B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5708/2010
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Bruno D'Amaro.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010 / N […].
D-5708/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Nigeria eigenen Angaben zufolge am
1. November 2008 auf dem Luftweg und gelangte am 2. November 2008
in die Schweiz, wo er am 4. November 2008 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch einreichte. Dort wurde er am
11. November 2008 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu
den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt.
Am 8. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen erst-
mals direkt zu den Asylgründen befragt. Die Anhörung wurde aufgrund
des schlechten physischen Zustandes des Beschwerdeführers auf seinen
Wunsch hin abgebrochen. Die Befragung wurde am 12. August 2009 fort-
gesetzt. Bei dieser ersten Fortsetzung der Befragung zu den Asylgründen
verweigerte er allerdings seine Mitwirkung sowie auch die Unterschrift,
weshalb die direkte Anhörung zu den Asylgründen ein zweites Mal abge-
brochen werden musste. Schliesslich wurde die direkte Anhörung zu den
Asylgründen am 16. Dezember 2009 nach Eintritt der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers wieder fortgesetzt und abgeschlossen.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, dass sein Vater ein Sklave ihres vor kurzer Zeit verstorbe-
nen Dorfoberhauptes gewesen sei. Gemäss der in ihrem Dorf geltenden
Tradition wäre es üblich gewesen, dass bei der Beerdigung des verstor-
benen Dorfoberhauptes auch der Kopf seines Vaters begraben worden
wäre. Da sein Vater bereits vorverstorben sei, sei dies allerdings nicht
mehr möglich gewesen, weshalb er nun als Sohn diese Rolle hätte über-
nehmen müssen. Dazu habe er sich allerdings geweigert und stattdessen
sei er in eine Kirche namens B._______ geflohen. Sowohl der Pfarrer der
Kirche als auch die anderen Bewohner seiner Gemeinde hätten von sei-
nem Problem gewusst. Als seine Situation jedoch kritischer geworden sei,
hätte der Pfarrer ihm versprochen bei der Ausreise behilflich zu sein. So
habe er mit der Unterstützung des Pfarrers die Stadt C._______ errei-
chen können und dort in einer Kirchengruppe Unterschlupf gefunden. Mit
dieser Kirchengruppe sei er schliesslich mit dem Flugzeug illegal in die
Schweiz eingereist.
B.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 – eröffnet am 12. Juli 2010 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde darge-
D-5708/2010
Seite 3
legt, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht genügten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvoll-
zug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbe-
sondere stehe die medizinische Situation des Beschwerdeführers dem
Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da dessen Beschwerden in Nigeria
behandelbar seien. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 11. August 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung (Wegweisungsvollzug) zugunsten
der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Zur Be-
gründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Weg-
weisungsvollzug sei entgegen der Einschätzung der Vorinstanz aufgrund
seiner medizinischen Situation nicht zumutbar.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung vom 4. August 2010 des Kantons Zug (Beilage 8) sowie
folgende ärztliche Berichte ein:
- Dr. med. E._______, Dr. F._______, Psychiatrische Klinik Zugersee,
Epikrise aus unserer Krankengeschichte über A._______, vom 20.
November 2009 (Beilage 4)
- Dr. med. G._______, Gastroenterologie FMH, ärztliche Berichte vom
12. Februar 2010, 28. April 2010 und 21. Mai 2010 (Beilage 5)
- Dr. H._______, Oberarzt, Ambulante Psychiatrische Dienste des Kan-
tons Zug (APD), ärztlicher Bericht vom 29. Juli 2010 (Beilage 6)
Des Weiteren begründete der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs mit dem fehlenden sozialen Beziehungsnetz im
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Seite 4
Heimatland und seiner beruflichen Qualifikation, was seiner Ansicht nach
durch die Vorinstanz nicht gebührend berücksichtigt worden sei.
Schliesslich stützte sich der Beschwerdeführer auf den Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Auskunft der SFH-Länderanalyse) vom
5. Januar 2010 betreffend die Behandlung von Schizophrenie, bronchialer
Asthma und Hepatitis B in Nigeria (Beilage 7) und bekräftigte die Vorbrin-
gen, welche er bereits mit seinem Schreiben vom 15. Januar 2010 (vgl.
A28/9) geltend machte. So sei er aufgrund seiner schlechten finanziellen
Situation und des Umstandes, dass keine Familienangehörigen ihn unter-
stützen könnten, kaum in der Lage, die notwendigen finanziellen Mittel für
eine Behandlung in seinem Heimatland aufzubringen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2010 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz zur Stellungnahme ein und teilte dem Be-
schwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gestützt auf die eingereichte Fürsorgebestätigung
vom 4. August 2010 sowie aufgrund der nach summarischer Aktenprü-
fung nicht aussichtslos erscheinenden Begehren, hiess das Bundesver-
waltungsgericht sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2010 führte das BFM im We-
sentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunk-
tes rechtfertigen könnten. Zudem könne festgehalten werden, dass der
ärztliche Bericht vom 29. Juli 2010 (Beilage 6) ihren Erwägungen in der
Verfügung vom 9. Juli 2010, an denen die Vorinstanz vollumfänglich fest-
hält, nichts entgegenzusetzen vermöge. Es beantragte daher die Abwei-
sung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2012 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. April 2012 ein aktu-
elles ärztliches Zeugnis der behandelnden Ärzte einzureichen.
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Seite 5
G.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. April 2012 innert er-
streckter Frist einen ärztlichen Bericht der Ambulanten Psychiatrischen
Dienste (APD) des Kantons Zug vom 20. April 2012 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch im vorliegenden Fall –
endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010 ist – soweit sie die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betrifft (vgl. Ziffern
D-5708/2010
Seite 6
1 - 3 des Dispositivs) – nicht angefochten worden und deshalb mit Ablauf
der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet im Folgenden somit ausschliesslich die Frage,
ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder
ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-5708/2010
Seite 7
4.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Eine entsprechen-
de konkrete Gefahr vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu
machen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Schutzbereit-
schaft und die Schutzmöglichkeit der heimatlichen Behörden zu verwei-
sen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
In diesem Zusammenhang ist sodann in grundsätzlicher Hinsicht festzu-
halten, dass die zu behandelnden Krankheiten des Beschwerdeführers
selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches
Vollzugshindernis darstellen, wenn im Heimatland der medizinische Stan-
dard schlechter als in der Schweiz ist, zumal die Ausweisung einer unter
gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz ausser-
gewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat
(vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes König-
reich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05;
BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK in E-
MARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.) Solche ganz aussergewöhnlichen Um-
stände sind – wie nachstehend aufgezeigt – vorliegend nicht gegeben.
D-5708/2010
Seite 8
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.4.1. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Nigeria ist festzustellen, dass
es im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 16. April 2011, wel-
che gemäss der Wahlbeobachtungs-Mission der EU trotz Hinweisen auf
Manipulationen im Süden regulär und fair waren, zwar im Norden zu Ge-
waltausbrüchen gekommen ist, wobei davon insbesondere die Städte
Kaduna und Kano betroffen waren, die Lage mittlerweile aber wieder ru-
hig ist. Weder herrscht eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine
Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in dieser Hinsicht der Wegwei-
sungsvollzug sich als nicht unzumutbar präsentiert.
4.4.2. Streitig ist indes vorliegend, ob allenfalls der Gesundheitszustand
und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers den Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. Aus den im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten ärztlichen Berichten ergab sich
im Wesentlichen folgende Situation:
Dem Beschwerdeführer wurde Mitte 2009 aufgrund eines serologischen
Befundes eine aktive Hepatitis B diagnostiziert, wobei der Verdacht auf
chronische Hepatitis B bestand und zunächst unklar war, ob eine antivira-
le Therapie notwendig werden würde (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med.
I._______, Gastroenterologie Zuger Kantonsspital, vom 4. Juni 2009). Mit
den folgenden Konsultationen liess sich der Anfangsverdacht auf chroni-
sche Hepatitis B erhärten, wobei aufgrund der Ausprägung der Krankheit
eine antivirale Therapie nicht in Frage kam. Es wurde jedoch festgestellt,
dass der Patient infektiös sei und deshalb eine allfällige Freundin sich
impfen lassen sollte (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______,
Gastroenterologie FMH, vom 12. Februar 2010 sowie vom 21. Mai 2010).
Ferner wurde beim Beschwerdeführer der Verdacht auf paranoide Schi-
zophrenie diagnostiziert, weshalb er in die Psychiatrische Klinik Zugersee
eingewiesen wurde und sich dort zunächst vom (…) bis (…) 2009 auf-
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Seite 9
hielt. Nach einer vermeintlichen Verbesserung des Gesundheitszustan-
des zeigte sich nach dem Austritt aus der Klinik wieder eine ähnliche
Symptomatik wie beim ersten Eintritt, womit ein zweiter Aufenthalt, der
vom (…) bis (…) 2009 dauerte, in der Psychiatrischen Klinik Zugersee
notwendig wurde. Der Beschwerdeführer sei wieder sehr auffällig und vor
allem nachts massiv unruhig gewesen und habe die Kollegen im Wohn-
heim gestört; so soll er zum Beispiel in einer Nacht mit einem Messer in
der Hand durch das Wohnhaus gelaufen sein. Dennoch gäbe es keine
Anhaltspunkte für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung. Der Be-
schwerdeführer habe sich zudem während der Hospitalisation intensiv mit
seiner Bibel beschäftigt und zeitweise seien religiös wahnhaft anmutende
Symptome deutlich geworden (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med.
E._______, Psychiatrische Klinik Zugersee, vom 20. November 2009).
Paranoide Schizophrenie sowie ein Verdacht auf eine posttraumatische
Belastungsstörung wurden auch in der Folge diagnostiziert (vgl. ärztlicher
Bericht von Dr. H._______, Oberarzt, Ambulante Psychiatrische Dienste
des Kantons Zug [APD], vom 29. Juli 2010). Der Beschwerdeführer sei
gemäss dem letztgenannten Arztbericht voraussichtlich bis auf Weiteres
auf eine integrierte psychiatrische Behandlung mit psychopharmakologi-
schen (Zyprexa 15mg/d, Efexor ER mg/d und Remeron 30 mg/d) und
psychotherapeutischen Ansätzen (insbesondere Psychotherapie und Ge-
sprächstherapie) angewiesen. Es handle sich beim Beschwerdeführer um
eine chronische psychiatrische Störung, welche trotz medikamentöser
Behandlung mit wiederholten Rückfällen und Remissionen einhergehe. In
unbehandelten Fällen käme es in der Regel zur Entwicklung von residua-
len schizophrenen Zuständen mit wiederholten Aggressionsausbrüchen,
Steigerung der psychischen Verwahrlosungstendenz und anderen unvor-
hergesehenen Folgen für die Betroffenen. Der Beschwerdeführer bekun-
de im affektiven Bereich eine depressive Grundstimmung mit gereizten
Anteilen, sei innerlich unruhig und massiv angespannt, drücke ein erheb-
liches Rückzugsverhalten aus, indem er die Zeit alleine ohne Interesse an
den Ereignissen seiner Umgebung verbringe. Zudem bringe er im Zu-
sammenhang mit einer eventuellen Zurückweisung nach Nigeria Suizi-
dabsichten zum Ausdruck. Die gute therapeutische Beziehung habe al-
lerdings eine erhebliche Steigerung seines Kooperationsverhaltens und
seiner Bereitschaft, die verordneten Medikamente einzunehmen, bewirkt.
Zudem sei es nach Optimierung der medikamentösen Behandlung zu ei-
nem deutlichen Rückgang der psychotischen und depressiven Symptome
gekommen. Dem ärztlichen Bericht ist schliesslich zu entnehmen, dass
aufgrund der geringen Anzahl Psychiater, die der Gesamtbevölkerung in
Nigeria zur Verfügung steht, der Tatsache, dass die Patienten die Kosten
D-5708/2010
Seite 10
für die antipsychotische Medikation selber übernehmen müssten und der
Beschwerdeführer eine langjährige antipsychotische sowie antidepressive
Behandlung brauche, eine konstruktive Behandlung in seinem Herkunfts-
land nur sehr schwer vorstellbar sei.
Schliesslich leidet der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Arzt-
berichten (vgl. u.a. die ärztlichen Berichte von Dr. med. G._______, Gast-
roenterologie FMH, vom 12. Februar 2010, 28. April 2010 und 21. Mai
2010) an allergischem Asthma (Asthma bronchiale), das mit regelmässi-
ger Einnahme von Medikamenten (Symbicort) stabil geblieben sei.
4.4.3. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2010
aus, die medizinische Situation des Beschwerdeführers spreche nicht ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die Krankheiten des
Beschwerdeführers auch in seinem Heimatstaat behandelbar seien. Die
aufgrund der Erkrankung an Hepatitis B notwendigen Kontrollen liessen
sich auch in verschiedenen Spitälern im D._______ (Nigeria) durchfüh-
ren, welche generell für die Behandlungen von an Hepatitis B Erkrankten
eingerichtet seien. Die Krankheit Schizophrenie sei in Nigeria ebenfalls
behandelbar. Zwar solle nicht abgestritten werden, dass das Niveau der
medizinischen Infrastruktur in Nigeria wesentlich tiefer sei als in der
Schweiz, jedoch vermöge gemäss ständiger Praxis ein derartiges Gefälle
in der Qualität von medizinischen Leistungen keinen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz zu begründen. Schliesslich seien Medikamente zur Be-
handlung von Asthma auch in Nigeria nahezu in jeder Apotheke erhältlich.
Der Beschwerdeführer sei daher trotz seiner Erkrankungen nicht auf ei-
nen Verbleib in der Schweiz angewiesen.
4.4.4. In der Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2010 wurde ausgeführt,
dass die Vorinstanz lediglich eine theoretische Behandelbarkeit der beim
Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheiten festgestellt habe. Die ak-
tuelle Rechtsprechung stelle nicht allein darauf ab, ob im ausländischen
Staat eine medizinische Behandlung grundsätzlich erhältlich sei oder
nicht. Gemäss Praxis der früheren Asylrekurskommission sei zuerst die
Prüfung der Zumutbarkeit alleine unter dem Aspekt der vorgebrachten
medizinischen Gründe vorgenommen worden und erst anschliessend un-
ter Abwägung der gesamten persönlichen Umstände (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsver-
fahren, Bern 2009, S. 234; vgl. EMARK 1999/8, E 7m; EMARK 2004/7,
E 5d; neuer BVGE E-4609/2009). So müssten beispielsweise Faktoren
wie das persönliche Umfeld, ein fehlendes soziales Beziehungsnetz oder
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Seite 11
die berufliche Qualifikation im jeweils konkreten Fall für die Entscheidung
über die Zumutbarkeit der Wegweisung berücksichtigt werden. Dieser
zentrale Punkt der Umstände des Einzelfalls sei von der Vorinstanz nicht
gebührend berücksichtigt worden. Die individuellen Leiden des Be-
schwerdeführers (Schizophrenie, Hepatitis B und Asthma) seien zwar von
der Vorinstanz aufgeführt worden, anschliessend sei allerdings nach An-
sicht des Beschwerdeführers lediglich die theoretisch-abstrakte Behan-
delbarkeit dieser Leiden beziehungsweise die Erhältlichkeit von Medika-
menten in Nigeria geprüft worden, ohne aber – mit Ausnahme des Ver-
weises auf die mögliche Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe – auf die zu
erwartenden persönlichen Umstände für den Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr in sein Heimatland und andere relevante Faktoren einzu-
gehen.
Des Weiteren habe sich die Vorinstanz nicht mit der Frage auseinander-
gesetzt, ob der Beschwerdeführer auf eine medizinische Behandlung in
der Schweiz angewiesen sei oder ob er die Behandlung realistischer-
weise auch in seinem Heimatland fortsetzen könnte. Zur Beantwortung
dieser Frage müsse sowohl auf die konkrete Situation der Behandelbar-
keit der festgestellten Krankheiten in Nigeria, als auch auf die vorhin ge-
nannten Faktoren (persönliches Umfeld, soziales Beziehungsnetz, beruf-
liche Qualifikation und somit potentielle Einnahmequellen) abgestellt wer-
den.
Der Beschwerdeführer argumentierte in der Folge mit dem spezifisch für
den vorliegenden Fall erstellten Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (Auskunft der SFH-Länderanalyse) vom 5. Januar 2010 betreffend
die Behandlung von Schizophrenie, bronchiale Asthma und Hepatitis B in
Nigeria (Beilage 7 der Beschwerde) und stützte sich auf den ärztlichen
Bericht des Dr. H._______ der Ambulanten Psychiatrischen Dienste des
Kantons Zug (APD) vom 29. Juli 2010 (Beilage 6) ab. Basierend auf die
Auskunft der SFH-Länderanalyse bekräftigte er bei der Vorinstanz gel-
tend gemachte Vorbringen, die er in seinem Schreiben vom 15. Janu-
ar 2010 (vgl. A28/9) bereits geltend gemacht hat. Zusammenfassend
könne folglich gesagt werden, dass der Beschwerdeführer sich eine The-
rapie gegen seine Krankheiten nicht leisten könnte. Es fehle ihm sowohl
an eigenen finanziellen Ressourcen wie auch an einem tragfähigen sozia-
len Beziehungsnetz, welches ihn finanziell unterstützen könnte. Zudem
gehe aus dem besagten ärztlichen Bericht der APD vom 29. Juli 2010 klar
hervor, dass eine notwendige und angemessene Behandlung regelmäs-
sige und permanente fachpsychiatrische Behandlung und Begleitung be-
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Seite 12
nötige, um die Rückfälle in akute psychotische Zustände zu verhindern.
Da diese Voraussetzungen und Bedingungen in Nigeria nicht vorhanden
seien beziehungsweise für den Beschwerdeführer realistisch betrachtet
nicht zugänglich wären, könne mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit davon ausgegangen werden, dass die psychischen Leiden des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland unbehandelt bleiben würden.
Folglich sei der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen
nicht zumutbar.
4.4.5. In seiner zusätzlichen Eingabe vom 26. April 2012 nahm der Be-
schwerdeführer Bezug auf den aktuellen ärztlichen Bericht der APD des
Kantons Zug vom 20. April 2012. Dem Arztbericht sei zu entnehmen,
dass der Betroffene weiterhin in psychiatrischer Behandlung sei und Me-
dikamente zu sich nehme. Zudem sei die Diagnosestellung aufgrund ei-
nes von ihm bestrittenen Kokainkonsums erschwert. Gemäss dem aktuel-
len Arztbericht könne die Schizophrenie nun weder bestätigt noch ausge-
schlossen werden. Jedenfalls stehe fest, dass er aufgrund seiner psychi-
schen Erkrankung auch zukünftig auf die medikamentöse Behandlung
und auf stützende Gespräche bei psychiatrisch geschulten Fachpersonen
angewiesen sei. In Anbetracht, dass diese notwendige Behandlung – wie
bereits in den früheren Eingaben und insbesondere in der Beschwerde-
schrift ausführlich dargelegt wurde – dem Beschwerdeführer in seinem
Heimatland nicht zukomme, sei davon auszugehen, dass sich der Weg-
weisungsvollzug für ihn weiterhin unzumutbar präsentiere.
4.5.
4.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass der Be-
schwerdeführer die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mit
der fehlenden Infrastruktur in seinem Heimatland zur Behandlung seiner
Krankheiten (Hepatitis B, Schizophrenie und Asthma), sondern vorwie-
gend mit dem Einwand begründet, dass für ihn, aufgrund seiner persönli-
chen Verhältnisse in Nigeria, lediglich eine theoretische Behandelbarkeit
bestehe, da er sich die hohen Behandlungskosten nicht leisten könne.
Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten nur in Ausnahmefällen zur Feststellung der Unzumutbarkeit ei-
nes Wegweisungsvollzugs führen (vgl. die weiterhin geltende Praxis der
ehemaligen in asylrechtlichen Beschwerdeverfahren zuständigen ARK in
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e).
D-5708/2010
Seite 13
Des Weiteren gilt es festzuhalten, dass nach Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen
Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwen-
dige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht
und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch-
tigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde,
wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behand-
lung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweize-
rischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24
E. 5a und 5b).
4.5.2. Was die Erkrankung des Beschwerdeführers an Hepatitis B betrifft,
ist das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der vorliegenden Arztbe-
richte zur Auffassung gelangt, dass die Ausprägung der Krankheit nicht
auf eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG schlies-
sen lässt. Einerseits besteht nämlich für den Beschwerdeführer gemäss
Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. Januar 2010 die Möglichkeit,
wegen der Erkrankung an Hepatitis B sich auch im D._______ in Nigeria
behandeln zu lassen. Andererseits reichte er hinsichtlich der Erkrankung
an Hepatitis B keinen weiteren Arztbericht ein, obwohl ihm explizit mit
Zwischenverfügung vom 5. April 2012 die Möglichkeit dazu eröffnet wur-
de. Der Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 21. Mai 2010, aus wel-
chem hervorgegangen ist, dass er unter anderem nicht auf eine antivirale
Therapie angewiesen ist, stellt somit hinsichtlich des Gesundheitszustan-
des das aktuellste Dokument dar. Die Tatsache, dass der Beschwerdefüh-
rer keinen weiteren ärztlichen Bericht zur Erkrankung an Hepatitis B ein-
gereicht hat, ist somit auch ein Indiz dafür, dass die Ausprägung der
Krankheit sich nicht mehr verändert hat und folglich die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht gerechtfertigt ist. Schliesslich hat das
Bundesverwaltungsgericht auch schon in diversen anderen Entscheidun-
gen (vgl. unter vielen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4026/2010
vom 20. Mai 2010) festgehalten, dass eine Erkrankung an Hepatitis B
nicht die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Nigeria zur
Folge hat.
4.5.3. Mit dem aktuellsten ärztlichen Bericht der APD des Kantons Zug
vom 20. April 2012 ist hinsichtlich der vorstehend ausführlich geschilder-
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ten psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers von veränderten
Umständen auszugehen. Gemäss diesem Arztbericht präsentiert sich
mittlerweile ein stabiles Zustandsbild der Krankheit, wobei die Reduktion
der Medikamentendosis keine Verschlechterung des Zustandsbildes zur
Folge hatte. Die Diagnose Schizophrenie konnte nun weder bestätigt
noch ausgeschlossen werden. Zudem könnten die psychischen Verhal-
tensstörungen auch durch den Kokainkonsum des Beschwerdeführers
verursacht sein, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass aufgrund ei-
nes positiven Laborbefunds der vom Beschwerdeführer bestrittene Dro-
genkonsum bestätigt werden konnte.
Aufgrund des stabilen Zustandsbildes der Krankheit und da der Be-
schwerdeführer mit seinem Drogenkonsum seine psychische Verfassung
beeinträchtigt, bewirkt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
seine psychiatrische Erkrankung ebenfalls keine medizinische Notlage im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Des Weiteren kann sich der Beschwerde-
führer auch bezüglich des Verdachts auf Schizophrenie nicht auf eine le-
diglich theoretisch-abstrakte Behandelbarkeit dieser Leiden in seinem
Heimatland berufen. So geht aus der Auskunft der SFH-Länderanalyse
vom 5. Januar 2010 ebenfalls hervor, dass psychiatrische Versorgung in
Nigeria und insbesondere die Behandlung von Schizophrenie auch im
D._______ möglich sei und Medikamente vorhanden seien. Der Einwand
des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob der Be-
troffene weiterhin auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz an-
gewiesen sei, trifft überdies nicht zu. Es erübrigt sich folglich auf weitere
Einwände des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermögen.
4.5.4. Zur Erkrankung an bronchialem Asthma wurde seit der Einreichung
der Beschwerde vom 11. August 2010 ebenfalls kein aktueller Arztbericht
mehr eingereicht. Die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Arztberich-
te hinsichtlich dieser Krankheit bestätigen somit auch diesbezüglich die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, umso mehr, als den Aussagen
eines nigerianischen Arztes aus dem D._______ (vgl. Auskunft der SFH-
Länderanalyse vom 5. Januar 2010) zu entnehmen ist, dass die Behand-
lung der Krankheit auch mit Ventolin erfolgen könne und das Medikament
in nahezu jeder Apotheke erhältlich sowie für einen durchschnittlichen Ni-
gerianer bezahlbar sei.
4.5.5. Der Beschwerdeführer hat sowohl der Vorinstanz als auch den be-
handelnden Ärzten gegenüber stets ausgesagt, keine Familienangehöri-
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gen mehr in seinem Heimatland zu haben. Unter dem Aspekt, dass seine
Asylvorbringen sich als unglaubhaft erwiesen haben, was in der Be-
schwerde überdies auch nicht beanstandet wurde, kann die Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der fehlenden
Familienangehörigen ebenfalls nicht ohne Weiteres angenommen wer-
den. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde-
führer in seinem Heimatland dennoch über ein familiäres und soziales
Beziehungsnetz verfügt. Zudem hat er den Fachärzten der APD des Kan-
tons Zug von seinem 90-jährigen Grossvater berichtet, der Farmer sei,
Früchte verkaufe und dem es gesundheitlich gut gehe, wie aus seinen te-
lefonischen Unterhaltungen mit ihm hervorgehe. Schliesslich ist der Be-
schwerdeführer noch ein sehr junger Mann, alleinstehend und hat ausser
im Zusammenhang mit dem laufenden Asylverfahren keinen weiteren Be-
zug zur Schweiz. Der Beschwerdeführer spricht Igbo (Muttersprache) und
etwas Englisch. Nach der Schulzeit in seinem Heimatland hat er sein Ein-
kommen als Kleiderhändler verdient, wobei er zunächst angestellt gewe-
sen sei und anschliessend auch drei Jahre lang ein eigenes Geschäft ge-
führt habe (vgl. Arztbericht der APD des Kantons Zug vom 20. April 2012).
Überdies sei er gemäss eigener Aussage in Nigeria vollkommen gesund
gewesen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten und für
medizinische Zwecke kann er – wie von der Vorinstanz ausgeführt – bei
letzterer Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszuge-
hen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.2.1
und 9.2.3).
Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
4.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die Vorinstanz den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
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Seite 16
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem je-
doch mit Verfügung vom 17. August 2010 die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf eine Kostenauf-
lage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Bruno D'Amaro
Versand: