B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5717/2014
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. August 2014 / N (…).
D-5717/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Kurden und stammen nach eige-
nen Angaben aus der Provinz al-Hassaka, lebten jedoch seit 2006 in
E._______.
B.
Die Beschwerdeführenden reisten getrennt in die Schweiz ein. Am 30. Ja-
nuar 2012 reichte zunächst der Beschwerdeführer, am 20. August 2012
dann die Beschwerdeführerin für sich und die beiden Töchter Asylgesuche
ein. Die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers fand am
7. Februar 2012 statt, die der Beschwerdeführerin am 3. September 2012.
Beide wurden am 26. Juli 2013 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
C.
Zur Begründung trug der Beschwerdeführer vor, er habe als Minibus-
Chauffeur gearbeitet. Vor dem Umzug der Familie nach E._______ sei er
auch Mitglied der kurdischen Al-Parti gewesen. Nach Beginn der Revolu-
tion habe er an Demonstrationen teilgenommen. Im Dezember 2011 habe
er einen Nachbarn ins Spital gefahren, der bei einer Freitagsdemonstration
gegen das Regime angeschossen worden sei. Daraufhin sei er beschattet
worden und man habe sich bei verschiedenen Bekannten nach ihm erkun-
digt. Die Behörden hätten ihn zu Hause und an anderen Orten gesucht.
Zunächst habe er sich deshalb bei seiner Tante versteckt und sei danach
zu seinem Bruder nach F._______ gegangen. Nachdem er E._______ ver-
lassen habe, hätten die Behörden seine Ehefrau, die am Wohnort zurück-
gebliebene Beschwerdeführerin, behelligt und sie mehrmals zu Hause auf-
gesucht und nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt, sie beschimpft und
ihr gedroht, die Kinder mitzunehmen, falls sie den Aufenthaltsort ihres Gat-
ten nicht preisgebe. Auch sein Bruder sei von den Sicherheitsbehörden be-
droht worden. Um die Familie nicht noch mehr zu gefährden, habe er sich
zur Ausreise entschlossen. Von F._______ aus habe er am 25. Dezember
2011 mit Hilfe eines Schleppers die Grenze zur Türkei überquert. Mit einem
Lastwagen sei er von dort weiter bis in die Schweiz gereist. Auch die Be-
schwerdeführerin habe E._______ verlassen und sei für acht Monate nach
F._______ zu ihren Schwiegereltern gezogen. Im August 2012 flüchtete sie
mit den beiden Töchtern über die Türkei und Griechenland in die Schweiz.
Zum Beleg ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identi-
tätskarten im Original beziehungsweise in Kopie ein, sowie das Familien-
büchlein.
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Seite 3
D.
Im Verlauf des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer am 28. Januar
2014 sowie am 20. März 2014 eine umfangreiche Sammlung von Artikeln
aus dem Internet, von Fotos und Videos von Demonstrationen sowie Aus-
drucke von Seiten seines Facebook-Profils ein, zum Beweis seiner exilpo-
litischen Aktivitäten in der Schweiz.
E.
Mit Verfügung vom 29. August 2014 wies die Vorinstanz die Asylgesuche
ab und verfügte die Wegweisung. Der Vollzug wurde angesichts der Bür-
gerkriegssituation in Syrien vorübergehend ausgesetzt und die Beschwer-
deführenden vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid wurde am 4. Sep-
tember 2014 eröffnet. Das SEM hielt die Asylvorbringen der Beschwerde-
führenden für nicht glaubhaft und bezweifelte, dass ihnen in Syrien eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Der Beschwerdeführer sei vor
seiner Ausreise politisch nicht in Erscheinung getreten, weshalb auch sein
aktuelles exilpolitisches Engagement in der Schweiz ihn nicht in einer
Weise exponiere, dass sich daraus eine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung ergebe.
F.
Am 6. Oktober 2014 fochten die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter (legitimiert durch Vollmacht vom 23. Januar 2014, in den
Vorakten) den Entscheid der Vorinstanz an. Sie beantragten zur Hauptsa-
che die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an das BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, da die
Vorinstanz in verschiedener Hinsicht den Grundsatz der Gewährung des
rechtlichen Gehörs sowie der Amtsermittlung verletzt habe. Eventualiter
beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventua-
liter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling sowie subsub-
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges. Es sei dabei im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
das Fortbestehen der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme ab Da-
tum der Verfügung festzustellen. Sie beantragten ferner vollumfängliche
Einsicht in das Aktenstück A6/2 und den internen Antrag betreffend die vor-
läufige Aufnahme (im Weiteren: VA-Antrag, A24/2), eventualiter sei ihnen
das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren, beziehungsweise eine
schriftliche Begründung betreffend den VA-Antrag zuzustellen. Nach der
Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und
D-5717/2014
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der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihnen einen angemessene
Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.
G.
In seiner Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2014 stellte das Bundesver-
waltungsgericht bezüglich der Anträge auf Akteneinsicht fest, dass die Vor-
instanz das Aktenstück A6/2 zu Recht als intern klassifiziert hatte, weil die-
ses lediglich das Vorgehen hinsichtlich der administrativen Erledigungspro-
zesse der Vorinstanz betraf und damit amtsinterne Abläufe, die keinerlei
Einfluss auf den Entscheid über die gestellten Rechtsbegehren hatten. Der
Antrag auf Einsicht in das Aktenstück A6/2 wurde abgewiesen. Auch der
Antrag auf Einsicht in den in den VA-Antrag (Aktenstück A24/2), wurde ab-
gewiesen, ebenso wie die Anträge auf Zustellung einer schriftlichen Be-
gründung und Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Die In-
struktionsrichterin hielt fest, die Einsicht in das Aktenstück A24/2, respek-
tive den VA-Antrag, sei gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts zu verweigern, da die Vorinstanz diese zu Recht als interne Akte
qualifizierte. Beim VA-Antrag handle es sich um einen verwaltungsinternen
Entscheidvorschlag, dem kein Beweischarakter zukomme, sondern der al-
lein der behördeninternen Willensbildung diene, und dessen Inhalt im Üb-
rigen in der angefochtenen Verfügung seinen Niederschlag gefunden
habe. Das Gericht hielt weiter fest, dass die Beschwerde aufschiebende
Wirkung entfalte und die Beschwerdeführenden bereits vorläufig aufge-
nommen worden seien. Die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung er-
folge erst, wenn das Asylgesuch hinsichtlich der Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und des Asyls rechtskräftig negativ entschieden werde,
was wegen der Anfechtung der erstinstanzlichen Verfügung noch nicht der
Fall sei. Aus diesem Grund sei der Antrag betreffend den Fortbestand der
Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht
setzte Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses und drohte das Nicht-
eintreten für den Unterlassungsfall an.
H.
Innert Frist reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober
2014 eine Fürsorgebestätigung ein und beantragte die unentgeltliche Pro-
zessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Das Gericht hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 21. Oktober 2014
gut.
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Seite 5
I.
Am 19. Februar 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz in-
nert Frist zur Vernehmlassung ein.
J.
In seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2015 hielt das SEM zunächst
fest, die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung sei nicht stich-
haltig, die Behörde könne sich auf die Würdigung der entscheidwesent-
lichen Aspekte beschränken. Vorliegend bestünden erhebliche Zweifel an
der Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens. Es sei deshalb auch keine
weitere Anhörung nötig, da der Sachverhalt als erstellt betrachtet werde.
Die Vorbringen in der Beschwerde vermöchten diese Einschätzung nicht
zu entkräften, weshalb an der Abweisung des Asylgesuchs und der verfüg-
ten Wegweisung festzuhalten sei. Der Hinweis, die Beschwerdeführerin
habe drei Monate vor der Anhörung ihr Kind verloren, weshalb sie über ihre
Fluchtgründe nicht stimmig Auskunft habe geben können, ändere nichts an
dieser Einschätzung. Des Weiteren nahm das SEM zu dem Vorbringen
Stellung, der kurdischen Volksgruppe in Syrien drohe eine Kollektivverfol-
gung. Für diese Annahme ergäben sich aus dem Länderkontext keine An-
haltspunkte, da vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges in Syrien kein eth-
nisch bedingtes Verfolgungsmuster gegenüber Kurdinnen und Kurden er-
kennbar sei. Auch die Vorbringen betreffend des exilpolitischen Engage-
ments des Beschwerdeführers seien nicht erheblich, da es sich nicht um
die Fortsetzung qualifizierter Regimekritik handle, welche er schon im Hei-
matland ausgeübt habe. Daran ändere auch die eingereichte Bestätigung
der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) nichts.
K.
In der Replik vom 16. März 2015 führte der Rechtsvertreter aus, die Vor-
instanz qualifiziere die Vorbringen pauschal als unglaubhaft, ohne sich auf
die im Entscheid nicht erwähnten, jedoch sehr wohl entscheidrelevanten
Vorbringen zu beziehen. Dieses Vorgehen sei willkürlich und verletze den
Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Abklärungspflicht erheblich.
Auch in der Stellungnahme habe sich die Vorinstanz nicht mit den Be-
schwerdevorbringen auseinander gesetzt. Tatsächlich bestehe für die kur-
dische Minderheit in Syrien eine grosse Bedrohung, was durch zahlreiche
Medien- und Analyseberichte belegt sei, welche in der Replik genannt wur-
den. Die Vorinstanz verharmlose die Situation und negiere die Tatsachen.
Bedroht würden Kurdinnen und Kurden nicht nur durch das Assad-Regime
sondern auch durch den Islamischen Staat (IS), der das gesamte Kurden-
gebiet als Teil seines Kalifats betrachte. Kurdinnen und Kurden würden
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Seite 6
deshalb von den Kräften des IS systematisch und brutal verfolgt. Die Vor-
instanz missachte auch die Experteneinschätzung des UN-Hochkommis-
sariats für Flüchtlinge (UNHCR). Schliesslich sei festzustellen, dass das
politische Engagement des Beschwerdeführers nicht erst in der Schweiz
begonnen habe, das Gegenteil sei der Fall. Die Vorinstanz versäume auch,
ihre Einschätzung hinsichtlich der Gefährdung von exilpolitisch Tätigen of-
fen zu legen. An der Beschwerde werde vollumfänglich festgehalten.
L.
Mit Eingabe vom 10. November 2015 ersuchte der Rechtsvertreter das
Bundesverwaltungsgericht – unter Hinweis auf dessen aktuelle Praxis zu
Syrien (Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013
vom 25. Februar 2015) – um erneute Vernehmlassung bei der Vorinstanz.
Der Beschwerdeführer sei langjähriges Mitglied der Al-Parti und habe an
Demonstrationen teilgenommen. Aufgrund dieses Engagements und weil
er einen verletzten Demonstranten in ein Krankenhaus gefahren habe, sei
er als Oppositioneller betrachtet und verfolgt worden. Das Urteil
D-5779/2013 sei auch für seinen Fall beachtlich, da der Beschwerdeführer
als Regimegegner identifiziert worden sei. Nochmals wird auch auf die La-
geeinschätzung des UNHCR verwiesen, mit welcher die Praxis der Vo-
rinstanz bis anhin nicht übereinstimme. Die Situation in Syrien habe sich
stetig weiter verschlechtert, was ausführlich erörtert wird. Die Beschwerde-
führenden seien daher als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl
zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2
und 3 beantragt wird.
1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug fehlt den
Beschwerdeführenden das Rechtsschutzinteresse. Die Wegweisungsvoll-
zugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG
(SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden
Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Ver-
fahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Mass-
gabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 unter Verweis auf EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen
Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden
mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als
eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefoch-
tenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse der Be-
schwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Voll-
zugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvoll-
zugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
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Seite 8
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rü-
gen zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des Akteneinsichts-
rechts. Es wurde Einsicht in den internen VA-Antrag beantragt sowie in das
Aktenstück A6/2.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV) ent-
hält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf Akten-
einsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätz-
lich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen
von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem
konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschriften er-
öffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) einzusehen. Denn nur
wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird,
die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie
sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungs-
weise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Aktenein-
sicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten
haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Ak-
tenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl. BVGE
2011/37 E. 5.4.1). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1 VwVG nur
verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes
oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der
Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbesondere
von Gegenparteien (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abge-
schlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c;
vgl. zum Ganzen etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art.
26, N 2; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/ Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Die Gesuche um Akteneinsicht wurden bereits in der
Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2014 abgewiesen. Die Einsicht in den
internen Antrag um vorläufige Aufnahme wurde aufgrund der zutreffenden
Qualifikation der Akte als intern verweigert. Auch die Einsicht in die Akte
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A6/2 wurde verweigert. Die Vorinstanz hat die beantragte Akteneinsicht zu
Recht verweigert.
3.2 In der Beschwerde wurde ferner gerügt, die Vorinstanz habe wesentli-
che Sachverhaltselemente in der ablehnenden Verfügung nicht berück-
sichtigt und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt.
3.2.1 Es wird vorgebracht, das BFM habe nicht gewürdigt, dass der Be-
schwerdeführer bereits 2004 an Demonstrationen teilgenommen habe.
Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass er von der Abteilung der Par-
teien, einer Zweigstelle der staatlichen Sicherheitsdienststelle, gesucht
worden sei und diese einen Suchbefehl an alle Stellen geschickt habe, mit
der Aufforderung, der Beschwerdeführer müsse sich bei der Abteilung der
Parteien melden. Es sei nicht gewürdigt worden, dass der verletzte Nach-
bar, den der Beschwerdeführer transportiert hatte, ihn verraten habe und
dass die Behörden Beweisfotos besässen, welche belegten, dass er an
den Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei zudem auch von der
Shabiha gesucht worden. Seine Familie sei in seiner Abwesenheit wieder-
holt eingeschüchtert worden und man habe gedroht, die Kinder mitzuneh-
men, falls er sich nicht stelle. Seine Handy-Kommunikationsfirma, welche
ein staatliches Unternehmen sei, habe versucht, ihn unter einem Vorwand
anzulocken, damit er verhaftet werden könne. Der Handyanbieter habe
auch seine Anruflisten kontrolliert und bei verschiedenen seiner Freunde
nach ihm gefragt. All diese Vorbringen seien von der Vorinstanz nicht ge-
nügend abgeklärt worden. Das BFM hätte zwingend weitere Abklärungen
vornehmen sowie eine weitere Anhörung durchführen müssen.
3.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserun-
gen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage ge-
eignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
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Seite 10
bringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Be-
gründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tat-
bestandlichen Behauptung auseinander zu setzen (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
3.2.3 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden und insbesondere denen des Beschwerde-
führers differenziert auseinandergesetzt und kam zum Ergebnis, sie seien
nicht asylbeachtlich und nicht glaubhaft. Der Entscheid beinhaltet eine ge-
nügend ausführliche Darstellung des Sachverhalts und eine Würdigung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen, woraus klar ersichtlich wird, von welchen
Kriterien sich die Vorinstanz leiten liess und warum sie zum Resultat der
Verfügung gelangte. Es wurde eine konkrete Würdigung des Einzelfalles
vorgenommen. Dass in der Zusammenfassung des Sachverhaltes nicht
jede Einzelheit der Aussagen der Beschwerdeführenden aufgeführt wurde,
ist nicht zu beanstanden. Es liegt nach dem Gesagten keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor. Die Verfügung konnte mithin auch sachgerecht
angefochten werden.
3.2.4 In der Beschwerde wird ferner die Auffassung vertreten, die Vor-
instanz hätte zwingend weitere Abklärungen treffen müssen, insbesondere
hätte eine weitere Anhörung angesetzt werden müssen. Die Notwendigkeit
einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich und es ergeben sich auch
keine Hinweise auf eine Verletzung der Abklärungspflicht. Die Vorinstanz
hat die Beschwerdeführenden befragt, angehört und den Sachverhalt nach
Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Teilnahme des
Beschwerdeführers an Demonstrationen im Jahre 2004 wurde von der Vor-
instanz als nicht kausal für die Ausreise gewertet. Der Beschwerdeführer
selbst hat bezüglich seiner Parteizugehörigkeit zur kurdischen Al-Parti aus-
geführt, er sei nur früher aktiv gewesen, zuletzt aber gar nicht (vgl.
act. A16/18, F. 55). Mit den Demonstrationsteilnahmen im Jahre 2011 so-
wie dem Transport eines verwundeten Nachbarn ins Spital und den daraus
angeblich resultierenden Nachforschungen und Behelligungen durch die
syrischen Sicherheitsbehörden hat sich das BFM insoweit auseinanderge-
setzt, als es begründete, weshalb es seiner Ansicht nach keine Anzeichen
für eine Verfolgung seitens der Behörden wegen diesen Vorbringen gebe.
3.2.5 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, sie hätten drei Monate
vor der Anhörung ein Kind verloren, was sie sehr durcheinander gebracht
D-5717/2014
Seite 11
habe und weshalb sie ihre Vorbringen in der Anhörung nicht schlüssig hät-
ten vortragen können. Dieser Umstand ist zwar für die Beschwerdeführen-
den sehr schwerwiegend, jedoch ist den Anhörungsprotokollen (vgl.
act. A16/18 und A17/10) kein Hinweis zu entnehmen, dass sie sich zu die-
sem Zeitpunkt nicht in der Lage gesehen hätten, die Fragen der Vorinstanz
zu beantworten, oder an der Anhörung aus diesem Grund nicht teilnehmen
konnten.
3.2.6 Weiter wurde gerügt, dass zwischen der Befragung und der Anhö-
rung mehr als anderthalb Jahre vergangen seien. Auch in dieser Hinsicht
habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur Abklärung und Erstellung des Sachver-
halts verletzt. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführenden relativ lange
auf ihre Anhörung warten mussten. Dies ist jedoch vor allem dem Umstand
geschuldet, dass die Gesuche syrischer Asylsuchender seit Ausbruch des
Bürgerkriegs stetig und stark zugenommen haben und die Situation sich
als unübersichtlich und volatil zeigt. Tatsächlich kann die Untätigkeit der
Behörde ohne ersichtlichen Grund im Rahmen einer Rechtsverzögerungs-
beschwerde gerügt werden, was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Die
Zeitspanne von einem beziehungsweise anderthalb Jahren zwischen Be-
fragung und Anhörung ist wohl in Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen zu berücksichtigen, hatte jedoch vorliegend keine Auswirkungen
auf die Erhebung des Sachverhaltes, da die Behörde nach Lehre und Pra-
xis ohnehin gehalten ist, (auch) die Situation zum Zeitpunkt des Asylent-
scheides zu berücksichtigen, sofern sich die Lage im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der
asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2.Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeit-
punkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft fer-
ner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1994 Nr.6 E.5, 1995 Nr.2 E.3a S.17).
3.2.7 Gemäss den obigen Erwägungen wurde der Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt. Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt,
weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kog-
nition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Ak-
teneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die
Rüge ist unbegründet.
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Seite 12
3.3 Bezüglich der Begründung der Unzumutbarkeit ist darauf zu verweisen,
dass das BFM die Anordnung der vorläufigen Aufnahme genügend be-
gründet hat und angesichts der alternativen Natur der drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung nicht verpflichtet war,
weitere diesbezügliche Erläuterungen zu liefern (vgl. auch E. 1.4 mit Ver-
weis auf BVGE 2009 E. 5.4). Auch in diesem Punkt wurde das rechtliche
Gehör nicht verletzt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde wird dargelegt, dass insbesondere der Beschwer-
deführer die fluchtauslösenden Ereignisse rund um die Teilnahme an De-
monstrationen und den Transport seines verletzten Nachbarn in ein Kran-
kenhaus sowie die daraus resultierenden Ermittlungen gegen ihn durch die
Sicherheitsbehörden des Regimes substanziiert und kohärent geschildert
habe. Die von der Vorinstanz als widersprüchlich gewertete Abweichung
zwischen den Daten sei nur minimal und überdies dem Umstand geschul-
det, dass zwischen Befragung und Anhörung ein sehr langer Zeitraum ver-
strichen sei. Die Datierung sei letztlich auch nicht entscheidwesentlich. Zu
berücksichtigen sei dabei auch die grosse Stresssituation in der sich der
Beschwerdeführer aufgrund der familiären Umstände und der Bürger-
kriegssituation in seinem Land befand. Auch gewisse Unstimmigkeiten hin-
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sichtlich der zeitlichen Einordnung, wann die Behörden die Beschwerde-
führerin zu Hause aufgesucht haben wollen, seien nicht von Bedeutung.
Entscheidend sei, dass sich die Angaben der Beschwerdeführenden in die-
sem Punkt deckten. Dies gelte auch hinsichtlich der Frage, ob die Be-
schwerdeführerin ihren Mann nach dessen Untertauchen nochmals getrof-
fen habe oder nicht. Es sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer durch
seine Aktivitäten im Dezember 2011 in den Fokus der syrischen Sicher-
heitsbehörden geraten sei, welche ihn als Oppositionellen identifiziert hät-
ten. Es sei bekannt – und es werden in der Beschwerde und in der Replik
verschiedene Quellen dafür genannt –, dass das Assad-Regime seine
Gegner brutal verfolge. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Re-
ferenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 festgehalten, dass Perso-
nen, die von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften als Gegner des
Regimes identifiziert worden seien, eine Behandlung zu erwarten hätten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkomme (E. 5.7.2). Beachtlich sei zudem, dass der Beschwer-
deführer als Mitglied der KDP-S in Opposition stehe zur Partiya Yekitîya
Demokrat (zu Deutsch: „Partei der Demokratischen Union“, Kürzel PYD),
und auch aus diesem Grund gefährdet sei. Vor diesem Hintergrund sei
auch sein exilpolitisches Engagement zu werten. Er scheue sich nicht, in
der Öffentlichkeit für pro-kurdische Anliegen aufzutreten. Sein Engagement
in der Schweiz sei eine Fortsetzung seiner politischen Haltung in Syrien
und seiner anhaltenden Überzeugung. Der Rechtsvertreter verwies in die-
sem Zusammenhang auf die Erörterungen in weiteren Fällen, deren Akten
beizuziehen seien (vgl. Art. 65 Beschwerdeschrift, S. 30 f.). Zu prüfen sei
schliesslich auch, ob die kurdische Bevölkerung Syriens angesichts der es-
kalierenden Bedrohung durch die Kräfte des IS und des Assad-Regimes
unter einer asylrelevanten Kollektivverfolgung zu leiden hätte. In jedem Fall
lägen genügend Anhaltspunkte vor, weshalb die Einschätzung der Vor-
instanz unrichtig sei und die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuer-
kennen seien und ihnen Asyl gewährt werden müsse.
5.2 Die Vorinstanz hat die Asylgesuche abgelehnt, da sie die Asylvorbrin-
gen nicht für glaubhaft und plausibel erachtete. Es lägen keine Anhalts-
punkte vor, dass der Beschwerdeführer von den Behörden als Regimegeg-
ner identifiziert worden sei, weshalb auch seine exilpolitischen Aktivitäten
eine Gefährdung nicht zu begründen vermöchten. Im Einzelnen ist auf die
Begründung im erstinstanzlichen Entscheid vom 29. August 2014 zu ver-
weisen. In der Stellungnahme vom 25. Februar 2015 wird an dieser Ein-
schätzung festgehalten und darüber hinaus dargelegt, dass der kurdischen
Bevölkerung Syriens keine Kollektivverfolgung drohe.
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5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Einschätzung der Vo-
rinstanz aus den folgenden Erwägungen als zutreffend.
5.3.1 Tatsächlich erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers hin-
sichtlich der gegen ihn gerichteten Ermittlungen nach der Demonstrations-
teilnahme und dem Transport des verletzten Nachbarn sehr konstruiert. Es
ist wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der angeblich durch
die Behörden so intensiv und auf so viele Arten gesucht und auch beschat-
tet worden sein soll, sich dem Zugriff der Sicherheitsbehörden ohne weitere
Konsequenzen entziehen konnte. Die Schilderungen, wonach der Be-
schwerdeführer sich vor seinem Untertauchen erst noch gemeinsam mit
einem Bekannten danach erkundigte, ob und warum er gesucht werde, er-
scheint sehr wenig glaubhaft. Selbst wenn er durch den Transport des
Nachbarn in ein Krankenhaus den Sicherheitsbehörden aufgefallen sein
sollte, so ist nicht verständlich, warum ihn ein Motorradfahrer während
zweier Tage bei der Arbeit beschattet haben sollte, ohne weitere Konse-
quenzen. Erst nach diesem Ereignis sollen die Behörden ihre Suche nach
ihm intensiviert haben. Das gesamte Vorgehen erscheint wenig wahr-
scheinlich. Der Beschwerdeführer behauptete auch, dass die Behörde ihn
betreffende Beweismittel in den Händen halte und er auch über seinen Mo-
bilfunkanbieter, einen staatlichen Betrieb, in die Falle gelockt hätte werden
sollen. Für diese Behauptungen konnte der Beschwerdeführer keine glaub-
haften Erklärungen liefern. Auch die Vorbringen hinsichtlich der Kontrollbe-
suche der Sicherheitsbehörden bei ihm zu Hause und die Bedrohung sei-
ner Familie erscheinen wenig plausibel, zumal Unklarheit herrscht, wann
genau und wie häufig die Sicherheitsbehörden das Haus des Beschwerde-
führers besuchten. Es ist unklar, ob dies nur am Abend (vgl. act. A16/18
F. 80 – 83; A17/10, F. 37 - 52) oder auch am Tag (vgl. act. A11/11, F. 7.01)
geschah und auch wie oft die Beschwerdeführerin zu Hause aufgesucht
wurde (vgl. ebenda, sowie A17/10, F. 43). Selbst wenn den Beschwerde-
führenden zu Gute zu halten ist, dass zwischen ihren BzP und den Anhö-
rungen ein langer Zeitraum verstrichen ist, so wäre zu erwarten, dass sich
die Beschwerdeführerin daran zu erinnern vermag, ob die Besuche, die sie
so aufgewühlt haben und letztlich zur Flucht bewegten, am Tag oder nachts
stattfanden. Insgesamt ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft erachtet und davon
ausgeht, dass ihnen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG droht.
5.3.2 Wie ausgeführt, konnten die Beschwerdeführenden keine Vorverfol-
gung glaubhaft machen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der
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Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindli-
che Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Diese Fest-
stellung wirkt sich auf die Einschätzung hinsichtlich seines politischen Pro-
fils aus, welches im Rahmen der Geltendmachung von subjektiven Nach-
fluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen ist. Begründeter Anlass
zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht nämlich nur, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29
E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vor-
liegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz
aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44
E. 3.4).
Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informati-
onen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser Um-
stand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begrün-
dete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Dafür müssten zusätzlich konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass der syrische
Staat ein Interesse daran hat, den Betroffenen als regimefeindliche Person
zu identifizieren und registrieren. Nach den Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts werden in Syrien exilpolitische Aktivitäten erst dann wahr-
genommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpo-
litisches Wirken an den Tag gelegt wird (Urteil des BVGer D-2227/2014
vom 13. Mai 2015 mit Verweisen). Daran vermag auch die gegenwärtige
Situation in Syrien nichts zu ändern. Vielmehr ist angesichts der blutigen
Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognose davon auszugehen,
dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte,
welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Aus-
mass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Im neuesten Re-
ferenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 hat das Bundesverwal-
tungsgericht diese Praxis nochmals erläutert (vgl. E. 6.3) und in einem,
dem vorliegenden Fall in Hinblick auf das politische Profil sehr vergleichbar
gelagerten, Sachverhalt entschieden, dass von einer drohenden Verfol-
gung selbst dann nicht ausgegangen werden könne, wenn ein Person an
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verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen habe und
auf ihrem Facebook-Profil kritische Berichte poste und sich kritisch äussere
(ebenda, E. 6.4.1), sofern sie nicht bereits vorher ein exponiertes politi-
sches Profil aufweise.
5.3.3 Der Beschwerdeführer hat sich nach Ansicht des Gerichts nicht poli-
tisch exponiert. Er konnte nicht glaubhaft machen, bereits in Syrien durch
seine Handlungen in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten und von
diesen als Oppositioneller wahrgenommen worden zu sein. Auch gibt es
keine Anhaltspunkte, dass er sich – wie in der Beschwerde behauptet – als
politischer Aktivist verstand, beziehungsweise als solcher bekannt war. In
seiner BzP gab er an, wegen der Teilnahme an Demonstrationen in
Quamishli im Jahr 2004 nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben
(vgl. act. A4/10, F. 7.02). Auch die Beschwerdeführerin bestätigte, vor dem
Vorfall mit dem Krankentransport wären sie nie politisch tätig gewesen und
ihr Gatte habe nie Probleme gehabt (vgl. act. A11/11, F. 7.01). In der Anhö-
rung führte der Beschwerdeführer aus, er sei früher Parteimitglied gewe-
sen, zuletzt jedoch nicht, er wolle das gar nicht (vgl. act. A16/18, F. 55),
man habe ihm die Parteimitgliedschaft nur unterstellt. Erst auf Beschwer-
destufe reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Parteimitglied-
schaftsbestätigung ein, der jedoch angesichts seiner protokollierten Aus-
sagen nur geringer Beweiswert zukommen kann. Es ist nicht davon auszu-
gehen, dass er aufgrund seines Verhaltens in der Schweiz von den syri-
schen Behörden besonders beobachtet und als potenzielle Bedrohung
wahrgenommen wird (vgl. auch die Ausführungen in D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
5.3.4 Der Vollständigkeit halber ist nach den obigen Ausführungen zu er-
gänzen, dass auch die PYD wenig Interesse am Beschwerdeführer zeigen
dürfte, da er sich vor seiner Flucht nicht oppositionell exponiert hat und sich
nach seinen Angaben schon lange nicht mehr für die PYD-kritische Al-Parti
interessierte und engagierte.
5.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Kollektivverfolgung und den
Schwierigkeiten der kurdischen Bevölkerung in Syrien ist festzuhalten,
dass aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht geschlossen
werden kann, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv
begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Das Bundesverwaltungsgericht
verneint eine Kollektivverfolgung aller Kurden mangels Gezieltheit und In-
tensität der Verfolgung (vgl. die Urteile D-7014/2013 vom 26. Mai 2015,
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015).
D-5717/2014
Seite 17
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die
Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Ent-
wicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Allerdings ist eine
solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83
Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag
auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfü-
gung vom 21. Oktober 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten
erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf die Beschwerdeanträge Ziff. 5 und 8 wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: