B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5715/2014
Ur t e i l vom 2 3 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erteilung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 2. September 2014 / (…).
D-5715/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste den Akten zufolge am 14. Januar 2002
illegal in die Schweiz ein und ersuchte am 23. Januar 2002 um Asyl. Mit
Verfügung vom 27. November 2002 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; heute Staatssekretariat für Migration) das Asylgesuch ab, wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz
bis am 22. Januar 2003 zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft. Ab dem 3. April 2003 galt der Beschwerdeführer als
verschwunden.
A.b Am 13. Dezember 2003 heiratete der Beschwerdeführer die ursprüng-
lich aus der Dominikanischen Republik stammende Schweizer Bürgerin
B._______ (geboren 1953), woraufhin ihm am 5. Februar 2004 eine Auf-
enthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt und in der Folge regelmäs-
sig verlängert wurde.
A.c Spätestens am 8. Februar 2006 wurde die eheliche Gemeinschaft zwi-
schen dem Beschwerdeführer und B._______ aufgehoben. Die Aufent-
haltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde letztmals am 23. Oktober
2006 mit Gültigkeit bis 12. Dezember 2007 verlängert.
A.d In der Folge versuchte der Beschwerdeführer auf dem kantonalen
Rechtsweg, zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gelangen;
die Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil vom 15. März 2010 des
Bezirksgerichts (…) geschieden.
Schliesslich erteilte die Sicherheitsdirektion des Kantons M._______ mit
Rekursentscheid vom 16. September 2013 dem Migrationsamt des Kan-
tons M._______ den Auftrag, beim BFM die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zu beantragen.
B.
B.a Am 19. September 2013 beantragte das Migrationsamt des Kantons
M._______ gestützt auf den vorerwähnten Rekursentscheid beim BFM die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Aufgrund des am 4. Septem-
ber 2013 angeordneten Moratoriums bei der asyl- oder ausländerrechtli-
chen Behandlung von Personen aus Sri Lanka wurde das Gesuch vorerst
nicht weiterbehandelt.
B.b Die im März 2013 bei den (…) Behörden eingereichte Vorladung der
Polizeistation N._______ vom 23. Oktober 2010 wurde im Auftrag des BFM
D-5715/2014
Seite 3
von der Schweizer Vertretung in Colombo auf ihre Echtheit überprüft. Mit
Schreiben der Vertretung in Colombo vom 25. März 2014 stellte die Vertre-
tung nach eingehender Prüfung fest, es handle sich um eine Fälschung.
C.
Aufgrund einer Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka beschloss das BFM
am 12. März 2014, das Entscheidmoratorium per 26. Mai 2014 vollständig
aufzuheben.
D.
D.a Am 4. Juli 2014 beantragte das Migrationsamt des Kantons
M._______ erneut die vorläufige Aufnahme.
D.b Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör. In seiner Stellungnahme vom 15. August 2014
beantragte der Rechtsvertreter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Aufgrund der familiären Vorgeschichte habe der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka mit einer gegen Artikel 3 EMRK und das Ab-
kommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) verstossenden Verfolgung zu rechnen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 2. September 2014 – eröffnet am 4. September
2014 – lehnte das BFM den Antrag vom 4. Juli 2014 auf vorläufige Auf-
nahme ab und beauftragte den Kanton M._______ mit dem Vollzug der
rechtskräftigen Wegweisung unter Ansetzung einer angemessenen Ausrei-
sefrist.
E.b Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, der be-
waffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei seit Mai 2009 militärisch beendet. Die
allgemeine Sicherheitslage habe sich seither deutlich verbessert. So seien
keine Kampfhandlungen oder Attentate mehr verzeichnet worden. Politisch
seien hingegen nur bescheidene Schritte in Richtung einer na-tionalen Ver-
söhnung zu verzeichnen. In wirtschaftlicher Hinsicht seien Zeichen der Er-
holung zu erkennen. Dies betreffe insbesondere den Tourismus im Süden
der Insel.
Der Versuch, die Behörden mit einem – wie von der Schweizer Vertretung
bestätigt – gefälschten Dokument (Vorladung der Polizei) zu täuschen, be-
lege, dass offenbar keine Verbindungen zu den LTTE bestünden. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr
D-5715/2014
Seite 4
nach Sri Lanka nicht mit einer Befragung oder anderen Untersuchungs-
massnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu rechnen habe. Somit
bestehe von vornherein keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 EMRK
und auch eine glaubhafte flüchtlingsrelevante Verfolgung könne ausge-
schlossen werden. Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei somit
zu verneinen.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung seines straffälligen
Verhaltens in der Schweiz seien auch in persönlicher Hinsicht keine un-
überwindbaren Hindernisse erkennbar, die eine Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Sri Lanka unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwer-
deführer lebe zwar längere Zeit in der Schweiz. Er habe seine Wurzeln
aber nach wie vor in Sri Lanka. Auch wenn eine Reintegration dort nicht
einfach sei, zeige das Beispiel anderer Rückkehrer, dass eine erfolgreiche
Rückkehr durchaus möglich sei. Dazu komme, dass gestützt auf Art. 83
Abs. 7 AuG (SR 142.20) eine Anordnung der vorläufigen Aufnahmen we-
gen Unzumutbarkeit von vornherein fraglich wäre.
Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka unbestrittener-
massen möglich.
Das BFM komme daher zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung
im vorliegenden Fall zumutbar, zulässig und möglich sei, weshalb der An-
trag auf vorläufige Aufnahme abzulehnen sei.
F.
F.a Mit Fax-Eingabe vom 6. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer Be-
schwerde anheben und die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren
stellen: Die angefochtene Verfügung vom 2. September 2014 sei vollum-
fänglich aufzuheben. Es sei dem Antrag vom 19. September 2014 bezie-
hungsweise vom 4. Juli 2014 auf vorläufige Aufnahme zu entsprechen.
Dem Beschwerdeführer sei Akteneinsicht zu gewähren und ihm eine Nach-
frist zur Begründung anzusetzen; andernfalls sei ein zweiter Schriften-
wechsel anzusetzen.
F.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, es sei ihm zwar mit Schreiben vom 11. Juli 2014 das rechtliche Gehör
in allgemeiner Weise gewährt worden, allerdings nicht zum Vorhalt, es
handle sich bei der polizeilichen Vorladung um eine Fälschung. Weil es
sich dabei um einen Fehler formeller Natur handle, sei eine Kassation der
angefochtenen Verfügung angesagt. Ausserdem sei, wie der Bestätigung
der Anwaltskanzlei C._______ zu entnehmen sei, im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers nach wie vor ein Verfahren gegen diesen hängig. Es
D-5715/2014
Seite 5
werde ihm nämlich die Unterstützung der LTTE vorgeworfen. Dieser Um-
stand sei, obschon das Bundesamt scheinbar Abklärungen habe vorneh-
men lassen, nicht erfasst worden. Deshalb sei davon auszugehen, die Er-
mittlungen seien fehlerhaft gewesen, zumal andernfalls das pendente Ver-
fahren zweifellos erfasst worden wäre. Es liege eine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes vor, und die Vorinstanz habe den Sachverhalt un-
vollständig ermittelt. Ausserdem wohnten alle Verwandten des Beschwer-
deführers in der Schweiz, weshalb ihm die Rückkehr in den Heimatstaat
schon aus individuellen Gründen nicht zuzumuten sei.
F.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer ein
per Fax übermitteltes Schreiben vom 4. Oktober 2014 der Kanzlei
C._______ ins Recht legen.
F.d In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und machte zur Begründung im
Wesentlichen geltend, die detaillierte Botschaftsabklärung sei dem Rechts-
vertreter tatsächlich nicht unterbreitet worden. Dieser habe indessen im
Rahmen des rechtlichen Gehörs keinen Bezug mehr auf die von ihm ein-
gereichte polizeiliche Vorladung genommen, welche sich als gefälscht er-
wiesen habe. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass der
Rechtsvertreter diesen Umstand bereits gekannt habe. Der Rechtsvertre-
ter erhalte vom BFM nochmals umfassende Akteneinsicht. Die Akten er-
schienen in diesem Sinne als nicht vertraulich, zumal nähere Angaben zum
Vertrauensanwalt nicht ersichtlich seien. Aufgrund des eindeutigen Ergeb-
nisses der Abklärungen stehe zweifelsfrei fest, dass es sich um eine Fäl-
schung handle.
Was das strafrechtlich relevante Verhalten angehe, beziehe sich dieses auf
den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach rechtskräftigem Abschluss
des Asylverfahrens und sei – wie bereits die kantonalen Behörden festge-
halten hätten – von untergeordneter Bedeutung. Indessen zeige sein Ver-
halten, auch wenn es bereits eine gewisse Zeit zurückliege, dass der Be-
schwerdeführer mit allen Mitteln versuche, sich in der Schweiz festzuset-
zen. Sein Versuch, mit der Totalfälschung einer polizeilichen Vorladung
eine angebliche Gefährdung zu belegen, vermöge nach dem Gesagten
nicht zu erstaunen.
Im Weiteren sei die Wegweisung auch zulässig, weil dem Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen worden sei. Der Vollzug der
Wegweisung verletze das Non-Refoulement-Prinzip nicht.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst im
D-5715/2014
Seite 6
Alter von fast 20 Jahren in die Schweiz gekommen sei. Er habe den gröss-
ten Teil seines Lebens und die für ihn prägende Jugendzeit in der Heimat
verbracht, was eine Reintegration in Sri Lanka sicher erleichtern werde.
Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und mög-
lich.
F.e Der Beschwerdeführer liess sich innert der ihm gesetzten Frist zur Ein-
reichung einer Replik nicht vernehmen. Stattdessen reichte er mit Eingabe
vom 14. Dezember 2014 weitere Beweismittel aus Sri Lanka ein, aus de-
nen hervorgehe, dass ein Verfahren gegen ihn anhängig sei. Es handelte
sich um die nachfolgend aufgeführten Beweismittel: ein Schreiben vom 4.
bzw. 19. Oktober 2014 der Anwaltskanzlei C._______, einen Auszug vom
28. August 2014 aus dem Informationsbuch der Polizeistation D._______,
eine Bestätigung vom 2. August 2014 des Magistratsgerichts (…) sowie
eine englische Übersetzung des Untersuchungsberichts der TID.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet der
vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
D-5715/2014
Seite 7
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen.
3.
Nach Art. 83 Abs. 6 AuG kann die vorläufige Aufnahme von kantonalen Be-
hörden beantragt werden. Nur die Migrationsbehörde verfügt über ein An-
tragsrecht, nicht aber die betroffene Person (vgl. RUEDI ILLES, in: Caroni et
al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010,
Art. 83 N 47 ff.). Da das SEM gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde
weder Rechtsmittelinstanz noch Aufsichtsbehörde ist, kann der Betroffene
nur von den kantonalen Behörden und Gerichten einfordern, dass ein An-
trag gestellt werde (vgl. PETER BOLZLI in Spescha/Thür [Hrsg.], Migrations-
recht, 3. Aufl. 2012, Art. 83 N 19). Trotz der Kann-Formulierung muss die
zuständige kantonale Migrationsbehörde die vorläufige Aufnahme beantra-
gen, sofern Wegweisungsvollzugshindernisse nicht klarerweise ausge-
schlossen werden können und kein Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7
AuG vorliegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
29. Juni 2011, VB.2010.00603, E. 2.2).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83
Abs. 1 AuG).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.
D-5715/2014
Seite 8
5.1 Wie sich aus der vorinstanzlichen Vernehmlassung ergibt, gewährte
das SEM dem Beschwerdeführer nachträglich umfassende Akteneinsicht
in die Botschaftsabklärung. Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Replik zum Ergebnis die-
ser Abklärung hätte äussern können. Ferner steht auch fest, dass sich der
Beschwerdeführer vor einer Beschwerdeinstanz – dem Bundesverwal-
tungsgericht – äussern konnte, welche den angefochtenen Entscheid mit
derselben Kognition wie die Vorinstanz überprüft. Bei dieser Sachlage wird
die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ge-
heilt und es erübrigt sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu
neuem Entscheid zurückzuweisen.
5.2 Bezeichnenderweise unterliess es der Beschwerdeführer, zum Fäl-
schungsvorhalt bezüglich der Polizeivorladung Stellung zu nehmen, wes-
halb davon auszugehen ist, er anerkenne die diesbezüglichen Feststellun-
gen der Vorinstanz vollumfänglich als korrekt. Dementsprechend ist seine
persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttert. Dies hinderte ihn indes
nicht daran, mit Eingabe vom 14. Dezember 2014 weitere Beweismittel aus
Sri Lanka einzureichen und in der Beschwerdeschrift vorsorglich zu monie-
ren, ein Anwalt bestätige, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner
Rückkehr mit der Verhaftung und ernsthaften Konsequenzen zu rechnen.
Demzufolge habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
abgeklärt, obwohl sie vor Erlass ihrer Verfügung "scheinbar Abklärungen"
im Heimatstaat des Beschwerdeführers habe vornehmen lassen. Der Be-
schwerdeführer untermauerte dieses Vorbringen mit einem gefaxten
Schreiben vom 4. Oktober 2014 eines sri-lankischen Rechtsanwalts. Zu
einem späteren Zeitpunkt – mit Eingabe vom 14. Dezember 2014 – reichte
er das Original dieses Schreibens ein, das sich indessen in einigen Details
von der gefaxten Version unterscheidet. Wie der Fax-Version zu entneh-
men ist, hantierte der Aussteller des Dokuments auch im Jahre 2014 immer
noch mit Briefpapier aus dem 20. Jahrhundert, was bei einer Anwaltskanz-
lei doch etwas ungewöhnlich erscheint. Folgerichtig wurde der Vordruck
auf dem später eingereichten Original durchgestrichen und mit einem zu-
sätzlichen Datum – in ungewöhnlicher Schreibweise – ergänzt, wobei nicht
klar ist, was das Zusatzdatum vom "19.10.2014" bedeuten soll, wenn das
Schreiben am 4. Oktober 2014 ausgestellt wurde. Darüber hinaus unter-
scheidet sich die Fax-Version noch durch den Zusatz "arrest by the C.I.D."
sowie die Schreibweise von "Attorney at Law" vom nachträglich eingereich-
ten Original. Nach dem Gesagten erweist sich der Beweiswert schon auf-
grund dieser formalen Unregelmässigkeiten als gering. Gleiches gilt für die
D-5715/2014
Seite 9
übrigen Beweismittel, den "Extract from the Information Book" einer im Ori-
ginal nicht genannten Polizeistation, wobei die Übersetzung in diesem
Punkt die Lücke im Original ausfüllt. Des Weiteren ist nicht davon auszu-
gehen, dass ein Gericht "Bestätigungen" irgendwelcher Art ausstellt, wes-
halb auch der Beilage 3 kein Beweiswert zuzusprechen ist. Schliesslich
vermag auch der nicht datierte Untersuchungsbericht, der zudem nicht im
Original vorliegt, in keiner Weise zu überzeugen. Alle diese Beweismittel
sind nicht geeignet, eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers im
Heimatstaat zu belegen oder den Eindruck zu vermitteln, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt, weshalb Kassation der ange-
fochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Ent-
scheid ausser Betracht fallen. Im Übrigen kann bezüglich individueller
Wegweisungshindernisse zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den.
5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht den
Antrag des Migrationsamts auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist rechtmässig (Art. 49
VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Prozessführung
insbesondere dann mutwillig, wenn sie rechtsmissbräuchliche Zwecke ver-
folgt (vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auf-
lage, Basel 2011, N. 17 zu Art. 33 BGG). Vorliegend ist das prozessuale
Gebaren des Beschwerdeführers mit Hinblick auf die Einreichung der ge-
fälschten Vorladung vom 23. Oktober 2010 als mutwillige Prozessführung
zu bezeichnen. Diesem Umstand ist – neben dem Abklärungsaufwand der
Schweizerischen Botschaft sowie der zunächst unzulänglichen Gewäh-
rung der Akteneinsicht – bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nach dem Gesagten sind bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE).
6.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung rechtfertigt sich vorliegend
trotz der berechtigten Rüge der teilweise verweigerten Akteneinsicht (vgl.
BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109) nicht, da eine Kassation der angefochtenen
D-5715/2014
Seite 10
Verfügung nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen war. Demgegenüber sah
der Beschwerdeführer nach Gewährung der Einsicht in die Botschaftsab-
klärung – zum zweiten Mal – keinen Anlass zum Fälschungsvorhalt Stel-
lung zu nehmen. Stattdessen zog er es vor, mit Eingabe vom 14. Dezember
2014 weitere Dokumente zweifelhafter Provenienz zu den Akten zu rei-
chen. Diese Vorgehensweise lässt die Beschwerdeführung insgesamt als
mutwillig erscheinen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5715/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: