B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5708/2017
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Sohn
B._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. September 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 7. Januar
2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 20. Januar 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrer
Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person,
BzP). Am 9. Februar 2015 fand die eingehende Anhörung statt.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass sie ethni-
sche Tibeterin sei und aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______,
Bezirk E._______, Präfektur F._______ stamme. Sie habe dort von ihrer
Geburt bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Ge-
schwistern gelebt. Bis im Jahr 2011 sei sie verheiratet gewesen. Aus dieser
Ehe sei ein Sohn hervorgegangen, welcher bei ihr gelebt habe. Die Schule
habe sie nie besucht. Ihre Familie habe von der Landwirtschaft gelebt.
Nach einer Versammlung der Chinesen anlässlich eines chinesischen Fes-
tes habe sie sich politisch betätigt, indem sie mit drei Freundinnen Plakate
mit Parolen gegen die Chinesen aufgehängt habe. Da eine von diesen
Freundinnen kurz darauf von Chinesen festgenommen worden sei, habe
sie sich zur Ausreise entschieden. Gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrem
Bruder habe sie am 3. Juni 2014 die Grenze zu Nepal passiert. Nachdem
sie ihren Sohn in Nepal zurückgelassen habe, sei sie am 5. Januar 2015
mit dem Flugzeug an einen ihr unbekannten Ort geflogen. Mit dem Zug sei
sie schliesslich am 7. Januar 2015 in der Schweiz gereist. Sie besitze we-
der einen Pass noch eine Identitätskarte. Letztere habe ihr der Schlepper
weggenommen und nach der Überquerung der Grenze zu Nepal in einen
Fluss geworfen.
C.
Am 18. September 2015 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin –
B._______ – geboren.
D.
Am 17. Mai 2017 wurde mit der Beschwerdeführerin durch eine Expertin
von LINGUA (Fachstelle des SEM für Herkunftsabklärungen in der
Schweiz) ein einstündiges Telefoninterview zur Herkunftsabklärung ge-
führt. Im gestützt auf dieses Telefongespräch erstellten Bericht „Evaluation
des Alltagswissens“ (nachfolgend: LINGUA-Evaluation) vom 26. Juli 2017
wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich
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Seite 3
nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb
Chinas sozialisiert wurde.
E.
Am 7. September 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Evaluation.
F.
Mit Verfügung vom 19. September 2017 (eröffnet am 21. September 2017)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksre-
publik China explizit ausschloss.
G.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
6. Oktober 2017 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsge-
richt an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeistän-
dung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2017 gab der damals zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert Frist
eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen oder einen Kostenvor-
schuss zu leisten.
I.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden
eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2017 hiess der damals zustän-
dige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und ordnete den Beschwerdeführenden ihren Rechtsvertreter als amt-
lichen Rechtsbeistand bei. Zudem gab er der Vorinstanz Gelegenheit, in-
nert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
D-5708/2017
Seite 4
K.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehm-
lassung zu den Akten.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2017 gab der damals zustän-
dige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Rep-
lik einzureichen.
M.
Mit Eingabe vom 15. November 2017 replizierten die Beschwerdeführen-
den.
N.
Am 20. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine ergän-
zende Replik zu den Akten.
O.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine
Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen-
schaft und der Wegweisungsvollzug. Demgegenüber wurde über die Asyl-
gewährung und die Wegweisung bereits mit Verfügung des SEM vom
19. September 2017 befunden, welche in diesen Punkten unangefochten
in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Als Rechtsfolge sind die be-
treffenden Personen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Sie stehen da-
mit unter dem Rückschiebungsschutz von Art. 5 AsylG und Art. 33 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die
Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich an dem an-
gegeben Ort gelebt habe, sei gemäss dem Herkunftsgutachten klein. Die
als Herkunftsort angegebene Gemeinde G._______ habe nicht lokalisiert
werden können. Gemäss der LINGUA-Expertin handle es sich dabei um
ein Dorf und nicht um eine Gemeinde. Die Beschwerdeführerin habe an-
gegeben, dass es sich bei G._______ und E._______ um dieselben Ort-
schaften handle, was jedoch der Expertin zufolge nicht sein könne, da
diese Ortschaften einige Kilometer auseinander liegen würden. Die Erklä-
rung der Beschwerdeführerin, die Expertin habe wohl „D._______“ anstatt
„G._______“ verstanden, überzeuge nicht. Von den vier genannten Nach-
barsdörfern hätten nur zwei lokalisiert werden können, es habe nicht über-
prüft werden können, ob diese Dörfer tatsächlich existieren würden. Dass
die Beschwerdeführerin diese Ortschaften nur aus Erzählungen kennen
und nie selbst dort gewesen sein wolle, sei erstaunlich. Von einer Person,
welche 30 Jahre lang in Tibet am selben Ort gelebt habe, dürfe erwartet
werden, dass sie einige Dörfer aus der Umgebung selbst kennengelernt
habe. Auf die Frage nach benachbarten Gemeinden im Kreis E._______
habe sie nur drei Beispiele nennen können, was ungewöhnlich sei. Zudem
lasse sich die Gemeinde H._______ nicht lokalisieren. Sie habe in zutref-
fender Weise angegeben, I._______, J._______ und K._______ seien be-
nachbarte Kreise. Es sei jedoch überraschend, dass sie nicht in der Lage
gewesen sei, zu bestimmen, wo der Kreis L._______ liege. Gemäss der
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Expertin sei dies in Anbetracht dessen geografischen Lage und Bekannt-
heitsgrades erstaunlich. Die Aussage der Beschwerdeführerin, den Namen
L._______ bereits einmal gehört zu haben, aber nicht zu wissen, wo es
genau liege, vermöge daran nichts zu ändern. Über die in Tibet gebräuch-
lichen Masseinheiten für die Feldgrösse habe die Beschwerdeführerin zu-
nächst keine Angaben machen können. Erst am Ende des Telefonge-
sprächs habe sie sich daran erinnert. Ihre Erklärung, sie sei am Telefon
nervös gewesen und habe das Gegenüber nicht sehen können, überzeuge
nicht, da einer Ackerbäuerin, welche 30 Jahre lang von diesem Beruf ge-
lebt habe, diese Einheit so vertraut sein müsse, dass sie diese unmittelbar
beziehungsweise selbstverständlich nennen könne. Zum Zeitpunkt für den
Anbau verschiedener Getreidesorten habe sie plausible Angaben ge-
macht. Die Antwort auf die Frage, wie lange man Rapspflanzen nach dem
Mähen liegen lasse, bevor man die Körner gewinne, sei hingegen unbe-
friedigend ausgefallen, da die Ernte bei der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Wartezeit unbrauchbar werde. Des Weiteren habe sie
den Begriff für die flachgepressten Schalen der Körner der Rapspflanze,
welche nach der Ölgewinnung übrigbleiben würden, nicht gekannt. Ihre Er-
klärung, die Wartezeit gehe mit dem Wetter einher, sei annehmbar, die Ent-
gegnung bezüglich der Bezeichnung der Schalen, dafür kein spezielles
Wort verwendet zu haben, hingegen nicht. Während manche Preisanga-
ben zu Nahrungsmitteln realistisch gewesen seien, hätten diejenigen zu
Äpfeln und Reis deutlich über den üblichen Preisen in Tibet gelegen (zwei-
beziehungsweise viermal so hoch). Dieser Unterschied sei zu gross, um
von normalen Preisschwankungen auszugehen, und sei gemäss der Ex-
pertin auffällig für eine einheimische Person, welche mehrere Male diese
Waren selbst eingekauft haben wolle. Sie habe korrekt angeben können,
welches die höchste Schulstufe in Tibet sei, ihre Angaben über die Stufen
der Grundschule und wo sich die weiterführende Schule nach Abschluss
der neunten Klasse befinde, seien jedoch falsch. Gemäss der Expertin
habe sie eine unerwartete Wissenslücke aufgewiesen betreffend die
Frage, ob Schulkinder aus ihrem Dorf an Wochentagen nach Hause kom-
men würden. Sie habe angegeben, dies nicht zu wissen, was jedoch er-
staunlich sei, da ihr dies während ihrem 30-jährigen Aufenthalt in ihrem
Dorf hätte auffallen müssen. Die Beschwerdeführerin habe drei Verkehrs-
mittel angegeben, welche in ihrem Dorf vorkommen würden, dasjenige,
welches gemäss der Expertin mit Abstand am häufigsten gebraucht werde,
habe sie jedoch nicht genannt. Auf die nachfolgende Frage, ob es in ihrem
Dorf auch Motorräder gebe, habe sie angegeben, davon weder gehört
noch solche gesehen zu haben. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur
LINGUA-Evaluation habe sie erklärt, dass die Person am Telefon das Wort
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„Bakpa“ benutzt habe, welches in Tibet nicht gebräuchlich sei. Sie selbst
nenne dieses Verkehrsmittel „Moto“. Die Prüfung, welches Wort in Tibet für
Motorrad tatsächlich benutzt werde und ob es die Expertin wirklich als
„Bakpa“ bezeichnet habe, erübrige sich, da aufgrund der Tatsache, dass
sie die Frage seitens der Expertin nach Motorrädern beantwortet habe, die
Vermutung naheliege, dass sie die Expertin entgegen ihrer Aussage sehr
wohl habe verstehen können. Einige Aspekte beim Vorgehen für die Aus-
stellung einer Identitätskarte habe sie richtig benennen können. Allerdings
habe sie tatsachenwidrige Angaben zum Ausstellungsort, zu den für die
Ausstellung nötigen Dokumenten und zum Ablauf hinsichtlich der Beantra-
gung gemacht. Ihre anfängliche ausweichende Erklärung und ihr Beharren
darauf, dass für die Ausstellung ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorste-
hers benötigt werde, überzeugten nicht.
Schliesslich würden auch ihre chinesischen Sprachkenntnisse nicht den
Erwartungen entsprechen, welche an eine während 30 Jahren in Tibet le-
benden Tibeterin gestellt würden. Während der vielen Jahre hätte sie sich
ein höheres chinesisches Sprachniveau aneignen müssen, so dass sie zu-
mindest eine einfache Unterhaltung auf Chinesisch hätte führen können.
In der Anhörung zur LINGUA-Evaluation habe sie ihre Wissenslücken nicht
plausibel erklären können. Sie habe dem SEM das Bild einer Frau vermit-
telt, welche isoliert und fern von jeglichen äusseren Einflüssen mit ihren
Familienangehörigen gelebt habe. Obwohl es in Tibet noch Personen ge-
ben möge, welche abgeschieden mit ihren Tieren und von der Landwirt-
schaft leben, seien auch diese nicht vor gesellschaftlicher Einwirkung und
sozialem Wandel gefeit. Aufgrund dieser Ausführungen könne der Be-
schwerdeführerin ihre angebliche Herkunft aus Tibet und die illegale Aus-
reise aus dieser Region nicht geglaubt werden. Es sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin in einer exiltibetischen Diaspora gelebt habe.
Gemäss geltender Rechtsprechung sei bei Personen tibetischer Ethnie,
welche unglaubhafte Angaben über ihre Sozialisation in China machen
würden, davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbe-
achtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort
sprächen. Ein Wegweisungsvollzug nach China sei jedoch auszuschlies-
sen, da ihnen dort eine unmenschliche Behandlung oder Folter drohe.
4.2 In der Beschwerde setzten die Beschwerdeführenden dem entgegen,
dass die Beschwerdeführerin zwei beziehungsweise vier Wochen nach der
Asylgesuchstellung zur Person und zu ihren Asylgründen befragt worden
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sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie sich innert dieser kurzen Zeit
Länderkenntnisse nur deshalb angeeignet habe, um die Asylbehörden
über ihre Herkunft zu täuschen. Zum Ende der Anhörung habe die befra-
gende Person ihr vorgehalten, das SEM halte es für möglich, dass sie nicht
in Tibet gelebt habe beziehungsweise lange nicht mehr dort gewesen sei.
Dies sei damit begründet worden, dass sie zu gewissen Dingen ungenaue
Angaben gemacht habe. Sie sei jedoch völlig im Ungewissen gelassen
worden, um welche Dinge es sich dabei gehandelt haben soll, und habe
keine Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Die befragende
Person habe während der Anhörung nie den Eindruck vermittelt, dass sie
ihr nicht glaube. Der Vorhalt sei ihr offenbar nur gemacht worden, weil sie
sich als ethnische Tibeterin nicht habe ausweisen können. Ihre Staatsan-
gehörigkeit sei jedoch bis heute nicht auf „Staat unbekannt“ geändert wor-
den. Das SEM habe erstaunlicherweise erst zwei Jahre später in der an-
gefochtenen Verfügung ausgeführt, ein LINGUA-Gutachten sei aufgrund
erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Herkunft in Auftrag gegeben
worden. Während das SEM es also zum Ende der Anhörung noch für mög-
lich gehalten habe, dass sie nicht ihr ganzes Leben in Tibet verbracht habe,
habe es zwei Jahre später erhebliche Zweifel daran geäussert. Allerdings
seien in dieser Zeit keine Verfahrensschritte getätigt worden. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb das Gutachten nicht direkt nach der Anhörung in
Auftrag gegeben worden sei. Die zwei Jahre, welche zwischen der Anhö-
rung und dem LINGUA-Gutachten verstrichen seien, seien bei der Beurtei-
lung des Asylgesuchs nicht berücksichtigt worden. Allenfalls habe sich in
dieser Zeit ihre Sprache verändert, oder sie habe einige Dinge aus der Ver-
gangenheit wie Teile ihrer Herkunftskenntnisse vergessen. Die anhörende
Person habe ihre eigenen Erkenntnisse aus den Anhörungen nicht in die
Begründung einfliessen lassen, sondern ihren Entscheid vollumfänglich
auf das Gutachten abgestützt. Erschwerend dazu komme, dass das Kind
der Beschwerdeführerin sich während des Telefongesprächs im selben
Raum befunden habe wie sie, und dieses sehr unruhig gewesen sei. Auf-
grund dieser Faktoren sei der Beweiswert des Gutachtens als sehr gering
einzustufen. Die Qualifikation der Expertin müsse ebenfalls in Frage ge-
stellt werden, da es sich dabei um eine Person handle, welche allenfalls
früher ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, was eine ungünstige Kons-
tellation darstellen würde. Zwar verfüge die Expertin gemäss Qualifikati-
onsblatt über grosse Dialekt-Kenntnisse in der tibetischen Sprache, aller-
dings fehle beim Gutachten eine Sprachanalyse. Anhand des Dialekts
könne oft sehr genau gesagt werden, wo jemand sozialisiert worden sei.
Das Gutachten leide aus diesem Grund an einem erheblichen Mangel und
sei unvollständig.
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Aus den Akten gehe nicht hervor, welche chinesischen Sprachkenntnisse
die Expertin von ihr erwartet hätte. Sie (die Beschwerdeführerin) verfüge
über einige Kenntnisse dieser Sprache; dass sie hingegen nicht perfekt
chinesisch spreche, liege daran, dass sie wenig privilegiert aufgewachsen
sei. Dies habe sie bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs nachvoll-
ziehbar erklärt.
Die illegale Ausreise aus Tibet nach Nepal habe sie detailliert geschildert,
und die Angaben, welche sie zur Flussüberquerung als vielbenutzte Route
für Flüchtlinge gemacht habe, seien sehr realistisch ausgefallen.
Was die Fragen in der Anhörung betreffe, so habe sie diese beantworten
können und aufgezählt, was sie als Bäuerin angepflanzt habe. Zudem habe
sie eine Vielzahl Ortschaften sowie einige Namen von Bergen und Hügeln
genannt. Weiter habe sie – wenn auch nicht exakte – Distanz- und Zeitan-
gaben gemacht und auf alle Fragen antworten können. Ebenfalls habe sie
über die Geografie ihrer Herkunft, das Schulsystem, Kleider, Sprache,
Tiere, Handel, Landwirtschaft, Essen und Fernsehsender (wobei ihre de-
taillierten Angaben zu tibetischen Fernsehsendern in der angefochtenen
Verfügung nicht einmal erwähnt worden seien) erstaunliche Angaben ge-
macht.
Gemäss der angefochtenen Verfügung habe sie etliche Dörfer, Gemeinden
und Kreise aufgezählt, wie C._______, D._______, G._______,
E._______, sowie vier Nachbarsdörfer, welche nicht genannt worden seien
(M._______, J._______, K._______ und L._______). Einige habe das
SEM offenbar nicht auf der Karte lokalisieren können, was nicht erstaune,
da es in Tibet qualitativ nicht dieselben Landkarten gebe wie in der
Schweiz. Sie habe gemäss dem SEM teilweise Kreise, Gemeinden, Dörfer
verwechselt, was sie bestritten habe und die Verwechslungen habe erklä-
ren können. Selbst wenn sie etwas verwechselt hätte, wäre dies nicht wei-
ter erstaunlich gewesen, da viele Leute mit der genauen Unterscheidung
und Abgrenzung von Verwaltungseinheiten Schwierigkeiten hätten. Sie
habe zudem richtige und gebräuchliche Masseinheiten für Feldgrössen ge-
nannt. Diese seien ihr nicht auf Frage, sondern erst zum Schluss des Te-
lefongesprächs eingefallen, da sie nervös gewesen und wohl auch von ih-
rem Kind in der Konzentration gestört worden sei. Letztlich habe sie aber
die richtige Antwort geben können. Auch eine erfahrene, aber ungebildete
Ackerbäuerin könne Mühe damit bekunden, auf Verlangen Masseinheiten
zu nennen. Was den Anbau von Getreide betreffe, habe die Expertin fest-
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Seite 11
gehalten, dass bei der von ihr angegebenen Vorgehensweise die Ernte un-
brauchbar sei. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sie das
SEM aber offenbar davon überzeugen können, dass dies nicht zutreffe. Sie
habe den von der Expertin erwarteten Begriff für flachgepresste Schalen
und Körner von Rapspflanzen nicht nennen können; welcher Begriff dies
gewesen sein solle, gehe jedoch aus den Akten nicht hervor. Sie bestreite,
dass sie diesen hätte kennen müssen, um ihre Herkunft aus Tibet glaubhaft
zu machen. Sie habe gemäss angefochtener Verfügung manche Preise
von Nahrungsmitteln nicht nennen können, was jedoch aufgrund dessen,
dass viele Leute die Preise von regelmässig eingekauften Lebensmitteln
nicht wüssten und zudem solche Preise auch schwanken könnten, nicht
ungewöhnlich sei. Ferner hätte ihr genauer erläutert werden müssen, wes-
halb sie drei Jahre nach ihrer Ausreise nach den Preisen für Äpfel und Reis
gefragt worden sei. Zum Schulsystem wiederum habe sie richtige Angaben
machen können. Betreffend die Frage, wie viele Stufen die Grundschule
umfasse, würden die Meinungen der Expertin und ihre eigene jedoch aus-
einandergehen. Vermutlich habe die Expertin recht, da diese im Gegensatz
zu ihr gebildet sei. Wie viele Stufen die Grundschule tatsächlich umfasse,
gehe aus den Akten jedoch nicht hervor. Was den Begriff „Bakpa“ betreffe,
welchen sie noch nie gehört habe, so nenne sie das Motorrad nicht
„Bakpa“, sondern „Moto“, was eine nachvollziehbare Erklärung dafür sei,
dass sie gemäss Expertin nur drei und nicht alle in Tibet üblichen Verkehrs-
mittel genannt habe.
Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit
einer tibetischen Herkunft entgegen der Ansicht der Expertin gross sei, un-
ter Berücksichtigung ihrer Angaben zu Tibet in der BzP und der vertieften
Anhörung sogar sehr gross. Deshalb und aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Tibet sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass bereits nach der An-
hörung Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin aus Tibet bestan-
den hätten. Die lange Verfahrensdauer sei auf das am 5. Mai 2015 erlas-
sene Koordinationsurteil BVGE 2015/10 zurückzuführen, in welchem das
Bundesverwaltungsgericht Mindeststandards hinsichtlich des Untersu-
chungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs definiert habe, wenn an-
lässlich einer Anhörung länderspezifische Wissensfragen gestellt würden
und Zweifel an einer geltend gemachten Herkunft bestünden. Gerade bei
einer Person, welche tatsächlich einen grossen Teil ihres Lebens im von
ihr geltend gemachten Gebiet verbracht habe, könne eine nochmalige Be-
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urteilung einer unabhängigen Alltagsspezialistin, welche bereits im ange-
gebenen Gebiet gewesen sei oder von dort stamme, von Vorteil sein. Das
SEM habe sich bewusst für eine Evaluation des Alltagswissens und nicht
für eine linguistische Analyse entschieden. Solche Analysen würden aus-
schliesslich durch dafür qualifizierte Linguisten durchgeführt. Zudem hätte
es der Beschwerdeführerin offen gestanden, die Gesprächsaufzeichnung
anzuhören. Dass die Anwesenheit des Sohnes der Beschwerdeführerin
störend gewesen sein könnte, sei möglich, inwiefern dieser Umstand Aus-
wirkungen auf das Alltagswissen einer Person haben könne, sei jedoch
nicht ersichtlich.
4.4 In der Replik hielten die Beschwerdeführenden daran fest, dass das
SEM es nach der Anhörung nur für „möglich“ gehalten habe, dass die Be-
schwerdeführerin nicht in Tibet sozialisiert worden sei, zwei Jahre später
dann aus unerklärbaren Gründen „Zweifel“ und „erhebliche Zweifel“ an ei-
ner solchen geäussert habe. Aus diesem Grund sei davon auszugehen,
dass das SEM nach der Anhörung nicht habe ausschliessen können, dass
die Beschwerdeführerin in Tibet sozialisiert worden sei. Sowohl in der Ver-
fügung als auch in der Vernehmlassung habe das SEM die eigenen Ein-
drücke aus den beiden Befragungen nicht in seine Einschätzung einflies-
sen lassen. Es bleibe weiterhin (auch trotz Verweise auf das abgewartete
Koordinationsurteil) unklar, weshalb das Verfahren so lange gedauert
habe. Es sei kein Grund bekannt, weshalb das SEM auf eine linguistische
Analyse verzichtet habe. Das Gutachten sei ihnen nicht ediert worden,
weshalb es für sie schwer sei, zu beurteilen, ob die Expertin für die Durch-
führung eines Gutachtens wirklich genügend qualifiziert sei. Entgegen der
Ausfassung des SEM habe das bei der Befragung anwesende Kind der-
massen gestört, dass es in Betreuung habe gegeben werden müssen. In
der ergänzenden Replik wiesen die Beschwerdeführenden auf das zwi-
schenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3796/2016 vom 27. Oktober 2017 hin, in welchem das Gericht trotz Fest-
stellung eines LINGUA-Gutachters mit linguistischer Analyse, eine Soziali-
sierung in Tibet sei sehr wahrscheinlich ausgeschlossen, entschieden
habe, eine diesbezügliche Herkunft sei glaubhaft. In ihrem eigenen Fall sei
jedoch kein Sprachgutachten durchgeführt worden, und der Grund dafür
sei nach wie vor nicht bekannt. In Anlehnung an jenen Entscheid müsse
die Sache entweder zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen wer-
den oder aber es müsse von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausge-
gangen und ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläu-
fige Aufnahme gewährt werden.
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Seite 13
5.
5.1 Zuerst ist auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand einzugehen,
die Beschwerdeführerin habe keinen Einblick in die LINGUA-Evaluation er-
halten, um nachvollziehen zu können, welche falschen Angaben sie ge-
macht habe. Damit rügen sie sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV. Der
Einwand erweist sich jedoch als unbegründet. Gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts, welche auf EMARK (Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission) 2004 Nr. 24 zurückgeht, ist in ei-
nen Alltagswissenstest aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interes-
sen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen
oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass
hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. EMARK 2004
Nr. 24 E. 7b). Dies ist vorliegend geschehen, zumal die konkreten Themen-
bereiche, zu welchen sich die Beschwerdeführerin unzutreffend geäussert
hat, in der Anhörung vom 7. September 2017 in genügender Weise offen-
gelegt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gebo-
ten wurde.
5.2 Die Rüge der Beschwerdeführenden, zwischen der Anhörung der Be-
schwerdeführerin und der Durchführung der LINGUA-Evaluation sei zu viel
Zeit verstrichen, ist ebenfalls als unbegründet zu erachten. Die Dauer zwi-
schen der Anhörung und der Durchführung der LINGUA-Evaluation beläuft
sich im vorliegenden Fall auf zwei Jahre und drei Monate. Zwar wäre es
durchaus wünschenswert, wenn zwischen der Anhörung und weiteren Ver-
fahrensschritten ein relativ kurzer Zeitraum liegen würde; allerdings gibt es
keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung
des SEM, eine LINGUA-Evaluation innerhalb eines gewissen Zeitraums
nach der Anhörung durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren
und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäfts-
last wäre die Erwartung, entsprechende Ordnungsfristen könnten unge-
achtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten
werden, keineswegs realistisch. Immerhin ist der Länge des verstrichenen
Zeitraums bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Eine Ge-
hörsverletzung liegt jedenfalls mangels für die Vorinstanz verbindlicher
Vorgaben nicht vor.
5.3 Insofern die Beschwerdeführenden rügen, das Verfahren beim SEM
habe insgesamt zu lange gedauert, ist festzuhalten, dass es ihnen unbe-
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nommen gewesen wäre, während des hängigen vorinstanzlichen Verfah-
rens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt einzureichen. Dies haben die Beschwerdeführenden jedoch unterlas-
sen. Da die Vorinstanz das Asylverfahren mit Verfügung vom 19. Septem-
ber 2017 das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen hat, ist auf das ent-
sprechenden Vorbringen nicht weiter einzugehen.
6.
6.1 Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsge-
richt seine bisherige Praxis, welche sich auf EMARK 2005 Nr. 1 abstützte,
dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon
auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeacht-
lichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort
sprächen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibeti-
sche Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklä-
rung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe,
könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Ver-
schleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft der betreffenden Person in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat
verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
6.2 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der geltend gemachten Her-
kunft von asylsuchenden Personen hat das SEM in der Vergangenheit in
der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen
unabhängige Herkunftsanalyse durch eine amtsexterne, von der Fach-
stelle LINGUA des SEM beauftragte und mit den entsprechenden Sprach-
und Länderkenntnissen ausgestattete sachverständige Person durchfüh-
ren lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üb-
licherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person
geprüft wurden. In jüngerer Zeit hat die Fachstelle LINGUA unter dem Titel
"Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare Analysen ebenfalls durch
amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kultu-
relle Elemente und ohne linguistische Komponente erstellen lassen. So-
wohl die LINGUA-Analyse als auch die Evaluation des Alltagswissens ha-
ben zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens; es
kommt ihnen jedoch erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anfor-
derungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Ex-
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perten oder der Expertin sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll-
ziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteil des
BVGer E-6850/2013 vom 13. Januar 2015 E. 6.1).
7.
7.1 Vorliegend stützt sich das SEM auf eine auf landeskundlich-kulturelle
Elemente beschränkte "Evaluation des Alltagswissens". Die Qualifikation
von (…) – der mit der Evaluation betrauten Person – erscheint vorliegend
nicht fraglich. Sie stammt aus Ü-Tsang (Zentraltibet und hat bis im Jahr
2009 dort gelebt. Weiterhin bestehende Kontakte zur dortigen Familie er-
möglichen zudem aktualisierte Informationen (vgl. A22). Auch die Objekti-
vität und Neutralität der Expertin sind mangels gegenteiliger Hinweise
grundsätzlich nicht zu bezweifeln.
7.2 Dass die Expertin zwei von der Beschwerdeführerin genannte Nach-
bardörfer nicht auf den konsultierten Karten finden konnte, spricht zwar –
angesichts der variierenden Nomenklatur tibetischer Ortschaften (vgl.
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), China/Tibet: Unterschiedliche Na-
men geographischer Orte und Kenntnisse der administrativen Einheiten,
02.12.2015, S. 4 f.) – noch nicht gegen die Richtigkeit der von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Herkunft. Zudem ist mit der Be-
schwerdeführerin festzustellen, dass sie sowohl in den Anhörungen als
auch in der Telefonbefragung gewisse Dörfer in der Nähe ihres angebli-
chen Heimatdorfes nennen konnte und über Elemente der Landwirtschaft,
tibetisches Essen und Fernsehsender gemäss der Expertin zutreffende An-
gaben hat machen können. Dies weist darauf hin, dass die Beschwerde-
führerin in gewissem Masse mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist.
Hingegen weist ihr Alltagswissen, wie das SEM zu Recht erwogen hat,
deutliche Lücken auf, indem sie etwa die beiden Dörfer D._______ und
G._______ verwechselte und G._______ fälschlicherweise als Gemeinde
bezeichnete. Weiter führte sie während des Telefongesprächs aus, der Ge-
meindehauptort G._______ und E._______ lägen am selben Ort. Sie
kannte den Begriff für die flachgepressten Schalen der Körner der Raps-
pflanze, welche nach der Ölgewinnung übrigbleiben würden, nicht, und
konnte erst am Ende des Gesprächs, nicht aber direkt auf die Frage, an-
geben, mit welchen Masseinheiten die Felder in ihrem Heimatdorf gemes-
sen wurden. Die sachverständige Person monierte ferner zu Recht, dass
die Beschwerdeführerin das in Tibet gebräuchlichste Verkehrsmittel auf
Frage nicht erwähnte. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie
wisse nicht, ob die Schulkinder ihres Dorfes während der Woche ins Dorf
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zurückgekehrt seien, ist nicht nachvollziehbar. Solches Wissen wäre bei
einer Person, welche 30 Jahre ihres Lebens im selben Dorf verbracht hat,
zu erwarten – auch unter Berücksichtigung der zwischen der Anhörung und
der LINGUA-Evaluation verstrichenen Zeitspanne und des Umstands,
dass die Beschwerdeführerin während des Telefongesprächs allenfalls von
ihrem Kind abgelenkt wurde. Gleiches gilt für die falschen Aussagen der
Beschwerdeführerin zum Antrag und Erhalt von Ausweispapieren. Zuletzt
beanstandete die Expertin, dass die Beschwerdeführerin bis auf ein paar
wenige Worte überhaupt kein Chinesisch spricht, was wiederum gegen
eine Hauptsozialisierung in der geltend gemachten Region spricht. Insge-
samt überwiegen im vorliegenden Fall die für die Richtigkeit des Experten-
berichts und seiner Schlussfolgerung sprechenden Elemente und er-
scheint der Bericht vom 26. Juli 2017 als verwertbar. Dies gilt insbesondere
angesichts dessen, dass es der Beschwerdeführerin weder im Rahmen
des bei der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs noch in der Beschwer-
deschrift gelang, die oben erwähnten einzelnen Wissenslücken und die zu-
sammenfassende Einschätzung der Expertin argumentativ zu entkräften.
7.3 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene geltend, die
Beschwerdeführerin sei im Ungewissen darüber gelassen, zu welchen Din-
gen sie in den Anhörungen ungenaue Angaben gemacht haben solle. Über
solche Ungereimtheiten wurde die Beschwerdeführerin jedoch entgegen
ihrer Ansicht aufgeklärt. Die befragende Person hielt ihr vor, in der BzP
angegeben zu haben, ihre Heimatgemeinde sei D._______, in der Anhö-
rung hingegen, sie nenne sich G._______ (A9 F16, F18, F122). Ihre nicht
überzeugende Erklärung darauf war, sie habe die beiden Namen stets ver-
wechselt (A9 F19). Weiter gab die Beschwerdeführerin an, sie sei bei ihrer
Flucht von ihrem Heimatdorf C._______ mit dem LKW nach N._______
gefahren und am nächsten Tag zu Fuss über die Grenze nach Nepal (A9
F17). Die Frage, ob sie auf der Fahrt nach N._______ eine Pause eingelegt
habe, verneinte sie; Ortschaften habe sie keine gesehen (A9 F25 f.). Die
befragende Person hielt ihr darauf vor, in der BzP ausgesagt zu haben, sie
sei mit dem LKW nach E._______ und erst dann weiter nach N._______
gefahren (A9 F27; A5 5.02). Weiter wurde die Beschwerdeführerin damit
konfrontiert, dass sie weder in der BzP noch in der Anhörung Angaben zu
ihrer Flugroute von Nepal in die Schweiz habe machen können (A9 F49).
Obwohl zutrifft, dass die befragende Person zum Ende der Anhörung nicht
explizit ausführte, um was für „ungenaue Angaben“ es sich genau gehan-
delt haben soll, sind der Beschwerdeführerin bereits während der Anhö-
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rung mehrere Vorhalte in den beiden Befragungen gemacht worden, ver-
bunden mit der Gelegenheit, zu diesen Ungereimtheiten Stellung zu neh-
men.
7.4 Ferner ist anzumerken, dass das SEM den Alltagswissenstest zwar als
wichtige Stütze für die Entscheidfindung herangezogen und ihn (nebst der
pauschalen Aussage, es hätten bereits anlässlich der Anhörung erhebliche
Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin bestanden, wobei in der
Verfügung die Entstehung dieser Zweifel nicht näher erläutert wurden) als
einziges Argument in der Begründung seiner Zweifel an der Herkunft der
Beschwerdeführerin verwendet hat. Insgesamt ist die Auswertung des All-
tagswissenstests zwar ein bedeutendes Element, keineswegs aber einzige
zu berücksichtigende Quelle für die Entscheidfindung, mit der die flücht-
lings- und wegweisungsrechtliche Beurteilung steht oder fällt. Vielmehr
handelt es sich um einen Argumentationsstrang unter mehreren gleichwer-
tigen. Allerdings wird die Begründung des SEM, wie eben ausgeführt, auch
von den von der Beschwerdeführerin in den Anhörungen gemachten Aus-
sagen über ihre Herkunft gestützt (vgl. oben E. 7.3). In diesem Sinne
kommt auch den weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft
und Reiseumstände hohes Gewicht zu. Insbesondere die
eher stereotypen Aussagen zur Ausreise (A9 F17–F49) wecken weitere
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft und auch
an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Zudem hat
sie, wie von der Vorinstanz richtig vermerkt, keinerlei Reise- oder Identi-
tätspapiere zu den Akten gelegt, welche die von ihr geltend gemachte Her-
kunft aus Tibet belegen.
7.5 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch mit dem Hin-
weis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3796/2016 vom
27. Oktober 2017 nichts für sich abzuleiten. Sie verkennen mit ihrer Argu-
mentation, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat.
Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unter-
schiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt nicht ohne weiteres auf eine
unbegründete Ungleichbehandlung schliessen. Ebenfalls besteht entge-
gen der Ausführungen der Beschwerdeführenden aufgrund dieses Urteils
kein Anspruch auf Durchführung eines Sprachgutachtens (vgl. dazu die
entsprechenden Ausführungen zur Vorgehensweise des SEM bei Zweifeln
an der Herkunft von asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie, E. 6.2).
Der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag ist demnach
abzuweisen.
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Seite 18
7.6 Insgesamt lassen diese Ausführungen einzig den Schluss zu, dass die
Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin nicht der Realität entsprechen.
Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind als unglaubhaft zu erachten, wo-
mit von einer Verschleierung ihrer tatsächlichen Herkunft auszugehen ist.
Es muss davon ausgegangen werden, dass sie zur Hauptsache in der exil-
tibetischen Diaspora sozialisiert worden ist, und damit entweder nie am an-
geblichen Herkunftsort in Tibet gelebt, oder aber diesen deutlich früher als
geltend gemacht verlassen hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführenden keine subjektiven Nachfluchtgründe nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen vermögen. Die Vorinstanz hat
daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs ist zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersu-
chungspflicht findet jedoch wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerdeführenden. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführenden ha-
ben daher die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als
vonseiten der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spre-
che nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, zumal
sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine ent-
sprechende Rückkehr sprechen würden.
8.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und von daher die Möglichkeit besteht, dass sie die chinesische Staatsan-
gehörigkeit besitzt, hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach
China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen (vgl. dazu
BVGE 2014/12 E. 6).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 19
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch am
17. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde, haben sie vorliegend keine Verfahrenskos-
ten zu tragen.
10.2 Mit derselben Verfügung hiess der damals zuständige Instruktions-
richter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf
Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihr
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist diesem ein
Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren
auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte am 8. Januar 2018 eine Kosten-
note zu den Akten, die in zeitlicher Hinsicht angemessen erscheint. Aller-
dings ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu kürzen. Dem Rechtsvertreter
ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
– 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulas-
ten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1800.–
(inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von
Fr. 1800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand: