B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5705/2016
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], und
B._______, geboren am [...],
sowie deren Kinder
C._______, geboren am [...],
D._______, geboren am [...], und
E._______, geboren am [...],
Libanon,
vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 16. August 2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer (Ehemann), ein libanesischer Staatsangehöri-
ger, stellte erstmals am 18. Dezember 1989 in der Schweiz ein Asylgesuch.
Dieses wurde durch den damaligen Delegierten für das Flüchtlingswesen
(DFW) mit Verfügung vom 2. Mai 1990 abgelehnt, welche unangefochten
in Rechtskraft erwuchs.
A.b Bereits vor Erlass der erwähnten Verfügung, am 7. März 1990, stellte
der Beschwerdeführer unter dem Namen F._______ ein weiteres Asylge-
such. Auf dieses trat der DFW mit Verfügung vom 8. Oktober 1990 nicht
ein.
A.c Am 20. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführer in den Libanon
ausgeschafft.
B.
Die Beschwerdeführenden sind allesamt libanesische Staatsangehörige
arabischer Ethnie und stammen aus Beirut. Gemäss eigenen Angaben ver-
liessen sie ihren Heimatstaat am 3. August 2014 in Richtung Türkei, von
wo sie nach Italien weiterreisten. Am 18. August 2014 reisten sie mittels
von Italien ausgestellten Visa für den Schengen-Raum in die Schweiz ein
und ersuchten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Va-
llorbe um Asyl. Am 1. September 2014 wurden der Beschwerdeführer und
die Beschwerdeführerin (Ehefrau) durch das damalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) jeweils sum-
marisch zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Anschliessend wurden
die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Bern zugewiesen.
C.
C.a Am 9. September 2014 richtete das BFM an die zuständige italienische
Behörde die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des
Dublin-Regimes werde Italien als zur Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig erachtet.
C.b Am 18. Dezember 2014 teilte das BFM der zuständigen italienischen
Behörde mit, in Anbetracht eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 benötige die Schweiz im
Hinblick auf die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien Ga-
rantien in Bezug auf die Aufnahmebedingungen der genannten Personen.
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C.c Nachdem die verlangten Garantien seitens der italienischen Behörden
nicht erteilt worden waren, teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit
Zwischenverfügung vom 13. November 2015 mit, das Dublin-Verfahren
werde beendet und ihre Asylgesuche würden in der Schweiz geprüft.
D.
Am 21. März 2015 wurden der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin
sowie die Tochter C._______ eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesu-
che angehört.
E.
E.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner summarischen Erst-
befragung im Wesentlichen geltend, er sei im Libanon durch Agenten des
syrischen Regimes und durch die libanesische Baath-Partei verfolgt wor-
den. Er habe seit dem Jahr 2006 in Beirut bei einer Firma namens
G._______ im Bereich der Abwasserreinigung und der Müllabfuhr gearbei-
tet, und er habe sich dort ab einem gewissen Zeitpunkt kritisch gegen das
syrische Regime und gegen die libanesische Hizbollah geäussert. Jene,
die für das Regime und für die Hizbollah gewesen seien, hätten mehrfach
versucht, ihn von seiner Meinung abzubringen, aber er habe auf seiner Po-
sition verharrt. Er sei deswegen als Verräter abgestempelt worden. Aus-
serdem habe sich im Libanon die allgemeinen Sicherheitslage verschlech-
tert, insbesondere wegen häufiger Kindsentführungen mit Lösegeldforde-
rungen; auch gebe es immer wieder Explosionen. Im Zusammenhang mit
der Begründung seines Asylgesuchs brachte er ferner – unter anderem mit
der allgemeinen Sicherheitslage zusammenhängende – Schwierigkeiten
bei der medizinischen Versorgung seiner Tochter C._______ vor.
E.b Im Rahmen seiner eingehenden Anhörung machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er sei neben seiner Arbeit bei der Firma
G._______ ausserdem auch als Trainer für Thai-Boxen in einem Club na-
mens H._______ tätig gewesen. Ende des Jahres 2010 habe ihm die liba-
nesische Hizbollah den Vorschlag gemacht, die Angehörigen ihrer Miliz zu
trainieren. Weil er weder Milizen noch Parteien habe trainieren wollen und
zuvor bereits Trainer für Polizeioffiziere in Abu Dhabi und Assistenztrainer
bei der libanesischen Armee gewesen sei, habe er den Vorschlag abge-
wiesen. Zudem sei er Sunnit und lehne auch deswegen die schiitische Hi-
zbollah ab. In der Folge sei er beschuldigt worden, gegen die Hizbollah zu
arbeiten. Nach dem Ausbruch des Krieges in Syrien sei er erneut aufgefor-
dert worden, die Mitglieder der Hizbollah zu trainieren, aber er habe auch
diesmal abgelehnt. Danach habe die Hizbollah den syrischen Behörden
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mitgeteilt, dass er gegen Syrien kämpfe, und sein Name sei auf eine Liste
der von den syrischen Behörden gesuchten Personen gesetzt worden. Bei
den Leuten, welche diese Meldung gemacht hätten, habe es sich um Per-
sonen gehandelt, die in seiner Firma gearbeitet hätten. Am 12. März 2011
sei durch die syrischen Sicherheitskräfte beziehungsweise die syrische
Baath-Partei ein Haftbefehl gegen seine Person ausgestellt worden. Ende
des Jahres 2012 sei ihm dieses Dokument zugeschickt worden, wodurch
er von dessen Existenz erfahren habe. Im Jahr 2013 hätten verschiedene
Arbeitskollegen in seiner Firma, mit denen er bereits zuvor Probleme ge-
habt habe, damit begonnen, ihm mit dem Tod oder einer Entführung zu
drohen. Ab Mai 2014 seien die Probleme noch ernsthafter geworden, und
es sei mit diesen Personen auch zu körperlichen Auseinandersetzungen
gekommen. Im Mai 2014 habe er auch eine weitere Suchmeldung der sy-
rischen Behörden gegen seine Person erhalten. Es sei ihm dabei vorge-
worfen worden, er habe eine bewaffnete Gruppe nach Syrien geführt, um
dort gegen die syrischen Behörden zu kämpfen. Des Weiteren sei er im
Mai oder Juni 2014 ungefähr fünfmal telephonisch kontaktiert worden, wo-
bei ihm gedroht worden sei, man werde ihn foltern und ihm die Kehle durch-
schneiden. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er stelle
auch wegen der medizinischen Behandlung seiner Tochter C._______ ein
Asylgesuch.
E.c Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweis-
mittel verschiedene Dokumente ab, welche die Suche der syrischen Be-
hörden nach seiner Person sowie seine Tätigkeit als Trainer für Thai-Boxen
belegen sollen. Ausserdem reichte er zwei ärztliche Zeugnisse in Bezug
auf seine Tochter C._______ zu den Akten.
E.d Die Beschwerdeführerin und die Tochter C._______ machten anläss-
lich ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, sie seien wegen der Prob-
leme ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters aus dem Libanon ausge-
reist. Wegen der schwierigen allgemeinen Sicherheitslage sei zudem auch
die medizinische Versorgung der Tochter C._______ in Frage gestellt ge-
wesen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 forderte das SEM die Beschwer-
deführenden zur Einreichung eines ausführlichen medizinischen Berichts
in Bezug auf die Tochter C._______ auf. Mit Datum vom 3. Mai 2016 wurde
ein entsprechendes ärztliches Zeugnis eingereicht.
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G.
Mit Verfügung vom 16. August 2016 (Datum der Eröffnung: 17. August
2016) lehnte das SEM die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ange-
sichts der gesundheitlichen Situation der Tochter C._______ wegen Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der
Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betref-
fenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 31. August 2016 er-
suchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Akten ihres Asylver-
fahrens. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben
vom 7. September 2016.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. September 2016 fochten die
Beschwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der
genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei von
Amtes wegen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu ver-
fügen, subeventualiter die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, den
Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie in der Person des derzeitigen
Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asyl-
gesetzes (AsylG, SR 142.31) beizuordnen. Als Beweismittel wurde unter
anderem eine Kopie des vom 3. Mai 2016 datierenden ärztlichen Berichts
in Bezug auf die Tochter C._______ eingereicht. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines
amtlichen Rechtsbeistands abgelehnt. Zugleich wurden die Beschwerde-
führenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.‒ mit Frist
bis zum 12. Oktober 2016 aufgefordert.
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K.
Mit Einzahlung vom 3. Oktober 2016 leisteten die Beschwerdeführenden
den verlangten Kostenvorschuss.
L.
Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Hiervon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
28. Oktober 2016 Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Die hauptsächlichen Beschwerdeanträge lauten, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu ge-
währen. Mithin richtet sich die Beschwerdeeingabe sinngemäss aus-
schliesslich gegen die Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung (betreffend die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Feststellung
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des SEM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht). Die Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs bilden damit nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, und die von der Vorinstanz ver-
fügte vorläufige Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt.
3.2 Die soeben getroffene Feststellung gilt ungeachtet des Eventualan-
trags in der Beschwerdeschrift, es sei von Amtes wegen die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden zu verfügen. Angesichts der von der Vo-
rinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme entbehrt dieser Antrag offen-
sichtlich eines Sinns, und auf ihn ist nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Asylgesuche im Wesent-
lichen folgendermassen: Zunächst habe der Beschwerdeführer hinsichtlich
seiner Asylgründe widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der Erstbefra-
gung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er habe sich an
seinem Arbeitsplatz bei der Firma G._______ gegen das syrische Regime
und gegen die Hizbollah geäussert, und er sei deshalb als Verräter be-
trachtet worden. Anlässlich der eingehenden Anhörung habe er hingegen
ausgesagt, er sei zweimal, Ende des Jahres 2010 und nach Ausbruch des
Bürgerkriegs in Syrien, durch die Hizbollah aufgefordert worden, ihre Mit-
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glieder zu trainieren, was er aber abgelehnt habe. Deswegen sei ihm vor-
geworfen worden, gegen die Hizbollah zu arbeiten. Dem Reisepass des
Beschwerdeführers sei ausserdem zu entnehmen, dass er sich in den Jah-
ren 2011 bis 2012 sowie Ende des Jahres 2013 in Italien aufgehalten habe,
um seine Tochter zu medizinischen Behandlungen und Kontrollen zu be-
gleiten. Sollte er tatsächlich wie behauptet im Libanon von ernsthaften
Nachteilen seitens Angehöriger der Hizbollah betroffen gewesen sein, so
sei folglich zu erwarten gewesen, dass er aus Italien nicht wieder in seinen
Heimatstaat zurückgekehrt wäre. Weiter habe der Beschwerdeführer als
Beweismittel die Kopie eines angeblich am 12. März 2011 ausgestellten
Dokuments eingereicht, in dem dazu aufgerufen werde, ihn zu verfolgen.
Jedoch habe er ausserdem ausgesagt, das Schriftstück sei ihm erst Ende
des Jahres 2012 zugeschickt worden. Sollte die Hizbollah tatsächlich be-
reits im März 2011 beabsichtigt haben, ihn zu verfolgen, so wäre dies der
genannten Miliz somit ohne Weiteres leicht gefallen. Die eingereichten Do-
kumente, bei welchen es sich um Suchanzeigen syrischer Behörden, der
Baath-Partei und des Hizbollah handeln solle, lägen nur in Kopien vor, die
ohne weiteres manipulierbar seien. Insgesamt dränge sich der Schluss auf,
dass es sich bei den vorgebrachten Asylgründen um ein Konstrukt handle,
um der Tochter C._______ in der Schweiz eine medizinische Behandlung
zu ermöglichen.
5.2 Dieser Einschätzung des SEM ist vollständig zu folgen. In der Tat
machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung geltend,
er werde durch die libanesische Baath-Partei verfolgt, die ihn als Verräter
betrachte, weil er sich kritisch gegen das syrische Regime und gegen die
libanesische Hizbollah geäussert habe. Anlässlich der eingehenden Anhö-
rung brachte er demgegenüber vor, seine Gefährdung in seinem Heimat-
staat, dem Libanon, sei darauf zurückzuführen, dass er durch die libanesi-
sche Hizbollah in seiner Eigenschaft als Trainer für Thai-Boxen aufgefor-
dert worden sei, die Angehörigen ihrer Miliz zu trainieren. Weil er als Sunnit
die schiitische Hizbollah ablehne, habe er dies jedoch verweigert, und des-
wegen werde er nun sowohl durch die genannte Miliz als auch von der
Baath-Partei verfolgt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustel-
len, dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefra-
gung ‒ selbst unter Berücksichtigung deren summarischen Charakters –
nicht mit seinen Ausführungen bei der eingehenden Anhörung vereinbar
sind. Darüber hinaus erscheint weder als nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer, welcher der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams
angehört, durch die schiitische Hizbollah als Trainer ihrer Milizionäre ange-
stellt werden sollte, noch weshalb er durch diese Miliz und die schiitische
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Baath-Partei angesichts seiner religiösen Ausrichtung, die im Libanon auch
die politische Zugehörigkeit prägt, als Verräter betrachtet werden sollte.
Auch ist – wiederum in Übereinstimmung mit der Argumentation in der an-
gefochtenen Verfügung ‒ darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
in seinem Heimatstaat spätestens seit dem Jahr 2010 die angeblichen
Probleme gehabt haben will, sich nach eigenen Angaben sowie entspre-
chenden Eintragungen in seinem Reisepass jedoch in den Jahren 2011
und 2013 zweimal ‒ zu medizinischen Behandlungszwecken der Tochter
C._______ ‒ legal in Italien aufhielt und jeweils wieder in den Libanon zu-
rückkehrte. Auch angesichts dieser zweimaligen Ausreise und Wiederein-
reise in den Heimatstaat erscheint es nicht als glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer im fraglichen Zeitraum im Libanon einer asylrechtlich rele-
vanten Gefährdung ausgesetzt war. Die Beschwerdeschrift beschränkt
sich weitgehend darauf, die Erwägungen der Vorinstanz als unzutreffend
zu bezeichnen, enthält darüber hinaus jedoch keine stichhaltigen Argu-
mente, welche zu anderen als den vom SEM gezogenen Schlüssen führen
könnten.
5.3 Auch die übrigen von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Argu-
mente, wonach die allgemeine Sicherheitslage im Libanon kritisch und die
medizinische Versorgung ihrer Tochter nicht gewährleistet gewesen sei,
sind offensichtlich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen.
5.4 Zusammenfassend erweist sich, dass die Beschwerdeführenden keine
asylrelevante Verfolgung geltend gemacht haben. Die Vorinstanz hat folg-
lich ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.2 Schliesslich ist ‒ im Sinne einer ergänzenden Klarstellung ‒ ausserdem
festzuhalten, dass das im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche
Zeugnis, das sich auf die gesundheitliche Situation der Tochter C._______
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bezieht, lediglich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs von Belang sein kann, jedoch im vorliegenden Fall offensichtlich
ohne entscheidwesentliche Bedeutung ist. Den entsprechenden medizini-
schen Fragen wurde durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Ziff. 1 und 2 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind
auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: