B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5707/2017
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
(…)
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asyl und Wegweisung) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2012 in der Schweiz um Asyl nach.
Am (…) wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur
Person befragt. Das SEM (damals Bundesamt für Migration; BFM) hörte
ihn am (…) zu den Asylgründen an.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil (…) eine Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde des Beschwerdeführers (…) gut und stellte fest, das Ver-
fahren vor dem SEM dauere zu lange. Es wies das SEM an, das Asylge-
such des Beschwerdeführers rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzufüh-
ren.
C.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 wandte sich das SEM an eine andere
Bundesstelle und bat um Stellungnahme im Zusammenhang mit dem Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers.
D.
Mit Schreiben vom 28. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer
das SEM um baldigen Erlass eines Entscheids.
E.
Am 1. Dezember 2016 gelangte er ein weiteres Mal an das SEM und for-
derte dieses auf, sein Asylgesuch bis zum Ende des Jahres 2016 zu be-
handeln, andernfalls er sich erneut zur Einreichung einer Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde veranlasst sehe.
F.
Am 6. Januar 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe bei
anderen Bundesstellen Abklärungen in Auftrag gegeben, wobei es auf de-
ren Dringlichkeit hingewiesen habe. Sobald die Ergebnisse vorliegen wür-
den, werde das Asylgesuch in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortge-
führt.
G.
Auf telefonische Anfrage des Rechtsvertreters zum Verfahrensstand vom
18. Januar 2017 antwortete das SEM, dass eine Fortsetzung des Verfah-
rens Anfang Februar 2017 angestrebt werde.
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H.
Auf die erneuten Ersuchen des Beschwerdeführers um baldigen Entscheid
mittels Schreiben vom 1. März 2017 sowie E-Mails vom 6. und 11. April
2017 teilte das SEM am 20. April 2017 schriftlich mit, aufgrund der koordi-
nierten Behandlung mit Verfahren anderer Asylsuchender aus C._______
sowie umfangreicher Abklärungen bei anderen Bundesstellen würden sich
die einzelnen Verfahren verzögern. Gleichzeitig liess es dem Beschwerde-
führer einen Fragekatalog zukommen und bat um Stellungnahme bis zum
11. Mai 2017.
I.
Mit E-Mail vom 21. April 2017 wies die Rechtsvertretung das SEM auf den
grossen Leidensdruck des Beschwerdeführers hin und forderte eine Erklä-
rung für die überlange Verfahrensdauer. Gleichzeitig stellte sie für den Fall,
dass ihr das SEM keine Antwort zukommen lassen sollte, eine Rechtsver-
zögerungsbeschwerde in Aussicht.
J.
Mit Eingabe vom 27. April 2017 stellte der Beschwerdeführer dem SEM
seine Antworten zum Fragekatalog zu und bat erneut um einen baldigen
Entscheid.
K.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 reichte er zwei Zeitungsartikel als Beweis-
mittel zu den vorinstanzlichen Akten.
L.
Die Rechtsvertretung wandte sich mit E-Mail vom 20. Juni 2017 erneut an
das SEM. Sie legte dar, sie mache sich ernsthafte Sorgen um den Be-
schwerdeführer, der das Warten kaum noch ertrage und depressiv wirke.
Gleichzeitig bat sie um prioritäre Behandlung des Asylgesuchs.
M.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde einreichen und beantragte, es sei festzustellen, dass
das Verfahren mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar sei. Das SEM
sei anzuweisen, das Asylverfahren unverzüglich, bis spätestens Ende
2017, abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
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Der Beschwerde war nebst mehreren vorinstanzlichen Dokumenten ein
handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2017
beigelegt.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter
Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und lud das
SEM zu einer Vernehmlassung ein. Die Fürsorgebestätigung ging am
17. Oktober 2017 fristgemäss beim Gericht ein.
O.
Das SEM liess sich am 26. Oktober 2017 zur Beschwerde vernehmen. Die
Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung
selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. ferner BVGE
2008/15 E. 3.1.1; MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung
der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
2.
2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung
ersucht, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
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2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü-
gung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a i.V.m. Art. 50
Abs. 2 VwVG), wobei der Grundsatz von Treu und Glauben die Grenze
bildet. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objek-
tiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Viel-
mehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden.
Die Beurteilung der Angemessenheit bemisst sich nach den konkreten Um-
ständen, namentlich nach der der beschwerdeführenden Person zumutba-
ren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer
Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist
von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2P.16/2002; BVGE 2008/15 E. 3.2; MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu
Art. 46a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURN-
HERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010,
Rz. 1606).
2.3 Das SEM beantwortete die Ersuchen des Beschwerdeführers um bal-
dige Bearbeitung seines Asylgesuchs regelmässig verspätet und mit pau-
schalen Hinweisen auf Abklärungen anderer Bundesstellen in koordinier-
ten Verfahren. Nachdem der Beschwerdeführer auf seine letzte Eingabe
vom 20. Juni 2017 weder eine Antwort erhielt noch das SEM weitere In-
struktionsmassnahmen tätigte und auch kein Entscheid erging, durfte er
Anfang Oktober 2017 nach Treu und Glauben annehmen, dass die Vo-
rinstanz vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlässt. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemes-
sener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer
Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich
das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter
Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es unter Vorbe-
halt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde
entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicher-
weise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE
2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
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4.
4.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in-
nert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
4.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung (als abgeschwächte
Form) ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätz-
lich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder – falls
eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für das „Verschleppen“
keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer ei-
nes Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität
der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen
Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl.
zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2; MARKUS MÜLLER, a.a.O. Rz. 6
zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht
vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot
auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht
innert angemessener Frist verfügt (vgl. FELIX UHLMANN, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 21
zu Art. 46a VwVG).
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, er habe
vor über fünf Jahren ein Asylgesuch eingereicht. Mit Urteil vom (…) habe
das Bundesverwaltungsgericht eine erste Rechtsverzögerungsbe-
schwerde gutgeheissen. Trotz mehrfacher Intervention habe die Vorinstanz
nicht über sein Asylgesuch entschieden. Die Situation sei für ihn sehr be-
lastend.
5.2 In der Vernehmlassung entgegnet das SEM, es habe in der Absicht zur
prioritären Entscheidung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers mit
Schreiben vom 21. Juli 2016 eine andere Bundesstelle um Stellungnahme
gebeten. Äussere Umstände hätten jedoch dazu geführt, dass das Asylge-
such nicht wie beabsichtigt rasch habe entschieden werden können. Der
Fall des Beschwerdeführers hänge eng mit dem Asylgesuch (…) zusam-
men, weshalb eine koordinierte Behandlung unabdingbar sei. Im besagten
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Fall habe das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Neubeurteilung un-
ter Auflagen angewiesen. Aufgrund der engen Verknüpfung der Asylgesu-
che (…) Gesuchsteller habe jene Anweisung auch Einfluss auf das Gesuch
des Beschwerdeführers. Die entstehende Verzögerung sei in Anbetracht
der vorliegenden Verfahrensdauer bedauerlich, allerdings sei es rechtlich
nicht zu vertreten, das Asylgesuch ohne Berücksichtigung der Erkennt-
nisse der vorgenommenen Abklärungen zu entscheiden. Es seien deshalb
zwingend weitere Instruktionen zu veranlassen. Es werde namentlich be-
absichtigt, den Beschwerdeführer erneut zu einer Anhörung vorzuladen.
6.
6.1 Mit Urteil (…) hiess das Bundesverwaltungsgericht eine erste Rechts-
verzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gut und wies die Vo-
rinstanz an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers rasch einer anfecht-
baren Verfügung zuzuführen. Zur Begründung führte es aus, die Vorinstanz
sei im Zeitpunkt der (damaligen) Beschwerdeerhebung mindestens zwei-
einhalb Jahre untätig geblieben. Eine Nichtbehandlung während einer
solch langen Zeit sei unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren
grundsätzlich zu lange.
6.2 Trotz gerichtlicher Anweisung und diverser zwischenzeitlicher Ersu-
chen des Beschwerdeführers um rasche Erledigung hat die Vorinstanz das
Asylgesuch des Beschwerdeführers bis anhin noch keinem Entscheid zu-
geführt. Es sind den Akten – entgegen der erklärten Absicht der Vorinstanz
– auch keine ernsthaften Bemühungen zu entnehmen, das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu einem raschen Abschluss zu bringen. Zwar hat das
SEM mit Schreiben vom 21. Juli 2016 eine andere Bundesbehörde um
Stellungnahme zum Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Form eines
gerichtsverwertbaren Dokuments ersucht. Es fehlt darin aber ein Hinweis
auf die zeitliche Dringlichkeit der Angelegenheit (SEM act. 26) und die er-
betene Stellungnahme ist, soweit ersichtlich, bis heute nicht erfolgt. Es er-
schliesst sich dem Gericht nicht, weshalb die Vorinstanz bei der Bundes-
behörde nicht nachgefragt hat. Dem Dossier sind zudem keine Anhalts-
punkte zu entnehmen, wonach das Verfahren tatsächlich mit anderen ko-
ordiniert worden wäre; ein Hinweis auf eine koordinierte Behandlung fehlt
namentlich auch im besagten Schreiben an die Bundesbehörde. Soweit
das SEM in der Vernehmlassung auf das Asylgesuch (…) verweist und
festhält, in jenem Fall sei es vom Bundesverwaltungsgericht zur neuen Be-
urteilung unter Auflagen angewiesen worden, erschliesst sich aus den Ak-
ten weder der Zeitpunkt jenes Urteils, noch die Art der Auflagen, noch der
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sich daraus für den Beschwerdeführer im einzelnen ergebende Instrukti-
onsbedarf. In diesem Zusammenhang kündigt das SEM in seiner Vernehm-
lassung zwar eine erneute Anhörung an, lässt es aber offen, welches die
„zwingend zu veranlassenden weiteren Instruktionen“ sind. Es ist seit Er-
lass des Urteils (…) als getätigte Instruktionsmassnahme – abgesehen von
der Anfrage an eine Bundesstelle im Juli 2016 – einzig die Aufforderung an
den Beschwerdeführer vom 20. April 2017 zur Beantwortung eines Frage-
katalogs zu erkennen. Diese Aufforderung steht vermutungsweise – sol-
ches wird auch nicht dargelegt – nicht in direktem Zusammenhang zu an-
deren Asylverfahren und vermag damit die lange Verfahrensdauer nicht zu
begründen.
6.3 Bei einer gesamten Verfahrensdauer von mittlerweile über fünf Jahren
und in Anbetracht dessen, dass das Gericht bereits im Juli 2016 eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen hat, ist das aufgezeigte
Verhalten der Vorinstanz durch nicht spezifizierte Hinweise auf eine koor-
dinierte Behandlung mit anderen Gesuchen, pendente Abklärungen einer
anderen Bundesstelle, äussere Umstände und im Einzelnen nicht ge-
nannte weitere Instruktionsmassnahmen nicht zu rechtfertigen und damit
nicht hinzunehmen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich dem-
nach als begründet und es ist festzustellen, dass das Verfahren vor dem
SEM zu lange dauert. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
7.
Das Instruktionsverfahren ist vorliegend noch nicht abgeschlossen. Das
SEM hat in Aussicht gestellt, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich daraus weitere Abklärungen,
allenfalls auch bei weiteren Bundesstellen, ergeben. Vor diesem Hinter-
grund verzichtet das Gericht darauf, dem SEM eine Frist zum Abschluss
des Verfahrens des Beschwerdeführers zu setzen. Dennoch gilt zu bemer-
ken, dass aus aktueller Sicht – namentlich ohne konkret umschriebenen
(in sachlicher und zeitlicher Hinsicht) Koordinationsbedarf und ohne er-
sichtliche Instruktionsmassnahmen, die über eine Anhörung und allenfalls
eine mit dem Hinweis auf zeitliche Dringlichkeit zu versehende weitere An-
frage an eine Bundesbehörde (welche kaum mehr als acht Wochen in An-
spruch nehmen dürfte) hinausgehen – bei einer beförderlichen Erledigung
des vorliegenden Verfahrens mit dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung
innert drei Monate ab Urteilsdatum zu rechnen ist. Andernfalls wäre das
SEM gehalten, dem Beschwerdeführer konkret Aufschluss darüber zu er-
teilen, inwiefern sein Verfahren von welchen anderen Asylverfahren und
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welchen äusseren Umstände abhängt, welche Abklärungen offen sind und
mit welcher zeitlichen Verzögerung im Einzelnen zu rechnen ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfü-
gung vom 12. Oktober 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ge-
genstandslos.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die eingereichte Kostennote vom
6. Oktober 2017 über einen Aufwand von drei Stunden à Fr. 200.– inklusive
Barauslagen à 15.– erweist sich als angemessen, weshalb dem Beschwer-
deführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 615.– zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfah-
ren vor dem SEM zu lange dauert.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Instruktionsverfahren beförderlich fortzu-
setzen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers innert kürzester Zeit
einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 615.– (inklusive Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: