B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5707/2012
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Milosav Milovanovic,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 3. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass sie am 11. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und – summarisch –
zu ihren Asylgründen befragt und – nach der Zuweisung für den Aufent-
halt während der Dauer des Asylverfahrens an den Kanton E._______ –
am 19. Juni 2012 (B.______) beziehungsweise am 26. Juni 2012
(A._______ und C.________) vom BFM in F._______ gestützt auf Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einge-
hend zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen geltend machten,
sie seien kosovarische Staatsangehörige und hätten seit 2006 in
G._______ (Kosovo) gelebt,
dass der Ehemann darlegte, er gehöre der Volksgruppe der Gorani an
und habe seit Kriegsende bei verschiedenen Arbeitgebern als Bäcker ge-
arbeitet,
dass sein Sohn C._______ sowie die mittlerweile volljährige Tochter
H._______ wegen ihrer Ethnie von Nachbarskindern und Mitschülern
malträtiert worden seien, weshalb sie jeweils von ihm oder seiner Frau
hätten in die Schule begleitet werden müssen,
dass die Polizei, bei der er wegen der Misshandlungen Anzeige erstattet
habe, untätig geblieben sei,
dass seine Ehefrau die von ihr benötigte medizinische Behandlung nicht
erhalten habe,
dass die Ehefrau sodann selber ausführte, sie sei Angehörige der Volks-
gruppe der Torbes,
dass ihre beiden Kinder oft weinend von der Schule nach Hause gekom-
men seien,
dass sie einen gutartigen Knoten in der Brust gehabt habe, welcher im
staatlichen Krankenhaus von G._______ gegen Bezahlung entfernt wor-
den sei,
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dass man sie – als auch in der zweiten Brust ein derartiger Knoten fest-
gestellt worden sei – im Krankenhaus von G._______ abgewiesen und ihr
gesagt habe, sie müsse sich in Serbien behandeln lassen,
dass sie dann in einer Privatpraxis in G._______ die adäquate Behand-
lung erhalten habe,
dass schliesslich der Sohn C._______ vorbrachte, wie sein Vater ethni-
scher Gorani zu sein und seit seinem neunten Lebensjahr regelmässig
von andern Schülern verprügelt worden zu sein,
dass er von den Prügeleien Kratzer erlitten habe, die er mehrfach im
Krankenhaus habe behandeln lassen müssen,
dass sich die Beschwerdeführenden schliesslich in der Hoffnung, ihre
Kinder hätten im Ausland eine bessere Zukunft, zur Ausreise entschlos-
sen hätten,
dass sie am 28. April 2012 Kosovo in einem Kleinbus verlassen hätten
und auf dem Landweg durch verschiedene ihnen nicht namentlich be-
kannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz
gereist seien,
dass sie im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens zwei Identitätskar-
ten, eine Erklärung über den Familienstand, einen Geburtsschein, die
Kopie eines Ehescheins, einen die Ehefrau betreffenden ärztlichen Be-
richt sowie eine am 23. März 2012 ausgestellte Bestätigung, dass
A._______ Angehöriger der Volksgruppe der Gorani sei, einreichten,
dass das BFM die am 3. Mai 2012 gestellten Asylgesuche mit Verfügung
vom 1. Oktober 2012 – eröffnet am 3. Oktober 2012 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 31. Oktober 2012 gegen die Verfügung des BFM vom 1. Oktober
2012 Beschwerde einreichten und gleichzeitig um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ersuchten,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begründung,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird – eine am 15. Oktober 2012 von der Stadt I._______
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ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. No-
vember 2012 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) abwies und den Beschwerdeführenden gleichzeitig zur Be-
zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis
zum 30. November 2012 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei un-
genutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. November 2012 bezahlt
wurde,
dass die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht durch ih-
ren Rechtsvertreter am 3. Dezember 2012 einen die Ehefrau betreffen-
den, am 29. November 2012 erstellten ärztlichen Bericht zu den Akten
reichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen
Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2012 sowie
auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 15. November 2012
verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nämlich in der Tat in we-
sentlichen, in der angefochtenen Verfügung des BFM sehr detailliert auf-
gelisteten Punkten widersprüchlich und realitätsfremd erscheinen und
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somit nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführenden hätten das
Geschilderte selber erlebt,
dass der am 3. Dezember 2012 eingereichte, am 29. November 2012 von
einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und einer Psycholo-
gin ausgestellte Bericht nicht geeignet ist, an dieser Feststellung etwas zu
ändern, zumal sich die darin enthaltenen Bemerkungen zu den Nachstel-
lungen, denen die Beschwerdeführenden (und insbesondere ihre Kinder)
in Kosovo ausgesetzt gewesen sein sollen, lediglich auf die Angaben der
Beschwerdeführerin abstützen,
dass selbst die klare Diagnose einer Trauma bedingten psychischen
Krankheit die Asylbehörden nicht zu binden vermag (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2065/2011 vom 24. Juli 2012, mit Hinweis auf
E-2818/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.6), zumal mit psychiatrisch-
psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden kann, ob
tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses gear-
tet war (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3550/2006
vom 13. August 2097 E. 4.1),
dass sodann die von den Beschwerdeführenden als eigentlichen Grund
für ihre Ausreise genannten mangelnden Zukunftsperspektiven ihrer Kin-
der sowie die allgemein schwierigen Lebensbedingungen nicht asylrele-
vant sind,
dass die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen (im We-
sentlichen lediglich Hinweise auf die anlässlich der Befragungen geschil-
derten Ausreisegründe) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung
des Sachverhaltes zu führen,
dass die Rüge, bei beiden Befragungen habe "ein Albaner als Übersetzer
gedient", weshalb sie gefürchtet hätten, dieser würde Informationen an
die kosovarischen Behörden weiterleiten (vgl. Beschwerde S. 2), völlig
haltlos ist, zumal die Beschwerdeführenden ausschliesslich in ihrer Mut-
tersprache, Serbokroatisch, befragt wurden und sich aus den Akten auch
keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführenden nicht in der
Lage gewesen sein könnten, ihre Asylgründe umfassend darzulegen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerde-
führenden für den Aufenthalt während der Dauer des Aufenthaltes zuge-
wiesen wurden (E._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art.
32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]) und die Beschwerdeführenden zudem keinen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen haben (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren
Hinweisen; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bes-
tätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des völ-
kerrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im
Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte,
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dass – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde –
die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Gorani und Torbes
alleine aufgrund ihrer muslimisch-slawischen Ethnie ausgeschlossen
werden kann,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen
Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert hat und im jetzigen Zeit-
punkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen
Auseinandersetzungen gesprochen werden kann,
dass – wie das BFM in seiner Verfügung vom 1. Oktober 2012 ebenfalls
zutreffend bemerkte – auch für Gorani und Torbes die Bewegungsfreiheit
und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller
Regel gewährleistet ist,
dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, wel-
che den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzu-
mutbar erscheinen lassen könnten,
dass die Beschwerdeführenden über eine mehrjährige Schulbildung so-
wie – wie der Ehemann – über lange Berufserfahrung als Bäcker verfü-
gen,
dass sie sodann sowohl in der Heimat als auch in anderen europäischen
Ländern nahe Verwandte haben (eine weitere erwachsene Tochter
[J._______] lebt nach wie vor in der Stadt G._______, der Vater und vier
Brüder der Ehefrau wohnen – wie zahlreiche andere ethnische Gorani
und Torbes – ebenfalls in der Region G._______, eine Schwester des
Ehemannes lebt in der Schweiz und ein Onkel und eine Tante der Ehe-
frau leben in Deutschland beziehungsweise in Schweden; vgl. Vorakten
A3 S. 5 und A4 S. 3 f.), mit deren Unterstützung sie rechnen können,
dass schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zu-
mutbar sein könnte,
dass die Ehefrau – entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) ent-
haltenen Behauptung – nicht an Krebs erkrankt war, und die beiden (gut-
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artigen) Knoten in der Brust in ihrer Heimat adäquat behandelt werden
konnten,
dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bei allenfalls
in der Heimat erneut auftretenden medizinischen Problemen dort wieder
die erforderliche Behandlung erhalten würden,
dass in Bezug auf den am 3. Dezember 2012 nachgereichten Bericht
vom 29. November 2012, wonach sich die Ehefrau seit dem 12. Oktober
2012 wegen "multiplen somatischen" und psychischen Problemen in psy-
chotherapeutischer Behandlung befinde, festzuhalten ist, dass diese Stö-
rungen – sofern sie dort überhaupt noch vorhanden sind (der Bericht vom
29. November 2012 erwähnt insbesondere auch "Integrationsprobleme in
der fremden Umgebung", mithin in der Schweiz) – auch in Kosovo be-
handelt werden könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo schliesslich auch möglich
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführen-
den verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benö-
tigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse
vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 20. November
2012 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden den Beschwerde-
führenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe bestimmten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: