Abtei lung IV
D-5713/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______,
geboren (...),
Kamerun,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5713/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben unter Um-
gehung der Grenzkontrolle von Frankreich her am 28. Dezember 2006
in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am
16. Januar 2007 erfolgte die Kurzbefragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______. Der Migrationsdienst des Kantons
C._______ hörte die Beschwerdeführerin am 23. März 2007 zu ihren
Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe mit zehn Jahren angefangen Fussball
zu spielen. Seit 2000 habe sie regelmässig in der kamerunischen
Fussballmannschaft der Frauen mitgespielt. Ab zirka August 2005
habe sie eine homosexuelle Beziehung zu D._______ unterhalten, die
ebenfalls in der kamerunischen Nationalmannschaft gespielt habe. An
einem Wochenende im Mai 2006 habe sie wie gewöhnlich D._______
in E._______ besucht, wo diese mit ihrem Freund, der in der Regel
von Freitag bis Sonntag nicht zu Hause gewesen sei, gewohnt habe.
Als sie am Samstag Nachmittag zusammen im Bett gewesen seien,
habe sie der Freund von D._______ überrascht. Da in Kamerun eine
homosexuelle Beziehung zwischen zwei Frauen ein Skandal sei, habe
der Freund von D._______ zu schreien begonnen und sei aus dem
Haus gelaufen, um den Leuten auf der Strasse davon zu berichten,
wodurch für sie und D._______ die Gefahr bestanden habe, von den
herbeieilenden Menschen umgebracht zu werden. Da der
Haupteingang des Hauses durch die heranrennenden Personen
versperrt gewesen sei, sei sie auf anraten von D._______ durch ein
Fenster geflohen, während D._______ im Haus zurückgeblieben sei.
Per Auto und Bus sei sie nach F._______ in ihre Wohnung gefahren,
wo sie ihrem Halbbruder G._______, der mit ihr zusammen dort ge-
wohnt habe, vom Vorfall berichtet habe. Da sie in ihrer Wohnung nicht
sicher gewesen sei, habe sie G._______ zu H._______, einem
anderen Halbbruder, gefahren, der sie zu einem Pastor gebracht habe,
wo sie sich fürs Erste habe verstecken können. Daraufhin hätten ihre
Halbbrüder G_______. und H_______. ihren Vater über das
Geschehene informiert. Dieser sei jedoch nicht bereit gewesen, ihr zu
helfen, sondern habe vielmehr gedroht, er werde sie der Polizei
ausliefern, sobald er ihr begegne. Nach zwei Tagen habe der Pastor in
I._______ einen Unterschlupf organisiert, wo sie sich weiterhin habe
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verstecken können. Da homosexuelle Personen in Kamerun
strafrechtlich verfolgt würden und sie zudem aufgrund ihrer nationalen
Bekanntheit in ganz Kamerun von Seiten der Bevölkerung Nachteile
zu befürchten gehabt hätte, habe der Pastor ihre Ausreise organisiert.
Am 27. Dezember 2006 sei sie auf dessen Geheiss mit einem Mann
per Auto nach E._______ gefahren, von wo sie unter Verwendung
eines fremden Reisepasses nach Paris geflogen und anschliessend
mit dem Zug in die Schweiz weitergereist sei. Für die übrigen
Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Laufe
des Verfahrens vor der Vorinstanz die Kopie eines Berichts sowie
einen Ausdruck aus dem Internet zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. August 2008 - eröffnet am 11. August 2008 -
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und es lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die geltend
gemachte Verfolgungssituation insgesamt konstruiert wirke und nicht
auf persönlich erlebte Ereignisse schliessen lasse. So falle auf, dass
die Beschwerdeführerin die Kerngeschichte anlässlich der Kurz-
befragung und bei der Anhörung chronologisch praktisch in identischer
Weise geschildert habe. Weiter sei realitätsfremd, dass der Freund von
D._______ die Leute alarmiert haben solle, ohne sich vorher ein Bild
über die angeblich bestehende Beziehung zwischen den beiden
Frauen zu machen, zumal er seine Freundin durch sein Vorgehen in
eine erhebliche Gefährdungssituation gebracht hätte. Ferner sei auch
das Verhalten von D._______, die in der Wohnung ihres Freundes
zurückgeblieben sei, nachdem dieser die Nachbarschaft informiert
habe, nicht nachvollziehbar, da sie dadurch riskiert habe, umgebracht
zu werden. Das Argument der Beschwerdeführerin, D._______ hätte
die Situation vermutlich mit ihrem Freund bereinigen können, vermöge
nicht zu überzeugen, zumal dieser die beiden Frauen ja gerade
denunziert habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin bezüglich der
geltend gemachten Verhaftung von D._______ keine genaueren
Angaben zu machen vermocht, was nicht überzeuge, da D._______,
wie die Beschwerdeführerin, eine internationale Fussballspielerin
gewesen sei, weshalb anzunehmen sei, eine tatsächliche Verhaftung
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von D._______ wäre unbestreitbar publik geworden, was zur Folge
gehabt hätte, dass der Halbbruder der Beschwerdeführerin
ausführlichere Auskünfte hinsichtlich der Verhaftung von D._______
hätte erhalten müssen. Überdies sei es nicht plausibel, dass sich die
beiden Halbbrüder der Beschwerdeführerin aktiv darum bemüht
hätten, die Beschwerdeführerin in Sicherheit zu bringen, gleichzeitig
aber ihren Vater, der ihren Aussagen zufolge ein Traditionalist und ein
Marabout sei, über die Situation informiert haben sollen. Ausserdem
würden die religiösen Institutionen die Homosexualität als sittenwidrig
bezeichnen, weshalb es fragwürdig sei, dass die Beschwerdeführerin
in ihrer Lage ausgerechnet bei einem Pastor, einem Repräsentanten
einer solchen Institution, um Schutz nachgesucht haben will.
Schliesslich sei es auch erfahrungswidrig, dass die Be-
schwerdeführerin nicht wissen wolle, auf welche Identität der von ihr
bei der Ausreise verwendete Passe gelautet habe. In Würdigung dieser
Ausführungen seien deshalb auch die eingereichten Dokumente, die
die Beschwerdeführerin mit ihrem Fussballteam beziehungsweise den
ihr behilflichen Pastor zeigen sollen, nicht geeignet, die angeführte
Verfolgungssituation zu stützen, weshalb ihnen kein Beweiswert zu-
komme. Daher sei die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft,
weswegen die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden.
Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
Den Vollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Mit Beschwerde vom 6. September 2008 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin um Asyl
gemäss Art. 3 AsylG sowie eventualiter um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme, da die Rückkehr in ihr Heimatland weder zulässig noch
zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerde-
führerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er -
wägungen eingegangen.
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Der Beschwerde lagen unter anderem die Kopie eines ärztlichen
Rezeptes, der Ausdruck einer Internetseite, der Ausdruck eines Inter-
netberichts über Homosexualität in Kamerun sowie eine Für-
sorgebestätigung vom 2. September 2008 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2008 wurde der Be-
schwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktions-
richter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
E.
Mit Beschwerdeergänzung vom 19. September 2008 gab die Be-
schwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______ vom
18. September 2008 zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein
Schreiben des Fussballklubs K._______ vom 2. Oktober 2008 dem
Bundesverwaltungsgericht ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2008 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 machte die Beschwerdeführerin
von der ihr gewährten Möglichkeit zur Replik Gebrauch. Der Eingabe
lagen die Ausdrucke zweier Internetartikel bei.
I.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 (Poststempel) reichte die Be-
schwerdeführerin ein "Carnet de notes" inklusive Briefumschlag, in
welchem ihr dieses Dokument übermittelt wurde, zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.3 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt hat und sich des-
halb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asyl-
suchenden Person in der Empfangsstelle beziehungsweise im Em-
pfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen
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Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur
ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E.
6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche
dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im
Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von
den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM
diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürch-
tungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht
bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise
erwähnt werden.
4.4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass
sich die Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfahrens zu ihren
Asylvorbringen zum Teil erheblich widersprüchlich geäussert hat. So
erklärte sie beispielsweise bei der Kurzbefragung, nur ihr Halbbruder
H._______ sei zu ihrem Vater gegangen, um diesen über das
Geschehene zu informieren (act. A 2/10, S. 5), während sie anlässlich
der Anhörung vorbrachte, sowohl G._______ als auch H._______
seien zu ihrem Vater gegangen, um diesem von ihrem (der
Beschwerdeführerin) Problem zu erzählen (act. A 16/21, S. 11). Zudem
gab die Beschwerdeführerin bei der Anhörung zu Protokoll, D._______
habe in einem anderen Quartier von F._______ gewohnt als deren
Freund (act. A 16/21, S. 12), in der Beschwerde (S. 3) sie dagegen
geltend macht, D._______ habe in E._______ mit ihrem Freund zu-
sammen in einer Wohnung gelebt. Überdies äusserte sich die Be-
schwerdeführerin auch zum Alter von D._______ widersprüchlich. So
sagte sie bei der Anhörung vom 23. März 2007 aus, D._______ sei
zwischen achtzehn und neunzehn Jahre alt (act. A 16/21, S. 6),
demgegenüber sie in der zirka eineinhalb Jahre später verfassten
Rechtsmittelschrift vorbringt, D._______ sei ein bisschen älter als sie
selbst (S. 2 unten), somit älter als zweiundzwanzig Jahre alt, macht die
Beschwerdeführerin doch geltend, im Jahre 1986 geboren worden zu
sein. Ferner gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung zuerst zu
Protokoll, sie habe erst im Februar 2007 erfahren, dass D._______
verhaftet worden sei, nachdem sie ihren Bruder von der Schweiz aus
telefonisch beauftragt habe, Erkundigungen über D._______
einzuholen (act. A 16/21, S. 5 f.), während sie später in der Anhörung
aussagte, sie habe bereits während ihres Aufenthalts in I._______
durch ihren Bruder erfahren, dass D._______ verhaftet worden sei
(act. A 16/21, S. 13).
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Im Weiteren ist festzuhalten, dass das geltend gemachte Verhalten der
Beschwerdeführerin, wonach sie schon zwei Tage nach der Flucht aus
D._______ aufgehört habe zu versuchen, D._______ auf ihrem Natel
zu erreichen (act. A 16/21, S. 13), nicht nachvollziehbar ist. Dies
insbesondere deshalb, da die Beschwerdeführerin vorbringt, währen
zirka neun Monaten mit D._______ eine Beziehung geführt zu haben
(act. A 16/21, S. 15), weshalb anzunehmen ist, die
Beschwerdeführerin hätte wesentlich länger und intensiver versucht,
D._______ auf ihrem Natel oder sonst auf andere Weise zu erreichen,
um zu erfahren wie es ihr geht, hätten sich die Dinge tatsächlich so
zugetragen, wie die Beschwerdeführerin sie vorgetragen hat.
Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass die Beschwerdeführerin nicht
angeben kann, wie der Freund von D._______ geheissen hat (act. A
2/10, S. 4), obwohl sie geltend macht, während zirka neun Monaten
mit D._______ eine Beziehung unterhalten zu haben und während
dieser Zeit etliche Male in der Wohnung von D._______ und deren
Freund gewesen zu sein (act. A 16/21, S. 10, 15). Es ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich Auskunft
hätte geben können, hätte sie tatsächlich mit D._______ eine
homosexuelle Beziehung geführt.
Bezüglich weiterer Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der
Beschwerdeführerin kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-
instanz verwiesen werden (vgl. Ziffer I; Bst. B. vorstehend), ohne diese
im Einzelnen zu wiederholen.
Schliesslich ist festzustellen, dass mangels Einreichung eines
rechtsgenüglichen Originaldokumentes die Identität der Beschwerde-
führerin nicht feststeht, was aber für die Überprüfung der Aussagen,
der Dokumente und die Asylgewährung grundsätzlich Voraussetzung
ist. Zwar hat die Beschwerdeführerin den Asylbehörden ein "carnet de
notes" eingereicht, jedoch handelt es sich bei diesem Dokument um
kein rechtsgenügliches Reise- beziehungsweise Identitätspapier (vgl.
dazu BVGE 2007/7).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der Akten
und in Würdigung sämtlicher eingereichten Beweismittel zur Auf-
fassung, dass die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres
Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen An-
forderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, und das BFM
die behaupteten Asylgründe zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat.
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Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz
das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb,
auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sowie in den
Beschwerdeeingaben näher einzugehen, zumal die Beschwerde-
führerin den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles ent-
gegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält be-
ziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des bereits fest-
gestellten Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der Un-
glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu än-
dern vermag. Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik vom 31.
Oktober 2008 beantragt, es seien weitere Abklärungen bezüglich ihrer
Identität vorzunehmen, ist festzuhalten, dass vorliegend der Sachver-
halt genügend erstellt ist, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen
und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, zumal auch der Nach-
weis der Identität der Beschwerdeführerin ihre widersprüchlichen und
unplausiblen Asylvorbringen nicht glaubhaft zu machen vermöchte
(antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; EMARK 2003 Nr. 13 S. 84).
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
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Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kame-
run ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
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richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben
unter Ziffer 4.4 der Erwägungen dargelegt wird - die geltend gemachte
Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Für den Fall,
dass sich bei der Beschwerdeführerin im Falle eines allfälligen
zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzen-
tuieren, wie das im ärztlichen Bericht vom 18. September 2008
angedeutet wird, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder
allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu
wirken, so dass für sie eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher
Schäden auszuschliessen wäre (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1.
S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7.
Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Beschwerde Nr.
33743/03]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). Aus medizinischen Gründen kann sich der
Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch als un-
zumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr
in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhält -
lich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das
medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau auf-
weisen, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83
Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere
Seite 12
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öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der
Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Er-
messensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche
Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug
nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungs-
element, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung ein-
bezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären
Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123,
2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
6.3.2 Der Versuch des seit 1982 ununterbrochen als Präsident
amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige
Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen
Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen. Die
Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark
angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preis-
erhöhung beim Treibstoff verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem
23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in
Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen
Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstran-
ten und Sicherheitskräften. Nach Zugeständnissen seitens der
Regierung - etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen
lebensnotwendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treib-
stoff für Taxis - beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 10. April
2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für den Staatschef aufheben-
de Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Es kann
demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von
einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführerin
bei seiner Rückkehr nach Kamerun eine konkrete Gefährdung darstel-
len würde, gesprochen werden.
6.3.3 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen,
die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat als
unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die
geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ein individuelles
Vollzugshindernis bilden.
6.3.4 Im ärztlichen Bericht von Dr. J._______. (Fachärztin für
Gynäkologie und Geburtshilfe) vom 18. September 2008 wird im
Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unter einer
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mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-
10; F 32.11 [recte: F 32.1]) leide. Sie sei affektiv stark herabgestimmt,
deprimiert und hoffnungslos. Zudem würden sie Insuffizienz- und
Schuldgefühle plagen und ihre emotionale Schwingungsfähigkeit sei
herabgesetzt. Ein Grossteil dieser Beschwerden komme durch die
diskriminierende Haltung und Verfolgung ihrer andersartigen sexuellen
Ausrichtung in ihrem Herkunftsland zustande, weshalb die Prognose
bei einer Rückkehr nach Kamerun als schlecht anzusehen sei.
Bezüglich Behandlung der Beschwerdeführerin wird im Bericht
ausgeführt, dass diese aus einer medikamentösen, antidepressiven
Therapie sowie einer Psychotherapie bestehe.
Wie vorstehend unter Ziffer 4.4 der Erwägungen festgestellt wird, kann
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungss-
ituation nicht geglaubt werden, weshalb auch die behauptete Homo-
sexualität der Beschwerdeführerin als konstruiert und nicht glaubhaft
erscheint. Auch mit dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 18.
September 2008 wird die Homophilie der Beschwerdeführerin nicht
belegt, zumal sich Dr. J._______ bei ihrer Beurteilung der sexuellen
Orientierung der Beschwerdeführerin lediglich auf deren Angaben
stützt. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich erst
ab dem 27. August 2008 - nach Ergehen der vorinstanzlichen Ver-
fügung - in ärztliche Behandlung begeben hat, obwohl sie sich schon
seit dem 28. Dezember 2006 in der Schweiz aufhält, und obschon die
diagnostizierten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auf
deren angebliche Homosexualität zurückzuführen sein sollen. Es ist
davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin schon viel
früher in ärztliche Behandlung begeben hätte, wären ihre psychischen
Probleme tatsächlich auf die von ihr geltend gemachte sexuelle Aus-
richtung zurückzuführen. An dieser Einschätzung vermögen auch die
Ausführungen in der Replik vom 31. Oktober 2008 nichts zu ändern.
Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nur kurze
Zeit nach Erhalt der Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2008
erstmals wegen psychischer Probleme in ärztliche Behandlung be-
geben hat, lässt darauf schliessen, dass diese gesundheitlichen Be-
schwerden nicht mit der geltend gemachten Homosexualität in Ver-
bindung stehen, sondern vielmehr auf die schwierige Situation im Zu-
sammenhang mit dem negativen Asylentscheid zurückzuführen sein
dürften.
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6.3.5 Kamerun verfügt im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten
über ein relativ gut ausgebautes Gesundheitssystem, wobei die
medizinische Versorgung auf dem Land (wo noch heute fast aus-
schliesslich traditionelle Heilmethoden zur Anwendung gelangen) be-
deutend schlechter ist als in grösseren Städten. Die Behandlung
psychischer Erkrankungen hat zwar gegenüber der Behandlung von
Infektionskrankheiten (insbesondere Tuberkulose, Malaria und Aids)
eine geringe Priorität und nur ein sehr kleiner Teil des staatlichen
Gesundheitsbudgets wird für Leistungen im Bereich der psychischen
Gesundheitspflege aufgewendet. Das "Hôpital La Quintinie" in Douala
sowie das "Jamot Hospital" in Yaoundé verfügen indessen über
psychiatrische Abteilungen; möglich sind auch ambulante psycho-
logische beziehungsweise psychiatrische Privatbehandlungen. Über-
dies wird versucht, dem bestehenden Mangel an qualifiziertem Perso-
nal mit der Lancierung von Ausbildungsprojekten für Pflegepersonal im
Bereich Psychologie und Psychiatrie zu begegnen. Sodann sind
gemäss den aufgrund der durch das Schweizerische Konsulat in
Yaoundé getätigten Abklärungen, welche sich diesbezüglich auch mit
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts decken, die meis-
ten Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen (ins-
besondere auch Antidepressiva und Schlafmittel) in Kamerun ohne
Weiteres erhältlich, wobei die finanziellen Möglichkeiten der Patienten
beziehungsweise deren Angehörigen faktisch über die Zugänglichkeit
zu denselben entscheidet (vgl. dazu auch das Gutachten der SFH-
Länderanalyse vom 3. August 2006 "Kamerun: Psychotherapeutische
und medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten von Depressionen
und psychasthenischen Persönlichkeitsstörungen").
Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Ausreise in F._______ gelebt, wo
die erforderlichen psychopharmakologischen sowie psychotherapeu-
tischen Behandlungen erhältlich sind, um die im ärztlichen Bericht vom
18. September 2008 aufgeführten psychischen Probleme der Be-
schwerdeführerin angemessen zu behandeln, zumal es sich dabei
nicht um gravierende gesundheitliche Beschwerden handelt. Bezüglich
der Finanzierbarkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer Heimatregion über viele nahe Verwandte verfügt, die sie bei
Bedarf finanziell unterstützen können. Schliesslich ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügt, bei Bedarf
beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art.
93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
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Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin - sofern die in der Schweiz aufgetretenen psychischen
Probleme in der Heimat überhaupt noch vorhanden sind - bei einer
Rückkehr nach Kamerun die erforderliche medizinische Behandlung
erhältlich machen kann. Allein der Umstand, dass die Behandlungs-
möglichkeiten in Kamerun nicht dem medizinischen Standard in der
Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin durch Rückschaf-
fung in ihre Heimat kann deshalb nicht angenommen werden. Nach
dem Gesagten erscheint eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Kamerun unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar.
6.3.6 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr nach Kamerun aufgrund ihrer längeren Landes-
abwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte.
Indes hat sie bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2006 in ihrem
Heimatstaat gelebt, weshalb sie mit den dortigen Gepflogenheiten
bestens vertraut ist. Zudem wohnen viele Verwandte in der Heimat-
region der Beschwerdeführerin, weshalb davon auszugehen ist, dass
sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine
Reintegration erleichtern wird. Insbesondere ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland
fürs erste bei einem Familienmitglied wohnen kann, bis sie eine eigene
Wohnung gefunden hat. Es ist festzuhalten, dass blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zu-
treffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
Sodann steht es der Beschwerdeführerin frei und ist ihr auch zuzu-
muten, sich an einem anderen als ihrem Herkunftsort niederzulassen.
6.3.7 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist
somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführerin nach Kamerun als zumutbar zu er-
achten ist.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
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halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.-- fest-
zusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Be-
schwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin nach
wie vor keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Be-
dürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der
Eingabe vom 6. September 2008 gestellten, bis anhin nicht be-
handelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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