Abtei lung IV
D-5715/2007
zom/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Du-
bey, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Sri Lanka, wohnhaft (...), Sri
Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
5. Juli 2007 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5715/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft
in Colombo gerichtetem Schreiben vom 20. Oktober 2006 um Asyl in
der Schweiz (vgl. act. A1). Das dreiseitige englischsprachige Asylge-
such ging der Botschaft am 30. Oktober 2006 zu.
B.
Mit Schreiben vom 17. November 2006 teilte die Schweizerische Bot-
schaft dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylge-
such entgegengenommen. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, seine Vor-
bringen ("grievances") und allfällige entsprechende Beweismittel sowie
Kopien von Identitätspapieren als letzte und bindende Eingabe ("your
final and binding submission") bis zum 2. Dezember 2006 einzurei-
chen, sofern er nach wie vor an seinem Gesuch festhalten wolle (vgl.
act. A2).
C.
Am 27. November 2006 ging der Schweizerischen Vertretung in Co-
lombo ein von G. F. unterzeichnetes Bestätigungsschreiben der
B._______, C._______ Office vom 16. November 2006 zu, worin
bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Amtszeit als
Distriktkoordinator (in C._______) der D._______ viel für menschliche
Sicherheitsbelange getan habe und heute eine der Personen der
zivilen Gesellschaft sei, welche seit den jüngsten Gewalteskalationen
in C._______ einer Gefahr für das Leben ausgesetzt sei (vgl. act. A3).
D.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2006 an die Botschaft (vgl. act. A4)
reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Reisepasses, seiner
Identitätskarte, seiner Geburtsurkunde sowie seiner Studentenkarte zu
den Akten.
E.
Am 22. März 2007 wurde der Beschwerdeführer durch einen Mitarbei-
ter der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt
(vgl. act. A6).
F.
Am 2. April 2007 ging der Schweizer Botschaft ein weiteres - von C. O.
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unterzeichnetes und den Beschwerdeführer betreffendes - Bestäti-
gungsschreiben der B._______, erneut datiert auf den 16. November
2006, zu (vgl. Beilage zu act. A9), das die Botschaft mit Be-
gleitschreiben vom 3. April 2007 (vgl. act. A9) an das BFM weiterleite-
te.
G.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der vorerwähnten Einga-
ben sowie anlässlich der Anhörung in der Botschaft vom 22. März
2007 geltend, er stamme ursprünglich aus E._______, sei indessen im
Jahre 1995 wegen der dortigen Bürgerkriegssituation mit seiner frisch
angetrauten Frau nach C._______ umgezogen. In dieser Zeit habe er -
nach einer halbjährigen ensprechenden Grundausbildung in der
F._______ - seine Tätigkeit als Friedensaktivist aufgenommen; seit
dem Jahre 2003 fungiere er als Distriktkoordinator der von ihm mitbe-
gründeten Nichtregierungsorganisation D._______ in C._______.
Am 5. Juli 2006 sei er von Angehörigen der srilankischen Marine ver-
haftet und der Polizei in C._______ überstellt worden. Diese habe ihn
einen Tag lang zu seinen Kontakten zur LTTE ("Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam") befragt. Er habe zwar tatsächlich Kontakte zur LTTE ge-
habt, diese aber einzig im Rahmen seiner Bemühungen, Streitigkeiten
zwischen Konfliktgruppen zu schlichten, genutzt.
Seine Tätigkeit als Distriktkoordinator der D._______ in C._______
habe er im Verlaufe des Monats August 2006 eingestellt, nachdem er
dreimal - mutmasslich von Angehörigen der Karuna-Gruppe -
telefonisch bedroht worden sei. Noch im selben Monat habe er von
einem örtlichen Funktionär der Nichtregierungsorganisation -
G._______ (vgl. act. A4) - vernommen, dass sein Name an dritter
Stelle auf einer "Hitliste" der Armee stehe. Die an erster Stelle dieser
Hitliste aufgeführte Person H._______ - ebenfalls ein Friedensaktivist -
sei bereits im April 2006 ermordet worden. Die zweite Person habe Sri
Lanka zwischenzeitlich verlassen.
Etwa im September 2006 habe er sich zu Weiterbildungszwecken in
I._______ aufgehalten und sei anschliessend wieder in seine Heimat
zurückgekehrt. Anschliessend sei er Ende September 2006 nach
J._______ gereist, indessen einen Monat später nach Ablauf des
Visums abermals nach Sri Lanka zurückgekehrt. In der Folge habe er
aus Sicherheitsgründen in Colombo gelebt, wo er bei Freunden
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Unterschlupf gefunden habe. Im November 2006 habe er die
Möglichkeit erhalten, ein weiteres Ausbildungstraining in K._______
(L._______) zu absolvieren, das einen Monat lang gedauert habe. Am
15. Dezember 2006 sei er zunächst nach C._______ zurückgekehrt,
sei jedoch bereits nach einer Woche wieder nach Colombo gezogen,
weil in C._______ in jenem Zeitraum viele Leute getötet worden seien.
Im Januar 2007 sei seine Ehefrau telefonisch bedroht worden, wes-
halb sie mit ihren Kindern innerhalb von C._______ umgezogen sei. Im
selben Monat sei ein unbekannter Mann bei Nachbarn seines Hauses
in C._______ erschienen und habe sich nach seinem aktuellen Auf-
enthaltsort erkundigt.
Aufgrund des Gesagten fühle er sich seines Lebens nicht mehr sicher
und wähne sich in Sri Lanka nirgends in Sicherheit, zumal er in Co-
lombo regelmässigen Identitätskontrollen unterworfen sei.
H.
Mit - am 18. Juli 2007 via Schweizer Botschaft in Colombo an den Be-
schwerdeführer versandter - Verfügung vom 5. Juli 2007 wies das BFM
dessen Einreise- und Asylgesuch ab.
I.
Mit am 17. August 2007 bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein-
getroffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weiterge-
leiteter englischsprachiger Beschwerde vom 7. August 2007 beantragt
der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und ihm und seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
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ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Schweizerische Botschaft in Colombo sandte dem Beschwer-
deführer die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2007 am 18. Juli
2007 mit eingeschriebener Post zu (vgl. Begleitschreiben der Schwei-
zerischen Botschaft an das BFM vom 18. Juli 2007). Zwar findet sich in
den Akten kein Rückschein, welcher Aufschluss über das genaue Er-
öffnungsdatum hinsichtlich der angefochtenen BFM-Verfügung geben
könnte. Da die via die Schweizer Botschaft an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitete Beschwerde indessen vom 7. August 2007
datiert und der Schweizer Botschaft in Colombo am 17. August 2007
zugestellt wurde, ist die 30-tägige Rechtsmittelfrist auch ohne Kennt-
nis des tatsächlichen Eröffnungsdatums gewahrt. Die Beschwerde ist
demnach form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerde-
führer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht
hat dabei aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung
der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amts-
sprache verzichtet, da die Rechtsmittelanträge verständlich sowie be-
gründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher
Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.
2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht
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zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
2.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-
g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei
der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentli-
chen damit, er sehe sich aktuell als langjähriger Friedensaktivist in er-
höhtem Masse der Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. So sei er
am 6. Juli 2006 einen Tag lang von der Polizei in C._______ zu seinen
Verbindungen zur LTTE befragt worden. Ausserdem habe er im August
2006 drei mutmasslich von Angehörigen der Karuna-Gruppe
ausgehende telefonische Drohungen erhalten. Auch seine Frau sei
einmal im Januar 2007 telefonisch bedroht worden. Ausserdem habe
er im August 2006 via einen Funktionär der Nichtregierungsorganisati-
on B._______ vernommen, dass sein Name auf einer "Hitliste" der
srilankischen Armee an dritter Stelle figuriere. H._______ - wie er
Friedensaktivist - sei auf besagter Todesliste an erster Stelle vermerkt
gewesen und im April 2006 einem Mordanschlag zum Opfer gefallen,
weshalb er dasselbe Schicksal befürchte.
3.2 Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers namentlich damit, es gelange in einer Gesamtwürdi-
gung seiner Situation zum Schluss, dass er trotz seiner zugegebener-
massen schwierigen Lage nicht akut an Leib und Leben bedroht und
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daher auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. So seien den dem
BFM vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er bezie-
hungsweise seine Frau seit August 2006 beziehungsweise Januar
2007 noch telefonisch bedroht worden seien. Zwar sei sich das BFM
der Tatsache bewusst, dass in Sri Lanka auch Personen, die sich für
den Frieden einsetzten, Opfer von Übergriffen würden, wie das Bei-
spiel des im April 2006 ermordeten H._______. zeige. Hinsichtlich der
Person des H._______ sei indessen darauf hinzuweisen, dass
H._______ sich nicht nur für den Frieden eingesetzt, sondern sich
auch politisch engagiert habe und zusätzlich die Leitfigur in einer
religiös umstrittenen Angelegenheit gewesen sei. Da sich die Situation
des Beschwerdeführers somit anders als diejenige von H._______
präsentiere, lasse sich aus dessen gewaltsamen Tod keine akute
Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Darüber hinaus
bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sein Name an dritter Stelle
auf einer Hitliste der Armee stehe. So sei nicht nachvollziehbar wie ein
Mitglied einer NGO ("Non Governmental Organisation"; Nicht-
regierungsorganisation) in den Besitz von derartigen Informationen ge-
langen sollte, da sich die Armee aus nahe liegenden Gründen davor
hüten würde, derart sensible Angaben an Unbefugte weiterzuleiten.
Ferner falle auf, dass die ausländische Führungskraft C. O., welche
den Beschwerdeführer über die seitens der Armee bestehende "Hitlis-
te" informiert haben soll, in ihrem am 2. April 2007 bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Colombo eingetroffenen Schreiben mit keinem
Wort erwähnt habe, dass er seitens der Armee akut gefährdet sei.
Vielmehr werde darin allgemein festgehalten, dass er gegenwärtig
eine Person der zivilen Gesellschaft sei, die bedroht sei ("he is cur-
rently one of the civil society people under threat").
3.3 Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsmitteleingabe vom
7. August 2007 namentlich aus, wenn eine Person Zielscheibe einer
Verfolgung sei, bedeute dies zunächst ein Risiko, ohne dass sie unver-
züglich den Tod erleiden müsse. Die mit der Tötung eines Menschen
beauftragten Personen würden vielmehr eine passende Gelegenheit
für den Tötungsakt abwarten; dass die auserwählte Person zusätzlich
unentwegt mit Drohanrufen belästigt werde, sei dabei nicht unbedingt
notwendig. Dass sich der im April 2006 ermordete H._______ nebst
seinen Friedensaktivitäten zusätzlich politisch engagiert habe, treffe
zwar zu. Dies bedeute aber keineswegs, dass er - der
Beschwerdeführer - deswegen nicht gefährdet sei. Denn es bestünde
innerhalb der srilankischen Streitkräfte eine schon lange währende
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Tradition, führende Persönlichkeiten in der tamilischen Gesellschaft,
welche Menschenrechtsverletzungen kritisierten oder
Versöhnungsarbeit zwischen den Ethnien leisteten, zu eliminieren. Er
selber habe sich in den Dienst der Friedensarbeit gestellt und auf eine
Versöhnung unter den Ethnien hingearbeitet und sei in seinem Bezirk
für diese Tätigkeiten auch bekannt, weshalb er zur vorgenannten
Risikogruppe gehöre. Ferner seien auch die Zweifel des BFM an der
Existenz einer Todesliste für den Bezirk C._______ unberechtigt. So
weise der Spezialbericht Nr. 22 der Universitäts-Lehrer für
Menschenrechte (University Teachers for Human Rights; UTHR) (...)
auf das Bestehen einer solchen, etwa 40 Personen umfassenden,
Todesliste hin. Dass diese Tatsache an die Öffentlichkeit gedrungen
sei, beruhe wohl darauf, dass nicht alle Angehörigen der srilankischen
Streitkräfte entsprechende Machenschaften billigen würden und sie
deswegen publik gemacht hätten.
4.
4.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. Juli 2007 zutreffend
festgehalten hat, ist es seit dem Sommer 2006 zu einem Wiederauf-
flammen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Sri Lanka ge-
kommen. Die eskalierenden Kampfhandlungen im Norden und Osten
des Landes haben zu einer erheblichen Verschlechterung der Sicher-
heits- und Menschenrechtssituation geführt, worunter insbesondere
die Zivilbevölkerung zu leiden hat. Als Folge der verschärften Bürger-
kriegslage ist auch die Zahl der intern vertriebenen und von Umsied-
lungsaktionen der Regierung betroffenen Personen stark angestiegen.
Gleichfalls zutreffend ist die Feststellung des BFM, dass in Sri Lanka
auch Personen, welche sich - wie der Beschwerdeführer - für den Frie-
den engagiert haben, Opfer von Übergriffen geworden sind, wie auch
das Beispiel des vom Beschwerdeführer erwähnten H._______,
welcher im April 2006 erschossen worden ist, belegt.
4.2 Vor diesem Hintergrund ist die Frage zu prüfen, ob den Akten hin-
reichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass der
Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen
hat.
4.2.1 Begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaub-
haft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die
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Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Bloss entfernte Möglichkeiten künftiger
Verfolgung genügen nicht; vielmehr müssen konkrete und tatsächliche
Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung
als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; WALTER
KÄLIN, GRUNDRISS DES ASYLVERFAHRENS, BASEL/FRANKFURT A. M. 1990, S. 143
ff.). Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist zu bejahen,
"wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das
heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihm mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein
weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann." (KÄLIN,
a.a.O. S. 145). Dabei können insbesondere bereits früher erlittene
Verfolgungshandlungen, die für sich allein mangels Intensität nicht
asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung
nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt wer-
den (KÄLIN, a.a.O., S. 146).
Die Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive
Komponente (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 137 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 108).
Flüchtling ist nur, wer Furcht vor Verfolgung hat; diese subjektive Angst
muss aber objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der
tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die
Bestimmung der begründeten Furcht ist nicht allein, was ein normal
empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden
Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese
rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betrof-
fenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleich-
baren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher
staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine
ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt
mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11;
ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 108). Allein schon die subjektive
Furcht würde für die Bejahung einer begründeten Furcht ausreichen,
wenn sie zwar diejenige eines vernünftigen Menschen überstiege,
aber trotzdem nachvollziehbar bliebe (vgl. ARK-Urteil v. 11.9.1992,
publ. in ASYL 1992/4, S. 71 ff.).
4.2.2 Der Beschwerdeführer begründete seine persönliche Verfol-
gungssituation namentlich damit, H._______, welcher wie er selber
Friedensaktivist gewesen sei, sei im April 2006 ermordet worden. Da
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er im August 2006 von einem ihm bekannten Funktionär der NGO
B._______ zusätzlich vernommen habe, dass sein Name auf einer
Todesliste der Armee an dritter Stelle figuriere, während der ermordete
H._______ dort an erster Stelle vermerkt gewesen sei, fürchte er
nunmehr ernstlich um sein eigenes Leben.
4.2.2.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten fällt vorab auf, dass der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 2006 (also
nach der Ermordung von H._______) von Angehörigen der
srilankischen Marine aufgegriffen und an die Polizei in C._______
überstellt worden sein soll, wo man ihn einen Tag lang über seine
Kontakte zur LTTE befragt habe (vgl. act. A1 S. 2/ 3). Wiewohl die
dortige Polizei allem Anschein nach um die Verbindungen des
Beschwerdeführers zur LTTE in seiner Eigenschaft als Friedensaktivist
wusste und ihn diesbezüglich einen Tag lang verhört hat ("I was found
fault for having telephone conversation with LTTE leaders. I must men-
tion that these calls were made in good faith to solve the problems of
the people who complained to me personally and to the Foundation in
general. As the District Coordinator I had to be in contact with all the
Parties involved in the present conflict. This had been missunderstood
by the autorities. I was questioned at length almost a day by the Police
on the 6th of July"), wurde der Beschwerdeführer nach dem Verhör wie-
der freigelassen, ohne weitergehende Nachteile erlitten zu haben. Be-
reits dieser Umstand deutet darauf hin, dass im damaligen Zeitpunkt
weder die srilankische Marine noch die örtliche Polizei ein nachhalti-
ges Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hat, was
im Ergebnis auch gegen dessen Behauptung, persönlich auf einer
Todesliste der Armee vermerkt und deswegen akut an Leib und Leben
gefährdet zu sein, spricht.
4.2.2.2 Diese Annahme wird durch den Umstand bestärkt, dass der
Beschwerdeführer zwischen September und Dezember 2006 seine
Heimat dreimal verlassen hat und jeweils wieder dorthin zurückgekehrt
ist, wiewohl er im damaligen Zeitpunkt nach seiner Darstellung bereits
um die Existenz einer - seinen Namen mitumfassenden - Todesliste
der Armee gewusst haben will (vgl. act. A6 S. 7, Ziff. 6.4.1). Wäre er in-
des tatsächlich - und mit eigenem Wissen - auf einer entsprechenden
Liste vermerkt gewesen, hätte er mit grösster Wahrscheinlichkeit die
Gunst der Stunde genutzt, um im Ausland ein Asylgesuch zu stellen
und in der Folge den Versuch zu unternehmen, seine Familie ins Aus-
land nachreisen zu lassen.
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4.2.2.3 Selbst wenn achtbare Gründe - etwa des Beschwerdeführers
Sorge um seine in der Heimat verbliebene Familie - seine dreimalige
Rückkehr nach Sri Lanka in einem verständlichen Lichte erscheinen
liessen, bleibt mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerde-
führer anlässlich seiner Ein- und Ausreisen sowie seinen Reisen zwi-
schen Colombo und C._______ wiederholt Kontrollpunkte der Armee
passieren musste. Er machte jedoch nie geltend, dass er anlässlich ei-
ner derartigen Kontrolle irgendwelche Probleme gehabt hätte, was je-
doch mit Bestimmtheit der Fall gewesen wäre, falls er tatsächlich auf
einer Todesliste der Armee aufgeführt gewesen wäre.
4.2.2.4 Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten individuellen Verfolgungssituation spricht schliesslich auch
der Umstand, dass der Funktionär der NGO B._______ - C. O. -
welcher den Beschwerdeführer über die Todesliste informiert haben
soll, in seinem der Schweizer Botschaft in Colombo am 2. April 2007
zugegangenen Schreiben vom 16. November 2006 (vgl. Beilage zu
act. A9) lediglich in sehr allgemeiner Form bestätigt, der Beschwer-
deführer gehöre seit der Gewalteskalation in C._______ in der Zivil-
gesellschaft der Gruppe gefährdeter Personen an, ohne in irgendeiner
Weise auf die Armee beziehungsweise die Existenz einer Hitliste Be-
zug zu nehmen.
4.2.2.5 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in
der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern kön-
nen. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Ein-
reise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch
abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Si-
cherheitssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie aufgrund
der derzeitigen Bürgerkriegslage in Sri Lanka generell als schwierig
und belastend zu bezeichnen ist; dieser Umstand betrifft indessen
letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die
vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis im Bereich
der Auslandsverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Weg-
weisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist.
4.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
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richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art.
63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo, verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangs-
bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM mit den Akten (Ref.-Nr. N ...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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