Abtei lung IV
D-5714/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z1._______, geboren _______,
Z2._______, geboren _______,
Serbien,
beide vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger,
R_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5714/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seinen Eltern am 16. Juli
2005 das erste Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde vom
BFM mit Verfügung vom 23. April 2007 abgewiesen. Die dagegen erho-
bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
29. Februar 2008 ab. Das am 7. April 2008 eingereichte Wiedererwä-
gungsgesuch wies das BFM am 14. April 2008 ab, worauf der Be-
schwerdeführer mit seinen Eltern kontrolliert ins Heimatland zurück-
kehrte. Unter diesen Umständen schrieb das Bundesverwaltungsge-
richt eine gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid gerich-
tete Beschwerde am 28. November 2008 ab.
B.
Gemäss eigenen Angaben will der Beschwerdeführer im November
2008 in sein Heimatland zurückgekehrt sein. Zusammen mit seiner
Freundin habe er sein Heimatland am 30. Juni 2009 erneut verlassen
und sei über Ungarn und unbekannte Länder am folgenden Tag in die
Schweiz eingereist, wo das Paar gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Am 21. Juli 2009 wurden die Beschwerdeführer summarisch befragt
und am 3. August 2009 führte das BFM eine direkte Anhörung durch.
Mit Verfügung vom 11. August 2009 wurden sie für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton A._______ zugewiesen.
C.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines zweiten Asylge-
suchs geltend, er sei serbischer Staatsangehöriger der Ethnie der
Roma aus B._______ (Provinz Vojvodina) und habe in seinem Heimat-
land mit Personen serbischer Ethnie Schwierigkeiten bekommen. Im
November 2008 habe er in B._______ ein Café besucht, worauf ihm
Serben mit der Begründung, Roma hätten dort nichts zu suchen,
nahegelegt hätten, das Café zu verlassen. Es sei zu einer Schlägerei
gekommen. In der Folge seien die beteiligten Serben täglich mit dem
Auto am Haus der Familie des Beschwerdeführers vorbeigefahren und
hätten ihn mit Drohanrufen oder drohenden SMS belästigt. Insbeson-
dere sei ihm gedroht worden, man werde ihn umbringen, wenn man
ihn auf offener Strasse entdecke. Mitte Februar 2009 seien die glei-
chen Serben ins Haus gekommen, hätten alles kaputt gemacht, den
Vater geschlagen und die Mutter belästigt. Nach dem Einzug der
Freundin des Beschwerdeführers im Haus der Familie hätten die Ser-
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ben gedroht, mit ihr zu schlafen und andere Sachen mit ihr anzustel-
len. Daraufhin habe auch sie nicht mehr getraut, sich aus dem Haus
zu begeben. Aus Angst, die Lage würde sich dadurch noch verschlim-
mern und weil man ihnen mit dem Tod gedroht habe, hätten die Be-
schwerdeführer auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet. Mit den Be-
hörden hätten sie – abgesehen davon, dass sie die Ausstellung von
Identitätspapieren verweigert hätten – keine Probleme gehabt. Sie hät-
ten sich indessen entschlossen, ihr Heimatland erneut zu verlassen.
D.
Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits vor, sie sei serbische
Staatsangehörige der Ethnie der Roma, stamme aus C._______, habe
vor ihrer Heirat in D._______ in der Gemeinde E._______ und seit
dem 1. Mai 2009 bei ihrem Freund in B._______ gelebt. Im Übrigen
bestätigte sie die Vorbringen ihres Freundes. Sie habe aus Angst vor
den Drohungen die ganze Zeit im Haus verbracht. Es sei ihrem Freund
per SMS oder per Telefon gedroht worden, man werde sie entführen,
vergewaltigen und umbringen. Als Angehörige der Roma sei sie schon
früher böse angeschaut und belästigt worden. Persönlich habe man
sie indessen nicht bedroht. Zudem sei sie in der Schule nicht er-
wünscht gewesen. Auch ihre Geschwister hätten ähnliche Probleme
gehabt. Andere Gründe habe sie nicht.
E.
Mit Verfügung vom 11. August 2008 – gleichentags eröffnet – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die Vorinstanz begründete
ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführer weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft noch derjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. Den
Vollzug der Wegweisung nach Serbien befand die Vorinstanz für zu-
lässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Eingabe vom 10. September 2009 liessen die Beschwerdeführer
durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erheben. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen
an, sie wären in ihrem Heimatland aufgrund ihrer tiefen Überzeugung
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mehr oder weniger schutzlos einer fortgesetzten unerträglichen
schikanösen Behandlung ausgesetzt, was unter den vorliegenden Um-
ständen zur Gewährung von Asyl führen müsse. Zudem seien sie ge-
mäss ihrem Empfinden einer Gefährdung ausgesetzt, welche mit Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht zu vereinbaren
sei. Ausserdem bestehe begründeter Anlass zur Gewährung einer vor-
läufigen Aufnahme gemäss Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121).
G.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
16. September 2009 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, sie
könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, innert der ihnen angesetzten
Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Andro-
hung, im Unterlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht einge-
treten.
H.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
I.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 ersuchten die Beschwerdeführer um
Erstreckung der Frist bis am 1. November 2009. Der Rechtsvertreter
erklärte, er habe von seinen Mandanten noch keine Rückmeldung er-
halten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
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Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1
Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
im Wesentlichen fest, im Zuge des demokratischen Wandels habe sich
die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt. So sei
am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit
der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Es handle sich dabei um
einen gesetzlichen Rahmen, der die Rechte der nationalen Minder-
heiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze.
Auch die Roma seien als nationale Minderheit anerkannt worden. Ver-
einzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht
restlos ausgeschlossen werden; indessen komme solchen Verfol-
gungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu.
Ausserdem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht.
Die von den Beschwerdeführern dargelegten Vorfälle würden auch in
Serbien Straftatbestände darstellen, welche strafrechtlich verfolgt wür-
den, weshalb es ihnen zumutbar gewesen wäre, sich an die Behörden
zu wenden und dort um Schutz zu ersuchen. Die Beschwerdeführer
hätten es indessen unterlassen, bei der Polizei Anzeige zu erstatten,
womit sie aus freien Stücken auf den Schutz und die Hilfe der staat-
lichen Organe verzichtet hätten. Unter diesen Umständen könne den
serbischen Behörden nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde
Schutzfähigkeit angelastet werden. Folglich sei im vorliegenden Fall
vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen, weshalb die geltend gemachten Übergriffe nicht asyl-
relevant seien. Darüber hinaus hätten sich aus dem Sachvortrag der
Beschwerdeführer verschiedene Ungereimtheiten ergeben, gestützt
auf welche auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu schliessen
sei. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bezüglich
des Vorfalls vom Februar 2009 zunächst ausgesagt, seine Eltern seien
beide gleichzeitig aus dem Haus gekommen, als das Auto mit den Ser-
ben angehalten habe. Mit den davon abweichenden Aussagen seines
Vaters konfrontiert, meinte er indessen später in der Anhörung, die
Mutter sei noch beim Eingang gestanden, während sich der Vater be-
reits auf der Strasse befunden habe. Der Beschwerdeführer gab zu-
dem an, der Vater habe in diesem Zusammenhang nicht mit den Ser-
ben gesprochen, während sein Vater sich – gestützt auf dessen eigene
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Aussagen – mit ihnen unterhalten haben will. Ferner habe der Be-
schwerdeführer vorgebracht, die linke Gesichtshälfte seines Vaters sei
nach den Vorfall angeschwollen gewesen, während der Vater gemäss
eigener Version auf dem rechten Wangenknochen geschlagen worden
sein will. Bezüglich der geltend gemachten Drohanrufe legte der Be-
schwerdeführer dar, den ersten Drohanruf habe er zehn Tage nach der
Schlägerei im Café erhalten und in der Folge sei er bis eine Woche vor
der Ausreise im Juni 2009 von Drohanrufen belästigt worden. Sein
Vater hingegen habe zu Protokoll gegeben, der erste Drohanruf sei am
Tag nach der Schlägerei eingegangen und den letzten habe sein Sohn
drei bis vier Tage nach der Schlägerei bekommen.
5.2 Demgegenüber liessen die Beschwerdeführer auf Beschwerde-
ebene zusammengefasst vorbringen, die Flüchtlingseigenschaft sei
aufgrund des dargelegten aktenkundigen Sachverhalts und der Noto-
rietäten überwiegend wahrscheinlich. Es lägen asylrelevante Gründe
vor, welche ein Abweichen von der „safe country“- Einstufung vertieft
prüfenswert machen würden, weshalb Asyl gewährt werden müsse.
Die Beschwerdeführer müssten aufgrund der aktenkundig vorgebrach-
ten und fortgesetzten, unerträglichen schikanösen Behandlung, wel-
cher sie persönlich ausgesetzt gewesen seien, als Flüchtlinge aner-
kannt werden.
5.3 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol-
che im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestim-
mter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Nach neuerer Rechtsprechung
(Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie) kann eine Ver-
folgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder
nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfol-
gung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der
Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu
bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen in-
dividuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Per-
son zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute
Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu
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garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effi-
ziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an
polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts-
und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung er-
möglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der be-
troffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar
sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksich-
tigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK
2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.)
Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt ferner voraus, dass
die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist
und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates um effektiven
Schutz nachsuchen kann (EMARK 2006 Nr. 18).
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung der
Vorinstanz an, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführer den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG mit
Blick auf die derzeitige Situation der Roma in Serbien (vgl. dazu Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7710/2006 vom 20. Februar 2009
E. 7.2 f.) nicht standzuhalten vermögen. Zwar können vereinzelte
Übergriffe von Seiten Dritter auf Angehörige der Roma in Serbien nicht
restlos ausgeschlossen werden, doch geht das Bundesverwaltungsge-
richt mit dem Bundesamt davon aus, der Staat billige oder unterstütze
solche Behelligungen in keiner Weise und erweise sich als schutzwillig
und schutzfähig. Die Beschwerdeführer werfen den Behörden denn
auch nicht vor, völlig untätig geblieben zu sein. Vielmehr machen sie
geltend, sie hätten auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet, weil die
Täter ihnen mit weiteren Massnahmen gedroht hätten. Wie das BFM in
der angefochtenen Verfügung indessen zutreffend festhielt, haben sie
unter diesen Umständen auf den Schutz und die Hilfe der heimatlichen
Behörden verzichtet, obwohl es ihnen zumutbar gewesen wäre, um
behördlichen Schutz nachzusuchen. Somit haben sie den Behörden
ihres Heimatlandes nicht einmal die Möglichkeit gegeben, ihnen den
geforderten Schutz zu gewähren, weshalb vorliegend keine fehlende
Schutzgewährung durch die Behörden ihres Heimatlandes vorliegt.
5.5 Darüber hinaus ist ergänzend festzustellen, dass den Beschwer-
deführern auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden
hätte, da sie ausschliesslich lokale Behelligungen und Übergriffe durch
Drittpersonen in ihrer Umgebung geltend machen. Wie die Beschwer-
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deführerin selber aussagt, soll die Situation dort, wo sie aufgewachsen
sei, weniger gravierend gewesen sein. Mit einem Umzug in eine
andere Gegend hätten die Beschwerdeführer weiteren drohenden
Übergriffen der erwähnten Personen ausweichen können.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführer als nicht asylrechtlich relevant zu betrachten sind. Unter die-
sen Umständen kann die Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
grundsätzlich offen bleiben, auch wenn sich aus ihren Vorbringen auf
den ersten Blick verschiedene Ungereimtheiten und Widersprüche ent-
nehmen lassen, gestützt auf welche auch an der Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen zu zweifeln wäre. Die Beschwerdeführer konnten keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die
Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist ihnen indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss
konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder
kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gespro-
chen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Ange-
hörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskrimi-
nierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen die-
se im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegwei-
sung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem ist die
Vojvodina, wo die Beschwerdeführer herkommen, als eine von vielen
Volksgruppen bewohnte Region bekannt, in welcher das Zusammen-
leben im Allgemeinen als friedlich bezeichnet werden kann. Somit ist
die Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin grundsätzlich zumutbar.
Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als de-facto-Flüchtling
qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation
in Serbien nicht bejahen.
7.4.2 Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der –
gemäss Aktenlage – jungen und gesunden Beschwerdeführer keine
Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise
auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten. Die Beschwerdeführer
verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien und sind
somit mit diesem Land verwurzelt. Auch wenn nicht in Abrede zu
stellen ist, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit gewis-
sen Schwierigkeiten konfrontiert werden können, ist festzustellen,
dass sie in ihrem Heimatland über ein Beziehungsnetz verfügen. Ge-
mäss den Aussagen der Beschwerdeführerin leben ihre Eltern, Ge-
schwister, ihr Grossvater und weitere Verwandte nach wie vor in
D._______. Der Beschwerdeführer sagte aus, seine Grossmutter und
eine Tante würden in F._______ leben, während seine Eltern und sein
Bruder mit ihm in die Schweiz gereist seien. Nachdem die Beschwerde
seiner Eltern und seines Bruders mit Urteil vom 21. August 2009 ab-
gewiesen und damit die angefochtene Verfügung des BFM bestätigt
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wurde, waren auch seine nächsten Verwandten verpflichtet, die
Schweiz zu verlassen und in ihr Heimatland zurückzukehren. Unter
diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führer im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende
Situation geraten werden. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaft-
liche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und
Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist,
keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Weg-
weisung eines Ausländers oder einer Ausländerin in den Heimatstaat
als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1
S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwie-
rigkeiten der Beschwerdeführer dem Vollzug nicht entgegenstehen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
bezeichnen.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 29. September
2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
Im Hinblick auf die Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses ist
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auf das mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 gestellte Begehren um
Fristerstreckung nicht einzutreten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 29. September 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Im Hinblick auf die Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses ist
auf das mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 gestellte Begehren um Frist-
erstreckung nicht einzutreten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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