Abtei lung IV
D-5713/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (...),
und deren Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Kosovo,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 11. August 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5713/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden
ihren Heimatstaat am 15. November 2008 und gelangten am folgenden
Tag unkontrolliert in die Schweiz, wo sie noch gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl
nachsuchten. Anlässlich der Befragungen vom 20. November 2008 im
EVZ M._______ sowie der direkten Anhörungen vom 4. Mai 2009
durch das BFM machten die Beschwerdeführenden zur Begründung
ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien serbischer
Herkunft und hätten seit ihrer Heirat im Jahre 2001 in N._______
(Gemeinde Gnjilane) im Hause des Vaters des Beschwerdeführers
gewohnt. Der serbischen Herkunft wegen seien sie im Kosovo ständig
von der albanischen Bevölkerung bedroht, schikaniert und
aufgefordert worden, ihre Heimat zu verlassen. Seit dem Jahre 1999
hätten sie machtlos zusehen müssen, wie Albaner aus der Umgebung
ihren Acker bestellt hätten. Im Jahre 2000 sei der Beschwerdeführer
mit seinem Grossvater nach O._______ gefahren, weil letzterer krank
gewesen sei. Dabei seien sie an der Grenze in P._______ länger
festgehalten und malträtiert worden. Am 16. Februar 2008 habe sich
der Beschwerdeführer nach Q._______ begeben, um Medikamente für
seinen Sohn zu kaufen. Unterwegs sei er aus dem Auto gezerrt,
verprügelt und dabei schwer verletzt worden. Im August 2008 seien die
Beschwerdeführenden mit ihrem Auto durch ein albanisches Dorf
gereist. Dabei sei ihr Fahrzeug mit Steinen beworfen worden, und
Albaner hätten die Beschwerdeführerin aus dem Auto zerren wollen.
Die Beschwerdeführenden hätten auch einen eigenen Weinberg
besessen. Als sie sich im September 2008 dort aufgehalten hätten,
seien plötzlich drei maskierte Männer aufgetaucht. Sie hätten die
Kinder gepackt, dem Beschwerdeführer eine Pistole an den Kopf
gehalten und gefragt, wen sie zuerst umbringen sollten, ihn selbst
oder seine Frau. Nach einer Weile hätten sie sie laufen lassen, ihnen
aber mit der Ermordung gedroht, falls sie das Land nicht verliessen.
Einige Zeit danach seien zwei Jugendliche zu Hause vorbeigekommen
und hätten die Beschwerdeführerin allein mit ihrer Tochter vor-
gefunden. Sie hätten nach dem Ehemann gefragt und weshalb sie das
Land noch nicht verlassen hätten. Sie hätten damit angefangen, die
Beschwerdeführerin zu schubsen, zu schlagen, ihr die Kleider vom
Leib zu zerren und hätten sie zu einem Auto schleppen wollen, doch
habe sich gerade ein anderes Fahrzeug genähert, weshalb die An-
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greifer sie losgelassen und die Flucht ergriffen hätten. Nach diesem
Vorfall hätten die Beschwerdeführenden beschlossen, das Land zu
verlassen.
A.b Am 11. Juni 2009 ersuchte das BFM das schweizerische Ver-
bindungsbüro in Pristina um Abklärungen bezüglich des ver-
wandtschaftlichen Beziehungsnetzes der Beschwerdeführenden,
deren Wohnsitz und Aufenthaltsorte bis zur Ausreise sowie deren
Berufserfahrungen. Zur Botschaftsantwort vom 24. Juni 2009 gewährte
es den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 1. Juli 2009 das
rechtliche Gehör, woraufhin am 6. Juli 2009 eine Stellungnahme der
Beschwerdeführenden einging.
B.
Mit Verfügung vom 11. August 2009 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht -
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es sei vom Vor-
handensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszu-
gehen, weshalb die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall
nicht asylrelevant seien. Ausserdem bestehe für Serben und
serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken ohnehin eine
valable Fluchtalternative im Norden Kosovos und im Staatsgebiet von
Serbien ausserhalb des Kosovo zur Verfügung, was die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung auch aus diesem
Grund ausschliesse. Insgesamt hielten die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Zwar habe sich im Kosovo die Sicherheitslage in den vergangenen
Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Doch könne die Wahr-
scheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für serbische Familien aus
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dem südlichen Bezirk Gnjilane nicht ausgeschlossen werden. Eine
Wegweisung der Beschwerdeführenden in diesen Bezirk oder in den
Norden Kosovos, wo sie über keine konkreten Anknüpfungspunkte
verfügten, erweise sich deshalb im heutigen Zeitpunkt noch als un-
zumutbar. Demgegenüber bestehe für Serben aus dem Kosovo
grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss
serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo nämlich integraler Be-
standteil Serbiens, weshalb Serben aus dem Kosovo auch nach der
Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden,
auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz
serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten.
Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, so sei
vorliegendenfalls von Bedeutung, dass das gesuchstellende Ehepaar
über eine gute Ausbildung verfüge. Die Beschwerdeführerin habe ins-
gesamt 12 Jahre die Schule besucht und dabei eine Ausbildung zur
R._______ absolviert; der Beschwerdeführer habe ebenfalls 12 Jahre
die Schule besucht und eine eine Ausbildung zum S._______
abgeschlossen. Die Botschaftsabklärungen hätten ausserdem er-
geben, dass der Beschwerdeführer nach der Ausbildung drei Monate
lang auf seinem Beruf gearbeitet und später mit einem Minibus Waren
von Serbien in den Kosovo transportiert habe. In ihrer Stellungnahme
vom 6. Juli 2009 hätten die Beschwerdeführenden dazu angegeben,
die Waren, die sie von Serbien transportierten, seien nur für den
eigenen Haushalt gewesen, und der Beschwerdeführer habe zudem
nur freiwillig und unbezahlt geholfen, zerstörte Friedhöfe zu reparieren.
Zum Vorhalt, der Beschwerdeführer habe sich nach der Ausbildung
drei Monate auf dem erlernten Beruf betätigt, hätten sich die Be-
schwerdeführenden nicht geäussert, weshalb von dessen Richtigkeit
auszugehen sei. Demnach habe der Beschwerdeführer nebst der
Ausbildung auch einige Arbeitserfahrung auf seinem Beruf und bei
Reparaturen auf einem Friedhof sammeln können, auch wenn er für
letztere keine Bezahlung erhalten habe. Selbst bei der notorisch hohen
Arbeitslosigkeit in Serbien müsse es somit zumindest einem der
beiden Eheleute gelingen, innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit
zu finden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Beschwerde-
führenden in Serbien verschiedene Familienangehörige hätten. Die
Botschaftsabklärungen hätten diesbezüglich ergeben, dass vom Be-
schwerdeführer einige Cousins väterlicherseits und von der Be-
schwerdeführerin die Mutter, ein Bruder und eine Schwester in
Serbien lebten. In ihrer Stellungnahme führten die Beschwerde-
führenden dazu aus, sie hätten mit besagten Cousins sowie mit der
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Schwester der Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr, und es
stimme nicht, dass die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin
in Serbien lebten. Zur Untermauerung ihrer Aussagen hätten sie
mehrere Dokumente als Beweismittel eingereicht, dabei jedoch nicht
angegeben, inwiefern diese qualifiziert sein sollten, zu belegen, dass
weder die Mutter noch der Bruder der Beschwerdeführerin in Serbien
lebten. Dazu sei weiter zu bemerken, dass die eingereichten
Dokumente nur in Kopie vorlägen, teils schwer leserlich seien und
ihnen somit generell kein grosser Beweiswert zukomme. Weiter
datierten die Kopien, die die Mutter und den Bruder beträfen, vom
Jahre 2006, vom März und Juli 2008 und seien somit auch nicht
aktuell, was die Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführenden
weiter verstärke. Ausserdem sei anzumerken, dass die Beschwerde-
führenden sowohl bei ihrer Erstbefragung im EVZ wie auch bei der
Bundesanhörung beide verschwiegen, dass der Beschwerdeführer
Verwandte in Serbien habe. Dieser habe sogar ausgesagt, er habe gar
keine Cousins väterlicherseits. Da die Beschwerdeführenden also er-
wiesenermassen gewisse Dinge vor den Schweizer Behörden ver-
heimlicht hätten, könnten ihre Ausführungen bezüglich ihrer Familien-
angehörigen nicht geglaubt werden. Die Anwesenheit von einigen
Cousins des Beschwerdeführers in Serbien sei ausserdem in der
Stellungnahme auch gar nicht bestritten worden. Somit sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien über ein Be-
ziehungsnetz verfügten, welches gegebenenfalls mit Rat und Tat eine
gewisse Hilfe vor Ort bieten könne. Ausserdem habe der Beschwerde-
führer angegeben, sie hätten vom serbischen Staat Kinderzulagen
erhalten. Es sei davon auszugehen, sie könnten diese finanzielle Hilfe
auch bei einer Wohnsitznahme in Serbien selber wieder in Anspruch
nehmen. Der Aufbau von neuen Lebensgrundlagen in Serbien werde
für die Beschwerdeführenden und ihre zwei Kinder aller Wahrschein-
lichkeit nach nicht leicht sein. In Abwägung aller massgeblicher
Faktoren lasse sich indessen nicht sagen, die beruflich gut aus-
gebildeten Beschwerdeführenden, die in Serbien über verschiedene
Verwandte verfügten, seien in Serbien mit unüberwindbaren und
existenzbedrohenden Schwierigkeiten konfrontiert. Dementsprechend
erweise sich der Vollzug der Wegweisung durch Inanspruchnahme der
Aufenthaltsalternative in Serbien unter diesen Umständen für die Be-
schwerdeführenden nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Ausserdem sei der
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Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführ-
bar.
C.
C.a Mit Beschwerde vom 10. September 2009 beantragten die Be-
schwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
bezüglich des Vollzugs der Wegweisung. Es sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei
ihnen in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerde-
führenden diverse Berichte zu den Akten: einen Bericht des UNHCR
vom 12. Januar 2009, einen Artikel der Öir-Informationsdienste GmbH
vom Juni 2008 sowie der AGEF vom Juli 2006.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2009 hiess der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
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(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der
Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft)
und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dis-
positivs) ist demnach nicht mehr zu überprüfen. Die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde von den Beschwerdeführenden nicht in
Frage gestellt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bildet somit – entsprechend dem Rechtsbegehren - lediglich die Frage,
ob wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG).
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 10. September 2009 machen die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das BFM gehe zu
Unrecht von einer Rückkehrmöglichkeit nach Serbien aus. Wie sie
schon erklärt hätten, lebten weder die Mutter noch der Bruder in
Serbien. Des Weiteren wüssten sie nicht, ob die Schwester noch in
Belgrad wohne. Auch der Kontakt zu den (mittellosen) Cousins väter-
licherseits sei abgebrochen, weshalb sie nicht daran gedacht hätten,
diese Verwandten anlässlich der Bundesanhörung anzugeben. Sie
könnten sich somit bei einer Rückkehr nach Serbien nicht auf ein
soziales Netz stützen und nicht mit Hilfe rechnen. Auch eine allfällige
Unterstützung durch den im Kosovo lebenden Schwiegervater würde
ihnen in keiner Art und Weise helfen, eine wirtschaftliche Grundlage
aufzubauen. Ebenso seien die Kinderzulagen des serbischen Staats in
dieser Situation nicht ausreichend. Ihre Wohnsituation in Serbien sei
nicht gesichert. Wenn sie in Serbien ein soziales Netz, eine Wohnung
sowie eine Arbeitsmöglichkeit in Aussicht hätten, hätten sie sich trotz
fehlender Beziehung zu Serbien dort niedergelassen. Im Übrigen litten
die Familienmitglieder unter Stress, Kopfschmerzen, Nervosität und
Schlafstörungen. Ihre schlechte psychische Verfassung sowie die un-
gesicherte Wohnsituation machten ihre Wegweisung nach Serbien
unzumutbar.
5.
5.1 Es ist festzustellen, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008
von Serbien losgesagt und die staatliche Unabhängigkeit proklamiert
hat. In der Folge anerkannten 65 Staaten, darunter die Schweiz, die
USA und 22 der 27 EU-Mitgliedsländer den Kosovo als Staat. Die Be-
schwerdeführenden sind demnach als Staatsangehörige der Republik
Kosovo zu betrachten. Serbien hat indes die Unabhängigkeit des
Kosovo bisher nicht anerkannt und dieses Gebiet in seiner Verfassung
von 2006 ausdrücklich als integralen Bestandteil Serbiens bezeichnet.
Nach dem serbischen Gesetz Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004
besitzen die Beschwerdeführenden daher nach wie vor die serbische
Staatsangehörigkeit, da sie serbischer Abstammung sind und auf dem
(ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden (vgl.
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das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil BVGE D-7561/2008
vom 15. April 2010). Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführenden von den serbischen Behörden
als serbische Staatsangehörige betrachtet werden.
5.2 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit
letztem Wohnsitz im Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich
zumutbar. Es bestehen zudem auch keine erheblichen individuellen
Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, die
darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien in eine
existenzbedrohende Situation geraten könnten, verfügen doch beide
nach wie vor jungen Beschwerdeführenden über eine sehr gute,
zwölfjährige Schul- und Berufsbildung, der Beschwerdeführer über
eine solche als Maschinentechniker (A1/9 S. 2), die Beschwerde-
führerin über eine solche als Laborantin (A2/9 S. 2). Wie aufgrund von
Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Pristina feststeht,
arbeitete der Beschwerdeführer lediglich während dreier Monate auf
seinem Beruf und danach als Händler, indem er Waren von Serbien
nach N._______ transportierte, um sie dort zu verkaufen. In der
Stellungnahme vom 6. Juli 2009 der Beschwerdeführenden werden
diese Erkenntnisse zwar bestritten, doch gibt es keinen stichhaltigen
Anlass, das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in
Frage zu stellen. Demgegenüber erscheinen die diesbezüglichen Vor-
bringen der Beschwerdeführenden vor allem durch die Absicht be-
stimmt, die Niederlassung in Serbien als unzumutbar erscheinen zu
lassen. So wollen sie einerseits seit dem Jahre 2003 keinen Kontakt
mehr mit den in Serbien lebenden Cousins gehabt haben, machen
andererseits aber geltend, diese seien selber mittellos und deshalb
nicht zur Unterstützung der Beschwerdeführenden bereit. Da indessen
nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten zu den
finanziellen Verhältnissen irgendwelcher Personen, zu denen sie
während sechs Jahren keinerlei Kontakt gehabt haben, auch nur
einigermassen zutreffende Angaben machen, erweisen sich diese
Vorbringen als unglaubhaft. Bezeichnenderweise bestritt der Be-
schwerdeführer anlässlich der Direktanhörung vom 4. Mai 2009 aus-
drücklich, auch nur einen einzigen Cousin väterlicherseits zu haben
(A11/17 F42 S. 6); im Übrigen ist an dieser Stelle daran zu erinnern,
dass ein Cousin, zu dem der Kontakt abgebrochen ist, ein solcher
bleibt und anzugeben ist, weshalb das Vorbringen in der Beschwerde,
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sie hätten des fehlenden Kontakts wegen nicht an die Cousins ge-
dacht, den Eindruck aufkommen lässt, es gehe ihnen in Wirklichkeit
eher um die Dissimulierung des vorhandenen sozialen Netzes. In die
gleiche Richtung weisen die Versuche, mittels Fotokopien schwer
leserlicher Dokumente zu beweisen, dass die Familienangehörigen der
Beschwerdeführerin nicht in Serbien leben. Die Vorinstanz begründete
in der angefochtenen Verfügung ausführlich, weshalb diesen Beweis-
mitteln kein grosser Beweiswert zukommt. Da die Vorbringen in der
Beschwerdeschrift diesbezüglich nicht zu einer veränderten Be-
trachtungsweise führen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. Dementsprechend ist
davon auszugehen, dass die Mutter und der Bruder E._______ sowie
eine Schwester in Belgrad leben. Diese mögen nicht in der Lage und
möglicherweise auch nicht gewillt sein, die Beschwerdeführenden
längerfristig zu beherbergen und zu unterstützen. Dennoch kann an-
genommen werden, dass die Beschwerdeführenden zumindest in
einer Anfangsphase mit deren Unterstützung rechnen können. Bei
dieser Sachlage ist nicht nur von einem vorhandenen, sondern von
einem ausgedehnten und auch tragfähigen Beziehungsnetz in Serbien
auszugehen, weshalb auf absehbare Zeit keine existenzielle Notlage
droht. Den Beschwerdeführenden ist es im Übrigen zuzumuten, von
den Möglichkeiten wirtschaftlicher Betätigung in Serbien Gebrauch zu
machen, was die bislang gewohnten, unternehmerischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender einschliesst. Was
schliesslich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden
anbelangt, nämlich Stress, Kopfschmerzen, Nervosität, Schlaf-
störungen, Knieschmerzen und solche psychologischer Art, so können
diese, soweit notwendig, ohne weiteres auch im Heimatstaat be-
handelt werden.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
5.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
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stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).
Diesen ist jedoch mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 12. Oktober 2009 die unentgeltliche Prozessführung
gewährt worden. Die Beschwerdeführenden sind nach wie vor nicht er-
werbstätig, weshalb auf die Auferlegung der Kosten zu verzichten ist
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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