Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5709/2009/sed
U r t e i l v om 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. August 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den
Heimatstaat am 28. März 2009 und gelangte am 21. April 2009 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer
Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
vom 28. April 2009 wurde der Beschwerdeführer am 4. Mai 2009 vom
BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er
bei den Befragungen geltend, am 24. April 2007 seien Angehörige der
srilankischen Armee bei seiner (Werkstatt) in Jaffna vorbeigekommen,
hätten ihm die Unterstützung zu Gunsten der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) vorgeworfen und ihn ins Camp von JaffnaStadt
mitgenommen, wo man ihn geschlagen habe. Nach zwei Tagen sei er
freigelassen worden. Aufgrund ständiger Beobachtungen durch
Armeeangehörige sei er ungefähr im September 2008 nach Colombo
gegangen, wo er sich registriert, eine eigene (Werkstatt) betrieben und
anfänglich keine Probleme gehabt habe. Am 16. Oktober 2008 sei er im
Rahmen einer Ausweiskontrolle von Leuten des Geheimdienstes der
Armee vor einem Lodge festgenommen worden. Es sei ihm erneut die
Unterstützung zu Gunsten der LTTE vorgeworfen worden. Vor diesem
Hintergrund habe er Sri Lanka schliesslich verlassen. Irgendwelche
anderen Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen
verneinte der Beschwerdeführer. Für den Inhalt der weiteren Aussagen
wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere
Abklärungen.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton C._______ zugewiesen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. August 2009 – eröffnet am
11. August 2009 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen genügten einerseits den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und andererseits
denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Bei der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung von April 2007 in
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Jaffna handle es sich um ein abgeschlossenes Ereignis, das zu keinen
weiteren Nachteilen geführt habe. Die Freilassung ohne Bedingungen
ergäbe auch, dass seitens der srilankischen Armee keine weiteren
Verfolgungsabsichten bestanden haben. Die Inhaftierung sei zwar ein
Eingriff in die psychische Integrität des Beschwerdeführers, indes diene
die Asylgewährung nicht dazu, einmal erlittenes Unrecht wieder gut zu
machen. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen
wurde ferner ausgeführt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien
widersprüchlich ausgefallen, erst im späteren Verlaufe des Verfahrens
geltend gemacht worden und würden der allgemeinen Erfahrung oder der
Logik des Handelns widersprechen (Angaben zur Dauer der Festnahme
vom 16. Oktober 2008 in Colombo; Angaben im Zusammenhang mit der
wiederholten Suche nach ihm nach der Freilassung sowie den gestellten
Geldforderungen durch Armeeangehörige; Angaben zur behördlichen
Suche nach ihm in Jaffna). Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar
und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen.
C.
Mit Eingabe vom 10. September 2009 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten
und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid an das BFM.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren.
Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen, und das BFM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege sowie eventualiter der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Nach erfolgter Eingangsbestätigung wurde mit Instruktionsverfügung vom
30. September 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
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E.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2009 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
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oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich seiner Anhörungen
(Erstanhörung im EVZ/direkte Bundesanhörung) während rund
viereinhalb Stunden äussern. Er berief sich grundsätzlich auf denselben
Sachverhalt. Die Verständigung mit den Dolmetschern bezeichnete er bei
beiden Anhörungen als gut. Den Protokollen sind auch keine
Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der
Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Ebenfalls ergeben sich
keine Hinweise für die Annahme, dass ihm nicht genügend Zeit für die
Darlegung seiner Fluchtgründe zur Verfügung gestanden hätte. Dem
Beschwerdeführer wurden nach seiner freien Erzählung zu den
Gesuchsgründen im EVZ zusätzliche konkrete respektive klärende
Fragen zu den von ihm erwähnten zwei massgebenden
fluchtauslösenden Vorkommnissen gestellt. Auch erhielt er die
Gelegenheit, allfällige weitere Gründe darzutun, die ihn zum Verlassen
des Heimatlandes bewogen haben beziehungsweise die gegen eine
allfällige Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden. Mit der Befragung
beim Bundesamt verhält es sich gleichermassen. Insbesondere wurden
dem Beschwerdeführer zahlreiche vertiefende Fragen hinsichtlich des
gegenüber der Erstbefragung grundsätzlich unverändert gebliebenen
Sachvortrags gestellt. Ferner bestätigte der Beschwerdeführer
unterschriftlich die Richtigkeit (EVZ) und Vollständigkeit (Bundesamt) der
diesbezüglichen Protokolle, weshalb er sich bei seinen Aussagen
behaften zu lassen hat. Diese Feststellung erfährt zudem an Gewicht, als
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dass die beim Bundesamt anwesende Hilfswerkvertretung auf die ihr
eingeräumte Gelegenheit, selbst Fragen an den Beschwerdeführer zu
richten, verzichtete und darüberhinaus mit ihrer Unterschrift bestätigte,
dass sie keine Einwände anzumelden beziehungsweise weitere
Abklärungen anzuregen habe. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz den
Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung sehr kurz gehalten und nicht
jede vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einzelheit aufgeführt hat. In
Verbindung mit dem unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen
erfolgten Begründungsteil ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass der
Sachverhalt als erstellt (vollständig) zu erachten ist. Entgegen der
vertretenen Ansicht in der Beschwerde kann demnach von einer bloss
teilweisen Erfassung des Sachverhalts und einer bloss partiellen
Würdigung der Vorbringen keine Rede sein. Der entsprechende
Hauptantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Ziff.1 S.
2 der Beschwerdeanträge sowie Ziff. 6 S. 6 der Begründung) ist somit
abzuweisen.
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann zum Schluss, dass
die dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen
Unglaubhaftigkeitselemente in den Akten grösstenteils Stütze finden.
Ebenfalls ist der Argumentation der Vorinstanz zuzustimmen, wenn es die
asylrechtliche Beachtlichkeit des geltend gemachten Ereignisses von
April 2007 in Abrede stellt. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach diesem Vorkommnis bis
zu seinem Wegzug nach Colombo während rund anderthalb Jahren
keinen nennenswerten Nachteilen seitens der srilankischen
Sicherheitskräfte mehr ausgesetzt gewesen ist. Seine in diesem Zeitraum
empfundene Angst, weil er vier bis fünf Mal überwacht worden sei, ist
zwar nachvollziehbar; sie ist im Gesamtkontext aber als eine subjektiv
übersteigerte Wahrnehmung zu bezeichnen, mit welcher er keine
individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun vermag.
Schliesslich ist zu erwähnen, dass im Gegensatz zur Bundesanhörung
von einem Spitalaufenthalt bei der Erstbefragung keine Rede war und
sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile, die ihm während
der Festhaltung im April 2007 zugefügt worden sind, nur schwerlich mit
der im eingereichten Arztzeugnis enthaltenen Diagnose (Motorradunfall)
in Einklang bringen lassen. Insgesamt geben die vorinstanzlichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu keinen Beanstandungen
Anlass (vgl. Bst. B hiervor sowie nachstehend).
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4.3. Die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe ist ungeeignet, die
dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen
Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften. Sie erweist sich unter anderem
als mutmassend, womit die diversen Unstimmigkeiten und
Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers jedoch nicht
überzeugend erklärt und beseitigt werden. Die diesbezüglichen
Ausführungen sind vielmehr als eine nachträgliche Anpassung an den
bereits festgestellten Sachverhalt zu werten. Insbesondere vermögen –
wie bereits unter E. 4.1 ausgeführt – weder der Einwand der
unzureichenden Bildung des Beschwerdeführers noch die Berufung auf
die unterschiedliche Dauer und die Übersetzungsproblematik bei den
Befragungen die Divergenzen zu erklären. Ebensowenig überzeugen
seine Aussagen, wonach er beim ersten Mal Angst gehabt habe, weil er
nicht gewusst habe, was man ihn fragen würde oder weil er sehr
aufgeregt gewesen sei. Es ist nicht einzusehen, weshalb der
Beschwerdeführer ausgerechnet gegenüber denjenigen Behörden, bei
denen er um Schutz nachsucht, seine fluchtauslösenden Gründe derart
unterschiedlich zu Protokoll gibt oder massgebende, ihn betreffende
Vorkommnisse, aus unerfindlichen Gründen vergisst zu erwähnen.
Sodann gilt vorliegend – ungeachtet der unterschiedlichen Schilderungen
des Beschwerdeführers zwischen Erst und Bundesbefragung – zu
berücksichtigen, dass die geltend gemachten Probleme mit Leuten der
CID in Colombo (ca. Mitte Oktober 2008) eher zufällig angefangen haben
sollen, und er sich diesen Schwierigkeiten durch Schmiergeldzahlungen
zu entledigen gewusst haben will. Auch kann dem Protokoll der
Bundesanhörung entnommen werden, dass er allenfalls weiteren
ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes nicht ausgesetzt
gewesen ist (A 8 S. 14 f.). Die erst mehr als fünf Monate später erfolgte
Ausreise aus dem Heimatland vermag deshalb durchaus die Vermutung
zu nähren, dass dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in
Colombo nicht unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht worden ist.
Nicht ausser Acht gelassen werden dürfen in diesem Zusammenhang
ebenfalls dessen Schilderungen zu den Ausreiseumständen. Sein
Verhalten muss jedenfalls als gegen eine behauptete
Gefährdungssituation sprechend qualifiziert werden. So erscheint es
kaum verständlich, dass er sich vollkommen dem Schlepper vertrauend,
als verdächtige Person und der singhalesischen Sprache nicht mächtig
dem Risiko des Entdecktwerdens bei den rigorosen Kontrollen rund um
den Flughafen und im Flughafen selbst ausgesetzt haben soll, indem er
mit einem auf einen anderen Namen lautenden srilankischen Pass, der
mit seinem Foto und seinem Geburtsdatum versehen war, sein
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Heimatland auf dem Luftweg verlassen haben will. Angesichts dieser
Sachlage – nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante
Bedrohungs oder Verfolgungssituation unterbleiben – erübrigen sich
weitere Erörterungen. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer aus
dem Gefälligkeitscharakter aufweisenden Bestätigungsschreiben von
K.P. nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen
ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling
anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
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Seite 9
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
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28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
AuG, BBl 2002 3818).
6.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine
Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei
abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem
Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete
auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord und
Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl.
BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21).
6.4.2. Im zur Publikation bestimmten Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober
2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage
nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine
erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung
gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "VanniGebiet"
weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen
Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der
Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil E
6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E 13.2.2.3. und 13.3.).
6.4.3. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ dem Distrikt Jaffna
in der Nordprovinz, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den
Ausführungen in Ziff. 6.4.2. der Erwägungen grundsätzlich zumutbar ist.
Er verfügt über eine siebenjährige Schulbildung und ging gemäss seinen
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Angaben seit 1983 bis zur Ausreise im Jahr 2009 einer Erwerbstätigkeit
als Motorradmechaniker nach. Die letzten Jahre betrieb er zunächst in
Colombo und später in Jaffna eigene (Werkstätten) und führte anlässlich
der Bundesanhörung aus, dass diejenige in Jaffna wieder eröffnet werden
könne (A 1 S. 3 und 6; A 8 S. 5, 6 und 7). Mithin besitzt er gute
Voraussetzungen, um im Heimatland wieder beruflich Fuss zu fassen.
Ferner kann der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland
auf ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau, Kinder,
Eltern, Geschwister, Familienangehörige der Ehefrau) zurückgreifen, das
eine Reintegration zusätzlich erleichtern dürfte ( 1 S. 4; A 8 S. 4 und 5).
Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, dass der
Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein
könnte. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine seine
Existenz bedrohende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten kann
der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe
vertretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als
zumutbar bezeichnet werden.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der
Beschwerdeführer indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht
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erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual
bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren als im
Zeitpunkt der Einreichung zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als
nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten. Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers werden
demzufolge keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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