Abtei lung IV
D-5705/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z1._______, geboren _______,
Z2._______, geboren _______,
Z3._______, geboren _______,
Z4._______, geboren _______,
Z5._______, geboren _______,
Russland,
alle vertreten durch Patricia Müller, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5705/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden können sich nicht erinnern, wann sie ihren
Heimatstaat verlassen haben. Nach den Angaben des Beschwerde-
führers stiegen sie am 25. Juli 2006 in A._______ in B._______ in ei-
nen Lastwagen und gelangten ohne Umsteigen am 29. Juli 2006 unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo sie am gleichen
Tag um Asyl nachsuchten. Am 3. August 2006 fand in C._______ die
summarische Erstbefragung statt. Am 4. und 14. September 2006 wur-
de mit beiden Beschwerdeführenden eine Herkunftsanalyse erstellt
und mit Verfügung vom 19. September 2006 wurden sie für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 5. Okto-
ber 2006 wurde das zweite Kind der Beschwerdeführenden geboren.
Die zuständigen kantonalen Behörden hörten sie am 11. Oktober 2006
zu ihren Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei russi-
scher Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und stamme aus
E._______, wo er seit seiner Geburt bis ins Jahr 1999 gelebt habe. Im
Jahr 2000 habe er sich seinem Cousin F._______, der Kämpfer und
Kommandant der tschetschenischen Truppe gewesen sei, angeschlos-
sen und fortan die tschetschenischen Kämpfer unterstützt. Bis etwa ei-
nen Monat vor der Ausreise habe er an kriegerischen Kämpfen gegen
die russischen Truppen teilgenommen und nicht mehr zuhause gelebt.
Dabei habe er Verletzte versorgen und sie von einem Ort zum andern
begleiten müssen. Im Jahr 2003 sei F._______ bei einem Angriff getö-
tet worden, während der Beschwerdeführer und andere Soldaten über-
lebt hätten. Eine vergleichbare Situation habe er noch einmal erlebt,
als sie einen Spähertrupp angetroffen hätten. Fortan sei G._______,
F._______'s Stellvertreter, ihr Kommandant gewesen. Der Beschwer-
deführer sei auch unter seinem Kommando für die Logistik zuständig
gewesen. Im Jahr 2004 habe er geheiratet und dann einen Sohn be-
kommen. Am 1. März 2006 habe er in H._______ bei Verwandten sei-
ne Familie besucht und sei um vier Uhr morgens festgenommen wor-
den. Dabei habe man seine anwesende Ehefrau an die Wand ge-
stossen und die Waffe auf sie gerichtet. Nach einer Woche, während
der er in einer Grube in I._______, einem Militärstützpunkt in
E._______, festgehalten und geschlagen worden sei, habe man ihn
gegen zwei russische Offiziere ausgetauscht und freigelassen. Ende
März habe er seine Ehefrau bei den Eltern in J._______ wieder getrof-
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fen. Es hätten ihn alle zur Ausreise gedrängt. Da seine Ehefrau mit
dem zweiten Kind schwanger gewesen sei und er ihr nicht mehr habe
zumuten wollen, ständig auf der Flucht zu sein, habe er sie zur Ausrei-
se aus dem Heimatland bewegen wollen. Sie habe indessen ohne ihn
nicht reisen wollen, weshalb sie sich schliesslich zu einer gemeinsa-
men Ausreise entschlossen hätten. Freiwillig hätte er sein Heimatland
nicht verlassen. In der Schweiz habe er von seiner Mutter am Telefon
erfahren, dass er in seinem Heimatland gesucht werde.
Die Beschwerdeführerin legte im Wesentlichen dar, sie sei ebenfalls
russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie und stamme
aus K._______, habe indessen seit dem Jahr 1999 in E._______ ge-
lebt. Sie habe sich wegen ihres Ehemannes und wegen der Kinder zur
Ausreise entschlossen. Ihr Ehemann habe am Krieg teilgenommen
und sei deswegen in seinem Heimatland verfolgt gewesen. Sie sei mit
ihrem Sohn einmal hier und einmal dort gewesen. Man habe sie be-
droht und von ihr den Aufenthaltsort des Ehemannes erfahren wollen.
Dabei sei ihr gedroht worden, den Sohn mitzunehmen, wenn der Vater
nicht erscheine. Am 1. März 2006 hätten russische Militärs den Ehe-
mann abgeholt und sie mit dem Sohn allein zurückgelassen. Seither
leide der Sohn an Atemproblemen. Später habe sie erfahren, dass der
Ehemann gegen einen russischen Offizier ausgetauscht worden sei.
Nach seiner Rückkehr Ende März hätten sie sich gemeinsam zur Aus-
reise entschlossen, da sie nicht geglaubt habe, er würde ihr im Fall ei-
ner gestaffelten Ausreise nachfolgen.
Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren kei-
ne rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zu den Akten. Sie gaben ei-
nen Führerschein, einen Geburtsschein des Sohnes und einen Ehe-
schein ab. Der Beschwerdeführer legte dar, alle seine Dokumente sei-
en im Sommer 2002 verbrannt, nachdem jemand sein Haus angezün-
det habe. Er habe zuvor einen alten russischen Pass und Inlandpass
besessen (Akte A1/10 S. 3 und Akte A24/21 S. 3 und 11). Die Be-
schwerdeführerin brachte vor, sie habe nie einen Reisepass besessen
und ihre Identitätskarte sei in E._______ verloren gegangen (Akte
2/10 S. 3). Den Inlandpass habe sie nach der Heirat den Behörden zur
Anpassung des Namens abgegeben und den neuen aus Angst nicht
mehr abgeholt (Akte A23/12 S. 3).
B.
Ein vom BFM beauftragter Experte prüfte am 25. August 2006 die Her-
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kunft der Beschwerdeführer und kam in den beiden Gutachten vom
4. und 14. September 2006 zum Schluss, dass die Hauptsozialisation
der Beschwerdeführenden eindeutig in Tschetschenien stattgefunden
habe.
C.
Am 30. Juni 2008 wurde das dritte Kind der Beschwerdeführenden ge-
boren.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. August 2008 – eröffnet am
14. August 2008 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Wegweisung. Es begründete seinen Entscheid damit,
dass die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllten, weil Hinweise auf Verfolgungsmassnahmen
durch die russischen Behörden nach der Rückkehr ins Heimatland
fehlten, zumal der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage ohne weitere
Auflagen freigelassen worden sei und kein Verfahren gegen ihn gel-
tend gemacht habe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vor-
instanz als zulässig, zumutbar und möglich. Diesbezüglich führte sie
aus, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien in den letzten
Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert habe. Heute herrsche
keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die Rückkehr von abge-
wiesenen Asylsuchenden nach Tschetschenien sei grundsätzlich zu-
mutbar. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E.
Mit Eingabe vom 8. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
legten die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzli-
che Verfügung vom 11. August 2008 ein und ersuchten um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, Gewährung von Asyl, eventualiter Rück-
weisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache und um Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragten sie, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, das BFM habe wichtige Aus-
sagen übersehen und den Gefangenenaustausch ohne weitere Erklä-
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D-5705/2008
rungen mit einer regulären Freilassung gleichgesetzt. Obwohl das
BFM an den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zweifle, gehe es
davon aus, dass ihm nach dem Austausch gegen zwei russische Offi-
ziere keine Gefahr durch die russischen Behörden mehr drohe. Diese
Einschätzung könne jedoch nicht geteilt werden. Trotz der Freilassung
des Beschwerdeführers könne noch ein beträchtliches Interesse an
ihm bestehen, weil möglicherweise die Freilassung des Beschwerde-
führers nur zustande gekommen sei, weil die Gegenseite die beiden
russischen Offiziere aus der Gefangenschaft der Tschetschenen habe
befreien wollen. Das immer noch bestehende Interesse am Beschwer-
deführer zeige sich auch darin, dass dessen Eltern mehrmals von den
Behörden aufgesucht und aufgefordert worden seien, seinen Aufent-
haltsort preiszugeben. Auch der Beschwerdeführer selber habe mit der
Aussage „Der Austausch gilt nur für den Moment, nicht länger“ (Akte
A24/ 21 S. 13) zum Ausdruck gebracht, dass es sich in seinem Fall
nicht um eine ordentliche Freilassung gehandelt habe. Ferner würden
seine Aussagen, er werde gesucht und müsse damit rechnen, umge-
bracht zu werden, weil er als Terrorist betrachtet werde, gegen eine or-
dentliche Freilassung sprechen. Zudem sei bekannt, dass die russi-
schen Behörden Familien von Rebellen unter Druck setzten, damit
sich die Rebellen ergäben. Der Beschwerdeführer sei schon lang im
Visier der russischen Behörden gewesen und nicht „zufällig“ festge-
nommen worden. Das könne den Aussagen der Beschwerdeführerin,
welche vorgebracht habe, sie seien oft zu den Schwiegereltern gekom-
men, entnommen werden. Auch aus dem Schreiben von L._______,
dem Leiter des nordkaukasischen Verbands für die russisch-tsche-
tschenische Vereinigung, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im
Fall einer Rückkehr einer realen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit
ausgesetzt sei. Das Schreiben habe sich mit der Eröffnung der erst-
instanzlichen Verfügung gekreuzt und sei deshalb vom BFM nicht be-
rücksichtigt worden. Zudem hätten beide Beschwerdeführenden zahl-
reiche Verwandte, welche aktiv im Widerstand kämpften oder gekämpft
hätten. Auch aufgrund ihrer Verwandtschaft mit den Kämpfern müssten
sie mit einer Festnahme rechnen.
Mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen habe sich das BFM
nur rudimentär mit dem vorliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt.
Die erwähnten nachfolgenden Erwägungen seien in der angefochte-
nen Verfügung nämlich nicht enthalten. Zudem seien die beiden Befra-
gungen der Beschwerdeführenden oberflächlich ausgefallen. Bezüg-
lich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen
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sei nicht nach den Umständen oder dem Zeitpunkt nachgefragt
worden. Ebenso wenig habe man sich um die Art der Schläge bei der
Festnahme des Ehemannes gekümmert. Die Befragung sei auch nicht
in einem geschlechtsspezifischen Team durchgeführt worden, obwohl
bekannt sei, dass russische Soldaten oft Frauen vergewaltigten.
Zudem sei die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstbefragung
schwanger gewesen und nicht darauf hingewiesen worden, dass ihre
Aussagen nicht dem Ehemann mitgeteilt würden. Den
Beschwerdeführer habe man nicht ausführlich über die Tätigkeit bei
den Kämpfern befragt. Weder habe er das Leben in den Wäldern
während sechs Jahren noch seine Aufgaben im Detail schildern
können. Insgesamt sei somit auch der Sachverhalt nicht genügend
ermittelt worden. Mit der ungenügenden Sachverhaltsermitt-lung und
der bloss oberflächlichen Auseinandersetzung durch das BFM sei das
Recht auf ein faires Asylverfahren verletzt worden.
Mit Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte wurde vorgebracht,
dass für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr, als ehemaliger
Kämpfer bei seiner Rückkehr von den russischen Sicherheitsbehörden
verhaftet und gefoltert zu werden, bestehe, wobei nicht von einer
innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden könne. Zudem
habe er keine Handlungen begangen, welche zur Asylunwürdigkeit zu
führen vermöchten. Unter diesen Umständen sei den Beschwerde-
führenden Asyl zu erteilen.
Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland erwarte den
Beschwerdeführer eine lange Haftstrafe, wobei er nicht mit einem
fairen Verfahren rechnen könne, weshalb der Vollzug der Wegweisung
nicht als zulässig zu betrachten sei. Auch wenn sich die
Menschenrechts- und Sicherheitslage in Tschetschenien verbessert
habe, müsse sie weiterhin als sehr unsicher gelten. Die
Beschwerdeführer hätten zudem drei Kleinkinder im Alter zwischen
drei Monaten und drei Jahren zu versorgen, weshalb sie zu den
verletzlichen Personen gehörten. Eine Integration des Beschwerde-
führers in die Arbeitswelt von Tschetschenien sei zudem unter
Beachtung des sechsjährigen Aufenthaltes bei den Kämpfern und im
Hinblick auf die schlechte Wirtschaftslage schwierig.
F.
Am 11. September 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine
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Unterstützungsanzeige des kantonalen Sozialdienstes des Zuwei-
sungskantons ein.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 23. Sep-
tember 2008 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, sie könnten
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet. Das BFM wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingela-
den.
H.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 28. November 2008 an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es
führte im Wesentlichen zur Begründung an, die Echtheit der einge-
reichten Dokumente sei offen. Interventionen der vorliegenden Art
würden im europäischen Raum oft erfolgen. Die Beweismittel seien –
wie die Eingabe des Onkels des Beschwerdeführers – grundsätzlich
als Gefälligkeitsschreiben zu werten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2008 wurde die Vernehmlas-
sung den Beschwerdeführenden mit einem Replikrecht zur Kenntnis
gegeben.
J.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 nahmen die Beschwerdeführen-
den zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und betonten, die
eingereichten Dokumente seien echt. Es handle sich nicht um Gefällig-
keitsschreiben. Im Übrigen hielten sie vollumfänglich an ihrer Be-
schwerde fest.
Seite 7
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts
befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfol-
gung vorliegen. Die Behörden sind somit verpflichtet, gemäss Art. 6
AsylV 1 vorzugehen, sobald entsprechende (konkrete) Hinweise vorlie-
gen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). Eine Verfolgung
ist dann geschlechtsspezifisch im Sinne der genannten Bestimmung,
wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle
Identität des Opfers treffen soll (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5a und b
S. 16 ff.). Des weitern soll das Geschlecht nach Möglichkeit auch bei
der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und
das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 soll die
Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Integrität asylsuchender Per-
sonen erleichtern und ihnen die Möglichkeit geben, ihre Vorbringen an-
gemessen, möglichst vollständig und frei von Schamgefühlen vorzutra-
gen, und dient somit unter anderem der Gewährleistung der korrekten
Sachverhaltsabklärung (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.).
4.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, die Beschwerde-
führerin hätte bereits bei der Erstbefragung darauf hingewiesen wer-
den müssen, dass ihre Aussagen nicht dem Ehemann weitergegeben
würden. Weil dieser Hinweis unterlassen worden sei, könne man nicht
erwarten, dass sie als Frau bereit gewesen sei, über die von ihr erlitte-
nen Nachteile zu sprechen. Vor diesem Hintergrund habe sie keine ei-
genen Asylgründe geltend gemacht. Die Erstbefra-gung dient vorab
der Feststellung der Personalien und des Reisewegs und einer sum-
marischen Erhebung der Asylgründe. Aufgrund der von einem Gesuch-
steller oder einer Gesuchstellerin gemachten Angaben ist unter ande-
Seite 9
D-5705/2008
rem der Entscheid zu fällen, ob weitere Anhörungen durch ein gleich-
geschlechtliches Befragungsteam durchzuführen sind. Die Beschwer-
deführerin sagte auf die Frage, warum sie ihr Heimatland verlassen
habe und in die Schweiz gekommen sei, als erstes aus, ihr Ehemann
sei verfolgt worden. Erst auf den Hinweis, zu berichten, was sie selbst
erlebt habe, gab sie zu Protokoll, was ihr selbst passiert sei. Aus die-
ser spontanen Darstellung der Beschwerdeführerin ist zu schliessen,
dass sie in erster Linie wegen der Probleme ihres Ehemannes ihr Hei-
matland verlassen hat. Dem Erstprotokoll sind zudem keinerlei An-
haltspunkte zu entnehmen, gestützt auf welche davon auszugehen
wäre, dass sie aus Angst, ihr Ehemann könne davon erfahren, nicht
alle Verfolgungsgründe ansatzweise hätte geltend machen können.
Unter diesen Umständen kann dem BFM nicht der Vorwurf gemacht
werden, es habe die Beschwerdeführerin nicht darauf hingewiesen,
dass ihre Aussagen nicht dem Ehemann weitergeleitet würden. Be-
zeichnenderweise wurden in der Be-schwerdeschrift keine zusätzli-
chen eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht, woraus zu schliessen
ist, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keine weiteren als die
in den beiden Befragungen geltend gemachten Ausreisegründe vorzu-
bringen hat.
4.3 In der Beschwerde wurde zudem bemängelt, dass die Befragung
der Beschwerdeführerin nicht in einem geschlechtsspezifischen Team
durchgeführt worden sei, obwohl russische Soldaten bekannter-mas-
sen oft Frauen vergewaltigten. Die Beschwerdeführerin machte bei der
Erstbefragung weder geltend noch deutete sie an, dass sie sexuelle
Belästigungen oder gar Übergriffen erlebt habe. Es bestand unter die-
sen Umständen kein Anlass, für ihre Anhörung zu den Asylgründen ein
reines Frauenteam aufzubieten. Zudem können dem kantonalen Proto-
koll keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine geschlechts-
spezifische Verfolgung schliessen liessen. Somit bestand auch nach
Abschluss der kantonalen Anhörung keine Veran-lassung, die Be-
schwerdeführerin im Rahmen einer ergänzenden Anhörung durch ein
Frauenteam zu befragen.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Ablauf der Befragun-
gen der Beschwerdeführerin korrekt erfolgte und keinerlei Hinweise
dafür bestehen, dass sie sich zu den für ihr Asylgesuch wesentlichen
Vorbringen nicht frei äussern konnte. In der Beschwerde wurden denn
auch keine zusätzlichen Verfolgungsgründe dargelegt.
Seite 10
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5.
In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass einerseits der
Sachverhalt nicht in genügender Weise festgestellt worden sei und
sich das BFM andererseits in der angefochtenen Verfügung nur unge-
nügend mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander-
gesetzt habe. Damit machen die Beschwerdeführenden eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs geltend.
5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. Ap-
ril 1999 [BV; SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsäch-
lich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nie-
derschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E.
6.3. S. 264). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem oder der
Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Per-
son als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entschei-
des ein Bild machen können. Dabei ist die verfügende Behörde nicht
verpflichtet, sich mit jedem Detail der Sachverhalts-darstellung oder
mit jedem rechtlichen Einwand auseinander zu setzen. Vielmehr kann
sie sich auf die wesentlichen Gesichspunkte beschränken. Die Begrün-
dungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen
des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewäh-
rung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt (EMARK 2006
Nr. 24 E. 5.1. S. 256).
5.2 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, dass das BFM den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Gefangenenaustausch ohne
weitere Erklärungen mit einer regulären Freilassung gleichgestellt
habe, indem es aus der Freilassung auf eine fehlende Verfolgung
durch die russischen Behörden geschlossen habe. Mit denjenigen Vor-
bringen der Beschwerdeführenden, welche Hinweise auf eine beste-
hende Verfolgung durch die russischen Behörden gäben, habe sich
das BFM nicht auseinandergesetzt.
5.3 In seiner Vernehmlassung nahm das BFM zu diesem Vorwurf nicht
Stellung.
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5.4 Die angefochtene Verfügung vermag den zuvor erwähnten Anfor-
derungen an den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht zu genügen,
wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
5.4.1 In der angefochtenen Verfügung setzte sich das BFM inhaltlich
auf vier Zeilen und einigen Buchstaben mit den Vorbringen der Be-
schwerdeführenden auseinander (S. 3 erster Abschnitt der angefoch-
tenen Verfügung). Aufgrund dieser kurzgehaltenen Einschätzung ge-
langte es zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen
vermöchten und die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten. Dabei sagte es bezüglich der vorgebrachten Fluchtgrün-
de einzig aus, dass infolge der auflagenfreien Freilassung des Be-
schwerdeführers und der fehlenden Geltendmachung eines Verfahrens
gegen ihn keine Hinweise für Verfolgungsmassnahmen durch die rus-
sischen Behörden zu befürchten seien. Im Übrigen verwies es auf die
nachfolgenden Erwägungen.
5.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst in dem vorliegend
interessierenden Sinn einerseits das Recht der Parteien auf Anhörung
und andererseits das Recht auf Prüfung der von ihnen geltend ge-
machten Vorbringen. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist indessen
nicht zu entnehmen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden
tatsächlich gehört und ernsthaft geprüft worden wären. Vielmehr ist
bereits aus der äusserst kurzen Begründung des BFM auf eine Verlet-
zung der Begründungspflicht und damit auf eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs zu schliessen. Zudem lässt die auf dieser rudi-mentären
Begründung basierende Argumentation des BFM nicht den Schluss
zu, das BFM habe sich ernsthaft mit den Vorbringen der Beschwerde-
führenden auseinandergesetzt, zumal sie weder der geltenden Praxis
(vgl. EMARK 2006 Nr. 24 und 2004 Nr. 38) noch den zahlreichen, öf-
fentlich zugänglichen Quellen von internationalen Organisationen, wel-
che sich zur Lage in Tschetschenien und insbesondere zur Situation
von tschetschenischen Rebellen in Tschetschenien äussern, gerecht
wird. Mit seiner Argumentation verkennt das BFM auch, dass die Be-
schwerdeführenden in den knapp gehaltenen Befragungen mehrere
Hinweise zu Protokoll gegeben haben, die auf eine drohende Verfol-
gung durch die russischen Behörden schliessen lassen könnten, so-
fern sie als glaubhaft zu erachten wären. Eine Auseinandersetzung mit
diesen Aussagen fehlt indessen gänzlich. Weder verneinte das BFM
deren Glaubhaftigkeit noch prüfte es diese Angaben in Bezug auf die
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Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft. Zwar ist es nicht Aufgabe der
Asylbehörden, alle von den Beschwerdeführenden vorgebrachten De-
tails zu würdigen; indessen sind sie im Sinne eines fairen Verfahrens
gestützt auf die ihnen obliegende Begründungspflicht gehalten, sich zu
den wesentlichen Kernvorbringen von Asylsuchenden zu äussern, in
ihrer Begründung sowohl für als auch gegen das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft sprechende Sachverhaltselemente zu erwähnen, ge-
gen-einander abzuwägen und in diesem Sinne zu einer Schlussfolge-
rung zu gelangen. Es vermag keineswegs zu genügen, mit einem ein-
zigen Argument festzustellen, die Flüchtlingseigenschaft bestehe
nicht, ohne die für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft sprechen-
den Argumente in die Entscheidung miteinzubeziehen. Auch aus die-
sem Grund hat das BFM vorliegend die Pflicht, seine Entscheidungen
nachvollziehbar und unter Einbezug der wesentlichen Sachverhaltsele-
mente zu begründen, verletzt. Zudem vermag der Hinweis in der ange-
fochtenen Verfügung, im Übrigen werde auf die nachfolgenden Erwä-
gungen verwiesen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da nicht
ersichtlich ist, welche Erwägungen damit gemeint sind, und auch nicht
schlüssig festgestellt werden kann, welche damit gemeint sein könn-
ten. Wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt wurde, folgen dem
erwähnten Satz im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
keine andern Erwägungen mehr, womit die Vorinstanz erneut ihrer
Pflicht zur Begründung nicht genügend nachgekommen ist. Die ange-
fochtene Verfügung ist damit weder für die Beschwerdeführenden sel-
ber noch für die Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar.
5.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Würdigung der Vor-
bringen der Beschwerdeführenden in der abweisenden Verfügung der
Vorinstanz aufgrund der vorangehenden Erwägungen ungenügend ist.
Sie lässt das geforderte Mass an Begründungsdichte vermissen, wo-
mit das BFM die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht
und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches
Gehör verletzt hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden wären
eingehender zu prüfen gewesen und diese Prüfung hätte in die Ent-
scheidfindung erkennbar einfliessen müssen.
5.5 Zudem ist der Sachverhalt weder für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden noch für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft genügend abgeklärt worden.
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5.5.1 Infolge des nur unvollständig festgestellten Sachverhalts ist die
vom BFM dargestellte Begründung nicht nachvollziehbar, wie bereits
festgehalten worden ist. Seine Schlussfolgerung, die auflagenfreie
Freilassung und die fehlende Geltendmachung eines Verfahrens wür-
den gegen Verfolgungsmassnahmen durch russische Behörden spre-
chen, vermag angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, er
sei als Gefangener gegen zwei russische Offiziere ausgetauscht und
freigelassen worden, nicht zu überzeugen. Wie in der Beschwerde
nämlich zu Recht argumentiert wurde, könnte höchstens aus einer „re-
gulären“ Freilassung – womit wohl eine Freilassung im Rahmen eines
Untersuchungsverfahrens unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschrif-
ten gemeint sein dürfte – auf ein fehlendes weiteres Verfolgungsinte-
resse geschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Freilassung anlässlich eines Gefangenenaustausches hinge-
gen beruht auf der Verhandlung zwischen zwei Parteien, nämlich den
russischen Truppen und den tschetschenischen Rebellen, die mitein-
ander in Kampfhandlungen verstrickt sind, wobei beide Parteien ihre
Interessen durchzusetzen versuchen und sich dabei kaum an gesetzli-
che Vorschriften halten. Unter diesen Umständen sind weitere Verfol-
gungsmassnahmen trotz einer Freilassung denkbar. Jedoch ist auch
diesbezüglich der Sachverhalt unklar geblieben, indem die Hintergrün-
de der Freilassung nicht näher geklärt worden sind. Auch können den
Akten keine Details über das Zustandekommen des Austausches im
Einzelnen entnommen werden, obwohl sie für die Beurteilung der Ge-
fährdungslage der Beschwerdeführenden aufschlussreich und notwen-
dig wären. So ist beispielsweise im Dunkeln geblieben, welche Seite
zuerst ihren Gefangenen zurückverlangte oder was ausschlaggebend
für den Tausch einer Person gegen zwei war. Unbekannt sind auch die
Personen, welche für den Austausch verantwortlich waren, geblieben.
Mehr Details über die Hintergründe des Austausches vermöchten auch
Hinweise darauf zu geben, ob die russischen Behörden an der Person
des Beschwerdeführers nach wie vor ein Interesse haben. Wie in der
Beschwerde zutreffend festgehalten wurde, ist aufgrund der Aktenlage
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer freigelassen wur-
de, obwohl die russischen Behörden weiterhin an seiner Festhaltung
interessiert gewesen wären. Es kann indessen auch nicht ausge-
schlossen werden, dass er von den russischen Soldaten nur festgehal-
ten worden ist, um als Druckmittel für die Freilassung der beiden russi-
schen Offiziere zu dienen. Je nach Ausgangslage wäre das weitere In-
teresse der russischen Behörden an ihm wohl differenziert zu beurtei-
len. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt ungeklärt geblieben, was
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zur Folge hat, dass das Risiko von weiteren Verfolgungsmassnahmen
durch die russischen Behörden dem Be-schwerdeführer gegenüber
gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht eingeschätzt werden
kann.
5.5.2 Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben sich zu-
dem mehrere Hinweise, welche gegen die Schlussfolgerung des BFM
sprechen. So sagte der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen
Anhörung aus, er habe in der Schweiz erfahren, dass man ihn suche.
Würde er in sein Heimatland zurückkehren, müsste er mit seiner Er-
mordung rechnen. Er hätte sein Heimatland nie verlassen und seine
Eltern allein dort zurückgelassen, aber er sei dazu gezwungen gewe-
sen (vgl. Akte A24/21 S. 9 und 13). Aus diesen Aussagen ist – sofern
sie als glaubhaft zu erachten sind – zu schliessen, dass der Beschwer-
deführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit weiteren Verfol-
gungsmassnahmen zu rechnen hat. Seine Aussage, der Austausch
gelte nur für den Moment (Akte A24/21 S. 13), spricht überdies gegen
die Schlussfolgerung des BFM. Vielmehr stellt sie einen Hinweis dafür
dar, dass er nicht freiwillig, sondern unter Druck, freigelassen worden
ist, was ein weiteres Interesse der russischen Behörden an seiner Per-
son impliziert. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, bei den
Schwiegereltern habe man sehr oft nach dem Ehemann gefragt (Akte
A23/12 S. 5), wobei hier – wie in der Beschwerdeschrift zu Recht ge-
rügt wurde – nicht geprüft worden ist, in welchem Zeitpunkt und in wel-
cher Intensität diese Nachfragen erfolgt sind. Auch daraus könnten
weitere Rückschlüsse auf eine allenfalls immer noch bestehende Ge-
fährdungslage des Beschwerdeführers geschlossen werden. Zumin-
dest lassen sich diese Aussagen ohne weitere Prüfung nicht mit einem
fehlenden Verfolgungsinteresse der russischen Behörden am Be-
schwerdeführer vereinbaren.
5.5.3 Insgesamt fehlen insbesondere nähere Informationen über die
Suche nach dem Beschwerdeführer, wobei weder die Anzahl, die In-
tensität noch die zeitlichen Angaben erfragt worden sind. Auch über
allfällige Behelligungen wurden die Beschwerdeführenden nur rudi-
mentär befragt. Ferner fehlen den Protokollen detailliertere Informatio-
nen über die Hintergründe des geltend gemachten Gefangenenaustau-
sches und über das, was nach der Freilassung konkret passiert sein
soll. Obwohl sich der Beschwerdeführer während etwa sechs Jahren
bei den tschetschenischen Rebellen im Wald aufgehalten haben will,
wurde er nicht eingehend über diese Zeit befragt. Insbesondere wurde
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er nicht aufgefordert, überprüfbare Details – wie beispielsweise den
vollständigen Namen seines Cousins und Kommandanten der tsche-
tschenischen Rebellen, dem er sich angeschlossen haben will – preis-
zugeben. Es fehlen auch genauere Angaben über die beiden erwähn-
ten Schiessereien mit den russischen Truppen. Weder die Befehlskette
innerhalb der Rebellen noch andere Angaben, aus welchen auf die
Glaubhaftigkeit oder die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen
werden könnte, wurden erfragt. Die oberflächlichen Befragungen ha-
ben zu wesentlichen Sachverhaltslücken geführt, die das BFM hätte
ergänzen müssen. Indessen unterliess es das BFM, den Sachverhalt
genügend zu klären und dazu beispielsweise die Beschwerdeführen-
den ergänzend anzuhören. Weshalb das BFM trotz des nur rudimentär
erstellten Sachverhaltes zur Schlussfolgerung gelangt, es sei nicht mit
Verfolgungsmassnahmen durch die russischen Behörden zu rechnen,
kann unter diesen Umständen – wie bereits erwähnt – nicht nachvoll-
zogen werden.
5.5.4 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt hat und auch
damit ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nach-
gekommen ist, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist.
6.
6.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grund-
sätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung ohne Rücksicht
darauf, ob diese bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders
ausgefallen wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 und gestützt
darauf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5409/2006 vom
22. August 2008), und sie kann von Amtes wegen als Kassationsgrund
berücksichtigt werden, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine
vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmögli-
chen (vgl. EMARK 1993 Nr. 35 E. 3.c S. 246 f.).
6.2 Aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts im Asylbeschwerdeverfahren (vgl. Art. 106 AsylG) kann die Ver-
letzung des Anspruch auf rechtliches Gehör in bestimmten Schranken
geheilt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 und gestützt da-
rauf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5409/2006 vom 22. Au-
gust 2008). Im vorliegenden Fall ist die fehlende Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Nichtberücksichtigung der
Aussagen der Beschwerdeführenden bei der Prüfung ihrer Asylgesu-
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che seitens des BFM als schwerer Mangel zu bezeichnen. Diese Ver-
säumnisse des BFM sind nicht auf Beschwerdeebene zu beheben, da
den Beschwerdeführenden dadurch eine Instanz verloren ginge. Eine
Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus
prozessökonomischen Gründen fällt vorliegend mithin nicht in Be-
tracht.
6.3 Da eine Heilung der vorstehend aufgezeigten Verfahrensmängel
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM wird vor dem Neuent-
scheid die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen anzuhören und
allenfalls weitere Abklärungsmassnahmen anzuordnen haben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den Beschwerdeführenden ist – als obsiegender Partei – für die
ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Vertreterin der Beschwerdeführenden ver-
anschlagt in der Kostennote vom 11. Februar 2009 einen Aufwand von
zwölf Stunden und 20 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 150.–
sowie Spesen von Fr. 50.–, total somit Fr. 2'000.–. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet angesichts des geringen Aktenumfangs einen
Aufwand von acht Stunden als angemessen, weshalb die Parteient-
schädigung entsprechend zu kürzen ist. Damit ergibt sich eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'200.– und einen Spesenaufwand in der Höhe
von Fr. 50.–. Die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet, da eine solche
auf der Honorarnote vom 11. Februar 2009 nicht ausgewiesen wurde.
Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden den Betrag von
Fr. 1'250.– als Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art 8 ff. VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. August 2008 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von Fr. 1'250.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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