B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5705/2012
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…), Pakistan,
alias B._______, geboren (…), Pakistan,
alias C._______, geboren (…),
Grossbritannien (FZA),
alias D._______, geboren (…), Pakistan,
alias E._______, geboren (…), Pakistan,
alias F._______, geboren (…), Pakistan,
alias G._______, geboren (…), Pakistan,
alias H._______, geboren (…), Pakistan,
alias I._______, geboren (…), Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann,
Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein der Ethnie der Punjabi zugehöriger pa-
kistanischer Staatsangehöriger – am 30. Oktober 2006 mit einem Visum
im Rahmen des Familiennachzugs als Ehemann einer Schweizerbürgerin
in die Schweiz einreiste, wo er am 25. November 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ unter dem Namen B._______ erst-
mals um Asyl nachsuchte,
dass er seit dem 3. Dezember 2007 als verschwunden galt,
dass er sich eigenen Angaben zufolge von Februar 2009 bis Ende Ap-
ril/Anfang Mai 2009 in K._______ aufhielt,
dass er gemäss den Unterlagen des Migrationsamts des Kantons
L._______ am 1. Juni 2009 unter der Identität C._______, geboren (…),
britischer Staatsangehöriger, erneut in die Schweiz einreiste und am
11. Juni 2009 eine Aufenthaltsbewilligung beantragte,
dass er unter dieser Identität eine bis am 31. Mai 2014 gültige Aufent-
haltsbewilligung B für EG/EFTA-Länder erhielt,
dass eine Untersuchung bestätigte, dass es sich beim britischen Reise-
pass, mit dem der Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung erlangte,
um eine Totalfälschung handelt,
dass der Beschwerdeführer am 7. November 2011 von der Kantonspolizei
L._______ unter dem Namen (…) wegen des Verdachts auf Fälschung
von Ausweisen und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) verhaftet wurde,
dass die Staatsanwaltschaft (…) ihn in der Folge mit Strafbefehl vom
8. November 2011 wegen Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Wi-
derhandlung gegen das AuG zu einer bedingten Geldstrafe verurteilte,
dass das Migrationsamt des Kantons L._______ am 9. November 2011
gegen den Beschwerdeführer eine Haft- und Ausschaffungsanordnungs-
verfügung erliess,
dass er am 24. Januar 2012 aus der Ausschaffungshaft im (…) entlassen
wurde,
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dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 im EVZ M._______ un-
ter der Identität A._______, geboren (…), sein zweites Asylgesuch ein-
reichte,
dass er bis anhin keine rechtsgenüglichen Identitäts- beziehungsweise
Reisepapiere zu den Akten reichte,
dass am 31. Januar 2012 die Befragung zur Person stattfand und der Be-
schwerdeführer am 1. März 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen an-
gehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 31. Ja-
nuar 2012, B9; Anhörungsprotokoll vom 1. März 2012, B26),
dass der Beschwerdeführer dem BFM einen Polizeirapport, einen Haftbe-
fehl und eine ärztliche Bestätigung als Beweismittel einreichte,
dass das Zivilstandsamt der Stadt L._______ am 28. September 2012
anlässlich eines Ehevorbereitungsverfahrens gestützt auf Art. 10 Abs. 2
AsylG einen pakistanischen Pass (Nr. _______) des Beschwerdeführers
sicherstellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 – eröffnet am
9. Oktober 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 25. Januar 2012 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers müssten als unglaubhaft betrachtet werden be-
ziehungsweise es sei davon auszugehen, dass es sich um ein Sachver-
haltskonstrukt handle,
dass die Vorbringen keine Realkennzeichen enthielten,
dass die unglaubhafte Geschichte durch die erst im Jahr 2006 erfolgte
Ausreise belegt werde,
dass in dieser Hinsicht nicht nachvollziehbar sei, dass sich der Be-
schwerdeführer, obwohl er von der Polizei wegen Terrorismus gesucht
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worden sein solle, heiraten und so ungehindert legal in die Schweiz habe
fliegen können,
dass überdies die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, seine
Vorbringen zu belegen,
dass nur der Polizeirapport ein Ausstellungsdatum enthalte,
dass davon auszugehen sei, diese Dokumente seien nachträglich an die
Vorbringen des Beschwerdeführers angepasst worden, was sich insbe-
sondere aus dem Polizeirapport ergebe, da der Beschwerdeführer dort an
erster Stelle genannt werde, obwohl er seinen Angaben zufolge keine
wesentliche Rolle gespielt habe,
dass auch nicht nachvollzogen werden könne, weshalb er diese Beweis-
mittel erst nach der Anhörung eingereicht habe, wo doch das Beglaubi-
gungsdatum vom 13. Dezember 2011 vermerkt sei,
dass es zudem unverständlich sei, wie er in den Besitz dieser Dokumente
gekommen sei, wolle er doch angeblich mit seiner Familie keinen Kontakt
mehr haben,
dass die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine
Vorgeschichte nachhaltig erschüttert werde, da es ihm gelungen sei, sich
einen falschen britischen Pass zu besorgen und sich damit eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen,
dass sein Vorbringen, er werde von der Polizei gesucht, selbst bei Wahr-
unterstellung, nicht asylrelevant sei, da behördliche Verfolgungsmass-
nahmen wegen Zugehörigkeit oder Unterstützung der Taliban rechtsstaat-
lich legitimen Zwecken dienten,
dass auch der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
nicht gegeben sein dürfte, weil der Beschwerdeführer sich bis im Jahr
2006 in Pakistan aufgehalten habe,
dass seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit nach
Art. 7 AsylG standhielten,
dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass das
Asylgesuch abzulehnen sei,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung vollum-
fänglich aufzuheben, ihm sei das politische Asyl in der Schweiz zu ge-
währen, eventualiter sei festzustellen, dass er nicht in sein Heimatland
zurückkehren könne und es sei gestützt darauf die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
die angefochtene Verfügung beruhe auf einer Fehleinschätzung der poli-
tischen und sozialen Verhältnisse in Pakistan,
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dass die Korruption nach wie vor ein gravierendes Ausmass erreiche und
die verschiedenen Interessengruppen (wie die Taliban) vor keinen Mitteln
zurückschreckten, ihre Interessen durchzusetzen, so auch im Falle des
Beschwerdeführers,
dass es falsch sei, wenn die Vorinstanz ihm vorwerfe, er habe sich durch
seine ehemalige Mitgliedschaft bei der N._______ strafbar gemacht und
müsse daher selbstverständlich ein Strafverfahren in Pakistan über sich
ergehen lassen,
dass die Strafuntersuchung in einem Unrechtsregime wie dem pakistani-
schen als Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren
sei,
dass im Weiteren an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und
diesbezüglich ausgeführt wird, die Praxis der Vorinstanz sei in der Frage
der Glaubhaftmachung tendenziell nach wie vor zu streng,
dass die Vorinstanz in casu sowohl im Zusammenhang mit der Sachver-
haltsabklärung als auch mit der Anwendung des Begriffs Glaubhaftma-
chung gegen Bundesrecht verstossen habe,
dass die asylrelevanten Angaben durchaus stimmig seien und mit der Le-
benswirklichkeit in Pakistan übereinstimmten,
dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan keine
auch nur einigermassen menschenwürdige Lebensperspektive hätte,
dass das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem BFM da-
von ausgeht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe Probleme mit der Polizei
und den Taliban,
dass er sich im Jahr 2003 einer Gruppe der Taliban angeschlossen habe,
dass im Januar 2004 in deren Camp eine Razzia durchgeführt worden sei
und man ihn während eines Monats inhaftiert habe,
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dass er im August 2004 vom damaligen Führer aufgefordert worden sei,
sich der Gruppe wieder anzuschliessen, er sich jedoch geweigert habe,
dass es zu einem Handgemenge gekommen sei, wobei man ihn mit ei-
nem Messer verletzt habe,
dass er im September 2004 während des Spitalaufenthalts von der Poli-
zei festgenommen und der erneuten Teilnahme bei jener Gruppe be-
schuldigt worden sei,
dass bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Be-
schwerdeführer mit der Ausreise bis zum Jahr 2006 zuwartete, umso we-
niger, als die Angreifer beim angeblichen Handgemenge gesagt haben
sollen, falls er dies überleben sollte, würden sie wiederkommen, um ihn
abzuholen,
dass er in O._______ geblieben sein will, obwohl die Polizei nach ihm
gesucht, das Haus durchsucht und seinen Vater mitgenommen haben soll
(vgl. B9 S. 10),
dass Verfolgte erfahrungsgemäss versuchen, weiteren Behelligungen un-
verzüglich zu entkommen,
dass davon auszugehen ist, es wäre der Polizei gelungen, den Be-
schwerdeführer an seinem angeblichen Aufenthaltsort beim Dorfvorsteher
ausfindig zu machen, hätte sie ein tatsächliches Interesse an seiner Per-
son gehabt,
dass vor diesem Hintergrund die in der Beschwerde vertretene Argumen-
tation, je nach Ortschaft sei es für einen pakistanischen Polizeibeamten
nicht zu empfehlen, in das Haus des Dorfvorstehers einzudringen, als un-
behelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, die Sicherheitskräfte
hätten ihn nicht unbehelligt ausreisen lassen, hätte er in ihren Augen ein
Risiko dargestellt,
dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer
habe sich über die Asylbehörden gewiss nicht lustig gemacht, nicht zu hö-
ren ist, zumal er selbst einräumte, er habe die Behörden in die Irre führen
wollen (vgl. B26 S. 6 F47),
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dass er mit dem gefälschten britischen Reisepass beim Migrationsamt
des Kantons L._______ ein Aufenthaltsgesuch stellte, sich bei der Ge-
meinde P._______ anmeldete und mit der Aufenthaltsbewilligung B beim
Strassenverkehrsamt L._______ einen Lernfahrausweis beantragte (vgl.
Verhaftsrapport der Kantonspolizei L._______ vom 7. November 2011,
S. 5),
dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch sein Verhalten
den schweizerischen Behörden gegenüber erschüttert ist,
dass ein solches Vorgehen nicht mit einem Bleiberecht in der Schweiz zu
honorieren ist,
dass insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die angefochtene
Verfügung aufgehoben werden sollte,
dass sich somit die Rüge, das BFM habe Bundesrecht falsch angewandt,
als unbegründet erweist,
dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung aller Umstände nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat,
dass die anderen Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschät-
zung nichts ändern können, so dass es sich erübrigt, darauf näher einzu-
gehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und sei-
ner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Ueber-
sax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148 S. 568),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Hei-
matstaat droht,
dass auch bezüglich Art. 8 EMRK keine Vollzugshindernisse zu verzeich-
nen sind, wird doch auch auf Beschwerdeebene nicht behauptet, der Be-
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schwerdeführer pflege in der Schweiz ein unter dem Schutzbereich von
Art. 8 EMRK stehendes Familienleben,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, die allgemeine Lage
in Pakistan sei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
landesweiter allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zi-
vilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich den Akten zufolge um einen gesunden, jungen Mann han-
delt, der die Schule besuchte und über Arbeitserfahrung als Bauer, Maler
und Pizzabäcker verfügt (vgl. B9 S. 4, Verhaftsrapport der Kantonspolizei
L._______ vom 7. November 2011, S. 4/6), Voraussetzungen, die ihm
beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden,
dass er angab, seine Eltern und Geschwister lebten nicht mehr im Dorf,
er wisse nicht, wo sie sich heute aufhielten (vgl. B9 S. 5),
dass er von Nachbarn vom Weggang seiner Familie erfahren habe (vgl.
B26 S. 13),
dass dieser Weggang lediglich behauptet, nicht aber belegt wurde, wes-
halb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in seinem
Heimatland nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches
ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass er den Ausgang des eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens in
Pakistan abwarten kann,
dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
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Seite 12
schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohen-
de Situation,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch
die Fürsorgebestätigung vom 30. Oktober 2012 ausgewiesenen Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: