B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5708/2015
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______, Kosovo,
C._______, geboren D._______, Albanien,
E._______, geboren F._______, Kosovo,
G._______, geboren H._______, Kosovo,
I._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 21. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass die Befragungen zur Person (BzP) am 3. August 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ durchgeführt wurden,
dass ihnen im Rahmen der Befragungen das rechtliche Gehör zur Zustän-
digkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens sowie zur Überstellung nach Deutschland gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden dabei erklärten, in Deutschland seien ihre
Asylgesuche nicht wirklich geprüft worden, obschon sie ihre Asylgründe
geltend gemacht hätten,
dass die Beschwerdeführerin ergänzend zu Protokoll gab, sie habe Angst
vor einer Rückkehr nach Deutschland, weil sie dort keine Unterstützung
erhalten hätten,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. August 2015 – eröffnet am 8. Sep-
tember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit an das SEM gerichteter Eingabe vom
9. September 2015 (Eingang SEM: 14. September 2015), welche von die-
sem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
wurde, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei sinnge-
mäss beantragten, die angefochtene Verfügung vom 28. August 2015 sei
aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszu-
üben und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass die Eingabe vom 9. September 2015 den Anforderungen an Art. 70 BV
und Art. 33a VwVG nicht genügte, weil sie keine rechtsgenügliche, in einer
Amtssprache des Bundes gehaltene Begründung enthielt,
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dass deshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
18. September 2015 – eröffnet am 21. September 2015 – den Vollzug der
Wegweisung vorsorglich aussetzte und die Beschwerdeführenden – unter An-
drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufforderte, innert dreier
Tage ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzurei-
chen,
dass die Beschwerdeverbesserung am 23. September 2015 eingereicht
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und innert angesetzter Nachfrist formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf den Beschwerdeantrag auf Erteilung von Asyl in
der Schweiz nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
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dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 9. März 2015 in Deutschland
Asylgesuche eingereicht hatten,
dass die Beschwerdeführenden in Übereinstimmung dazu anlässlich der
BzP zu Protokoll gaben, in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren durch-
laufen zu haben (vgl. A 7/11 S. 7 und A 8/11 S. 5),
dass sich aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Dokument ergibt,
dass sie am 16. Juli 2015 eine Klage gegen den deutschen Asylentscheid
zurückzogen,
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dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Deutschland
von diesen unbestritten ist,
dass das SEM die deutschen Behörden am 14. August 2015 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO das Übernahmeersuchen am 26. August 2015 und somit innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist guthiessen,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ausgeführt wird, aufgrund
des negativen Asylentscheids könnten sie nicht nach Deutschland zurück-
kehren,
dass gesundheitliche Gründe von A._______ und C._______ einer Rück-
führung nach Deutschland entgegenstünden,
dass sie sechs Monate in Deutschland verbracht hätten, wo sie gemeinsam
mit einer anderen Familie unter einem Dach gewohnt hätten, welche sie
regelrecht terrorisiert habe, was der Hauptgrund sei, weshalb sie nicht zu-
rück nach Deutschland möchten, und darum um Durchführung des Asyl-
verfahrens in der Schweiz ersuchten,
dass sie sodann zahlreiche Gründe aufführten, weshalb sie nicht nach Ko-
sovo zurückkehren könnten,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substantiierte Ausei-
nandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen und
nicht geeignet sind, die Erwägungen des SEM in Zweifel zu ziehen,
dass festzuhalten bleibt, dass es im Dublin-Verfahren einzig darum geht,
den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist, weshalb an dieser Stelle da-
rauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerde-
führenden in Bezug auf ihren Heimatstaat näher einzugehen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
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den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass keine Hinweise vorliegen, dass die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden in Deutschland mangelhaft gewesen und eine Weg-
weisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinizips verfügt worden ist,
dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen ist,
dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins
Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips
darstellen,
dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen
Mitgliedstaat ("one chance only") der Vermeidung von multiplen Asylgesu-
chen in verschiedenen Staaten (sog. "asylum shopping") dient und vorlie-
gend die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland ge-
mäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung führt, welche gegen das
Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und
Art. 25 BV verankert ist (und sich auch aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta,
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt),
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dass den Akten insbesondere auch keine Gründe für die Annahme zu ent-
nehmen sind, Deutschland werde in ihrem Fall bei einer allfälligen weiteren
Prüfung vorgebrachter Asylgründe den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen
nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass die Beschwerdeführenden somit gehalten sind, allfällige mit ihrer
Wohnsituation in Zusammenhang stehende Schwierigkeiten den deut-
schen Behörden zu melden,
dass bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheit-
lichen Probleme festzuhalten bleibt, dass eine zwangsweise Rückweisung
von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden
offensichtlich nicht zutrifft,
dass in den für C._______ ausgestellten ärztlichen Zeugnissen vom
21. und 25. August 2015 die Diagnosen gestellt werden, es bestehe
{…….},
dass betreffend A._______ ärztliche Unterlagen eingereicht wurden, wo-
nach er in Deutschland wegen {…….} in Behandlung war,
dass es allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich
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ist, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das zustän-
dige Fachpersonal wenden können, wie es bereits der Beschwerdeführer
tat,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Antragsteller Rech-
nung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise
über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein eigenes
Ermessen zukommt (vgl. Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015,
zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: