B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-571/2015
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Gambia,
vertreten durch Esther Potztal,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2014 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte,
dass ihm das vormalige BFM (heute SEM) mit Schreiben vom 2. Dezember
2014 mitteilte, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums B._______ zugewiesen worden,
dass er mit Vollmacht vom 5. Dezember 2014 seine Rechtsvertretung man-
datierte,
dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank zwei Treffer ergab,
dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 im Beisein der Rechts-
vertretung summarisch befragt wurde,
dass er darlegte, von Gambia nach Italien gereist zu sein und dort am (…).
März 2014 um Asyl nachgesucht zu haben,
dass ihm eine aktuell noch gültige Aufenthaltsbewilligung für dieses Land
ausgestellt worden sei und er in einem Asylzentrum in C._______ gelebt
habe,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur möglichen Zuständigkeit
Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
vorbrachte, vor Ort über keine Unterkunft zu verfügen und unter prekären
Bedingungen auf der Strasse leben zu müssen,
dass es ihm gesundheitlich grundsätzlich gut gehe, wobei er aber unter
Bauchschmerzen und Hitzewallungen leide, weshalb er sich in ärztliche
Behandlung begeben habe und auf einen Termin beim Spezialisten warte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 8. Januar 2015 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), er-
suchte,
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dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2015 (Eingang SEM) ein For-
mular "Medizinische Informationen" nachreichte und darin Schistosomiasis
und Strongyloidose diagnostiziert wurden,
dass Italien das Ersuchen vom 8. Januar 2015 am 16. Januar 2015 gut-
hiess und das SEM unter anderem aufforderte, die italienischen Behörden
vor dem Transfer über allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers zu informieren,
dass das SEM der Rechtsvertretung am 19. Januar 2015 den Entwurf des
Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass die Rechtsvertretung am 20. Januar 2015 dazu Stellung nahm und
die Vorinstanz in Anbetracht der gesundheitlichen Situation ihres Mandan-
ten aufforderte, bei den italienischen Behörden vorgängig Garantien für
eine adäquate Unterbringung und Behandlung einzuholen,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2015 (eröffnet am 21. Januar
2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids anführte,
gemäss Eurodac-Treffer habe der Beschwerdeführer am (…). März 2014
in Italien um Asyl nachgesucht,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM vom 8. Januar
2015 am 16. Januar 2015 gutgeheissen hätten und die Zuständigkeit für
das Asyl- und Wegweisungsverfahren mithin bei Italien liege,
dass sich der Beschwerdeführer für Unterstützungsleistungen auch medi-
zinischer Art an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden habe,
dass im Rahmen des Dublin-Systems von angemessenen medizinischen
Versorgungsleistungen der betroffenen Staate ausgegangen werden
könne, weshalb es nicht angezeigt sei, bei den italienischen Behörden ent-
sprechende Garantien einzuholen,
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dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am
16. Juli 2015 zu erfolgen habe,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien sowohl zumutbar als auch tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Vertretung vom 28. Januar
2015 beim Bundesverwaltungsgericht Rekurs einlegte und die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit Rückweisung der Sache an
das SEM zur Neubeurteilung beantragte,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, vor Erlass einer neuen Verfügung bei
den italienischen Behörden Garantien für eine adäquate Unterkunft und
medizinische Betreuung des Beschwerdeführers einzuholen,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, ihm das rechtliche Gehör zu den er-
wähnten Garantien zu gewähren,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und in die-
sem Zusammenhang eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschuss-
pflicht zu gewähren sei,
dass auf die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die am 29. Januar
2015 veranlasste vorläufige Massnahme aufzuheben ist und der Antrag auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von
Art. 107a AsylG gegenstandslos wird,
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien angeordnet hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien unbestrit-
ten ist und die italienischen Behörden seiner Wiederaufnahme gemäss der
Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben,
dass die Zuständigkeit Italiens somit offensichtlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, indem von Italien keine
ausdrücklichen Garantien eingeholt worden seien,
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dass wegen seines Schutzstatus die erforderliche medizinische Betreuung
verbunden mit einer passablen Unterkunft in keiner Weise gewährleistet
sei, da er schlechter gestellt sei als andere Dublin-Rückkehrende,
dass jedoch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge
über einen Schutzstatus, zumal Italien der Rückübernahme ausdrücklich
aufgrund der Dublin-III-Bestimmungen zugestimmt hat,
dass aber ohnehin allein aufgrund seines Status noch nicht auf eine kon-
krete Gefahr entsprechender Nachteile geschlossen werden und er an die
(vorgesetzte) Behörde gelangen kann, sollten ihm seine Rechte – wie für
den Aufenthalt in C._______ teilweise geltend gemacht – verweigert wer-
den,
dass sich der Beschwerdeführer unter anderem auf ein Urteil des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR: Entscheidung Tarakhel
vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) beruft
und ohne weitere Garantien durch die italienischen Behörden eine dro-
hende Verletzung von Art. 3 EMRK vorbringt,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem
internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden
Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien aber Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
der Beschwerdeführer als lediger und junger Mann für sich nichts aus der
Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ableiten kann,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, in Italien bestehe kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation
und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien
gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed
Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr.
27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das oben erwähnte Urteil (Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz)
nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt,
dass der Beschwerdeführer zwar unter Schistosomiasis und Strongyloi-
dose leidet,
dass diese Wurmkrankheit zwar offenbar Bauchschmerzen und Hitzewal-
lungen ausgelöst hat, inzwischen jedoch Medikamente verabreicht wurden
und die Therapie offenbar am 17. Februar 2015 abgeschlossen werden
kann,
dass das SEM diesem Umstand im Rahmen der Umsetzung des Vollzugs
der Wegweisung Rechnung tragen kann,
dass sodann die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der an-
gefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Be-
schwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgän-
gig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände in-
formieren werden, sollte dies nötig erscheinen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO
und die Einwilligungserklärung der italienischen Behörden vom 16. Januar
2015),
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dass es demnach keine Veranlassung gibt, die Vorinstanz im vorliegenden
Verfahren anzuweisen, vor der Überstellung von den italienischen Behör-
den Zusicherungen hinsichtlich Unterbringung, Betreuung und Zugang zu
medizinischer Versorgung einzuholen,
dass unter diesen Umständen die Rückweisung der Sache an das SEM
zur Neubeurteilung oder gar die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen unter Hinweis auf die sei-
ner Ansicht nach prekären Aufenthaltsbedingungen vor Ort implizit auch
die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO for-
dert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags
auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass er nach dem Gesagten aber keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
falls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass nach dem Gesagten auch kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich und der Nichteintretens-
entscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG demnach zu be-
stätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 wird aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: