Abtei lung IV
D-5715/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Algerien,
alias B._______, geboren (...), Algerien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. August 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5715/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein algerischer Staatsangehöriger –
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2009 verliess
und nach einem Aufenthalt in C._______ am 26. April 2010 illegal in
die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom
29. April 2010 zur Person (BzP) im EVZ D._______ und der direkten
Bundesanhörung vom 4. August 2010 im EVZ E._______
insbesondere geltend machte, sein Bruder sei bei der Gendarmerie
tätig gewesen,
dass der Bruder bei einem Gefecht gegen Terroristen den Sohn eines
Führers getötet habe, woraufhin ein Kollege des Bruders und dessen
Familienmitglieder getötet worden seien,
dass sein Bruder kurze Zeit später ebenfalls umgebracht worden sei,
dass sein Vater nach F._______ gereist sei, und er selbst das Land in
Richtung C._______ verlassen habe, nachdem sie bedroht worden
seien,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere ein-
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. August 2010 – gleichentags
mündlich eröffnet (Art. 13 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe
sich anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen nicht erinnern
können, wie er seine Identitätskarte verloren habe, obschon er es bei
der BzP noch gewusst habe,
dass aufgrund dieses Widerspruchs anzunehmen sei, er wolle seine
Identitätspapiere bewusst nicht abgeben,
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dass seine bei der direkten Bundesanhörung gemachten Angaben
offenkundig denjenigen anlässlich der BzP widersprächen,
dass nicht nachvollziehbare chronologische Diskrepanzen bezüglich
des Tötungsdatums seines Bruders und jenes des Kollegen auf-
getreten seien,
dass er darüber hinaus bei der BzP geltend gemacht habe, die Polizei
habe ihn zwei Wochen lang bewacht, während anlässlich der An-
hörung zu den Asylgründen von einer Woche die Rede gewesen sei,
dass ebensowenig nachvollzogen werden könne, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht an einem anderen Ort Algeriens Schutz vor den
Terroristen gesucht habe,
dass seine Vorbringen haltlos seien,
dass er demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und aufgrund
der Aktenlage keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flücht -
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
forderlich seien,
dass infolgedessen auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei
als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
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dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer eventualiter über eine bereits erfolgte
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass der Beschwerdeführer um Zustellung des auf Deutsch verfassten
Anhörungsprotokolls vom 4. August 2010 in französischer Sprache
ersuchte, damit er dieses ohne fremde Hilfe durchlesen könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. August 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die auf-
schiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb das Gesuch um
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Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos zu
betrachten ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre
Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine An-
gaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat
Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver-
neint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretens-
entscheid verfügt wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 4. August 2010 nicht eintrat, weshalb formal die Voraus-
setzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97
Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zu-
ständigen ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche
Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die
Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Hei -
matstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Be-
schwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer se-
paraten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im
Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Rückübersetzung des
Anhörungsprotokolls mit seiner Unterschrift bestätigte, das Protokoll
sei ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche
Sprache übersetzt worden,
dass daher davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe den
Inhalt des Protokolls verstanden, weshalb kein Anlass besteht, ihm
dieses in französischer Sprache zuzustellen, und der entsprechende
Antrag abgewiesen wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
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eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm ob-
liegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
missachtet,
dass der Beschwerdeführer die Nichtabgabe seiner Identitätskarte an-
lässlich der BzP damit begründete, er habe sie in C._______ verloren;
sie sei ihm aus der Tasche gefallen (vgl. Befragungsprotokoll vom
29. April 2010; A4, S. 3),
dass er demgegenüber bei der Bundesanhörung zwar geltend machte,
die Identitätskarte sei ihm abhanden gekommen, indessen nicht mehr
wissen wollte, wie dies passiert sei (vgl. Anhörungsprotokoll vom
4. August 2010; A18, S. 4, F32 f.),
dass er diese Erinnerungslücke auf Beschwerdeebene mit seiner
schlechten psychischen Verfassung zu rechtfertigen versucht,
dass diese Erklärung jedoch nicht zu überzeugen vermag und als un-
behelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, zumal der Be-
schwerdeführer bei der Bundesanhörung selbst angab, es gehe ihm
gesundheitlich sehr gut (vgl. A18, S. 4, F35),
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dass auch das Argument, seine Grossmutter sei schon alt, weshalb er
nicht wisse, was er zur Beschaffung eines Identitätspapiers unter-
nehmen könne (vgl. A4, S. 4), an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermag,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vielmehr darauf
schliessen lässt, er wolle nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren
er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, und er habe dem BFM die
Abgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere bewusst vor-
enthalten, um seine Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen
Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, ent-
schuldbare Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identi -
tätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass für die Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person namentlich die
Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen spricht
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.149),
dass sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Asyl-
gründe in zahlreiche Widersprüche verstrickte,
dass er anlässlich der BzP geltend machte, sein Bruder habe im April
2008 vier Terroristen getötet (vgl. A4, S. 5),
dass er demgegenüber bei der Bundesanhörung zuerst das Jahr 2009
als Zeitpunkt des Gefechts angab, sich jedoch auf Vorhalt hin
korrigierte und sagte, es habe im September oder November 2008
stattgefunden (vgl. A18, S. 3, F11 f.),
dass der Beschwerdeführer bei der BzP zudem ausführte, sein Bruder
sei zwei Wochen nach der Tötung des Kollegen umgebracht worden
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(vgl. A4, S. 5), während er im Rahmen der Bundesanhörung angab,
der Bruder sei drei Monate später ermordet worden (vgl. A18, S. 2,
F5),
dass er anlässlich der BzP ausserdem geltend machte, sein Bruder sei
im Dezember 2008 umgebracht worden (vgl. A4, S. 5), während er bei
der Bundesanhörung angab, er könne sich an den genauen Monat des
Tötungszeitpunkts nicht erinnern (vgl. A18, S. 3, F17),
dass er zur Begründung dieser Diskrepanz angab, er habe bei der BzP
irgendetwas gesagt, da der Befrager auf dem Monat beharrt habe (vgl.
a.a.O., F18),
dass er bei der BzP im Weiteren erklärte, die Polizei hätte zwei
Wochen lang vor dem Haus Wache gehalten, während er bei der
Bundesanhörung angab, das Haus sei eine Woche überwacht worden
(vgl. A4, S. 5; A18, S. 4, F29 f.),
dass schliesslich davon auszugehen ist, die angebliche Tötung des
Bruders hätte sich dem Beschwerdeführer eingeprägt und ihn be-
sonders betroffen gemacht, weshalb übereinstimmende Angaben zu
erwarten gewesen wären,
dass der Beschwerdeführer angesichts seines Aussageverhaltens
insgesamt den Eindruck erweckt, sich bei der Schilderung seiner
Asylgründe auf ein Sachverhaltskonstrukt und nicht auf tatsächlich
Selbsterlebtes gestützt zu haben,
dass es sich angesichts der gesamten Umstände erübrigt, auf die
weiteren Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen,
zumal dies zu keiner anderen Einschätzung führen kann,
dass sich in Anbetracht dieser Sachlage die Erkenntnis ergibt, es be-
stehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn -
wie vorliegend - die asylsuchende Person durch Nichtabgabe
rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verhindert,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ein auf
seinen Namen lautendes Arztrezept der G._______ vom 14. April 2010
einreichte,
dass er diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe geltend machte, die
Medikamente seien ihm gegen Stress, Verwirrtheit und Gedächtnis-
schwierigkeiten verschrieben worden,
dass diese psychische Belastung jedoch kein Wegweisungsvollzugs-
hindernis darstellt, weshalb es sich erübrigt, den in der Beschwerde in
Aussicht gestellten Arztbericht des H._______ abzuwarten, und der
entsprechende Antrag abgewiesen wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Weg-
weisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegen-
standslos geworden abzuschreiben ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der vom Beschwerdeführer
zwar behaupteten, jedoch nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen ist,
da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und
sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweiter-
gabe an denselben zu unterlassen, wird abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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