998 – nach Äthiopien gebracht worden (A3
F1.07, F.5.01). Später, sowohl in der Anhörung als auch in der Beschwer-
deschrift, behauptete der Beschwerdeführer dann jedoch, er sei erst im Al-
ter von (…) Jahren, im Jahr 2004, nach Äthiopien zu seiner Grossmutter
gelangt (A17 F32 ff., F155). Diese Widersprüche in Bezug auf ein derart
lebensprägendes Ereignis sind insbesondere deshalb als Wesentlich zu
erachten, als der Altersunterschied zwischen (…) und (…) Jahren [sechs
Jahre Differenz] – der Übergang vom Kind zum Jugendlichen – mit einem
besonders grossen Entwicklungsschritt einhergeht, mithin die Umwelt ent-
schieden anders wahrgenommen wird. Es kann erwartet werden, dass der
Beschwerdeführer zumindest stimmig einordnen könnte, in welcher Le-
bensphase sein Umzug nach Äthiopien stattgefunden hat. In diesem Zu-
sammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Befra-
gung zur Person angab, die Grossmutter habe ihn grossgezogen (A3,
F1.07), ein Ausdruck der kaum verwendet werden kann, wenn der Umzug
tatsächlich erst mit (…) Jahren erfolgt wäre. Ferner gelingt es ihm bereits
in der Befragung zur Person nicht, den Tod seiner Grossmutter zeitlich ko-
härent einzuordnen. Zunächst gibt er an, dass seine Grossmutter vier
Jahre vorher verstorben sei (A3 F1.07). Nur wenig später sagt er jedoch,
dass er zum Todeszeitpunkt seiner Grossmutter (…) Jahre alt gewesen sei
(A3 F3.01). Das wäre aber bereits acht Jahre vor der Befragung gewesen.
Es wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er den Tod einer derart
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Seite 8
wichtigen Bezugsperson – er wuchs jahrelang alleine bei der Grossmutter
auf – zeitlich einigermassen kohärent einordnen kann. Weiterhin wider-
sprüchlich ist, dass er in der Befragung zunächst geltend machte, keine
seiner in Eritrea wohnhaften Tanten väterlicherseits gekannt zu haben (A3
F3.03), später in der Anhörung aber behauptete, er habe nach dem Tod
seiner Mutter bei diesen Tanten gewohnt und es seien die Tanten gewesen,
die ihn letztlich zur Grossmutter nach Äthiopien geschickt und teilweise so-
gar begleitet hätten (A17 F32). Streckenweise finden sich direkte Wider-
sprüche auch im Rahmen derselben Befragung. So gab der Beschwerde-
führer in der vertieften Anhörung zunächst an, dass seine Mutter im Jahr
1998 gestorben sei und er drei Jahre bei den Tanten gewohnt habe (A17
F45 f.), er aber erst 2004 zur Grossmutter übergesiedelt sei (A17 F34,
F61). Ebenfalls in der vertieften Anhörung gab er an, bei der Reise von
Eritrea nach Äthiopien nach der Überquerung des Flusses (…) von seiner
Grossmutter in Empfang genommen worden zu sein (A17 F32), während
er wenig später zu Protokoll gab, dass er auf der anderen Seite des Flus-
ses „äthiopische Leute“ getroffen habe, und dass letztere ihn zur Gross-
mutter gebracht hätten (A17 F54 ff.).
5.3 Anlässlich der Befragung nach Dokumenten mit seinem Geburtsdatum
gefragt, sagte der Beschwerdeführer: „Ich bin Eritreer, aber ich bin in Äthi-
opien aufgewachsen“ (A3 F1.06). Ferner gab er nachfolgend an, er sei in
Eritrea getauft worden, wisse aber nicht wo sich sein Taufschein befinde
(A3 F1.06). In derselben Befragung beantwortete der Beschwerdeführer
die Fragen nach seiner Staatsangehörigkeit und seiner Staatsangehörig-
keit bei der Geburt dann aber jeweils mit Äthiopien (A3 F1.09, F.1.11). Spä-
ter in der Befragung nach Ausweispapieren gefragt, gab der Beschwerde-
führer an, seinen Reisepass (die Nachfrage, ob es sich um einen äthiopi-
schen Reisepass gehandelt habe, beantwortete er bejahend) sowie seine
Kebele-ID auf der Durchreise in der Sahara verloren zu haben, wobei er
bezüglich des Reisepasses angab, dieser sei lediglich für 8 Monate gültig
gewesen. Schliesslich verneinte er die Frage, ob er äthiopischer Staats-
bürger sei, und brachte vor, dass er Eritreer sei und wegen des Todes sei-
ner Eltern nach Äthiopien gebracht worden sei (A3 F.4.02).
In der Folge, anlässlich der vier Tage später erfolgten Zusatzabklärungen
und der späteren vertieften Anhörung, bestritt er, abgesehen von einem
temporär gültigen Arbeitsausweis jemals äthiopische Dokumente beses-
sen zu haben. Ausserdem machte er geltend, er habe in Äthiopien wegen
der dortigen Situation nie eritreische Dokumente beantragen können, und
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– obwohl seine Mutter Äthiopierin sei – auch nie die äthiopische Staatsbür-
gerschaft erlangt, sondern lediglich einen für jeweils acht Monate gültigen
Passierschein gehabt. Beim Passierschein habe es sich um eine rote
Karte, kurz ‚Karti‘ gehandelt. Er bestritt die ihm entgegengehaltenen Aus-
sagen zum äthiopischen Pass und der Kebele-ID, die er im Rahmen der
Befragung zur Person gemacht hatte, und sagte, damit habe er jeweils
diese rote Karte gemeint. Für offizielle Ausweisdokumente benötige man
Bürgen, die er nicht gehabt habe. Die rote Karte sei ihm von der Tabia (ge-
mäss Dolmetscher eine Subzoba) in K._______ ausgestellt worden (zu al-
lem: Protokoll Zusatzabklärungen A5). Im Rahmen der vertieften Anhörung
nannte er zunächst ebenfalls die Tabia als ausstellende Behörde, brachte
aber wenig später vor, die rote Karte sei ihm von seinem damaligen Arbeit-
geber und nicht vom Staat ausgestellt worden (A17 F78, F84). Er bezeich-
nete die rote Karte diesmal als ‚Arbeitskarte‘ (A17 F74, F76). In der Be-
schwerde sagte er schliesslich, dass er während seinem Aufenthalt in Äthi-
opien lediglich einen äthiopischen Flüchtlingsausweis, nie aber die äthiopi-
sche Staatsbürgerschaft oder einen äthiopischen Reisepass besessen
habe. Die rote ‚Arbeiterkarte‘ habe er erhalten, weil er sechs Monate als
Maler tätig gewesen sei (vgl. Beschwerdeschrift).
Insgesamt sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Aus-
weisdokumenten und seiner Staatsangehörigkeit geprägt von Widersprü-
chen, die er letztlich nicht zu erklären vermag. Aus den obigen Ausführun-
gen wird deutlich sichtbar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Be-
fragung zur Person explizit widersprüchliche Aussagen zu seiner Herkunft
machte, und sich im Übrigen auch seine Vorbringen zu den verschiedenen
Ausweisdokumenten als inkonsistent erweisen. Insbesondere ist auffällig,
dass er sich nicht in kohärenter Weise dazu äussern kann, wer ihm sein
Identitätspaper – die rote „Karti“ – ausgestellt hat, und ob es sich dabei um
eine amtliche Stelle oder den Arbeitgeber handelte. Ferner bezeichnete er
gerade diese rote „Karti“ immer wieder unterschiedlich, namentlich einmal
als temporär gültigen Arbeitsausweis, dann als Passierschein, und zuletzt
als äthiopischen Flüchtlingsausweis. Hinzu kommen die widersprüchlichen
Aussagen zu den angeblich in der Sahara verlorenen Ausweisdokumen-
ten. Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Begriff und die Exis-
tenz einer Kebele-ID gemäss Protokoll von sich aus vorbringt (A3 F4.02;
im Gegensatz zum äthiopischen Pass, dessen Existenz von der befragen-
den Person suggeriert wird). Bei der Kebele ID handelt es sich um ein äthi-
opisches Dokument ähnlich einer nationalen Identitätskarte, das unter an-
derem auch für den Erwerb eines Reisepasses benötigt wird (DFAT – Aus-
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Seite 10
tralian Government - Department of Foreign Affairs and Trade: DFAT Coun-
try Information Report Ethiopia, 28. September 2017, S. 30 f. [abgerufen
am 27. Juni 2018]). Weiterhin erwähnt der Beschwerdeführer im Rahmen
der Zusatzabklärungen die Modalitäten, durch welche eine solche Kebele-
ID erlangt werden kann (i.e. durch das Bereitstellen von Bürgen, vgl. Pro-
tokoll Zusatzabklärungen A5), was den Anschein von Vertrautheit mit dem
Verfahren zur Ausstellung offizieller Ausweise in Äthiopien erweckt. Auch
der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Taufschein ist – wie von
der Vorinstanz richtig festgestellt – nicht geeignet, die eritreische Staatsan-
gehörigkeit nachzuweisen. Zwar ist auf der Urkunde die Nationalität als
‚Eritrea‘ angegeben. Angesichts der obigen Widersprüche sowie des – auf-
grund der einfachen Fälschbarkeit und der fehlenden Sicherheitsmerkmale
– ohnehin eher geringen Beweiswertes eines solchen Dokuments, ist die
Urkunde allerdings nicht geeignet, die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussa-
gen des Beschwerdeführers zu kompensieren.
5.4 Zudem fehlt es den Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedent-
lich an Substanz und Plausibilität. Auf die Bitte, die Landwirtschaft seiner
Grossmutter genauer zu beschreiben, antwortete er mit einem Satz: „Sie
hat die Erde aufgelockert, sie hat Samen gesät und hat die Ernte geerntet.
Und fertig!“ Nach seiner Aufgabe gefragt, antwortete er, dass er keine be-
stimmte Aufgabe gehabt habe, er habe nur geholfen (A17 F64 ff.). Eben-
falls als eher unsubstantiiert zu werten ist die Beschreibung der Reise des
Beschwerdeführers von Eritrea nach Äthiopien, wo er kaum mehr vorzu-
bringen weiss, als dass er einem Fluss entlanggelaufen sei, und diesen
schliesslich überquert habe (A17 F52 ff.). Ferner konnte er keine Dörfer in
der Nähe des Ortes nennen, an dem er den Fluss (…) überquert habe, und
begründete das dadurch, dass es sich um eine Wüstenregion gehandelt
habe (A17 F56). Trotzdem habe er aber auf der anderen Seite äthiopische
Leute getroffen, die ihn – nachdem er ihnen seinen Namen, die Namen
seiner Eltern, sowie den Aufenthaltsort seiner Grossmutter genannt habe
– zur Grossmutter gebracht hätten (A17 F54 ff.). Dass der Beschwerdefüh-
rer in einer unbesiedelten Wüstenregion plötzlich Menschen vorfindet, die
ihm dann auch gleich behilflich sind, seine Grossmutter zu finden (und nota
bene die Letztere kennen und verorten können), scheint auch nach der
allgemeinen Lebenserfahrung als eher weit gegriffen.
5.5 In einer Gesamtschau – und insbesondere im Kontext der verschiede-
nen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers bezüglich seiner Umsiedlung nach Äthiopien – ist die Beurteilung der
Vorinstanz in Bezug auf diesen Punkt zu stützen, und es ist festzustellen,
D-5704/2016
Seite 11
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine eritreische
Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Insgesamt liegen vielmehr ver-
dichtete Hinweise auf eine äthiopische Staatsbürgerschaft des Beschwer-
deführers vor. Entsprechend geht das Gericht davon aus, dass der Be-
schwerdeführer nicht nur, wie er ja selber geltend macht, längere Zeit in
Äthiopien gelebt hat, sondern mütterlicherseits auch äthiopischer Herkunft
ist und die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt bzw. zumindest be-
rechtigt wäre, diese zu beantragen. Das äthiopische Staatsangehörigkeits-
gesetz von 2003 (Federal Negarit Gazeta (Amtsblatt Äthiopiens) [Addis Ab-
eba], Proclamation No. 378/2003 Ethiopian Nationality Proclamation,
23.12.2003; nachfolgend: Proclamation 378/2003) bestimmt nämlich aus-
drücklich, dass jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil
Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat. Den Vorbringen auf
Beschwerdeebene bezüglich das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft we-
gen begründeter Furcht vor Verfolgung in Eritrea ist damit jede Grundlage
entzogen.
6.
Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfol-
gung in Äthiopien sind die Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen zu
stützen. So hat das SEM diesbezüglich zu Recht auf Ungereimtheiten hin-
gewiesen. Der Beschwerdeführer gab zu den Gründen seiner Verhaftung
anlässlich der Befragung zur Person lediglich an, er sei wegen der Kon-
taktaufnahme mit Eritreern verhaftet worden, was wegen dem Streit zwi-
schen der äthiopischen und der eritreischen Regierung verboten gewesen
sei (A3 F7.01 f.). Im Rahmen der vertieften Anhörung machte er dann gel-
tend, dass er beschuldigt wurde, mit seinen Tanten Kontakt aufgenommen
zu haben (A17 F91, F118), respektive dass er Kaffee zu selbigen Tanten
geschmuggelt habe und sich illegal in Äthiopien aufhalte (A17 F94, F126).
Diese Vorbringen sind nicht an sich widersprüchlich, und könnten durchaus
ergänzenden Charakter haben. Trotzdem vermerkt die Vorinstanz richtig-
erweise, dass es hätte erwartet werden können, dass die Vorwürfe des
Schmuggels, des illegalen Aufenthaltes sowie des Kontakts zu den Tanten
im Kontext der Befragung zur Person in irgendeiner Form zur Sprache ge-
kommen wären. So wird aufgrund seiner Vorbringen zu den Haftgründen
nie ganz klar, was für seine Verhaftung eigentlich ausschlaggebend gewe-
sen sein soll. Abgesehen von diesen Ungereimtheiten bleiben die Aussa-
gen des Beschwerdeführers zur eigentlichen Inhaftierung aber auch durch-
gehend unkonkret und sind daher als unsubstanziiert zu werten. Obwohl
die befragende Person immer wieder nachhakt und um detailliertere Aus-
führungen zu Gefängnisaufenthalt, dortigem Tagesablauf und polizeilichen
D-5704/2016
Seite 12
Einvernahmen bittet, bleiben die Schilderungen des Beschwerdeführers
knapp, vage und weitgehend frei von Realkennzeichen (vgl. zum Ganzen
A17 F118 ff.). Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass zwischen der
Befragung zur Person und der Bundesanhörung ein Zeitabstand von einem
Jahr und acht Monaten lag, und dass jeweils unterschiedliche Personen
die Anhörungen durchgeführt hätten, vermögen den Mangel an substanti-
ierten und widerspruchsfreien Aussagen nicht aufzuwiegen. Es wäre zu er-
warten, dass der Beschwerdeführer zu einer Verhaftung von zwei- bis drei
Monaten Haftdauer auch zwei Jahre später noch etwas detailliertere und
spezifischere Ausführungen machen kann. Damit bleibt die Haftdauer wie
der Haftgrund weitgehend unglaubhaft. Sollte der Beschwerdeführer in
Äthiopien dennoch in Konflikt mit den Behörden geraten sein, wäre auf-
grund dieser Ausführungen einem solchen jedenfalls die asylrechtliche Re-
levanz abzusprechen.
Bezeichnenderweise wird es denn auch unterlassen, den entsprechenden
Erwägungen der Vorinstanz auf Beschwerdeebene etwas entgegenzuset-
zen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in
Bezug auf Äthiopien eine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, noch seine eritreische Staatsan-
gehörigkeit glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch richtigerweise abgelehnt.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Vor diesem Hintergrund verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob auch der
vom SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, da die
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Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln hat, wenn sich
der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich erweist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG).
Insbesondere ist zu prüfen, ob einem Vollzug der Wegweisung in das mut-
massliche Herkunftsland des Beschwerdeführers – Äthiopien – allfällige
Wegweisungshindernisse entgegenstehen.
9.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs machte die Vorinstanz geltend,
dass die Aktenlage Hinweise auf eine äthiopische Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers enthalte. Die Lehre stelle sich auch auf den Stand-
punkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug einer
Wegweisung nicht verhindern könne, wenn eine sinnvolle Prüfung der wah-
ren Herkunft verunmöglicht werde. Obwohl die Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sei, finde die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu
und Glauben ihre vernünftigen Grenzen in der Mitwirkungspflicht seitens
des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall müsse der Beschwerdefüh-
rer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der fehlenden
Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsvorbringen tragen, indem vermutungs-
weise davon auszugehen sei, dass der Wegweisung an seinen bisherigen
Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. Dem Sachver-
halt seien sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass im Falle einer Rück-
kehr an den bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Sodann sei der Be-
schwerdeführer jung und gesund, und verfüge in H._______ über ein Be-
ziehungsnetz, welches aus seiner äthiopischen Partnerin, seinem Kind und
weiteren Bekannten bestehen würde. Damit sei auch von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei es
schliesslich möglich, allfällig benötigte Reisedokumente bei der zuständi-
gen Vertretung zu beschaffen.
9.3
9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
9.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Die Auffassung des SEM, wonach in Äthiopien weder Krieg noch Bür-
gerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG bestehe, ist zu bestätigen. Denn nach konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug in alle Regionen Äthiopiens
grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. dazu Urteil des BVGer
E-649/2017 vom 8. April 2018 E. 7.3.2 unter Hinweis auf die Rechtspre-
chung in BVGE 2011/25 E. 8.3).
Auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Rechtspre-
chung bestätigen. So ist zu erwähnen, dass Äthiopien am 14. Februar 2018
zwar (erneut) einen sechsmonatigen Ausnahmezustand ausgerufen hatte,
welcher Unruhen im Land nach sich zog. Mit der Wahl des vor rund zwei
Monaten gewählten neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed, einem Oromo
und ehemaligen Träger der Proteste gegen die Vorgängerregierung im
Land, hat sich die Lage indes nicht nur eher beruhigt (vgl. Urteile des
BVGer E-7156/2017 vom 23. Februar 2018 E. 7.2 und E- 6491/2017 vom
6. April 2018 E. 5.2 u. E. 7.3.2, vgl. Bericht der Online-Zeitung taz vom
3. April 2018: „Halber Machtwechsel in Äthiopien“, abgerufen am 7. Juni
2018 unter /!5493215), sondern der Ausnahmezustand wurde
zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten aufgehoben und es wurden
zahlreiche politische Gefangene freigelassen. Äthiopien liess zudem ver-
lauten, dass man den Grenzstreit mit Eritrea beenden wolle, indem man
die in Algier im Jahre 2000 mit Eritrea geschlossene Übereinkunft sowie
auch den internationalen Schiedsspruch über den Grenzverlauf von 2002
bedingungslos akzeptiere (vgl. Artikel der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ]
vom 6. Juni 2018: „Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in
Addis Abeba“, abgerufen am 7. Juni 2018 unter /internatio-
nal/tauwetter-in-aethiopien-ld.1392179). Am 9. Juli 2018 wurde schliess-
lich in Asmara durch die beiden Präsidenten von Äthiopien und Eritrea ein
Friedensabkommen unterzeichnet (vgl. NZZ-Artikel vom 9. Juli 2018: „Äthi-
opien und Eritrea schliessen Frieden“, abgerufen am 12. Juli 2018 unter
/international/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-
ld.1401951).
9.4.3 Auch individuelle Vollzugshindernisse unter dem Aspekt der Zumut-
barkeit sind nicht zu erkennen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um
einen jungen, gesunden Mann, weshalb grundsätzlich davon auszugehen
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ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Falle einer Rückführung nach Äthi-
opien selber erfolgreich bestreiten kann. So hat er jahrelang in Äthiopien
gelebt, ohne dass er geltend macht, existenzielle Probleme gehabt zu ha-
ben. Auch nach dem Tod seiner Grossmutter hat er auf sich alleine gestellt
jahrelang in Äthiopien gelebt, seinen Unterhalt bestritten, und schliesslich
eine Familie gegründet. Er befindet sich in einer langjährigen Beziehung
mit einer Äthiopierin, mit der er seit kurzem auch ein gemeinsames Kind
hat. Damit ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Am 28. Sep-
tember 2016 bestätigte die Gemeinde I._______, dass der Beschwerde-
führer Nothilfe-Taggelder bezieht. Eine Konsultation des Zentralen Migrati-
onsinformationssystem (ZEMIS) ergab, dass der Beschwerdeführer auch
heute keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Er gilt somit nach wie vor als be-
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dürftig, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzich-
tet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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