Abtei lung IV
D-5714/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...), Irak,
2. B._______, geboren (...),
Irak,
beide vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 6. August 2008 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5714/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen des BFF vom 25. Juli 1997 (Beschwerdeführer 1) be-
ziehungsweise 26. Februar 1998 (Beschwerdeführer 2 / Stiefsohn)
wurden die Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtlinge aner-
kannt und es wurde ihnen Asyl gewährt.
B.
Dem BFM wurden der ehemalige sowie der aktuelle Reiseausweis des
Beschwerdeführers 1 zugestellt - ausgestellt am 3. September 1997
beziehungsweise 4. Februar 2005. In diesen Reiseausweisen befan-
den sich irakische Stempelungen aus den Jahren 2000, 2004 und
2007. Mit Schreiben vom 14. April 2008 wurde dem BFM der Reise-
ausweis des Beschwerdeführers 2 als Fundgegenstand von der
Schweizer Botschaft in Wien zugestellt. Auch in diesem Reiseausweis
- ausgestellt am 4. Februar 2005 - befanden sich irakische Stempelun-
gen vom 15. Juli 2005 beziehungsweise 10. August 2005.
C.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 teilte das BFM den Beschwerdeführern
mit, man erachte in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls in An-
wendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
gegeben und setzte den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung ei-
ner allfälligen Stellungnahme.
Dem Schreiben wurden auszugsweise Kopien von den drei oben er-
wähnten Reiseausweisen beigelegt (vgl. act. A 18/7).
D.
Die Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben ihres Rechtsvertreters
vom 25. Juli 2008 Stellung und ersuchten darum, es sei von einem
Asylwiderruf abzusehen.
E.
Mit Verfügung vom 6. August 2008 wurde den Beschwerdeführern ge-
stützt auf Art. 63 Abs 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK die
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Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihnen in der Schweiz
gewährte Asyl widerrufen. Auf die Begründung im Einzelnen wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
F.
Mit Eingabe vom 8. September 2008 (Poststempel) liessen die Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Asyl-
widerruf abzusehen. Den Beschwerdeführern sei zudem die unentgelt-
liche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnen-
den Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6
FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln den
Flüchtlingsstatus betreffend. Namentlich fällt eine Person unter ande-
rem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flücht-
lingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Lan-
des, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff.
1 FK).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer machten in ihrer Stellungnahme vom 25.
Juli 2008 im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei Ende
August/Anfang September 2007 für zwölf Tage notfallmässig nach Do-
huk gereist, um seine im Sterben liegende Mutter noch ein einziges
Mal lebend zu sehen. Er habe sich dabei stets im Haus seiner Eltern in
Dohuk aufgehalten und habe nie in der Öffentlichkeit verkehrt. Ebenso
wenig sei er in dieser Zeit mit den heimatlichen staatlichen Behörden
in Kontakt getreten. Er habe die schlechte Nachricht bezüglich seiner
Mutter an einem Samstag erhalten, weshalb es ihm nicht möglich ge-
wesen sei, die kantonale Fremdenpolizeibehörde zu benachrichtigen.
Er habe sich dazu entschlossen, den erstbesten Flug nach Damaskus
zu nehmen, von wo aus er visumsfrei nach Dohuk gelangt sei. Nach
der geltenden Praxis habe sich der Beschwerdeführer 1 unter diesen
Umständen nicht unter den Schutz des Heimatstaates gestellt, ebenso
wenig habe er eine solche Absicht gehabt, weshalb kein Asylwider-
rufsgrund vorliege. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer 1 gel-
tend, er könne das Aktenstück betreffend seines Stiefsohnes nicht
nachvollziehen. Seinen Angaben zufolge habe sich dieser noch nie in
Österreich aufgehalten und auch seinen Reiseausweis nicht verloren.
4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 6. Au-
gust 2008 im Wesentlichen aus, gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
werde das Asyl aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziffn. 1-6 FK widerru-
fen. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr un-
ter das Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig wieder unter den
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Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt
habe. Dabei müssten praxisgemäss drei Voraussetzungen kumulativ
erfüllt sein. Die Handlung des Flüchtlings müsse freiwillig erfolgt sein,
die betroffene Person müsse in der Absicht gehandelt haben, sich
erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und die
Schutzgewährung durch den Heimatstaat müsse tatsächlich erfolgt
sein.
Wie aus den dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 5. Mai
2008 zugestellten Auszügen der Reiseausweise zu schliessen sei, sei
der Beschwerdeführer 1 in den letzten Jahren wiederholt in sein Hei-
matland zurückgekehrt. Einmal, wie in der Stellungnahme vom 25. Juli
2008 zugestanden, im Jahre 2007. Entgegen der Aussage in der Stel-
lungnahme habe der Beschwerdeführer 1 dabei Kontakt mit den hei-
matlichen Behörden gehabt, da er sich am 28. August 2007 in
Dohuk/Irak ein Visum habe ausstellen lassen. Gemäss weiteren Stem-
pelungen im vorangehenden Reiseausweis des Beschwerdeführers 1
habe dieser den Irak ausserdem auch im Jahre 2004 und im Jahre
2000 besucht. Gemäss einer Stempelung im aktuellen Reiseausweis
des Beschwerdeführers 2 habe auch dieser den Irak im Jahre 2005
besucht. Damit stehe fest, dass die Beschwerdeführer wiederholt in
ihre Heimat zurückgekehrt seien und sich dort aufgehalten hätten.
Im Weiteren machte die Vorinstanz geltend, die Angabe des Be-
schwerdeführers 1, wonach er während seiner Heimatreise im Jahre
2007 sein Elternhaus nie verlassen habe und er mit den irakischen
Behörden nicht in Kontakt getreten sei, erweise sich als unglaubhaft,
da sein Pass ein von den irakischen Behörden ausgestelltes Visum
enthalte. Überdies bleibe der Beschwerdeführer 1 eine Erklärung für
die weiteren Besuche im Heimatland schuldig, welche in etwa jeweils
zur selben Jahreszeit stattgefunden hätten. Ebenso fehle eine Erklä-
rung für den Besuch seines Stiefsohnes im Irak. Zusammenfassend
würden sich deshalb die Angaben des Beschwerdeführers 1 als
Schutzbehauptung erweisen und den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung nicht standhalten.
Da die erwähnten Bedingungen somit erfüllt seien, werde das Asyl
wiederrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt.
4.3 Die Beschwerdeführer hielten in der Rechtsmittelschrift an ihren in
der Stellungnahme vom 25. Juli 2008 geltend gemachten Vorbringen
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fest. Zusätzlich wurde angeführt, die Vorinstanz mache in der ange-
fochtenen Verfügung hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 erstmals
zwei weitere Einreisen in den Heimatstaat in den Jahren 2000 und
2004 geltend. Die Passkopien, auf die sie sich berufe, habe sie dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bisher jedoch noch nicht offen-
gelegt. Weil die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 5. Mai 2008 lapidar
festgestellt habe, dass sie - die Beschwerdeführer - mehrmals in den
Irak zurückgekehrt seien, ohne dass sie diesbezüglich nähere Anga-
ben gemacht habe und ihnen beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter
in der Folge nur in beschränktem Umfang Akteneinsicht gewährt habe,
sei es in der Stellungnahme vom 25. Juli 2008 nicht möglich gewesen,
auf die weiteren Irak-Reisen des Beschwerdeführers 1 einzugehen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ersuchte deshalb das Bun-
desverwaltungsgericht, ihm die Kopien der Reisedokumente - unter
Ansetzung einer angemessenen Frist zur nachträglichen Stellungnah-
me - zur Einsicht zu überlassen.
Im Weiteren anerkannte der Beschwerdeführer 1 in der Rechtsmittel-
schrift, dass er sich im Jahre 2004 erstmals für knapp vierzehn Tage in
den Irak begeben habe. Damals sei sein Vater verstorben. Im Rahmen
seines kulturellen Hintergrundes habe er sich verpflichtet gefühlt, an
den rituellen Feierlichkeiten im Schosse seiner Familie teilzunehmen.
Demgegenüber bestritt der Beschwerdeführer 1, im Jahre 2000 in den
Irak zurückgekehrt zu sein. Er anerkannte lediglich, dass er sich da-
mals nach Syrien begeben habe, um sich dort mit Familienangehöri-
gen zu treffen. Die Grenze zum Irak habe er dazumal nicht überschrit-
ten.
Der Beschwerdeführer 2 machte in der Beschwerde seinerseits gel-
tend, er habe sich noch nie in den Irak begeben, seit er sich in der
Schweiz aufhalte.
Überdies bestritt der Beschwerdeführer 1, dass er die Absicht gehabt
habe, sich dem Schutz des irakischen Staates zu unterstellen, und
dass ihm durch den irakischen Staat tatsächlich Schutz gewährt wor-
den sei. Dies insbesondere auch deshalb, weil er im Irak keinerlei Kon-
takte mit heimatlichen Behörden gehabt und die Grenze nur aus
familiären Gründen überschritten habe.
In der Rechtsmittelschrift wurde zudem geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer 1 habe durch seine Heimatreisen lediglich seine von
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Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten
Rechte auf ein lebendiges und ungestörtes Privat- und Familienleben
wahrgenommen. Überdies sei der angefochtene Entscheid unange-
messen und unverhältnismässig.
Für die weitere Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
5.
5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei den Beschwerde-
führern beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter - trotz mehrmaligem
Ersuchen um vollständige Akteneinsicht - nur in beschränktem Umfang
Akteneinsicht gewährt worden, weshalb es nicht möglich gewesen sei,
in der Stellungnahme vom 25. Juli 2008 auf die weiteren Irakreisen
des Beschwerdeführers 1 einzugehen. Zudem wird vorgebracht, das
BFM habe gegenüber dem Vertreter der Beschwerdeführer die ent-
sprechenden Kopien der Reiseausweise nicht offen gelegt.
5.2 Gestützt auf Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat die Partei oder ihr Ver-
treter Anspruch darauf, in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke
Einsicht zu nehmen. Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten
verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder
der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eid-
genossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst.
a VwVG). Wird der Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verwei-
gert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden,
wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt
mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit ge-
geben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen
(Art. 28 VwVG).
Die asylsuchende Person hat Anspruch auf Einsicht in alle Aktenstü-
cke, die grundsätzlich geeignet sind, im Verfahren als Beweismittel zu
dienen. Es steht mithin nicht im Belieben der verfügenden Behörde,
bestimmte Dokumente dem Akteneinsichtsrecht zu entziehen, indem
sie sich in ihrem Entscheid nicht ausdrücklich auf diese stützt. Ausge-
nommen vom Recht auf Akteneinsicht sind allein Unterlagen, welche
von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch
bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen zuhanden einer
Person innerhalb der Behörde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
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der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a
S. 8 f.).
5.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben
vom 19. Mai 2008 sowie 16. Juni 2008 das BFM um Akteneinsicht in
sämtliche Verfahrensakten, inklusive früheres Asylverfahren und
Rechtsmittelentscheide. Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 gewährte das
BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Einsicht in die Ver-
fahrensakten, unter Vorbehalt derjenigen Aktenstücke, deren Einsicht-
nahme gemäss Art. 27 VwVG zu verweigern ist. In die Akten des frü-
heren Asylverfahrens wurde von der Vorinstanz keine Akteneinsicht
gewährt. Mit Schreiben vom 7. August 2008 ersuchte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht in
sämtliche Verfahrensakten, inklusive Akten des Asylverfahrens. Mit
Verfügung vom 22. August 2008 gewährte das BFM dem Rechtsvertre-
ter Einsicht in diejenigen Aktenstücke, in die er noch keine Einsicht er-
halten hatte. Unter Berufung auf überwiegende Interessen bezie-
hungsweise auf die bundesgerichtliche Praxis verweigerte es jedoch
die Akteneinsicht in vier Aktenstücke (act. A 10/3, A 14/9, A 24/2, A
26/2). Auch diesmal gewährte das BFM keine Einsicht in die Akten des
früheren Asylverfahrens.
5.4 Vorab ist festzuhalten, dass für das vorliegende Asylwiderrufsver-
fahren die Akten des Verfahrens, welche zur Asylgewährung geführt
haben, belanglos sind. Es ist deshalb nicht als Verletzung des Rechts
auf Akteneinsicht zu qualifizieren, dass das BFM den Beschwerdefüh-
rern beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter keine Einsicht in die Ak-
ten des Asylverfahrens gewährt hat. Auch hinsichtlich des aktuellen
Asylwiderrufsverfahrens stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass den Beschwerdeführern beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter
Akteneinsicht in die entscheidrelevanten Aktenstücke gewährt worden
ist. Insbesondere ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern bezie-
hungsweise ihrem Rechtsvertreter vom BFM Einsicht in die Kopien der
Reiseausweise gewährt worden ist, wurden diese doch dem Schreiben
des BFM vom 5. Mai 2008 als Beilage beigefügt (vgl. act. A 18/7). Der
erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Behauptung der Beschwer-
deführer, dass keine Einsicht in diese Kopien gewährt worden sei,
kann nicht geglaubt werden, da davon auszugehen ist, dass das Feh-
len der mit Schreiben vom 5. Mai 2008 erwähnten Beilagen (Auszugs-
weise Kopien von drei Reiseausweisen) von den Beschwerdeführern
beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter viel eher bemerkt und - nicht
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erst in der Rechtsmittelschrift - gerügt worden wäre, falls die Beilagen
dem Schreiben des BFM vom 5. Mai 2008 versehentlich nicht
beigelegt worden wären.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz das
Recht der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht nicht verletzt hat, wes-
halb das Begehren ihres Rechtsvertreters, ihm Kopien der beiden Rei-
sedokumente zu überlassen - unter Ansetzung einer angemessenen
Frist zur nachträglichen Stellungnahme - abzuweisen ist.
6.
6.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer sich freiwillig
unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besit-
zen, gestellt haben (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Dies erfordert - wie von der
Vorinstanz zutreffend ausgeführt - das kumulative Vorliegen dreier Vor-
aussetzungen: Die Beschwerdeführer müssen freiwillig in Kontakt mit
ihrem Heimatland getreten sein, in der Absicht, von ihrem Heimatland
Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich ge-
währt worden sein (vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Recht-
sprechung in EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Gemäss dem soeben Ausgeführten müssen die Beschwerdeführer
- als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und den Widerruf des Asyls - mit ihrem Heimatland in Kontakt
getreten sein. Im vorliegenden Fall kommt als Form der Kontaktauf-
nahme die Heimatreisen der Beschwerdeführer in Betracht.
6.3 Das BFM geht aufgrund der sich in den Reiseausweisen der Be-
schwerdeführer enthaltenen Stempelungen davon aus, dass sich der
Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2000, 2004 und 2007 beziehungs-
weise der Beschwerdeführer 2 im Jahre 2005 im Irak aufgehalten ha-
ben. Dies wird von den Beschwerdeführern teilweise auch anerkannt.
Der Beschwerdeführer 1 räumt in der Stellungnahme vom 25. Juli
2008 ein, dass er Ende August/Anfang September 2007 für zwölf Tage
nach Dohuk gereist sei, um seine im Sterben liegende Mutter noch ein
einziges Mal lebend zu sehen. In der Rechtsmittelschrift vom 8. Sep-
tember 2008 anerkennt er überdies, dass er sich im Jahre 2004 für
knapp vierzehn Tage in den Irak begeben habe, da sein Vater verstor-
ben sei. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer 1, im Jahre
2000 in den Irak gereist zu sein. Ebenso streitet der Beschwerdeführer
2 ab, sich im Jahre 2005 im Irak aufgehalten zu haben.
Seite 9
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Somit sind die Heimatreisen des Beschwerdeführers 1 im Jahre 2004
und 2007 unbestritten. Aufgrund der irakischen Stempelungen, die auf
den Seiten 10 und 11 des am 3. September 1997 ausgestellten ehe-
maligen Reiseausweises des Beschwerdeführers 1 enthalten sind, ist
davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer 1 schon im Jahre
2000 im Irak aufgehalten hat. Seine Behauptung, er habe sich lediglich
nach Syrien begeben und habe die irakische Grenze nicht überschrit-
ten, kann nicht geglaubt werden, da nicht ersichtlich ist, wie unter die-
sen Umständen irakische Stempelungen in seinen Pass hätten gelangt
sein sollen.
Aufgrund der irakischen Stempelungen, die auf Seite 6 des am 4. Feb-
ruar 2005 ausgestellten aktuellen Reiseausweises des Beschwerde-
führers 2 enthalten sind, ist davon auszugehen, dass sich dieser vom
15. Juli 2005 bis zum 10. August 2005 im Irak aufgehalten hat. Seine
Behauptung, wonach er sich zu dieser Zeit nicht im Irak aufgehalten
habe, erscheint unglaubhaft, da er keine nachvollziehbare Begründung
für die irakischen Stempelungen in seinem Reiseausweis abgeben
kann.
Aufgrund des soeben Ausgeführten bestehen deshalb - entgegen den
Vorbringen der Beschwerdeführer - keine Zweifel an der mehrfachen
Einreise des Beschwerdeführers 1 beziehungsweise der einmaligen
Einreise des Beschwerdeführers 2 in den Irak, weshalb es als erwie-
sen angesehen werden kann, dass der Beschwerdeführer 1 in den
Jahren 2000, 2004 und 2007 und der Beschwerdeführer 2 im Jahre
2005 im Irak gewesen sind.
6.4 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden.
Grundsätzlich stellt der Umstand, dass jemand sich zurück in den Ver-
folgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfol-
gungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen.
Trotz dieser starken Indizwirkung einer Heimatreise dürfen auch bei
dieser Form der Kontaktaufnahme mit dem Heimatland eine Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann
ausgesprochen werden, wenn die in Erwägung 6.1 erwähnten drei Vor-
aussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Vorliegend ist somit zu
prüfen, ob die drei Voraussetzungen der Freiwilligkeit, der beabsichtig-
ten Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung gege-
ben sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aber-
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kennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise vom Widerruf
des Asyls abzusehen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 7 S. 101 f.).
6.4.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flücht-
lings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren
Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behör-
den des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der
Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates,
wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der
Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung sei-
nes Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103).
Der Beschwerdeführer 1 macht hinsichtlich seiner Heimatreisen vom
Jahre 2004 beziehungsweise 2007 geltend, er habe damals an der Be-
erdigung seines Vaters teilgenommen beziehungsweise seine sterben-
de Mutter besucht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach
er diese Heimatreisen aus den soeben erwähnten schwerwiegenden
familiären Gründen vorgenommen habe, können nicht geglaubt wer-
den. Einerseits, da er es unterlassen hat, den Tod seiner Eltern mit
Dokumenten zu belegen. Aufgrund der gesetzlich verankerten Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG wäre es die Aufgabe des Be-
schwerdeführers 1 gewesen, seine Behauptungen mit amtlichen Do-
kumenten zu belegen. Da er diese für ihn ohne Weiteres mögliche Mit-
wirkung unterlassen hat, ist vorliegend davon auszugehen, dass er im
Jahre 2004 beziehungsweise 2007 nicht aus den behaupteten schwer-
wiegenden familiären Gründen in seinen Heimatstaat gereist ist. Ledig-
lich Beweismittel in Aussicht zu stellen - so wie es der Beschwerdefüh-
rer 1 getan hat -, genügt nicht, um seiner Mitwirkungspflicht genügend
nachzukommen. Andererseits, weil seine Vorbringen insgesamt als un-
glaubhaft erscheinen. Insbesondere seine Behauptung, während sei-
ner Heimatreisen keinerlei Kontakt mit den heimatlichen Behörden ge-
habt zu haben, trifft offensichtlich nicht zu, befinden sich doch in sei-
nen Reiseausweisen Stempelungen der irakischen Zollbehörden.
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich seiner
Heimatreisen erweckt auch die Tatsache, dass er in der Stellungnah-
me vom 25. Juli 2008 seine Heimatreise im Jahre 2004 und damit den
Tod seines Vaters als Begründung dieser Reise noch mit keinem Wort
erwähnte, obwohl ihm im Schreiben der Vorinstanz vom 5. Mai 2008
mehrere Heimatreisen vorgeworfen worden waren. Erst nachdem ihm
in der Verfügung des BFM vom 6. August 2008 diese Heimatreise ex-
plizit vorgehalten worden war, gab er sie in der Rechtsmittelschrift zu.
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Hinsichtlich seiner Reise vom Jahre 2000 macht der Beschwerdefüh-
rer 1 geltend, er habe Familienangehörige treffen wollen. Im Folgen-
den ist deshalb davon auszugehen, dass er in den Irak gereist ist, um
seine Verwandten zu besuchen. Es existieren auch hier keine Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer 1 diesen Besuch nicht freiwillig un-
ternommen hat. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den
Heimatreisen des Beschwerdeführers 1 in den Jahren 2000, 2004 und
2007 um normale Verwandtenbesuche gehandelt hat, die er nicht auf
Grund moralischen oder seelischen Drucks vorgenommen hat, wes-
halb diese Kontaktaufnahmen mit dem Heimatland als freiwillig zu be-
urteilen sind.
Der Beschwerdeführer 2 hat weder in der Stellungnahme noch in der
Rechtsmittelschrift einen Grund für seine Heimatreise im Jahre 2005
angegeben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch er damals
lediglich seine Verwandten besucht und er diese Reise nicht auf Grund
moralischen oder seelischen Drucks vorgenommen hat, weshalb von
der Freiwilligkeit dieser Heimatreise auszugehen ist.
6.4.2 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutz-
stellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung
durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gege-
ben ist, kommt es auch auf die Motivation für die Heimatreise an. Ein-
fache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkauf-
nahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen, als Reisen aus
Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, im-
merhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise
ausüben (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Wie bereits oben aus-
geführt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Irak ihre
Verwandten besucht haben. Es handelte sich somit um Verwandtenbe-
suche, die die Beschwerdeführer jedoch nicht auf Grund moralischen
oder seelischen Drucks vornahmen. Die Beschwerdeführer haben so-
mit durch ihre Reise und das damit verbundene Verhalten (regulär er-
folgte und mit entsprechenden Grenzkontrollen verbundene Grenz-
überschreitungen im Einverständnis irakischer Behörden) klar zum
Ausdruck gebracht, dass sie sich freiwillig unter den Schutz des Lan-
des, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben.
6.4.3 Als drittes Kriterium muss den Beschwerdeführern durch den
Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Dieses Kriterium ist
erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betref-
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fende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte
können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates
gesehen werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). Dadurch,
dass die Beschwerdeführer mehrfach (Beschwerdeführer 1) bezie-
hungsweise einmal (Beschwerdeführer 2) problemlos legal in den Irak
einreisen, sich dort für mehrere Wochen aufhalten und danach wieder
ungehindert legal aus dem Land ausreisen konnten, bestehen objekti-
ve Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimat-
land nicht mehr gefährdet sind. Den Beschwerdeführern wurde somit
durch den Irak effektiven Schutz gewährt.
6.5 Somit sind alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls in Be-
zug auf die Beschwerdeführer erfüllt. Die Berufung der Beschwerde-
führer in der Beschwerde auf EMARK 1996 Nr. 9 greift nur schon des-
halb nicht mehr, weil sich die Situation im Heimatland, insbesondere
im Nordirak, seit dem Sturz Saddam Husseins grundlegend geändert
hat. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls er-
folgte daher zu Recht. Dieser Asylwiderruf ist insbesondere - entgegen
der Behauptung der Beschwerdeführer - angemessen und verhältnis-
mässig und verstösst auch nicht gegen das Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführer beantragen die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerde-
führer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren
nicht als aussichtslos erscheinen.
8.2 Aufgrund der obigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos. Zudem ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer bis
zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen. Mangels Erfüllen der ku-
mulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aus-
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sichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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