Abtei lung IV
D-5712/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ..., Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. August 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5712/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Äthiopien,
eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Oromo aus Addis Abeba –
am 29. März 2004 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend
machte, nachdem sein Vater im Jahre 2003 wegen der Unterstützung
der oppositionellen ONEG (Oromo Netsa awchi Gimbar; amharisch für
Oromo Liberation Front [OLF]) verhaftet worden sei, habe er befürch-
tet, auch er könnte der Unterstützung der ONEG verdächtigt werden
und deswegen auf unbestimmte Zeit ins Gefängnis kommen,
dass er ausserdem auf einen Vorfall im April 2001 verwies, bei wel -
chem er im Rahmen einer Massenverhaftung kurzzeitig inhaftiert
worden sei,
dass sich nach Erkenntnis des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge
(BFF; heute Teil des BFM) der Beschwerdeführer im Jahre 2003 in
Deutschland aufgehalten und dort erfolglos ein Asylverfahren durch-
laufen hatte,
dass das BFF namentlich vor diesem Hintergrund mit Verfügung vom
2. September 2004 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde er-
hob, worauf das Bundesverwaltungsgericht die vorgenannte Verfügung
mit Urteil vom 28. April 2008 aufhob und die Sache zur materiellen
Behandlung des Asylgesuches ans BFM zurückwies (vgl. zum Ganzen
die Akten),
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 das
Asylgesuch ablehnte und wiederum die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es dabei die geltend gemachte Furcht vor Verhaftung als offen-
kundig unglaubhaft erkannte, da sich der Beschwerdeführer im angeb-
lich ausreiserelevanten Zeitraum – im Jahr 2003 – bereits in Deutsch-
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land aufgehalten hatte, und die für das Jahr 2001 geltend gemachte
kurzzeitige Inhaftierung als nicht asylrelevant erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde er-
hob, worauf das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezem-
ber 2008 die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abwies,
dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2009 beim BFM sinn-
gemäss ein zweites Asylgesuch stellte, wobei er zur Begründung
seines Gesuchs zur Hauptsache auf ein exilpolitisches Engagement im
Kreise der Organisation W._______ und namentlich die Teilnahme an
Demonstrationen, das Verfassen von Artikeln und das Verteilen von
Flugblättern geltend machte,
dass das BFM mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu seinen
neuen Gesuchsgründen durchführte,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 8. Juni 2009 das zweite
Asylgesuch ablehnte und erneut die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde er-
hob und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2009 die
Beschwerde als offensichtlich unbegründet abwies,
dass der Beschwerdeführer am 12. August 2009 mit einem dritten
Asylgesuch ans BFM gelangte, wobei er sein Gesuch mit einem
weiterhin andauernden exilpolitischen Engagement, nunmehr nament-
lich im Kreise der Oppositionsbewegung „X._______“ begründete,
dass das BFM auf eine neuerliche Anhörung des Beschwerdeführers
verzichtete und mit Verfügung vom 27. Januar 2010 – in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG – auf das dritte Asylgesuch nicht ein -
trat, wiederum verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, wobei dem Beschwerde-
führer ferner eine Gebühr von Fr. 600.– auferlegt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Februar 2010
eine dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abwies,
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dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2010 mit einem vierten Asyl -
gesuch ans BFM gelangte, wobei er sein Gesuch wiederum mit einem
weiterhin andauernden exilpolitischen Engagement, nunmehr nament-
lich im Kreise der Gruppierungen Y._______ und Z._______ begrün-
dete, wobei er als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben der
Y.______ vom 9. Juni 2010, ein Bestätigungsschreiben der Z._______
vom 7. Juni 2010 und diverse Presseartikel zu den Akten reichte,
dass das BFM erneut auf eine Anhörung des Beschwerdeführers ver-
zichtete und mit Verfügung vom 4. August 2010 (eröffnet am folgenden
Tag) – wiederum in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG – auch
auf das vierte Asylgesuch nicht eintrat, abermals verbunden mit der
Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungs-
vollzuges sowie der nochmaligen Auflage einer Gebühr von Fr. 600.–,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter -
am 11. August 2010 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, wo-
bei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch,
eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. August 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und
105 AsylG sowie Art. 37 VGG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Be-
schwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of -
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, mit denen es das BFM ablehnt,
ein erneutes Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintre -
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist,
dass das BFM demgegenüber die Frage der Wegweisung und des
Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter
anderem dann nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person
in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse ein-
getreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
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dass bei der Prüfung eines erneuten Gesuches nur Ereignisse als
relevant zu erkennen sind, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wobei die diesbezüglichen
Hinweise jedoch nur einem tiefen Beweismass genügen müssen,
damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2),
dass sich der Beschwerdeführer in seinem mittlerweile vierten Asyl -
verfahren befindet, wobei er zum dritten Mal geltend macht, er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten,
dass der diesbezügliche Sachverhalt bereits aufgrund seiner Eingabe
vom 26. Juli 2010 als vollständig erstellt zu erachten ist, weshalb das
BFM – entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen – zu
Recht auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet
hat (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 5.1-5.7),
dass die erneuten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein
angebliches exilpolitisches Engagement bei objektiver Betrachtung in
keiner Weise über seine Vorbringen in den zwei vorangegangenen Ver-
fahren hinausgehen, mithin kein weitergehender Gehalt erkennbar ist,
woran auch die vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
dass zwar sowohl im Schreiben der Y._______ als auch im Schreiben
der Z._______ über eine angeblich sehr aktive Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers berichtet wird, die Schreiben jedoch mangels nach-
vollziehbarer Vertiefung respektive mangels konkreter und stichhaltiger
Angaben als blosse Gefälligkeitsschreiben zu erkennen sind,
dass das geltend gemachte exilpolitische Engagement – entgegen den
anders lautenden Beschwerdevorbringen – weiterhin als bloss nieder-
schwellig zu erkennen ist, mithin auch bei wohlwollender Betrachtung
keinerlei Anlass zur Annahme besteht, beim Beschwerdeführer handle
es sich um ein exponiertes Mitglied der äthiopischen Diaspora,
dass bei dieser Sachlage der auf Beschwerdeebene sinngemäss ver-
tretene Ansatz, aufgrund seines Profils würde von Seiten der heimat-
lichen Behörden ein Interesse am Beschwerdeführer bestehen, im
Resultat als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist (vgl. dazu na-
mentlich auch die Urteile D-4072/2009 vom 7. Juli 2009, ab S. 7 Mitte,
und D-587/2010 vom 8. Februar 2010, ab S. 8 Mitte),
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dass bei dieser Sachlage – entgegen der anders lautenden Beschwer-
devorbringen – auf eine nähere Auseinadersetzung mit den Aktivitäten
der Y._______ verzichtet werden kann,
dass zusammenfassend auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass
zur Annahme besteht, es seien Ereignisse eingetreten, die geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass daran auch die erneute Berufung auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 nichts ändert,
wurde der Beschwerdeführer doch schon im vorangehenden Verfahren
darauf hingewiesen, dass in jenem Verfahren eine grundsätzlich
andere Konstellation zu beurteilen war (vgl. das Urteil D-587/2010 vom
8. Februar 2010, S. 8 unten),
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu er-
kennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle des Beschwerdeführers – wie bereits in den voran-
gegangenen Verfahren festgestellt – keine Gründe ersichtlich sind, die
in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug
der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. dazu
Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass sich namentlich keine Änderung der Verhältnisse des Beschwer-
deführers ergeben hat, weshalb auf die bisherigen Erwägungen zu
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verweisen ist (vgl. die Urteile D-7185/2008 vom 10. Dezember 2008,
ab S. 8 Mitte, D-4072/2009 vom 7. Juli 2009, ab S. 11, und D-587/2010
vom 8. Februar 2010, S. 9 Mitte),
dass bei dieser Sachlage die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von An-
fang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demzufolge dem Beschwerdeführer Kosten für das Verfahren
aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
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Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ...
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