Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5714/2010
Urteil vom 17. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, alias
B._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 12. Juli 2010 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am
3. Dezember 2009 und gelangte am 5. April 2010 illegal in die Schweiz,
wo er am 6. April 2010 ein Asylgesuch stellte. Am 15. April 2010 fand im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Befragung zur
Person (BzP) statt. Am 12. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer direkt
zu seinen Asylgründen angehört. Zu seiner Person gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei kurdischer Ethnie und syrischer
Staatsangehöriger.
B.
B.a. Zur Begründung seines Asylsgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt bis im März 2006 in
D._______, E._______ gelebt. Im Jahre 2004 sei er zweimal verhaftet
und inhaftiert worden. Das erste Mal am 14. März 2004 anlässlich einer
Demonstration, das zweite Mal am 27. April 2004. Zudem sei er ungefähr
zehnmal von den syrischen Behörden befragt und dabei geschlagen
sowie gefoltert worden. Im März 2006 beziehungsweise am 1. Dezember
2009 sei er das letzte Mal von den syrischen Behörden befragt worden.
Im März 2006 habe er sich nach F._______ begeben, wo er sich bis zum
1. Dezember 2009 aufgehalten habe. Dort sei er arbeitstechnisch ständig
unterwegs gewesen und mit einer Karawane umher gezogen, um
Brunnenwasser zu bohren. Probleme habe er in F._______ keine gehabt.
Weil er befürchtet habe, erneut festgenommen zu werden, habe er
F._______ verlassen.
B.b. Am 19. April 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Faxkopie
seiner Identitätskarte ins Recht. Anlässlich der Anhörung vom 12. Juli
2010 reichte er eine weitere Kopie seiner Identitätskarte sowie eine Kopie
seines Führerausweises ein.
C.
C.a. Mit Schreiben vom 15. April 2010 ersuchte das BFM die
Schweizerische Botschaft in Damaskus um Abklärungsmassnahmen in
Syrien. Am 28. Juni 2010 ging das Ergebnis der getätigten
Botschaftsabklärungen vom 20. Juni 2010 beim BFM ein: Der
Beschwerdeführer sei syrischer Staatsbürger und im Besitz eines
syrischen Reisepasses. Er habe Syrien am 28. November 2004 mit
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seiner Identitätskarte verlassen und werde in seiner Heimat nicht
gesucht.
C.b. Anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2010 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Botschaftsabklärungen gewährt. Hierbei bestritt er die
Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Damaskus.
Insbesondere stritt er ab, Syrien am 24. November 2004 Richtung
G._______ verlassen zu haben. Ausserdem führte er an, in […]
H._______ von seiner Familie erfahren zu haben, dass er von den
syrischen Behörden gesucht werde.
D.
D.a. Mit Entscheidprotokoll vom 12. Juli 2010, welches dem
Beschwerdeführer gleichentags mündlich eröffnet wurde, lehnte das BFM
das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht.
Das BFM führte insbesondere aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hätten sich mittels der
Botschaftsabklärung als tatsachenwidrig herausgestellt. Der Beschwerdeführer werde von den syrischen
Behörden nicht gesucht. Zudem werde diese Feststellung durch die eigenen Aussagen des
Beschwerdeführers zu seiner Ausreise gestützt, wonach er die Grenze legal und mit seinem eigenen
Reisepass habe passieren können. Auf Vorhalt hin, habe er dem auch nichts Substanzielles
entgegenhalten können. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt. So habe
er auf Nachfrage hin angeführt, er sei letztmals im März 2006 von den syrischen Behörden befragt worden.
Im späteren Verlauf der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, er sei letztmals am 1. Dezember
2009 befragt worden. Anhand der Botschaftsabklärungen stehe jedoch fest, dass er sich zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr in Syrien aufgehalten habe. Anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2010 habe der
Beschwerdeführer erstmals geltend gemacht, er sei während der Befragungen durch die syrischen
Behörden geschlagen und gefoltert worden. Dieses für sein Asylgesuch zentrale Element habe er jedoch
bei der BzP mit keinem Wort erwähnt. Auf entsprechenden Vorhalt hin, habe er lediglich angeführt, man
habe ihn nicht danach gefragt (vgl. A14/17 S. 6 F.50). Erfahrungsgemäss teile eine tatsächlich verfolgte
Person den Behörden, bei denen sie Schutz ersuche, bereits anlässlich der ersten Befragung alle
Asylgründe mit. Das diesbezügliche Vorbringen müsse daher als nachgeschoben und daher als
unglaubhaft qualifiziert werden.
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E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. August 2010
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung beantragen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel wurden eine
fremdsprachige Kopie der angeblichen syrischen Identitätskarte des
Beschwerdeführers und dessen syrischer Führerausweis im Original
eingereicht.
F.
F.a. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 teilte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter anderem mit, er könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies
er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines
Kostenvorschusses bis zum 6. September 2010 auf.
F.b. Am 5. September 2010 leistete der Beschwerdeführer den
einverlangten Kostenvorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
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ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
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Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2010 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Weder besteht für das Bundesverwaltungsgericht
Veranlassung, an der Richtigkeit der Abklärungen Schweizerischen
Botschaft in Damaskus zu zweifeln, noch nach Überprüfung der Akten die
Erwägungen des BFM bezüglich der Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgung zu beanstanden. Der Schweizerischen Botschaft
in Syrien ist es über Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche
festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom
13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es nicht notwendig, die Verbindungsleute
über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen,
weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden,
weitestgehend ausgeschlossen werden kann.
Soweit in der Beschwerdeschrift den Abklärungen im Auftrag der Schweizer Botschaft in Damaskus der
Beweiswert abgesprochen wird, ist diese Kritik zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht
keinen Anlass, an der Seriosität der Abklärungen durch die von der Schweizer Vertretung beauftragten
Vertrauenspersonen zu zweifeln. Selbst wenn sich in Einzelfällen bestimmte erlangte Informationen als
unzutreffend oder ungenau erweisen mögen, heisst dies keineswegs, dass derartige Recherchen zum
vornherein als Beweismittel untauglich sind. Im vorliegenden Fall hat die Botschaft die Auskunft erteilt, der
Beschwerdeführer habe Syrien bereits am 28. November 2004 in Richtung G._______ verlassen.
Angesichts der unterschriftlich bestätigten Hauptaussage, er sei legal aus Syrien ausgereist (vgl. A1/11 S.
5; A14/17 S. 7 F. 65 und 66; Beschwerdeschrift S. 4) und vor dem Hintergrund der Botschaftsabklärung
bestehen keine Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers. Eine
begründete Furcht vor aktueller Verfolgung vermag er nicht glaubhaft darzulegen. Nach dem Gesagten
erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
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5.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen
Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Es besteht
kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
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läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5. In Syrien herrscht zur Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer, der
eigenen Angaben zufolge nur fünf Jahre die Schule besucht hat, verfügt
über eine fünfjährige Arbeitserfahrung als Mechaniker und einer
dreijährigen Arbeitserfahrung als Chauffeur (vgl. A1/11 S. 2 f.; A14/17 S.
5 F.44). Zudem hat er in seiner Heimat ein tragfähiges Beziehungsnetz
(vgl. A1/11 S. 3), auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Insgesamt
bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine
existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist.
7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 5.
September 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 5. September 2010 in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: