B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5713/2018
lan
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Necmettin Sahin,
Office Avanti,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Türkei – am
30. Dezember 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Januar 2018
und der Anhörung vom 26. Januar 2018 zur Begründung seines Gesuches
zur Hauptsache vorbrachte, im drohe in seiner Heimat politische Verfol-
gung, weil ihm die Unterstützung der HDP (die Halkların Demokratik Partisi
ist eine linksgerichtete politische Partei der Türkei) vorgeworfen werde,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Februar 2018 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylge-
such ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz und des Wegweisungsvollzuges,
dass dieser Verfügung auf Beschwerde hin mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-940/2018 vom 23. April 2018 bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit einer schriftlichen Eingabe datierend vom
25. Juni 2018 ans SEM gelangte, in welcher er unter dem Titel „Asylge-
such“ zur Hauptsache geltend machte, dass in der Heimat eine neue Situ-
ation eingetreten sei,
dass er einen Anwalt in der Türkei beauftragt habe, welcher herausgefun-
den habe, dass in Istanbul gegen ihn eine Strafanzeige wegen Propaganda
einer Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten Erdogan
eingereicht worden sei,
dass er nicht wisse, ob in diesem Verfahren auch ein Haftbefehl ergangen
sei,
dass er als Beweismittel die Ablichtung von einem türkischen Schreiben –
inklusive einer handschriftlichen Übersetzung – zu den Akten reichte (vgl.
A40),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2018 zwei Doku-
mente auf Türkisch einreichte und ausführte, bei einem davon handle es
sich um eine Strafanzeige wegen Propaganda für eine Terrororganisation
und beim anderen um eine Unzuständigkeitsverfügung der Staatsanwalt-
schaft, weshalb das Verfahren der Hauptstaatsanwaltschaft übermittelt
worden sei (A47 S. 3+4),
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dass das SEM mit Verfügung vom 25. September 2018, bezeichnet als
zweites Asylgesuch – eröffnet am 28. September 2018 – in Anwendung
von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 25. Juni 2018 nicht eintrat und die Wegweisung
sowie den Vollzug anordnete,
dass es im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer gar kein
Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt habe, da er – entgegen
seiner Aussagen – keine weiteren Argumente vorgebracht habe, um die
Notwendigkeit seines Schutzes zu belegen,
dass er zur Stützung seines Asylgesuchs lediglich die Ablichtung eines
Schreibens vom 23. Juni 2018 vorgelegt habe, in dem eine Drittperson er-
kläre, dass der Beschwerdeführer die PKK-YPG verherrlicht und den Prä-
sidenten der Türkischen Republik beleidigt habe,
dass diese Ablichtung jedoch kein Beweismittel sei, da daraus nicht zu er-
kennen sei, dass der Beschwerdeführer Schutz benötige,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob,
dass er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung einher-
gehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz ersuchte,
dass er zudem den folgenden Beweisantrag stellte, es sei die Vorinstanz
anzuweisen, über die Botschaft in der Türkei den aktuellen Zustand des
Verfahrens überprüfen zu lassen, da der Beschwerdeführer momentan in
der Schweiz in Haft sei,
dass er als Beweismittel erneut die beiden erwähnten Schreiben auf Tür-
kisch einreichte, bei denen es sich um eine Strafanzeige und um den Un-
zuständigkeitsentscheid der Staatsanwaltschaft handle und ausführte, er
werde die Übersetzung nachreichen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Oktober 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 11. Oktober 2018 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass im vorliegenden Verfahren Anfechtungsgegenstand der Beschwerde
die Verfügung vom 25. September 2018 ist, mittels welcher das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG eine Behandlung der Gesuchsein-
gabe vom 25. Juni 2018 als Mehrfachgesuch (im Sinne von Art. 111c Abs 1
AsylG) abgelehnt hat,
dass der legitimierte Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 4. Ok-
tober 2018 frist- und formgerecht Beschwerde erhoben hat (Art. 108 Abs.
2 AsylG; Art. 52 VwVG),
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache ans SEM verlangt wird,
dass daher über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu ent-
scheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides anführt,
es liege kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vor,
dass dieser Ansatz aufgrund der vorliegenden Aktenlage offenkundig nicht
überzeugen kann,
dass die Eingabe vom 25. Juni 2018 ohne weiteres als Schutzersuchen im
Sinne von Art. 18 AsylG zu erkennen ist, zumal in Verbindung mit der Be-
weismitteleingabe vom 23. Juli 2018 (Akt. 47 der Vorinstanz), geht doch
aus dieser Eingabe mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass vom Be-
schwerdeführer eine Schutzgewährung durch die Schweiz verlangt wird,
zumal ihm in der Heimat Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund (im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) drohe,
dass die Vorbringen zur geltend gemachten Verwicklung in ein Strafverfah-
ren mit politischem Hintergrund (Propaganda einer Terrororganisation und
Beleidigung des Staatspräsidenten Erdogan) keinen anderen Schluss zu-
lassen,
dass im vorliegenden Verfahren die Frage nach der Begründetheit der Ge-
suchsvorbringen nicht zu prüfen ist, weshalb es diesbezüglich weder zu-
sätzlicher Abklärungen noch einer materiellen Auseinandersetzung durch
das Bundesverwaltungsgericht bedarf,
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 25. September 2018 aufzuheben
und das SEM anzuweisen ist, die Asylvorbringen materiell zu prüfen.
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1–3 VwVG), womit auch das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive Erlass der Ver-
fahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführer in entscheidrelevanter Hinsicht mit seiner Be-
schwerde durchgedrungen ist, weshalb ihm antragsgemäss eine Parteient-
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schädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vom Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht wurde, auf die
Nachforderung einer solchen jedoch verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2
VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdefüh-
rung abschätzen lässt,
dass die Parteientschädigung, welche dem Beschwerdeführer vom SEM
zu entrichten ist, aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) auf Fr. 400.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. September 2018 wird aufgehoben
und die vorliegende Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Nira Schidlow
Versand: