Abtei lung IV
D-5711/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Marianne
Teuscher, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 27. Juli 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5711/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 3. Juni 2007 und gelangte über die Türkei am 17. Juni
2007 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am
25. Juni 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______
eine summarische Befragung statt und am 9. Juli 2007 führte das BFM
eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 wurde
der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
B._______ zugewiesen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ in der
Provinz Dohuk, wo er seit seinem fünften Lebensjahr mit seinen Eltern
gelebt habe. Zuvor habe er in D._______ gelebt. Im Winter 2005 habe
er mit einem Mädchen eine Liebesbeziehung begonnen und sich
heimlich mit ihr getroffen. Im Dezember 2006 und im Februar 2007
habe die Familie des Beschwerdeführers um die Hand des Mädchens
angehalten. Der Vater des Mädchens sei mit der Heirat jedoch nicht
einverstanden gewesen und habe, nachdem er von der Beziehung
erfahren habe, das Mädchen geschlagen. Einige Tage vor der Ausreise
des Beschwerdeführers habe sich das Mädchen deswegen
angezündet, worauf sich der Beschwerdeführer unverzüglich nach
C._______ begeben habe. Vier oder fünf Tage vor der Ausreise des
Beschwerdeführers habe die Familie des Mädchens bei der Familie
des Beschwerdeführers vorgesprochen und dessen Herausgabe
verlangt. Aus Angst, von dieser Familie getötet zu werden, habe sich
der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen. Zudem habe der
Beschwerdeführer zwischen Februar 2006 und Februar 2007 auf der
amerikanischen Militärbasis E._______ gearbeitet und die
amerikanischen Lastwagen, welche zwischen F._______ und
D._______ Lebensmittel und Treibstoff transportiert hätten, beschützt.
Dort hätten ihn viele Leute gesehen, weshalb er befürchte, von den
Terroristen umgebracht oder zu illegalen Handlungen gezwungen zu
werden.
Der Beschwerdeführer reichte eine irakische Identitätskarte zu den
Akten.
Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen.
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D-5711/2007
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Juli 2007 – eröffnet am
gleichen Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es
begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügten und im Übrigen insgesamt auch
nicht glaubhaft seien. Da aus den Akten keine Hinweise ersichtlich
seien, dass die Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gewesen
wären, hätte sich der Beschwerdeführer im Fall von allfälligen
Übergriffen durch die Familie des Mädchens, das er geliebt habe,
Schutz suchend an die örtlichen Behörden wenden können. Sein
Einwand, zuvor sei eine Yezidi-Frau, die sich an die Behörden gewandt
habe, der Familie übergeben und von dieser getötet worden, müsse
als zu pauschal betrachtet werden. Zudem vermöge die Aussage des
Beschwerdeführers – es sei kein Vermittler beigezogen worden, weil
sein Vater von dieser Angelegenheit nichts habe wissen wollen, nicht
zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hätte allfälligen
Verfolgungsmassnahmen auch durch einen Wechsel des
Aufenthaltsortes ausweichen können. Schliesslich sei die vom
Beschwerdeführer dargestellte Liebesbeziehung infolge der vagen und
stereotypen Aussagen auch nicht glaubhaft. Es könne überdies nicht
nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer nicht habe
darlegen können, aus welchem Grund die Eltern des Mädchens der
Heirat mit dem Beschwerdeführer nicht zugestimmt hätten. Im Hinblick
auf die traditionellen Stammesstrukturen sei es auch nicht mit der
Realität vereinbar, dass sich der Beschwerdeführer während etwa zwei
Jahren regelmässig in der Öffentlichkeit mit dem Mädchen getroffen
habe. Seine Behauptung, das Mädchen habe sich angezündet, weil es
vom Vater geschlagen worden sei, könne ebenso wenig nachvollzogen
werden wie sein Verhalten, gemäss welchem er sich nicht einmal nach
dem Gesundheitszustand des Mädchens erkundigt, sondern sofort die
Ausreise angetreten habe. Den Wegweisungsvollzug erachtete die
Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 27. August 2007 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Feststellung der
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Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs sowie infolgedessen die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung
brachte er im Wesentlichen vor, er habe als Wachmann für das
amerikanische Militär gearbeitet und sich damit politisch klar
positioniert. Diverse terroristische Gruppen seien daran interessiert,
ihn zu eliminieren. Er habe auch Drohbriefe erhalten, welche er
indessen aus Angst umgehend vernichtet habe. Vorallem in der Region
D._______ sei sein Leben in Gefahr. Die Terroristen würden ihn aber
auch in den kurdischen Provinzen finden. Die zusätzliche Verfolgung
durch die Familie des Mädchens habe indessen seine Ausreise
letztendlich motiviert. Ihre Familie gehöre dem einflussreichen Stamm
der Sindi an. Da die irakischen Behörden in hohem Masse korrupt
seien, habe er sich nicht an sie wenden können, zumal er für sich das
gleiche Schicksal befürchtet habe wie für die Yezidi-Frau, von welcher
er gehört habe, dass sie der Familie übergeben worden sei, nachdem
sie sich bei den Behörden gemeldet habe. Er hätte nicht mit dem
Schutz der Behörden rechnen können, sondern vielmehr mit der
Eröffnung eines Verfahrens gegen seine Person oder der Übergabe an
die Familie des Mädchens. Von dieser wäre er getötet worden.
Gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien von Blutrache
betroffene Personen im höchsten Mass gefährdet, weshalb ihnen Asyl
zu gewähren sei. Indem sich das Mädchen angezündet habe und
infolgedessen gestorben oder entstellt sei, könne nicht einfach so
durch eine Vermittlung Frieden geschlossen werden. Dass sich das
BFM bei seiner Argumentation über den Vollzug der Wegweisung auf
eine Informationsnotiz einer Dienstreise, die nur sechs Seiten
umfasse, stütze, halte er nicht für ausreichend, um den Vollzug der
Wegweisung zu beurteilen. Auch wenn die Menschenrechtslage im
Nordirak besser sei als in andern Gebieten des Iraks, müsse sie noch
immer als besorgniserregend erachtet werden. Internationale
Organisationen würden die Praxisänderung des BFM verurteilen.
Zudem könne die weitere Entwicklung im Land nicht vorhergesehen
werden. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung
nach Dohuk nach wie vor nicht zumutbar.
Der Beschwerde lagen Farbkopien von Fotos und eine
Fürsorgebestätigung bei.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2007 teilte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und dass auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem
späteren Zeitpunkt beurteilt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2008 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Replik vom 21. Mai 2008 legte der Beschwerdeführer dar, er
sei in erster Linie infolge der drohenden Verfolgung durch die Familie
des Mädchens aus dem Nordirak geflohen. Auch wenn dieses
Fluchtmotiv im Vordergrund gestanden sei, treffe es zu, dass er wegen
seiner Arbeit beim amerikanischen Militär im Nordirak verhasst und
sein Leben deshalb bei einer Rückkehr von Seiten verschiedener
Personen bedroht sei. Die nordirakischen Sicherheitsbehörden seien
zwar grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffen
nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Falls
diese Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren
Organen oder Mitgliedern ausgehe, könne nicht mit einer staatlichen
Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet
werden, weil die Partei- und Behördenstrukturen zu eng miteinander
verstrickt seien. Der Stamm der Sindi, dem seine Freundin angehöre,
sei eng mit der KDP verflochten, weshalb er nicht mit einer staatlichen
Schutzgewährung rechnen könne. Zudem sei die Bereitschaft der
Polizei, Ehrenmorde zu verhindern oder aufzuklären, gering, weshalb
er in seinem Heimatland den Verfolgern schutzlos ausgeliefert wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
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Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
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sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Als Hauptausreisegrund erwähnte der Beschwerdeführer die
Verfolgung seiner Person durch die Familie des Mädchens, das er
geliebt und das sich angezündet habe, nachdem es vom Vater
geschlagen worden sei, weil dieser mit der Heirat nicht einverstanden
gewesen sei.
4.2 Gestützt auf die im zu veröffentlichenden Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts i.S. E-6982/2006 vorgenommene
Einschätzung der Lage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleymanyia sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden
grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und
nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und
Polizeikräfte gelten als gut dotiert sowie gut und straff organisiert.
Streitigkeiten können im Regelfall gerichtlich beigelegt werden. Wie die
Vorinstanz zutreffend darstellte, können sich Verantwortliche von
Verbrechen im Rahmen von Ehrendelikten nicht mehr auf
strafmildernde oder -ausschliessende Umstände berufen. Die
kurdischen Behörden sind grundsätzlich willens, den Einwohnern der
drei erwähnten nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger
Verfolgung zu gewähren. Insgesam kann somit – entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers – von einer grundsätzlich
bestehenden Schutz-Infrastruktur in der Herkunftsprovinz des
Beschwerdeführers ausgegangen werden, wobei sich die
Schutzgewährung auch auf Bedrohungen, welche im Zusammenhang
mit der Ehre stehen, ausdehnt. An dieser Einschätzung vermögen die
Einwände des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 21. Mai 2008
nichts zu ändern. Einerseits sind seine Ausführungen – wie unter Ziff.
4.5. nachfolgend erörtert wird – auch als unglaubhaft zu qualifizieren;
andererseits handelt es sich bei der von ihm dargelegten Verbindung
seiner Freundin mit dem Sindi Stamm, welcher mit der KDP verstrickt
sei, um nichts anderes als eine Behauptung, welche angesichts der
unglaubhaften Angaben ebenfalls zu bezweifeln ist. Zudem ist in dem
vom Beschwerdeführer erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteil
(E-4243/2007) hinsichtlich der unzulänglichen Verfolgung von
Straftaten im Zusammenhang mit Ehrenmorden vorallem an die
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betroffenen Frauen zu denken. Infolge der nicht überzeugenden
Angaben des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgend Ziff. 4.5.) kann ihm
nicht geglaubt werden, dass er – als Mann – davon betroffen ist.
4.3 Unter diesen Umständen vermögen die Aussagen des
Beschwerdeführers, wonach er bei den kurdischen Behörden nicht um
Schutz nachsuchen könne, nicht zu überzeugen. An dieser
Einschätzung vermag weder seine Erklärung, eine Frau, die ebenfalls
bei den Behörden um Schutz ersucht habe, sei der Familie
ausgeliefert und von dieser getötet worden, noch seine durch nichts
belegte Behauptung, die irakischen Behörden seien korrupt, etwas zu
ändern.
4.4 Die darüber hinaus geltend gemachte Furcht des
Beschwerdeführers infolge seiner Tätigkeit als Wächter auf einer
amerikanischen Militärbasis ist nicht begründet, zumal der
Beschwerdeführer nicht von Anfang an eine entsprechende
Gefährdung vorbrachte. In der summarischen Erstbefragung gab er
überhaupt nicht an, aus diesem Grund eine Verfolgung zu befürchten,
obwohl es sich dabei um ein zentrales Vorbringen handelt, das – um
als glaubhaft zu gelten – bereits anlässlich dieser Befragung hätte
vorgebracht werden müssen. Somit ist das Vorbringen schon aus
diesem Grund zu bezweifeln. Bei der späteren Direktanhörung gab er
dann zu Protokoll, er befürchte im Raum D._______ aufgrund seiner
Tätigkeit für die Amerikaner Nachteile (Akte A6/10 S. 6 f.). Indessen
wird davon ausgegangen, dass sich der aus C._______ stammende
Beschwerdeführer nicht nach D._______, das nicht zu den drei
nordirakischen Provinzen gehört, begeben muss, sondern im
kurdischen Teil seines Heimatlandes leben kann. Befürchtete Nachteile
im kurdischen Nordirak infolge seiner Tätigkeit für die Amerikaner
machte er jedoch erst im Beschwerdeverfahren geltend, was aufgrund
der Wichtigkeit des Vorbringens ebenfalls als nachgeschoben und
somit unglaubhaft zu betrachten ist. Dem Beschwerdeführer kann
deshalb nicht geglaubt werden, dass er in seiner Herkunftsprovinz
Dohuk mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hat, welche auf seine
frühere Tätigkeit auf einer amerikanischen Militärbasis zurückzuführen
wären. Zudem wäre es ihm zuzumuten, bei allfälligen Drohungen
durch terroristische Gruppierungen die Behörden seines Heimatlandes
um Schutz nachzusuchen. Dass diese willens und fähig sind, dem
Beschwerdeführer den nötigen Schutz zu bieten, wurde unter Ziff. 4.2
f. dieses Urteils bereits festgehalten. An dieser Einschätzung vermag
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die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Replik vom
21. Mai 2008 nichts zu ändern. Dort gab er an, er habe sich während
den Anhörungen ganz auf den Hauptausreisegrund – nämlich die
geltend gemachte Verfolgung durch die Angehörigen seiner Freundin –
konzentriert und deswegen keine näheren Angaben zur befürchteten
Verfolgung wegen seiner Tätigkeit beim amerikanischen Militär zu
Protokoll gegeben. Dieser Einwand vermag indessen als
nachgeschobene Erklärung nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer tatsächlich
bestehenden diesbezüglichen Befürchtung diese von Anfang an
geltend gemacht hätte, zumal es sich um ein zentrales Vorbringen
handeln würde.
4.5 Schliesslich entbehren die Angaben des Beschwerdeführers – wie
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend
festgehalten hat – der nötigen Substanz und Nachvollziehbarkeit,
weshalb sie insgesamt auch als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. In Ergänzung dazu wird
festgehalten, dass auch aufgrund der vom Beschwerdeführer
dargestellten Entwicklung der Ereignisse Zweifel an der
Glaubhaftigkeit angebracht sind. So soll die Familie des Mädchens
spätestens seit Dezember 2006 – als der Beschwerdeführer das erste
Mal um die Hand des Mädchens angehalten habe – von der Tatsache,
dass sich zwischen ihrer Tochter und dem Beschwerdeführer eine
Liebesbeziehung entwickelt hat, gewusst haben. Es kann unter diesen
Umständen nicht nachvollzogen werden, warum der Vater des
Mädchens erst nach mehreren Monaten – nämlich im Mai 2007 – von
den heimlichen Treffen seiner Tochter mit dem Beschwerdeführer
erfahren und infolgedessen seine Tochter geschlagen haben soll.
Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass sich das Mädchen
allein infolge der Schläge seines Vaters angezündet hat. In
Berücksichtigung der Bräuche und Sitten der Herkunftsgegend des
Beschwerdeführers erscheint es auch mit der Realität nicht zu
vereinbaren, dass sich ein Mädchen während längerer Zeit immer
wieder mit einem Mann treffen kann, dem die Familie die Heirat
verwehrt hat.
4.6 Insgesamt ist den vorwiegend nicht nachvollziehbaren und
substanzlosen Aussagen des Beschwerdeführers kein Glaube zu
schenken. An dieser Einschätzung vermögen weder die Ausführungen
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in der Beschwerdeeingabe noch die nachgereichten Bildkopien oder
die Einwände in der Replik vom 21. Mai 2008 etwas zu ändern.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden
Asylrelevanz und der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
27. Juli 2007 dargelegte Argumentation zu bestätigen ist. Der
Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
6.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist zunächst festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer in die Provinz Dohuk weggewiesen wird, auch
wenn er – gestützt auf seine Aussagen und die Angaben in der
abgegebenen Identitätskarte – in D.______ geboren ist sowie
zwischen Februar 2006 und Februar 2007 in dieser Stadt gearbeitet
hat. Seinen Lebensmittelpunkt hatte er während Jahren in der Provinz
Dohuk, wo er seit 1992 im Kreis seiner Angehörigen gelebt hat und wo
sich heute noch seine Eltern und seine Geschwister befinden. Zudem
gehört er der kurdischen Ethnie an und seine Muttersprache ist Badini,
weshalb – trotz des Geburtsortes D._______ – von einer
Verbundenheit mit dem Nordirak auszugehen ist. Als Angehöriger der
Mehrheit wird ihm die Einreise in den Nordirak keine Schwierigkeiten
bereiten, zumal er vor der Ausreise dort während Jahren gelebt hat
und seine Angehörigen als Gewährsleute einsetzen kann. Seine
Behauptung, man lasse die Leute aus D._______ nicht in den Nordirak
einreisen, mag zwar für viele in D._______ ansässige Personen
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zutreffen. Indessen trifft sie für den Beschwerdeführer nicht zu, da er
in der Provinz Dohuk über ein familiäres Netz verfügt und auch
während seiner Tätigkeit für die Amerikaner regelmässig zwischen
D._______ und C.______ hin- und hergereist sein will.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S.
327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5
7.5.1 Gestützt auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene
Lageeinschätzung im zu veröffentlichenden Urteil E-4243/2007
herrscht in den drei erwähnten kurdischen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt und die dortige Lage ist – trotz mehrerer
Unzulänglichkeiten – nicht dermassen angespannt, dass eine
Rückführung dorthin nicht generell unzumutbar erscheint. Die Region
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ist mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern
erreichbar, weshalb die unzumutbare Rückreise via Bagdad entfällt.
7.5.2 In persönlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der aus
C._______ stammende und in D._______ geborene Beschwerdeführer
in der Provinz Dohuk über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und
dort während des grösseren Teils seines Lebens gelebt hat. Im
Hinblick darauf, dass er sich ein Auto leisten konnte, ohne in den
letzten Monaten vor seiner Ausreise arbeiten zu müssen, ist von
finanziellen Ressourcen seiner Familie auszugehen. Zudem ist der
Beschwerdeführer jung und gestützt auf die Aktenlage kann nicht auf
gesundheitliche Probleme geschlossen werden. Unter diesen
Umständen wird es ihm – allenfalls mit der Unterstützung durch seine
Familie – möglich und zumutbar sein, sich in seinem Heimatland eine
Existenz aufzubauen.
7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer
Seite 13
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aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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