Abtei lung IV
D-5713/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5713/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 19. Juli 2000 und gelangte am 28. Juli 2000 in die
Schweiz, wo er am 31. Juli 2000 ein Asylgesuch stellte.
A.b Zu dessen Begründung machte der Beschwerdeführer schiiti-
schen Glaubens mit letztem Wohnsitz in _______ im Wesentlichen gel-
tend, seit der Schulzeit Sympathisant der Volksmujaheddin zu sein. Er
habe an Demonstrationen teilgenommen. Ferner habe er zwei Mitglie-
dern dieser Bewegung zur Flucht verholfen. Bei einer gewaltsamen
Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften sei er identifiziert wor-
den, worauf im elterlichen Haus eine Razzia stattgefunden habe. Da er
nicht vor Ort gewesen sei, hätten die Sicherheitskräfte seinen Bruder
_______ in Gewahrsam genommen und gefoltert. Nach einer Kampf-
ausbildung in den Bergen sei auch er behördlich eine Woche lang fest-
gehalten worden. Man habe ihn gefoltert und zu Belangen der Volks-
mujaheddin ausgefragt. In der Folge sei er – so auch während des
Militärdienstes – unter behördlicher Kontrolle gestanden. Seinem An-
trag auf Ausstellung eines Reisepasses sei nicht entsprochen worden.
Die Kontakte zur Volksmujaheddin hätten nach wie vor bestanden. Es
seien ihm drei Vorladungen des Revolutionsgerichts von _______
zugestellt worden. Schliesslich sei er im Abwesenheitsverfahren we-
gen Propaganda gegen das Regime, Beleidigung islamischer Grund-
sätze und Prinzipien sowie Fluchthilfe zu sechs Jahren Haft und einer
anschliessenden einjährigen Verbannung verurteilt worden. In Anbe-
tracht dieser Sachlage habe er den Iran verlassen. Sein Bruder
_______, welcher das Urteil entgegengenommen habe, sei später sei-
netwegen festgenommen worden.
A.c Als Belege für seine Vorbringen gab er Kopien des erwähnten Ur-
teils sowie einer Vorladung des betreffenden Gerichts zu den Akten.
A.d Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 lehnte das Bundesamt das
Asylgesuch vom 31. Juli 2000 ab und ordnete gleichzeitig die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers sowie den Vollzug an. Zur Begründung
seiner Verfügung führte es im Wesentlichen an, dass sich die beiden
eingereichten Dokumente gemäss einer amtsinternen Analyse als Fäl-
schungen erwiesen hätten. Dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen
des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, das Resultat der Analyse zu
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entkräften. Seine Verfolgungsvorbringen, welche sich auf besagte Do-
kumente stützten, erwiesen sich mithin als unglaubhaft.
B.
Die gegen diesen Entscheid vom damaligen Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers am 17. März 2003 eingereichte Beschwerde wies die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. Feb-
ruar 2004 vollumfänglich ab. Die Rekursinstanz hielt dabei fest, dass
die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, weshalb die ein-
gereichten Beweismittel nicht schlüssig seiner Person zugeordnet wer-
den könnten. Ferner bestätigte sie die Auffassung des Bundesamtes,
wonach es sich beim Urteil und der Vorladung um Fälschungen hand-
le. Die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers stützten sich mit-
hin auf gefälschte Beweismittel. Ob er demgegenüber tatsächlich an
Manifestationen teilgenommen habe und deswegen durch die Behör-
den seines Heimatlandes identifiziert worden sei, erweise sich insofern
als irrelevant, als allein die Teilnahme an Manifestationen und die Iden-
tifizierung durch die Behörden gemäss geltender Asylpraxis nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Bei seiner
Rückkehr in den Iran sei zwar nicht auszuschliessen, dass er durch
die heimatlichen Behörden überprüft werde. Das illegale Verlassen des
Heimatlandes werde indes allenfalls vor einem Zivilgericht verhandelt
und in der Regel mit einer Busse geahndet. Auch im heutigen Zeit-
punkt könne mithin nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in
begründeter Weise vor einer Rückkehr in den Iran fürchten müsse.
C.
Am 19. April 2004 stellte der Beschwerdeführer durch seine neu man-
datierte Rechtsvertretung ein Revisionsgesuch. Dieses erachtete die
damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK mit Zwischenverfü-
gung vom 26. April 2004 für aussichtslos. Nachdem der erhobene Kos-
tenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, trat die ARK mit
Urteil vom 18. Mai 2004 auf die Revisionseingabe nicht ein.
D.
Am 3. Oktober 2006 (Eingang BFM) stellte der Beschwerdeführer
durch seine wiederum neu mandatierte Rechtsvertretung bei der Vor-
instanz ein zweites Asylgesuch. Darin beantragte er die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
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Schweiz, den Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Ausstellung
eines neuen N-Ausweises. Zur Begründung machte er exilpolitische
Tätigkeiten geltend. Er sei seit Februar 2005 aktives Mitglied der De-
mokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF). Er habe eine Funktion
_______ inne. Zudem habe er zwei regimekritische Artikel, die
_______ veröffentlicht worden seien, verfasst. Im Weiteren sei
_______ am _______ ein Artikel von ihm mit Foto und Namensnen-
nung publiziert worden. Er habe sich in der Schweiz an zahlreichen
Aktionen – _______ – beteiligt. Entsprechende Bildaufnahmen seien
jeweils ins Internet gestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass
ihn die iranischen Behörden als exilpolitisch aktiven Bürger identifiziert
und registriert hätten. Sein politisches Profil hebe sich von demjenigen
anderer exilpolitsch aktiver Iraner ab. Im Falle seiner Rückkehr müsse
er entsprechend mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen.
Ein Vollzug der Wegweisung würde demnach gegen die relevanten ge-
setzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen _______
(Beweismittel) bei.
E.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 informierte das BFM die zustän-
dige kantonale Behörde über den Eingang des Zweitgesuchs.
F.
Am 23. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Be-
weismittel – _______ – ein.
G.
Am 3. Juli 2007 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer im Beisein
seines Rechtsvertreters eine Anhörung durch und wies ihn darauf hin,
dass seine Identität nicht feststehe. Hinsichtlich der DVF legte er dar,
_______. Im Weiteren wies er darauf hin, dass er letztmals im Jahre
2003 mit seine Familie vor Ort in telefonischem Kontakt gestanden sei.
Kurz nach diesem Gespräch hätten die iranischen Sicherheitskräfte
seinen Bruder und den Ehemann seiner Schwester abgeführt. Seither
habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen. Am Schluss der
Anhörung wurde dem Beschwerdeführer ein 48-stündige Frist zur Bei -
bringung von Identitätsbelegen angesetzt.
Als Beweismittel gab er ein Dossier mit Belegen betreffend die geltend
gemachte exilpolitische Tätigkeit (_______) zu den Akten. Es handelte
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sich hierbei um Internetausdrucke, die Zeitschrift Kanoun, Flugblätter
und weiteres Publikationsmaterial.
H.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 machte der Beschwerdeführer Ausfüh-
rungen im Hinblick auf den allfälligen Erlass eines Nichteintretensent-
scheids durch die Vorinstanz und stellte die Einreichung eines Belegs
für seine Identität in Aussicht. In der Folge gab er am 11. Juli 2007 ein
Identitätsdokument zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 – eröffnet am 26. Juli 2007 – lehnte
das BFM das zweite Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz. In den Erwägungen hielt die Vor-
instanz fest, den Akten könnten keine Hinweise dafür, dass die irani-
schen Behörden von seiner DVF-Mitgliedschaft Kenntnis genommen
oder gestützt darauf irgendwelche Massnahmen gegen ihn eingeleitet
hätten, entnommen werden. Er weise aktuell kein politisches Profil,
welches zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung vor Ort füh-
ren könnte, auf. Die iranischen Behörden hätten nur dann ein Interes-
se an der Identifizierung von Personen, wenn deren Aktivitäten als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen wür-
den. Dies sei vorliegend in Berücksichtigung der geltend gemachten
Aktivitäten nicht der Fall. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM
für zulässig, zumutbar und möglich. Ferner erhob es eine Gebühr in
der Höhe von Fr. 1'200.–.
J.
Mit Eingabe vom 27. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer
durch seine Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht die vollum-
fänglich Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
und die Rückerstattung der vom BFM auferlegten Gebühr. Der Be-
schwerdeführer begründete die Eingabe mit seinem aktiven und über-
durchschnittlichen exilpolitischen Engagement. Entgegen der vorin-
stanzlichen Einschätzung müsse davon ausgegangen werden, dass
dieses den iranischen Behörden bekannt sei. Die Sicherheitskräfte sei-
nes Heimatlandes seien in der Lage, die iranischen Exilgemeinden
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umfassend zu überwachen. Zu beachten sei sodann, dass er bereits
vor der Ausreise politische Aktivitäten ausgeübt habe. Die Glaubhaftig-
keit dieses Sachverhaltselements sei im Urteil der ARK vom 26. Febru-
ar 2004 offen gelassen worden. Er habe im Falle der Rückkehr mit
ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Es bestehe eine konkrete Verfol-
gungsgefahr. Entsprechend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe. In vergleichbaren Fällen habe die
Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und die Betroffe-
nen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Der Vollzug der Wegwei-
sung würde mithin gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen
verstossen. Der Eingabe lagen ein NZZ-Artikel zur Situation vor Ort
und eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei.
Die Nachreichung einer Ausgabe der Zeitschrift Kanoun wurde in Aus-
sicht gestellt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2007 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten gut
und verzichtete auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses.
L.
Am 6. September 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
die in Aussicht gestellte Publikation nach.
M.
Mit Vernehmlassung vom 14. September 2007 hielt das BFM an sei-
nen Ausführungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Be-
schwerdeführer am 17. September 2007 zur Kenntnis gebracht.
N.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 machte der Beschwerdeführer ein
fortgesetztes exilpolitisches Engagement für die DVF geltend.
_______. Als Beweismittel gab er _______ (Dokumentationsmaterial
für die Aktionen: Flugblätter, Artikel und Aufnahmen [aus dem Inter-
net]) zu den Akten.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzuneh-
men, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem
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Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhal-
ten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswe-
gen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen
an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu ver-
stehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgrün-
de missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht
entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Per-
son durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
4.2 Der Beschwerdeführer begründet sein zweites Asylgesuch mit
exilpolitischen Aktivitäten. Die blosse Behauptung anlässlich der Anhö-
rung vom 3. Juli 2007, das Schicksal seiner Angehörigen sei nach der
geltend gemachten Festnahme ungewiss, erscheint vorliegend jeden-
falls nicht als konkreter Anhaltspunkt für eine allfällig asylrelevante
Verfolgungssituation respektive objektive Nachfluchtgründe, zumal in
der Beschwerde darauf nicht eingegangen wird.
4.3 Sodann ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats-
feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani-
schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen
Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per-
sonen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem
im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft
der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung
für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Infor-
mationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinwei-
sen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die ira-
nischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen
im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz
moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Wei-
teres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmen-
gen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwa-
chen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In gene-
reller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis bei
iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches
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keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar-
stellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall
zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitä-
ten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach
sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist da-
bei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf
die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypi-
schen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwi-
ckelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft
in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekriti -
schen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten
und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsge-
fahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktio-
nen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7).
4.4 Einleitend ist festzuhalten, dass im ersten Asylverfahren eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im
Heimatland verneint wurde. Hingegen trifft im Sinne der Beschwerde-
vorbringen zu, dass die Frage, ob er vor Ort an Manifestationen teilge-
nommen habe, offengelassen wurde. Allein dadurch ist aber auch im
aktuellen Zeitpunkt eine entsprechende Gefährdung nicht dargetan.
Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben der
DVF _______ ist zwar zu entnehmen, dass er Mitglied dieser Vereini-
gung ist. Sein Rechtsvertreter hält dazu in der Beschwerde- und den
Folgeeingaben fest, sein Mandant habe immer wieder an regimefeind-
lichen Aktionen teilgenommen. Dies ist aufgrund der eingereichten Be-
weismittel nicht zu bestreiten. Fraglich ist aber, inwiefern er sich dabei
allenfalls exponiert hat. Den Akten sind nur beschränkt diesbezügliche
Anhaltspunkte zu entnehmen. Allein durch die dokumentierte Teilnah-
me an zahlreichen Aktionen namentlich der DVF verbunden mit ent-
sprechenden Bildaufnahmen und deren Veröffentlichung im Internet
und im Publikationsorgan der DVF ist jedenfalls noch nicht davon aus-
zugehen, dass er das gesteigerte Interesse der iranischen Überwa-
chungsbehörden auf sich gezogen haben könnte. Andererseits ist er
laut dem DVF-Schreiben vom _______ zusammen mit anderen Perso-
nen bei der DVF für _______ zuständig. Diese Funktion übt er aber
gemäss dem Schreiben unter einer verantwortlichen Leitung aus. Dass
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er in seiner Funktion markant in Erscheinung getreten wäre _______,
kann den Akten jedenfalls nicht entnommen werden _______. Im Wei-
teren lässt auch die von ihm geltend gemachte Aufgabe, _______
Neumitglieder zu werben, nicht auf ein herausragendes Engagement
schliessen. Ferner hat der Beschwerdeführer offenbar vier Artikel
(_______) publiziert. Diese Artikel sind zwar teilweise angriffig formu-
liert, gehen aber insgesamt nicht über das hinaus, was oftmals von
Mitgliedern der Exilgemeinde ins Netz gestellt wird oder in Printme-
dien erscheint. Anzumerken ist, dass er letztmals am _______ und
mithin vor mehr als drei Jahren geltend machte, einen solchen Artikel
verfasst zu haben. Gleichzeitig fällt auf, dass er mit Eingabe vom
16. Oktober 2009 die erneute Teilnahme an Veranstaltungen der Jahre
2007 und 2008, nicht aber für das Jahr 2009 vorbrachte und belegte.
Sein exilpolitisches Engagement unterliegt also möglicherweise gewis-
sen Schwankungen. Im Weiteren ist gemäss der eingangs gemachten
Feststellung sowie der unter Bst. A vorstehend skizzierten Prozessge-
schichte nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die
Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf
sich gezogen hat. Entsprechend rechtfertigt sich der Schluss, dass er
vor der Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden je-
denfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Seine
exilpolitischen Aktivitäten können denn auch insofern mit derjenigen
einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden,
als sich diese nach dem Gesagten kaum und insbesondere nicht rele-
vant von denen anderer Iraner abheben. Es ist entgegen den Be-
schwerdevorbringen daher nicht davon auszugehen, dass die irani-
schen Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das
Regime ausgehen. Die Funktionen des Beschwerdeführers – sollten
die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen respekti-
ve erlangt haben – sind aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls
nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspoli-
tischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu
einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu
lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik
am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponie-
rungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu er-
wecken, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes wer-
de. Zudem weist nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet wor-
den wären. Einzuräumen ist, dass solche wohl nur schwer zu belegen
wären. Entsprechende Massnahmen scheinen indes auch im Falle der
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Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich. Schliesslich vermag der
Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass in anderen Fällen iranischer
Asylsuchender aufgrund ausgeübter Exilaktivitäten die Flüchtlingsei-
genschaft festgestellt wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da
im Rahmen der Einzelfallprüfung in pflichtgemässer Ausübung des Er-
messens den jeweiligen Sachverhaltselementen genau Rechnung zu
tragen ist.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Ein-
gaben noch die beigelegten Beweismittel und die Hinweise auf Publi -
kationen etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, da-
rauf weiter einzugehen.
4.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen-
schaft demnach zu Recht verneint und zutreffend das Asylgesuch ab-
gelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
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6.1
6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR ),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff., und Saadi ge -
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 [Application no. 37201/06]).
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Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Flüchtlingspunkt
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen.
6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den
Iran gestützt auf die allgemeine Lage als nach wie vor generell zumut-
bar. Es sind sodann keine individuellen Vollzugshindernisse erkennbar.
In diesem Zusammenhang kann grundsätzlich auf die Erwägungen un-
ter Ziffer 7c im ARK-Urteil vom 26. Februar 2004 sowie Ziffer 4.2 vor-
stehend verwiesen werden. Auch wenn die Etablierung vor Ort auf-
grund der langen Landesabwesenheit naturgemäss mit gewissen oder
sogar erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, entsteht vor-
liegend nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer könnte in eine exi -
stenzgefährdende Situation geraten. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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6.5
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7. Es bleibt zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung insofern aufzu-
heben ist, als darin eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'200.– erhoben
wurde.
Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer, indem er vor-
bringt, er sei bedürftig und das Verfahren sei nicht aussichtslos gewe-
sen, weshalb bereits deshalb vom BFM keine Verfahrensgebühr aufzu-
erlegen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer stellte erst im Verfahren
vor der Rekursinstanz ein Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und
brachte eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit bei. Demzufolge war
das BFM nicht gehalten, auf Verfahrensgebühren zu verzichten (vgl.
Art. 17b Abs. 1 und 4 AsylG; Art. 7c Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Nach-
dem sein Gesuch nun auch in zweiter Instanz abgewiesen wurde, ist
die Vorgehensweise des BFM sowohl ex nunc wie auch ex tunc nicht
zu beanstanden.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Da sein
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
31. August 2007 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzu-
sehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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