B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5705/2010/sps
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Yanick Felley,
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Walter Lang (Abteilungspräsident),
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch Heinz Dornauer, Ambralaw,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010 / N (…).
D-5705/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Mogadischu stammende Beschwerdeführer verliess seinen Hei-
matstaat eigenen Angaben gemäss am 5. Januar 2003 und reiste mit ei-
nem gefälschten Pass auf dem Luftweg über B._______ und C._______
am 7. Januar 2003 in die Schweiz ein, wo er am 8. Januar 2003 um Asyl
nachsuchte.
Anlässlich der summarischen Befragung in der Empfangsstelle
D._______ am 13. Januar 2003 sowie der einlässlichen Anhörung am
25. März 2003 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt in Mo-
gadischu, im Quartier E._______ gelebt, welches vom Clan F._______
kontrolliert worden sei. Er selbst gehöre dem Clan G._______ an. Nach
dem Tod seiner Eltern im Jahr 1986 sei er von der Nachbarsfamilie auf-
genommen worden, mit welcher er bis zu seiner Ausreise zusammenge-
lebt habe. Unterstützt worden sei er von seinem älteren Bruder, welcher
seit fünf Jahren in der Schweiz lebe und der auch einen Teil seiner Aus-
reise finanziert habe; den Grossteil des Geldes habe er selbst durch den
Verkauf der Besitztümer seiner Eltern aufgebracht. Den Entschluss zur
Ausreise habe er wegen des herrschenden Bürgerkrieges in Somalia ge-
fasst, nachdem er einen Monat zuvor anlässlich eines Spaziergangs zu-
fällig einem Bombenanschlag zum Opfer gefallen und an der Schulter
verletzt worden sei. Die Sicherheit der Bevölkerung sei in seinem Hei-
matstaat nicht mehr gewährleistet.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Weg-
weisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegwei-
sung unter Berücksichtigung der in Somalia herrschenden Umstände und
der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als unzumutbar erachtet und
seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet.
C.
Am (…) 2009 verurteilte das Kreisgericht H._______ den Beschwerdefüh-
rer wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Köperverletzung, Drohung
und Tätlichkeiten, begangen im Zeitraum vom 1. September 2007 bis
28. August 2008 an seiner Lebensgefährtin, zu einer Freiheitsstrafe von
30 Monaten, wovon 10 Monate unbedingt und 20 Monate bedingt voll-
D-5705/2010
Seite 3
ziehbar und mit einer Probezeit von drei Jahren ausgesprochen wurden.
Zusätzlich wurde die ausgefällte Strafe mit der Weisung verbunden, dass
sich der Beschwerdeführer dem "Lernprogramm gegen Gewalt in der
Ehe, Familie und Partnerschaft" zu unterziehen habe.
D.
Am 16. September 2009 beantragten die Einwohnerdienste des Kantons
I._______ beim BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
E.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass es aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe in Erwägung ziehe, seine vorläufige Auf-
nahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) entsprechend dem Antrag der kantonalen Vollzugsbehörde auf-
zuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen und gab ihm im
Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Einreichung einer Stel-
lungnahme.
F.
Mit Schreiben vom 16. März 2010 nahm der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter entsprechend Stellung und ersuchte darum, dass
von der in Aussicht gestellten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und
dem Vollzug der Wegweisung abzusehen sei. Im Wesentlichen wurde
ausgeführt, auch wenn das begangene Unrecht in keiner Weise verharm-
lost werden solle, sei darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerde-
führer lediglich ein einziges, nämlich das in Rede stehende Strafurteil vor-
liege und er sich während seines mittlerweile siebenjährigen Aufenthalts
in der Schweiz keine weiteren Straftaten habe zu Schulden kommen las-
sen. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte, die dem Strafurteil
zugrunde liegen würden, seien nicht charaktertypisch für ihn, sondern
vielmehr Ausdruck seiner massiven Frustration und Überforderung, na-
mentlich der sehr schwierigen Beziehung zu seiner Partnerin und Mutter
des gemeinsamen Kindes, welche sich nicht so verhalten habe, wie er
dies aufgrund seiner herkunftsmässigen Prägung geglaubt habe, erwar-
ten zu dürfen. Der Beschwerdeführer habe nicht wiederholt gegen die öf-
fentliche Ordnung verstossen, sondern im Rahmen eines aus der Kontrol-
le geratenen Beziehungsstreits ausschliesslich im privaten Bereich einen
unbestrittenermassen nicht leicht zu nehmenden Fehler begangen. Zu-
dem stelle bereits der Umstand eine sehr harte Strafe dar, dass seine
D-5705/2010
Seite 4
frühere Partnerin sich in der Folge von ihm getrennt habe und ihm seither
nicht nur das gemeinsame Kind vorenthalte, sondern von ihm auch ulti-
mativ verlangt habe, dass er die Vaterschaft für das Kind nicht anerkenne.
Der Beschwerdeführer habe seine Lektion gelernt, es bestehe daher kei-
ne Gefahr weiterer Delinquenzen. Er habe zudem zu seiner Heimat seit
Jahren keine Beziehung mehr und wäre dort völlig verloren. Aus diesem
Grund sowie in Anbetracht der Gesamtumstände wäre ein Vollzug seiner
Wegweisung unverhältnismässig.
G.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 – eröffnet am 12. Juli 2010 – hob das
BFM die mit Verfügung vom 23. Juni 2003 angeordnete vorläufige Auf-
nahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz sofort zu
verlassen. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Bern be-
auftragt; einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Art. 83
Abs. 7 AuG könnte sich eine weg- oder ausgewiesene Person nicht auf
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG berufen, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im
In- oder Ausland verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit Ur-
teil des Kreisgerichts H._______ vom (…) 2009 rechtskräftig wegen Ge-
fährdung des Lebens, einfacher Köperverletzung (in mehrfacher Bege-
hung), Drohung (in mehrfacher Begehung), Tätlichkeiten (in mehrfacher
Begehung), begangen im Zeitraum vom 1. September 2007 bis
28. August 2008, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wor-
den. Damit seien die Voraussetzungen im Sinne der genannten Vorschrift
erfüllt. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erweise sich auch als
verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2003 als Asylbewer-
ber in die Schweiz gereist und halte sich somit erst seit sieben Jahren
hier auf. Seine bisherige Anwesenheit stehe vor allem im Zusammenhang
mit seinem Status als vorläufig aufgenommener Person. Er habe über-
dies seine Kindheit und die prägenden Jugendjahre in seiner Heimat ver-
bracht und es sei davon auszugehen, dass er noch mit den dortigen Ge-
bräuchen und Gegebenheiten vertraut sei, zumal er Somalia erst mit 17
Jahren verlassen habe. Überdies sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer in besonderem Masse wirtschaftlich und sozial in-
tegriert sei. Angesichts der Schwere der Delinquenz überwiege vorlie-
gend das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung
gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an ei-
D-5705/2010
Seite 5
nem weiteren Verbleib in der Schweiz. Aus den Akten würden sich über-
dies keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbote-
ne Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug erweise sich daher als zu-
lässig. Gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AuG sei die vorläufige Aufnahme daher
aufzuheben und die Wegweisung zu vollziehen.
H.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. August 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; in formeller Hin-
sicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Telefax vom 12. August 2010 setzte die damals zuständige Instrukti-
onsrichterin den Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über das
Gesuch um Wiederherstellung der vom BFM entzogenen aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde vorsorglich aus.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2010 wurde das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutge-
heissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss
in Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen.
K.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 24. August 2010 geleistet.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2012 hielt das BFM an sei-
nen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
M.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember
2012 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen
Replik angesetzt.
D-5705/2010
Seite 6
N.
Eine entsprechende Replik reichte der Beschwerdeführer am
20. Dezember 2012 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
von dieser besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.3 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m.
Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf
Richtern beziehungsweise Richterinnen.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft; gleichzeitig wurde das Bun-
desgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
D-5705/2010
Seite 7
26. März 1931 (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt
der Absätze 5 bis 7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 16. Dezember 2005 vorläufig aufgenommen sind, neues
Recht.
2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. Juni 2003 ge-
stützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998
(AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig in der Schweiz auf-
genommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Vorausset-
zungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht
(Art. 84 Abs. 1 - 3 AuG) vorliegen. Die angefochtene Verfügung stützt sich
korrekterweise auf diese Rechtsgrundlage ab.
3.
3.1 Gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG kann das Bundesamt auf Antrag der kan-
tonalen Behörde oder des Bundesamtes für Polizei die wegen Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und
4 angeordnete vorläufige Aufnahme aufheben und den Vollzug der Weg-
weisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind.
3.2 Art. 83 Abs. 7 AuG enthält eine abschliessende Aufzählung der Vor-
aussetzungen, bei deren Vorliegen eine rechtskräftig angeordnete vorläu-
fige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG aufgehoben werden kann. Demnach wird die
vorläufige Aufnahme unter anderem aufgehoben, wenn die weg- oder
ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder
Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Mass-
nahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetz-
buchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde
(Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder
diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet
(Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder
Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verschuldet hat (Bst. c).
3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kreisgerichts H._______
vom (…) 2009 wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Köperverlet-
zung, Drohung und Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten
D-5705/2010
Seite 8
verurteilt. Im vorliegenden Fall greift daher der Aufhebungstatbestand von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheits-
strafe). Der Begriff "längerfristig" wird vom Gesetzgeber zwar nicht näher
definiert; das Bundesgericht hat in seiner neueren Rechtspraxis zum Wi-
derruf von Aufenthaltsbewilligungen diesen Begriff der "längerfristigen
Freiheitsstrafe" jedoch konkretisiert und ausgeführt, dass darunter eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II
377 S. 379 ff. zu Art. 62 Bst. b AuG, welcher von der Formulierung her
wortgetreu dem Aufhebungstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ent-
spricht). Nach dieser Praxis, welche das Bundesverwaltungsgericht auch
im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz als massgeblich er-
achtet, ist vorliegend somit das Kriterium der Verurteilung zu einer länger-
fristigen Freiheitsstrafe erfüllt. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten,
wenn die Grenze, oberhalb derer von einer längerfristigen Freiheitsstrafe
zu sprechen ist, im Sinne der teilweise etwas relativierenden Literatur
tendenziell höher anzusetzen sein sollte (vgl. MARC SPESCHA/ HANSPETER
THÜR/ ANDREAS ZÜND /PETER BOLZLI, Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich
2009, N. 6 zu Art. 62, S.148: "deutlich über einem Jahr"; vgl. auch SILVIA
HUNZIKER IN: MARTINA CARONI/ THOMAS GÄCHTER/ DANIELA THURNHERR,
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder, Art. 62 N. 24 ff.), überschreitet doch die Verurteilung des Be-
schwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten diese Grenze
deutlich.
3.4 Weil damit bereits der Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG
greift, kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, näher auf die Vor-
aussetzungen des Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ein-
zugehen, dessen Formulierung sich an diejenige des früheren Art. 14a
Abs. 6 ANAG anlehnt und auf welchen der Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme vom 16. März 2010 sowie der Beschwerde Bezug ge-
nommen hat (vgl. act. B5 S. 2, act. 1, Beilage 3 S. 2).
4.
4.1 Die Bestimmung von Art. 84 Abs. 3 AuG ist als "Kann"-Bestimmung
formuliert; es handelt sich mithin um eine Ermessensnorm. Das bedeutet,
dass die zuständigen Behörden bei Vorliegen eines der genannten Auf-
hebungsgründe im Sinne von Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG
vor einer entsprechenden Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eine Inte-
ressenabwägung vorzunehmen und zu prüfen haben, ob die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Ein-
klang steht. Dieses Prinzip, welches einen allgemeinen Grundsatz staatli-
D-5705/2010
Seite 9
chen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1
AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei
der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Aus-
länder zu berücksichtigen haben.
4.2 Gegeneinander abzuwägen sind mithin die privaten Interessen der
vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und
das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
und des Vollzugs der Wegweisung. Dabei ist nicht von einer schemati-
schen Betrachtungsweise auszugehen, sondern es ist auf die gesamten
Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind im Rah-
men von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG insbesondere die Art der verletz-
ten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens. Steht die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme (und nicht deren Ausschluss) zur Diskussion,
kommt im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten der betroffenen
Person vor allem der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den
mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen
und familiären Nachteilen ein relativ hoher Stellenwert zu (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2007/32 E. 3 S. 385 ff., sowie die zum vormaligen Art. 14a
Abs. 6 ANAG entwickelte und heute noch geltende Praxis: Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 23 E. 8.3 S. 247 ff, 2006 Nr. 11 E. 7 S. 124 ff. und
2004 Nr. 39 E. 5.3 S. 271 mit weiteren Verweisen).
5.
5.1 Im Beschwerdeverfahren wird im Wesentlichen geltend gemacht, der
Vollzug der Wegweisung sei unverhältnismässig. Es könne keine Rede
davon sein, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, welches zu sei-
ner Verurteilung geführt habe, aufzeige, dass es ihm nicht gelinge, sich
an die hier geltende Rechtsordnung anzupassen. Die Vorinstanz verken-
ne die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit Sommer
2003 in der Schweiz aufhalte und sich in dieser relativ langen Zeit – ab-
gesehen von den Geschehnissen, welche zur strafrechtlichen Verurtei-
lung geführt hätten – immer absolut wohlverhalten habe. Vollständig ver-
kannt habe die Vorinstanz sodann, dass das dem Beschwerdeführer vor-
geworfene Tatgeschehen Folge der zum Tatzeitpunkt gegebenen massi-
ven Frustrations- und Überforderungssituation gewesen sei, in welcher er
sich damals befunden habe. Von entscheidender Bedeutung sei ferner,
D-5705/2010
Seite 10
dass das deliktische Fehlverhalten, welches nicht verharmlost werden
solle, im Gesamtzusammenhang mit den damaligen Umständen gesehen
werden müsse. Der Beschwerdeführer habe sich nicht gegenüber ir-
gendwelchen beliebigen Drittpersonen, sondern "nur" gegenüber einer
einzelnen Person, nämlich seiner damaligen Lebenspartnerin, falsch ver-
halten. In diesem Sinne beruhe das ihm vorgeworfene strafrechtlich rele-
vante Geschehen nicht auf mehreren einzelnen Entschlüssen, die von
ihm gewissermassen einzelfallweise umgesetzt worden seien, sondern
das Verhalten müsse letztlich als eine Tat gesehen werden. Mit keinem
Wort gehe die Vorinstanz sodann darauf ein, dass die frühere Partnerin
des Beschwerdeführers, der gegenüber er sich fehlverhalten habe, sich
nach seiner Verhaftung von ihm getrennt und jeglichen Kontakt zu ihm
konsequent abgebrochen habe und ihm überdies das gemeinsame Kind
vorenthalte, was ihm schwer zu schaffen mache. Von der Vorinstanz
ebenfalls nicht gewürdigt worden sei zudem, dass der Beschwerdeführer
sich in Untersuchungshaft und im Strafvollzug in jeder Hinsicht einwand-
frei verhalten und damit aufgezeigt habe, dass er seine Lektion gelernt
habe, womit feststehe, dass von ihm keine Gefahr einer weiteren Delin-
quenz ausgehe. Der Beschwerdeführer habe zu seiner Heimat seit vielen
Jahren nicht die geringste Beziehung und wäre, sofern er dort leben
müsste, vollständig verloren. Alle seine Bezugspersonen würden in der
Schweiz leben. Der Beschwerdeführer habe zudem seit dem 31. Mai
2010 eine Festanstellung als Mitarbeiter im Gastronomie-Projekt in Muri-
feld mit einer Vertragsdauer von sechs Monaten; eine Verlängerung sei
möglich.
5.2 Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses am Vollzug der Wegwei-
sung sind zunächst die im Strafurteil abgeurteilten Straftaten und das
Verschulden des Beschwerdeführers einer näheren Betrachtung zu un-
terziehen.
5.2.1 Im Strafurteil vom (…) 2009 sah es das Gericht als erwiesen an,
dass der Beschwerdeführer seine damalige Partnerin (nachfolgend Part-
nerin) in der Nacht vom 10./11. August 2008 lebensgefährlich gewürgt
habe. Das Würgen sei so massiv gewesen, dass beim Opfer auch noch
48 Stunden später mittels MRI-Aufnahmen Stauungsblutungen und er-
hebliche Einblutungen in den Weichteilen des Halses hätten nachgewie-
sen werden können. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer seine Part-
nerin an genanntem Datum mehrfach mit einem Elektrokabel geschlagen.
Gemäss MRI-Bericht seien diesbezüglich Verletzungen durch "nicht ge-
ringen Kraftaufwand" entstanden und hätten zu Hautunterblutungen an
D-5705/2010
Seite 11
Rücken, Armen und Oberschenkeln geführt, welche ebenfalls nach 48
Stunden noch sichtbar gewesen seien. Als beweismässig erstellt erachte-
te es das Gericht auch, dass der Beschwerdeführer seiner Partnerin an-
lässlich des besagten Vorfalls ein Kabel um den Hals gelegt und sie ge-
fragt habe, ob sie durch das Zuziehen des Kabels oder durch ein Messer
sterben wolle. Da diese Tat in Idealkonkurrenz mit der Gefährdung des
Lebens stehe, wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich freigespro-
chen. Betreffend einen Vorfall im September 2007 sah es das Gericht so-
dann als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer seine Partnerin auch
damals gewürgt habe und damit erst aufgehört habe, als er festgestellt
habe, dass sie nicht mehr habe sprechen können. Nach dem Würgen
seiner zum Tatzeitpunkt bereits schwangeren Partnerin, sei diese zu Bo-
den gefallen und habe einen Urinabgang gehabt. Der Beschwerdeführer
habe seiner Partnerin zudem auch Ohrfeigen verabreicht. Betreffend ei-
nen Vorfall im März 2008 sah es das Gericht als erwiesen an, das der
Beschwerdeführer seine Partnerin derart geschlagen habe, dass ihr Ge-
sicht "andere Farben" angenommen habe und beide Augen geschwollen
gewesen seien, wobei diese Verletzungen ein solches Ausmass erreicht
hätten, dass die Kinderärztin, zu welcher sich die betroffene Partnerin mit
dem gemeinsamen Kind drei Wochen später begeben habe, sie darauf
angesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe seiner Partnerin im Zu-
sammenhang mit dieser Tat verboten, einen Arzt aufzusuchen, habe ihr
aber Schmerzmittel besorgt. Überdies habe der Beschwerdeführer seiner
Partnerin an besagtem Datum auch einen Fusstritt in den Rücken ver-
passt. Das Gericht erachtete es sodann als erwiesen, dass der Be-
schwerdeführer seiner Partnerin am 24. April 2008 ein Messer an den
Hals gehalten und sie bedroht habe. Mitte Juli 2008 habe der Beschwer-
deführer seine Partnerin sodann in den rechten Oberschenkel gebissen.
Die Bisswunde sei noch einen Monat später sichtbar gewesen. Zudem
habe der Beschwerdeführer seiner Partnerin am 28. August 2008 telefo-
nisch gedroht, er werde sie und die gemeinsame Tochter töten.
5.2.2 Vor dem Hintergrund der genannten Taten verurteilte das Gericht
den Beschwerdeführer wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von
Art. 129 StGB, einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffn. 1
und 2 Abs. 5 StGB, wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Ziffn. 1 und 2
StGB und wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 Bst. c
StGB. Unter Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten wurde
das Verschulden des Beschwerdeführers vom Strafgericht als erheblich
eingestuft. Straferhöhend wurde gewertet, dass die Partnerin gemäss
IRM-Bericht lebensgefährlich gewürgt worden sei und nur knapp dem Tod
D-5705/2010
Seite 12
entgangen sei. Zudem habe sie bei den Tathandlungen Todesangst ge-
habt und sei gemäss Therapiebericht diesbezüglich traumatisiert. Das
Vorgehen des Beschwerdeführers bewertete das Gericht als perfide,
skrupellos und geleitet von egoistischen Beweggründen, welche dazu
hätten dienen sollen, seiner Partnerin eine Lektion zu erteilen, da sie ihm
immer mehr "entglitten" sei. Im Hinblick auf das Verhalten nach der Tat
hielt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer sich im Strafverfahren
anständig und auch kooperativ verhalten, jedoch nur ein Delikt der ihm
nachgewiesenen Taten zugegeben habe und er Reue und Einsicht in das
Unrecht seiner Taten vermissen lasse.
5.2.3 Angesichts der vorangegangenen Ausführungen zum Tatgeschehen
kann der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach diesen
Straftaten nicht das Gewicht beigemessen werden könne, wie dies die
Vorinstanz tue, nicht gefolgt werden. Insbesondere dem Versuch, die vom
Beschwerdeführer ausgeübte häusliche Gewalt zu bagatellisieren und
seine kriminelle Energie zu relativieren, kann das Gericht nicht folgen.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer besonders wertvolle Rechtsgüter,
nämlich Leib und Leben einer anderen Person und deren persönliche
Freiheit und Integrität in hohem und gefährlichem Masse verletzt und dies
über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Dass die Straftaten nicht
gegenüber Dritten, sondern "nur" gegenüber seiner Lebenspartnerin er-
folgten, kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (act. 1
S. 5) nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden,
ebenso ist nicht von nur "einer Tat" auszugehen, wie in der Beschwerde
geltend gemacht (act. 1 S. 5). Das vom Gericht ausgesprochene Straf-
mass fiel denn auch um Einiges höher aus, als der der Strafzumessung
zu Grunde gelegte Referenzstrafrahmen von 18 Monaten, an welchem
sich das Gericht bei der vorgenommenen Strafzumessung orientierte
(vgl. strafrechtliches Urteil S. 10, act. 7/1). Zwar wurde die ausgespro-
chene Freiheitsstrafe von 30 Monaten im Umfang von 20 Monaten be-
dingt ausgesprochen, dies jedoch unter Berücksichtigung, dass es sich
um erstmalige Straftaten handelte und das Gericht hinsichtlich der Wir-
kung des Strafvollzuges beim Beschwerdeführer und dem angeordneten
"Lernprogramm gegen Gewalt in Ehe, Familie und Partnerschaft" von ei-
ner günstigen Prognose ausging. Jedoch verfolgen die Strafvollzugsbe-
hörden andere Interessen, als dies bei der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme aufgrund strafbaren Handelns der Fall ist, die sowohl sanktio-
nierenden als auch präventiven Charakter hat. Bei der vorliegenden Aus-
gangslage und der vom Beschwerdeführer anlässlich des Strafverfahrens
an den Tag gelegten fehlenden Einsicht und Reue, kann zudem auch ein
D-5705/2010
Seite 13
Rückfall für vergleichbar schwere Deliktstatbestände nicht ausgeschlos-
sen werden, wobei anzumerken bleibt, dass bei der Prüfung der Aufhe-
bung einer vorläufigen Aufnahme auch einer günstigen Prognose und ei-
nem Wohlverhalten nach der Tat keine vorrangige Bedeutung zukommt
(vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391). Im Ergebnis ist daher ein erhebli-
ches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers zu bejahen.
5.3 Diesem gilt es das private Interesse des Beschwerdeführers an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Der Beschwerde-
führer hält sich seit Januar 2003, mithin seit 10 Jahren in der Schweiz
auf. Obwohl dies eine relativ lange Aufenthaltsdauer darstellt, muss fest-
gestellt werden, dass beim Beschwerdeführer – soweit sich dies aus den
Akten ergibt – nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz
gesprochen werden kann. In wirtschaftlicher Hinsicht ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer – wie sich aus der Datenbank des "Zentralen
Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS) ergibt – seit Oktober
2005 jeweils für kurze Zeiträume verschiedentlich Erwerbstätigkeiten als
Allrounder, Office-Mitarbeiter, Küchenhilfe, Raumpfleger und Küchenan-
gestellter nachgegangen ist. Seine letzte erfasste Erwerbstätigkeit datiert
von April 2009 bis Ende November 2009. Der Beschwerdeführer selbst
verwies in der Beschwerdeschrift darauf, dass er im Jahr 2010 für den
Zeitraum vom 31. Mai 2010 bis 30. November 2010 bei (…) eine Anstel-
lung gefunden habe und reichte einen entsprechenden Arbeitsvertrag ein
(vgl. act. 1 Beilage 4). In der aktuellen Stellungnahme vom Dezember
2012 wurden jedoch keine Ausführungen dazu getroffen, ob der Be-
schwerdeführer aktuell erwerbstätig ist. Bei der letztgenannten Tätigkeit
dürfte es sich daher um die letzte vom Beschwerdeführer ausgeübte
handeln. Auch in sozialer und familiärer Hinsicht ist eine vertiefte Integra-
tion, die das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der
Schweiz als gewichtiger erscheinen lassen könnte, nicht auszumachen.
Zu seiner ehemaligen Partnerin, die ebenfalls aus Somalia stammt, und
dem gemeinsamen Kind besteht keine Beziehung mehr, da die Partnerin
nach den ihr gegenüber verübten Gewaltdelikten den Kontakt zum Be-
schwerdeführer abgebrochen hat. Zwar lebt ein Bruder des Beschwerde-
führers in der Schweiz. Eine besonders enge Verbindung zu diesem ist
aber weder aus den Akten ersichtlich noch wird Entsprechendes geltend
gemacht. Der Beschwerdeführer hat denn auch seine Kindheit und die
prägenden Jugendjahre im Heimatland eigenen Angaben gemäss ohne
besagten Bruder verbracht und seit frühen Kindesjahren an bei der
Nachbarsfamilie gelebt. Dementsprechend sind die persönlichen Nachtei-
D-5705/2010
Seite 14
le, die der Beschwerdeführer als Folge der Wegweisung nach Mogadi-
schu zu gewärtigen hat, nicht als derart schwerwiegend zu beurteilen,
dass sie gemessen am öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegwei-
sung als übermässig erscheinen würden. Zudem ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gegebenheiten seines
Heimatstaates nach wie vor vertraut ist und er in Mogadischu über ein
soziales Beziehungsnetz verfügt.
5.4 In Würdigung der genannten, für die vorzunehmende Interessenab-
wägung relevanten Aspekte gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher
zum Schluss, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung
im vorliegenden Fall das private Interesse des Beschwerdeführers an ei-
nem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt und die Aufhebung der
wegen Unzumutbarkeit verfügten vorläufigen Aufnahme aufgrund der be-
gangenen schweren Delikte des Beschwerdeführers verhältnismässig ist.
6.
Nach der Konzeption von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG bleibt
auch im Falle der auf Art. 83 Abs. 7 AuG gestützten Aufhebung der ur-
sprünglich wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeord-
neten vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegwei-
sung unter Berücksichtigung der nationalen und völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen als zulässig erweist. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
7.
7.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer – wie rechtskräftig in der Verfügung vom 23. Juni 2003
festgestellt wurde – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
D-5705/2010
Seite 15
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, aufgrund der im Hei-
matstaat seit Jahren herrschenden Bürgerkriegssituation sei ein Vollzug
der Wegweisung in den Heimatstaat und namentlich nach Mogadischu,
wo er geboren sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe, unzulässig im
Sinne von Art. 3 EMRK.
8.2 Nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden, diese Be-
stimmungen gelten absolut. Im Hinblick auf die allgemeine Situation im
Heimatstaat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) wiederholt festgestellt, dass die blosse Möglichkeit einer Miss-
handlung angesichts einer unsicheren Situation im Zielstaat oder der dort
allgemein vorherrschenden Gewalt normalerweise nicht genügen, um ei-
ne Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Vielmehr ist eine konkrete
Gefahr im Sinne eines "real risk" nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Andererseits hat der EGMR die Möglichkeit nicht ausge-
schlossen, dass eine Gewaltsituation im Zielstaat eine derartige Intensität
annehmen kann, dass allein aufgrund dieser bereits generell auf eine
Verletzung von Art. 3 EMRK geschlossen werden kann. Er hat in diesem
Zusammenhang jedoch festgehalten, dass sich ein derartiger Ansatz nur
in "extremen Fällen" allgemein vorherrschender Gewalt gebiete.
8.3 Mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Zent-
ral- und Südsomalia hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den ver-
gangenen Jahren aufgrund der geltenden Wegweisungspraxis dorthin
nicht näher befasst, da der Vollzug der Wegweisung aufgrund der andau-
ernden Gewaltsituation, der chaotischen Lage und der prekären humani-
tären Situation in Somalia in diese Gebiete als generell unzumutbar er-
achtet wird (vgl. EMARK 1996 Nr. 18, 2006 Nr. 2). Da die Wegweisungs-
vollzugshindernisse alternativer Natur sind und somalische Staatsange-
D-5705/2010
Seite 16
hörige aus den genannten Gebieten wegen der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen werden,
stellte sich die Frage der Zulässigkeit bisher nicht.
8.4
8.4.1 Der EGMR befasste sich in seinem Urteil vom 28. Juni 2011 in Sa-
chen Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerden
Nr. 8319/07 und 11449/07 mit der sich hier stellenden Frage, und kam
zum Schluss, dass die Situation allgemeiner und verbreiteter Gewalt in
Mogadischu als dermassen extrem einzustufen sei, dass für jede in der
Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten
sei. Zwar schloss der Gerichtshof nicht vollständig aus, dass in Einzelfäl-
len eine Person aufgrund vorhandener Vernetzung mit mächtigen Akteu-
ren in Mogadischu Schutz finden könne, jedoch hielt er diese Möglichkeit
gerade für Personen, die sich einige Zeit ausserhalb Somalias aufhielten,
für unwahrscheinlich (vgl. E. 8.5.3).
8.4.2 Urteile des EGMR sind für die Unterzeichnerstaaten der EMRK
grundsätzlich rechtlich verbindlich, d.h., sie sind von den Staaten zu res-
pektieren und umzusetzen. Eine andere Beurteilung kann sich jedoch
dann gebieten, wenn seit dem Urteilszeitpunkt eine veränderte Sachlage
vorliegt. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob in Bezug auf die Stadt Mo-
gadischu zum heutigen Zeitpunkt eine Veränderung der Sicherheitslage
zu verzeichnen ist, aufgrund welcher die Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges zu einer anderen Beurteilung führt.
8.5
8.5.1 In diese Zusammenhang ist im Folgenden auf die Gewaltsituation
und deren Entwicklung in Zentral- und Südsomalia einzugehen. Der
Überblick stützt sich dabei auf folgende Quellen: [KAS] - Konrad Adenau-
er Stiftung: "Die somalischen Shabaab- Milizen und ihre jihadistischen
Netzwerke im Westen", 11. August 2011, wf > doc >
kas_23599-544-1-30.pdf?1108121 33901; [AI] - Amnesty International:
"Clans, Warlords und Rebellen, Dezember 2011",
journal > 2011 > dezember > clans-warlords-
und-rebellen?; AI: "In the line of fire: Somalia's children under attack [AFR
52/001/2011]", 20. Juli 2011, en > library >
asset > AFR52 > 001 > 2011 > en > 2b90b425-0742-4c83-87f0-
e8fd0b6baa51 > afr520012011en.pdf; [CSIS] - Center for Strategic and
International Studies: Al Shabaab, 15. Juli 2011, files >
D-5705/2010
Seite 17
publication > 110715_Wise_AlShabaab_ AQAM Futures Case
Study_WEB.pdf; [HRW] - Human Rights Watch: Harsh War, Harsh Peace,
19. April 2010, abrufbar über , file_upload
> 1226_1271754222_somalia 0410webwcover.pdf; International Crisis
Group, "Somalia, to move beyond the failed state", 23. Dezember 2008,
~ > media > Files > Africa >horn-of-africa >
Somalia > Somalia%20To%20Move %20Beyond%20the %20Failed%
20State.pdf; (alle letztmals abgerufen am 29. Mai 2013).
8.5.2 Die kriegerischen Auseinandersetzungen in Somalia setzten nach
dem Sturz der somalischen Regierung im Jahr 1991 ein, welche seit 1969
unter der Präsidentschaft von Mohamed Siad Barre gestanden hatte.
Nachdem die am Umsturz beteiligten Clanmilizen in der Folge keine Eini-
gung auf eine gemeinsame Regierung erzielen konnten, glitt das Land
zunehmend in einen Bürgerkrieg ab und zerfiel in umkämpfte Machtbe-
reiche von Clans, Kriegsherren und deren Milizen. Bestrebungen in den
Neunzigerjahren, durch die UN-Mission "United Nations Operation in So-
malia" (UNOSOM) und UNO-Friedenstruppen, wieder eine stabile Ord-
nung im Land zu etablieren, scheiterten; 1995 zogen sich die Missionen
aus Somalia zurück. Zwar wurde im Jahr 2000 – als Ergebnis von lang-
wierigen und im Vorfeld vielfach gescheiterten Friedensverhandlungen –
eine nationale Übergangsregierung für Somalia gebildet; diese konnte
sich jedoch gegen die verschiedenen Warlords und Clans nicht durchset-
zen.
Im Jahr 2006 erlangte die "Union islamischer Gerichte" (Islamic Courts
Union, ICU) die Kontrolle über weite Teile Süd- und Zentralsomalias so-
wie über die Landeshauptstadt Mogadischu. Bei der ICU handelt es sich
um einen im Jahr 2000 von islamisch orientierten Geschäftsleuten, Mili-
zen-Chefs, Geistlichen und Rechtsgelehrten gegründeten Verbund unab-
hängiger islamischer Gerichte, welche seit dem Umsturz im Jahr 1991 die
Funktion des Justizsystems in Somalia wahrgenommen hatten. Die als
relativ gemässigt geltende Union vermochte die allgemeine Gewalt im
somalischen Bürgerkrieg für eine gewisse Zeit einzudämmen, sie stand
der Übergangsregierung jedoch gegnerisch gegenüber und bedrängte sie
militärisch. Die Übergangsregierung versuchte daraufhin mit der Unter-
stützung Äthiopiens Ende des Jahres 2006 die Kontrolle im Land zu
übernehmen, stiess jedoch auf erbitterten Widerstand seitens der Milizen
der ICU und anderen Milizen, welche, wie im Übrigen weite Teile der Be-
völkerung, die äthiopische Militärpräsenz ablehnten. Den äthiopischen
Truppen gelang schliesslich die Entmachtung der ICU, welche schwere
D-5705/2010
Seite 18
Verluste einstecken musste. Teile der verbliebenen ICU formierten sich
daraufhin in Mogadischu neu in der radikalisierten „Al Harakat Al
Mujahidin Al-Shabaab“ (kurz: Al-Shabaab) und anderen bewaffneten
Gruppierungen. Die Al-Shabaab strebt die Errichtung eines islamischen
Staates mit der Umsetzung einer strengen Auslegung der Scharia an. Im
Jahr 2008 suchte die Al-Shabaab die Nähe zur Terrororganisation Al-
Qaida. Dabei soll sie sich zunehmend der Kontrolle der übrigen gemäs-
sigten ICU entzogen und zu einer eigenständigen, radikalen Gruppierung
entwickelt haben. Die in den von der Al-Shabaab kontrollierten Gebieten
lebende Bevölkerung ist einer strengen sozialen Kontrolle im Hinblick auf
islamische Verhaltensweisen unterworfen. Kinder und junge Männer wer-
den zwangsrekrutiert, Mädchen werden für Eheschliessungen mit Kämp-
fern rekrutiert und zu Frühehen gezwungen. Berichtet wird von drakoni-
schen und willkürlichen Strafmassnahmen gegen die Zivilbevölkerung,
sofern sich diese nicht dem islamisch radikalen Verhaltenskodex der Al-
Shabaab unterwirft. Ebenso von willkürlichen Bestrafungen und Tötungen
betroffen sind vermeintliche Unterstützer der Übergangsregierung. Die Al-
Shabaab finanzierte sich bisher hauptsächlich über die Besteuerung von
Gütern im wichtigen Hafen von Kismaayo, aber auch durch die Erpres-
sung von Privatpersonen und örtlichen Geschäftstreibenden. In den von
ihr kontrollierten Gebieten besteuert die Gruppe zudem die Bewegung
von Gütern.
Seit dem Jahr 2008 konnte sich die Al-Shabaab in Mogadischu und weite-
ren Teilen Süd- und Zentralsomalias wieder etablieren; sie umfasste einer
Schätzung zufolge zu diesem Zeitpunkt einige hundert Zellen mit insge-
samt bis zu 7000 vorwiegend jungen Kämpfern und beanspruchte inner-
halb des somalischen Widerstandes gegen Äthiopien und die Übergangs-
regierung die Führung. Um dem fortschreitenden Bürgerkrieg Einhalt zu
gebieten und die Übergangsregierung dabei zu unterstützen, das Land zu
stabilisieren, wurden seit März 2007 seitens der Afrikanischen Union –
und autorisiert durch die Resolution 1725 des UN-Sicherheitsrates vom
6. Dezember 2006 – Schutztruppen der Friedensmission der Afrikani-
schen Union (African Union Mission in Somalia, AMISOM) nach Somalia
entsandt. Auftrag der zunächst aus ugandischen und burundischen
Streitkräften bestehenden Truppe war in erster Linie die Bereitstellung mi-
litärischen Schutzes für die Übergangsregierung und ihre Institutionen
sowie die Betätigung in der humanitären Unterstützung für die Bevölke-
rung. Im Jahr 2009 zogen sich die äthiopischen Truppen aus Somalia zu-
rück. Die Übergangsregierung (nunmehr unter der Präsidentschaft von
Sharif Sheikh Ahmed) wurde jedoch weiterhin von den extremistischen
D-5705/2010
Seite 19
Milizen, allen voran der Al-Shabaab, bekämpft. Bis Ende 2010 übernahm
die Al-Shabaab in weiten Teilen Süd- und Zentralsomalias und Mogadi-
schus die Kontrolle; die Übergangsregierung wurde unter dem Schutz der
AMISOM-Mission auf wenige Teile Mogadischus zurückgedrängt. Nach-
dem die Streitkräfte der AMISOM sich ihrem Mandat gemäss vorerst nicht
am aktiven Kampf gegen Milizen und Rebellengruppen beteiligten, wurde
mit zunehmenden Angriffen auf die Friedenstruppe und der Eskalation der
Gewalt zwischen den Milizen und der Übergangsregierung das Mandat
durch den UN-Sicherheitsrat entsprechend angepasst und die Truppen im
Dezember 2010 von 8000 auf 12000 Soldaten verstärkt. Die folgenden
Auseinandersetzungen zwischen den Truppen der somalischen Über-
gangsregierung an der Seite der AMISOM und den Al-Shabaab, welche
vor allem in und um die Stadt Mogadischu strategisch geführt wurden,
bildeten den vorläufigen Höhepunkt des Bürgerkrieges.
8.5.3 In diesen Zeitraum fällt auch das bereits erwähnte Urteil des EGMR
vom 28. Juni 2011. Seiner Beurteilung im Hinblick auf die Frage, ob allein
aufgrund der in Somalia, namentlich in Mogadischu, herrschenden Situa-
tion für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr un-
menschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu bejahen sei, leg-
te der EGMR drei Prüfungskriterien zugrunde, nämlich, ob die Konfliktpar-
teien Methoden und Taktiken anwenden würden, die die Gefahr ziviler
Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet seien; ob diese Taktiken
und Methoden weit verbreitet seien und die Kampfhandlungen lokal oder
verbreitet stattfinden würden sowie schliesslich die Zahl der getöteten,
verwundeten und vertriebenen Zivilpersonen. Explizit führte der EGMR
aus, dass die genannten Kriterien weder abschliessend noch sakrosant
seien, jedoch im vorliegenden Fall einen geeigneten Beurteilungsmass-
stab darstellen würden (vgl. a.a.O. § 241).
Bei der Beurteilung der zum Zeitpunkt des Entscheids herrschenden
Sicherheitslage stützte sich der EGMR auf vornehmlich im Jahr 2010 pu-
blizierte Berichte (vgl. a.a.O. §§ 80-189). Gestützt auf diese stellte der
EGMR im Hinblick auf die Lage in Mogadischu fest, dass alle beteiligten
Konfliktparteien den Kampf in Mogadischu ohne Rücksicht auf die Zivil-
bevölkerung führen würden. So seien militärische Angriffe mittels Grana-
ten in die vermeintlich feindlichen Gebiete an der Tagesordnung, ohne
Rücksicht darauf, ob bzw. dass diese in dichtbevölkerte Gebiete Mogadi-
schus erfolgen. Die verwendeten Granaten seien vielfach nicht mit Or-
tungs- bzw. Lenkungssystemen ausgerüstet, weshalb die zivile Bevölke-
rung in hohem Masse betroffen sei. Die Sicherheitslage habe sich im Jahr
D-5705/2010
Seite 20
2010 nochmals verschlechtert. Zwar würden die Aussagen über die ge-
naue Anzahl der zivilen Opfer und vertriebenen Personen in den einzel-
nen Berichten variieren. Doch würden die Berichte ungeachtet der ge-
nauen Zahlen allesamt aufzeigen, dass die andauernden Kämpfe in Mo-
gadischu auch im Jahr 2010 zu tausenden zivilen Opfern und zur Vertrei-
bung hunderttausender Zivilisten geführt hätten. Berichtet werde bei-
spielweise, dass in Mogadischu im Zeitraum vom 20. März 2010 bis
11. Juli 2010 schätzungsweise 1'600 verletzte Zivilpersonen in den zwei
Hauptspitälern behandelt worden seien; die Zahl der aus Mogadischu
Vertriebenen belaufe sich für das erste Quartal des Jahres 2010 auf
schätzungsweise 179'000 Personen, im zweiten Quartal habe die Zahl
der vertriebenen Zivilpersonen bei schätzungsweise 75'000 gelegen. In
den ersten sieben Monaten des Jahres 2010 seien gemäss Statistik des
Elman Peace Centre of Somalia 918 Zivilisten getötet und weitere 2555
Personen verletzt worden. United Nations High Commissioner for Refu-
gees (UNHCR) habe seinerseits berichtet, dass in Mogadischu im Jahr
2010 wöchentlich 20-50 zivile Todesopfer zu beklagen gewesen seien
und in den Monaten März und April 2010 über 900 Zivilisten den Konflik-
ten in Mogadischu zum Opfer gefallen seien. Der Bericht von Amnesty In-
ternational vom 18. Oktober 2010 verzeichne während der letzten August-
und ersten Septemberwoche 2010 die Tötung von 230 Zivilpersonen und
weitere 400 Verletzte, 42'400 Personen seien seit 23. August 2010 in und
um Mogadischu vertrieben worden (vgl. a.a.O. §§ 235-245).
Der EGMR führte weiter aus, auch wenn einigen Berichten zu entnehmen
sei, dass die Taktik der Al-Shabaab im Kampf zwischenzeitlich ausgereif-
ter sei, könne daraus nicht auf ein geringeres Risiko der Zivilbevölkerung
geschlossen werden. Im Gegenteil sei einigen Quellen zu entnehmen,
dass die neuen Taktiken, welche durch im Ausland rekrutierte Kämpfer
der Al-Shabaab entwickelt worden seien, auch willkürliche Attacken auf
Zivilpersonen beinhalte und mit grösserer Brutalität vorgegangen werde.
Die Situation in Mogadischu werde als unvorhersehbar beschrieben, vor
allem im Hinblick auf die Kampfzonen, welche sich zum Teil täglich ver-
schieben würden. Stadtteile, welche als sicher gegolten hätten, seien von
einem Moment zum anderen Kampfgebiet geworden; dies habe die dort
lebende Bevölkerung zur Flucht gezwungen. Aufgrund dieser andauern-
den unterschiedslosen militärischen Angriffe aller Konfliktparteien, der
grossen Zahl ziviler Opfer und intern Vertriebener sowie der Natur des
Konflikts liege in Mogadischu eine Situation von extremer allgemeiner
Gewalt vor (vgl. a.a.O. §§ 246-250ff.).
D-5705/2010
Seite 21
8.5.4 Wie bereits festgestellt, bezieht sich die vom EGMR berücksichtigte
Situation in Mogadischu auf die Lageeinschätzung aus dem Jahr 2010.
Bereits wenige Monate nach dem Entscheid des EGMR im Juni 2011 war
eine Veränderung der Situation im Hinblick auf die kriegerischen Ausei-
nandersetzungen in Zentral- und Südsomalia, insbesondere aber im Ge-
biet der Stadt Mogadischu auszumachen. Die Einschätzung der aktuellen
Lage stützt sich dabei vornehmlich auf folgende Quellen: US Department
of State [USDOS]: "Country Report on Human Rights Practices 2012 –
Somalia" vom 19. April 2013, verfügbar auf , > local_link > 245108 >368554_de.html >; UN Security Council [UNSC]:
"Report of the Secretary-General on Somalia [S/2013/69]" vom
31. Januar 2013, verfügbar auf ,
file_upload > 1226_1360766729_n1321515somalia.pdf >; humanitarian
news and analysis [IRIN] vom 7. November 2012: "Somalia: A snapshot
of humanitarian challenges", Report > 96729
> SOMALIA-A-snapshot-of-humanitarian-challenges >; IRIN vom 17. Juli
2012 "Somalia: Return to Mogadischu", Re-
port > 95886 > SOMALIA > One-million-return-to-Mogadischu >; IRIN
vom 7. September 2011, "Mogadischu after Al-Shabaab",
Report > 93677 >Analysis-Mogadischu-after-
Al-Shabaab >; Danish Immigration Service and Landinfo Norway, "Update
on security and human rights issues in South-Central Somalia, including
in Mogadishu", Januar 2013, NR >
rdonlyres > 90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2 > Securi-
ty_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pd
f >, Danish Immigration Service, "Joint report from the Danish Immigration
Service’s and the Norwegian Landinfo’s fact finding mission to Nairobi,
Kenya and Mogadishu, Somalia", Mai 2013 > NR> rdonlyres > 6F1A29C6-2F84-40D2-BDE4-42F69897EEC3 > 0 >
security_and_protection_in_somalia_may_2013.pdf, Neue Zürcher
Zeitung [NZZ] vom 22. September 2012, "Somalia oder die Chance eines
Neubeginns", aktuell > international > somalia-
oder-die-chance-eines-neubeginns-1.17635195. html >; Frankfurter All-
gemeine Zeitung [FAZ] vom 10. September 2012, "Kopfüber ins Haifisch-
becken", aktuell > politik > ausland > somalia-
kopfueber-ins-haifischbecken-11885375.html >; FAZ vom 1. August 2012,
"Einigung auf neue Verfassung für Somalia", aktu-
ell > politik > ausland >mogadischu-einigung-auf-neue-verfassung-fuer-
somalia-1184 0029.html >, alle Quellen letztmals abgerufen am 3. Juni
2013).
D-5705/2010
Seite 22
Ab Februar 2011 intensivierten die Truppen der Übergansregierung und
AMISOM-Truppen den Kampf gegen die Al-Shabaab Milizen und starte-
ten im August 2011 in Mogadischu eine Grossoffensive. Die Al-Shabaab
Milizen, welche zu diesem Zeitpunkt zwei Drittel der Stadt und die wich-
tigsten strategischen Punkte unter ihrer Kontrolle hielten, mussten sich
aus Mogadischu gänzlich zurückziehen und gerieten auch in anderen Tei-
len des Landes unter Druck. Der Konflikt nahm ab Oktober 2011 noch-
mals eine entscheidende Wende, nachdem der Nachbarstaat Kenia ge-
genüber der somalischen Übergangsregierung seine militärische Unter-
stützung im Kampf gegen die Al-Shabaab zusagte. Kenia hatte sich bis
dato stets aus dem Konflikt herausgehalten. Seit dem 16. Oktober 2011
beteiligten sich kenianische Armeetruppen am Kampf gegen die Al-
Shabaab und im Juli 2012 wurden Truppen der kenianischen Armee offi-
ziell in die AMISOM-Truppen integriert, welche inzwischen mit der Beteili-
gung der weiteren Staaten Nigeria, Sierra Leone, Uganda und Burundi
eine Stärke von bis zu 17'000 Soldaten aufweist. Seit Ende letzten Jahres
verloren die Al-Shabaab Milizen die Herrschaft über wichtige strategische
Städte und Strassen, allen voran die Gewalt über die für sie strategisch
wichtige Hafenstadt Kismaayo.
Nach der Vertreibung der Al-Shabaab aus Mogadischu im August 2011
stand die Stadt zunächst unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Die
seit 1991 bestehende Periode verschiedenster Übergangsregierungen
endete am 20. August 2012, mit der Wahl eines international anerkannten
Regierungsparlaments, in welchem die verschiedenen Clans vertreten
sind. Die Regierungsbildung ging einher mit der Wahl von Hassan Sheikh
Mohamud zum neuen Präsidenten Somalias am 10. September 2012 und
der Verabschiedung einer nationalen Verfassung. Der neue Regierungs-
präsident, der in den vergangenen Jahren neben seiner Tätigkeit als Pro-
fessor an der Simad-Universität vor allem als Berater für die Übergangs-
regierung und für internationale Organisationen tätig war, gilt als liberal.
Er gehört zu den Gründern der im Jahr 2011 gebildeten unabhängigen
Peace and Development Party (PDP). Die Autorität der Regierung reicht
zwar über Mogadischu und einige weitere Städte noch kaum hinaus.
Nach Jahren der Übergangsregierungen und -parlamente werden die ak-
tuellen Entwicklungen jedoch im Land selbst und in der internationalen
Wahrnehmung als grosse Chance für eine positive politische und wirt-
schaftliche Entwicklung Somalias gewertet. Die internationale Gemein-
schaft stellt denn der Regierung unter Präsident Hassan Sheikh
Mohamud auch internationale Hilfe bei der Konsolidierung des Landes
bereit.
D-5705/2010
Seite 23
8.5.5 Von einer gefestigten und stabilen Sicherheitslage in Süd- und Zent-
ralsomalia kann zum heutigen Zeitpunkt noch keine Rede sein. Nach wie
vor kontrollieren die Al-Shabaab weite Teile Süd- und Zentralsomalias,
auch wenn sie als wirtschaftlich und finanziell geschwächt gelten. In den
umkämpften Gebieten ist die Lage unübersichtlich und sehr instabil. Die
Al-Shabaab haben nach dem erzwungenen Rückzug aus von ihnen be-
setzten Gebieten zudem ihre Strategie geändert und setzen vermehrt auf
gezielte Anschläge und Attentate, welche meist durch Selbstmordattentä-
ter ausgeführt werden. Beispielhaft für dieses Vorgehen stehen die Be-
richte über die strategisch wichtigen Städte Baidoa und Kismaayo, aus
welchen sich die Al-Shabaab zurückziehen musste, in welchen es aber
seit August 2012 wöchentlich zu Anschlägen gekommen ist. In den Ge-
bieten Afgooye und Merka wurden sogar täglich Anschläge verübt. An-
schläge und Aktivitäten der Al-Shabaab Milizen sind sodann auch seit
Ende Jahr vermehrt in Shabelle Dhexe, Beledweyne, Puntland und
Galmudug zu verzeichnen.
Mogadischu selbst steht seit dem erzwungenen Rückzug der Al-Shabaab
im August 2011 unter der Kontrolle der somalische Regierungstruppen
und der Truppen der AMISOM. Die Sicherheitslage in der Stadt hat sich
denn auch gesamthaft gesehen dahingehend deutlich verbessert, als flä-
chendeckende Kampfhandlungen mit den Al-Shabaab Milizen nicht mehr
stattfinden. Gleichwohl sieht sich Mogadischu mit verschiedenen Proble-
men konfrontiert. Den Regierungstruppen und ihren Allianzen wird vor-
geworfen, ebenfalls verbrecherische Handlungen wie beispielsweise Ver-
gewaltigung und Tötungen zu begehen, welche in der Regel nicht verfolgt
werden. Konflikte zwischen Clans um vorhandene Ressourcen oder Ra-
chehandlungen untereinander tragen ebenfalls zu einer weiterhin beste-
henden Unsicherheit der Situation für die Zivilbevölkerung bei. Zudem
haben sich die Angriffe der Al-Shabaab in jüngster Zeit auch in Mogadi-
schu trotz militärischem Grossaufgebot wieder intensiviert. Zu verzeich-
nen sind vor allem gezielte Anschläge oder Selbstmordattentate, ausge-
führt von Männern und Frauen gleichermassen, welche sich gegen Re-
gierungsinstitutionen, Personen mit Verbindungen zur Übergangsregie-
rung, Mitarbeitende humanitärer Organisationen, Angestellte von NGO's,
ausländische Truppen, Friedensaktivisten, Anführer von Gemeinschaften
sowie Clan-Älteste und ihre Familienmitglieder (wegen ihrer Rolle bei der
Friedensstiftung) richten. Zu folgenden schweren Anschlägen in Mogadi-
schu hat sich die Al-Shabaab im vergangenen Jahr bekannt: Bei einem
Selbstmordanschlag am 4. April 2012 im wieder eröffneten Nationalthea-
ter starben sieben Personen, unter den Opfern waren der Präsident des
D-5705/2010
Seite 24
Nationalen Olympischen Komitees, Aden Yabarow Wiish und der Chef
des somalischen Fussballverbandes, Said Mohamed Nur ( > news > world-africa-17609047 >, abgerufen am 27. Mai
2013). Am 12. September 2012, nur zwei Tage nach seiner Wahl zum
neuen Präsidenten, entging Hassan Sheikh Mohamud knapp einem At-
tentat, als vor einem Hotel in Mogadischu, in welchem das Staatsober-
haupt eine Pressekonferenz gab, zwei Bomben explodierten. Dem An-
schlag fielen drei Soldaten zum Opfer ( news >
world-africa-19568315, abgerufen am 27. Mai 2013). Bei einem Selbst-
mordattentat am 20. September 2012 auf ein überwiegend von Journalis-
ten besuchtes Restaurant wurden mindestens 14 Menschen getötet, etwa
20 weitere Personen wurden verletzt ( news
world-africa-19667084, abgerufen am 27. Mai 2013). Am 29. Januar 2013
wurden bei einem Selbstmordattentat vor dem Regierungssitz und dem
Präsidentenpalast zwei Sicherheitsbeamte getötet und mehrere Personen
verletzt. Der Anschlag galt dem besonders bewachten und umzäunten
Gelände mit dem Amtssitz des somalischen Ministerpräsidenten und der
Residenz des Staatsoberhaupts ( news > world-
africa-21241751 >, abgerufen am 27. Mai 2013). Bei der Explosion einer
Autobombe am 18. März 2013 kamen in Mogadischu mindestens zehn
Personen ums Leben. Der Sprengsatz war ebenfalls in der Nähe des
Präsidentenpalastes detoniert ( news > world-
africa-21829370 >, abgerufen am 27. Mai 2013). Bei der Stürmung eines
Gerichtsgebäudes, welches sich in unmittelbarer Nähe des Präsidenten-
palastes befindet, töteten Milizen der Al-Shabaab am 14. April 2013 ins-
gesamt 29 Zivilisten, mindestens 58 Personen wurden verletzt. Kurz nach
diesem Angriff wurden bei der Explosion einer Autobombe fünf Menschen
getötet. Der Angriff war der schwerste seit der Vertreibung der Al-
Shabaab aus Mogadischu im August 2011 (
news > world-africa-22143503 >; news > world-
africa-22142298; politik > ausland > 2013-04 > at-
tentat-mogadischu-shebab-miliz >). Am 26. April 2013 wurde der Stellver-
treter des Chefstaatsanwalts Ahmed Sheikh Nor Maalin von drei maskier-
ten Männern erschossen, vermutet wird auch hier, dass die Al-Shabaab-
Miliz für die Tat verantwortlich ist ( news > world-
africa-2230 6625 >). Am 5. Mai 2013 wurden sodann bei einem Autobom-
benanschlag auf einen somalischen Regierungskonvoi mit Regierungs-
vertretern Katars acht Passanten getötet, die Mitglieder der katarischen
Delegation blieben in den gepanzerten Wagen unverletzt
( article > 2013 > 05 > 05 > us-somalia-blast-
D-5705/2010
Seite 25
idUSBRE94401R20130505 >; alle Quellen letztmals abgerufen am
27. Mai 2013).
Aber auch diese jüngsten Entwicklungen widerspiegeln in keinem Masse
die Situation der Sicherheitslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Lageein-
schätzung durch den EGMR im Jahr 2010 präsentierte. Eine statistische
Erfassung der Opferzahlen für die Stadt Mogadischu ergibt sich aus den
zur Verfügung stehenden Quellen nur bis zum Juni 2012. Den wöchentli-
chen Reporten für die Monate Januar – Juni 2012 ist zu entnehmen, dass
die Todesopferzahlen in der Stadt Mogadischu in diesem Zeitraum signifi-
kant zurückgegangen sind. So sind beispielweise im Monat Mai 2012 ins-
gesamt 209 Todesopfer in Süd- und Zentralsomalia zu beklagen, wovon
lediglich eine geringe Anzahl der Todesopfer auf die Region Banaadir und
Mogadischu fällt (vgl. Somalia Weekly Security Roundup,
index.php > subcategory > 91 >
Weekly_Security_Roundup/062012, Juni 2012). Eine über Juni 2012 hi-
nausgehende statistische Erfassung der Todesopfer findet sich in den zur
Verfügung stehenden Quellen nicht. Jedoch erscheint in diesem Zusam-
menhang auch der Bericht der World Health Organization aufschluss-
reich, wonach in den ersten drei Monaten des Jahres 2013 im Vergleich
zum Vorjahr nochmals ein starker Rückgang der zu behandelnden Waf-
fen-Verletzungen in den Spitälern um 33% zu verzeichnen war; die Zahl
der Verletzten lag trotz dieser festgestellten Verbesserung aber noch bei
1500 verletzten Personen während dieser drei Monate (vgl. UN OCHA,
Somalia Humanitarian Bulletin April 2013, vom 10. Mai 2013,
sites > > files > resources >
OCHA%20Somalia%20Humanitarian %20Bulletin%20April % 202013.
pdf >, abgerufen am 5. Juni 2013).
Die allgemein verbesserte Sicherheitssituation in Mogadischu führte da-
zu, dass im vergangenen Jahr tausende ehemals geflohene und intern
vertriebene Somalier wieder nach Mogadischu zurückkehrten, wobei es
unter dem Begriff "Rückkehrer" drei verschiedene Kategorien zu unter-
scheiden gilt, so die intern Vertriebenen (IDP's), die Rückkehrer aus der
Diaspora in Europa und Nordamerika sowie Rückkehrer aus den Nach-
barländern Somalias, vor allem aus dem Nachbarland Kenia. Gemäss
UNHCR verzeichnete das Flüchtlingshochkommissariat zwischen August
2011 und Juli 2012 fast 63'000 registrierte Rückkehrende in Mogadischu,
wobei es sich bei diesen erfassten Rückkehrern grösstenteils um IDP's
handelt (vgl. IRIN, "Somalia: Return to Mogadishu", 17. Juli 2012, a.a.O.).
Berichtet wird sodann über Rückkehrer aus der Diaspora, wobei im Vor-
D-5705/2010
Seite 26
dergrund dieser Rückkehrer zum heutigen Zeitpunkt die Abklärung der
Lage vor Ort und von Geschäftsmöglichkeiten steht, und ein dauerhaftes
Niederlassen in Mogadischu von den Rückkehrenden meist noch nicht
beabsichtigt wird (vgl. Danish Immigration Service and Landinfo Norway,
"Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia", Mai
2013, NR > rdonlyres > 6F1A29C6-2F84-
40D2-BDE4-42F69897EEC3> > 0 > security_and_protection_in_somalia
_may_2013.pdf, abgerufen am 05.06.2013 >; Mitchell Sutika Sipus [En-
gaging Cities], "The Story of a New Mogadishu", 4. Februar 2013,
article > story-new-mogadishu, abgerufen
am 4. Juni 2013). Auch aus den Nachbarländern Somalias ist die Rück-
kehr von Flüchtlingen nach Mogadischu zu verzeichnen. Beispielhaft da-
für steht die Erklärung des UN Gesandten für Somalia im Januar 2013,
wonach aus Kenia täglich fünf Flugzeuge mit über 100 Passagieren lan-
den würden (vgl. United Nations Radio, Return of Somali refugees
"a positive indicator": UN envoy, 7. Januar 2013,
radio > english > 2013 > 01 > return-of-
somali-refugees-a-positive-indicator-un-envoy >, abgerufen am 4. Juni
2013).
Die weitere und konsolidierte Verbesserung der Sicherheitslage ist so-
dann ein erklärtes Ziel der Regierung und der internationalen Gemein-
schaft. Die Regierungstruppen und AMISOM setzen ihren Kampf gegen
die Al-Shabaab kontinuierlich fort. In Mogadischu haben Truppen der so-
malischen Regierung und der AMISOM damit begonnen, mit einer geziel-
ten Suche von Haus zu Haus etwaige, noch verbliebene Kämpfer der Al-
Shabaab aufzuspüren und zu verhaften, dies insbesondere auch nach
dem schweren Anschlag am 14. April 2013. Die Truppen versuchen zu-
dem, die Kontrolle über die von den Al-Shabaab Milizen noch besetzten
Gebiete zu übernehmen. Ein "National Security and Stabilization Plan
(NSSP)" vom August 2012 sieht den Auf- und Ausbau der somalischen
Armeetruppen sowie des Polizei- und Justizsystems mit internationaler
Unterstützung vor. Innerhalb der kommenden drei Jahre soll die Armee
auf eine Stärke von 28'000 Soldaten ausgebaut werden; die Polizeikräfte
sollen auf 12'000 Polizisten verdoppelt werden (vgl. IRIN, "Analysis: So-
mali security sector reform", 13. Mai 2013,
Report > 98028 > Analysis-Somali-security-sector-reform, abgerufen am
29. Mai 2013). Am 6. März 2013 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat
die Resolution 2093 (2013), welche die Fortführung des Mandats der
AMISOM-Truppen für ein weiteres Jahr vorsieht und das gegen Somalia
verhängte Waffenembargo von 1992 teilweise aufhebt
D-5705/2010
Seite 27
( News > Press > docs > 2013 > sc10931.doc.htm,
abgerufen am 4. Juni 2013).
8.5.6 Unter Berücksichtigung dieser aufgezeigten neuen Lage kann in
Bezug auf Mogadischu zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Si-
tuation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" gesprochen wer-
den, die als dermassen intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt
wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten ist. Der
Vollzug der Wegweisung nach Mogadischu erweist sich unter diesem As-
pekt daher nicht mehr als generell unzulässig.
8.6 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keinerlei Anhaltspunkte,
dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer konkreten Ge-
fahr im Sinne eines "real risk" ausgesetzt wäre. Zusammenfassend ist
daher festzustellen, dass sich im vorliegenden Fall der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers nach Mogadischu zum heutigen Zeit-
punkt als zulässig erweist.
9.
Die angefochtene Verfügung verletzt mithin kein Bundesrecht, stellt den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist ange-
messen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 24. August 2010 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5705/2010
Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: