Abtei lung IV
D-5718/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. Dezember 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5718/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am
5. Oktober 2005 auf dem Landweg und gelangte am 21. November
2005 von der Türkei und Italien her kommend in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 25. November
2005 in _______ summarisch befragt. Am 13. Dezember 2005 führte
das BFM in _______ eine Anhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend,
_______ (Ethnie) anzugehören, sunnitischen Glaubens zu sein und
aus _______ zu stammen. Seit 2001 habe er als Lehrer an einem
Gymnasium unterrichtet. Zusätzlich habe er in einem Uhrengeschäft
gearbeitet. Wegen niedriger Löhne beziehungsweise der
unbefriedigenden sozialen Situation sei es seit dem Jahr 2002
landesweit zu Streiks der Lehrerschaft gekommen. Er selbst und zwei
Lehrerkollegen hätten am _______ in _______ einen solchen Streik
organisiert. 80% der Lehrer seien solidarisch gewesen, derweil 20%
Regimeanhänger weiterhin unterrichtet hätten. Der Geheimdienst habe
versucht, die Organisatoren des Streiks zu eruieren. Am _______
seien die mutmasslichen Streikführer verhaftet worden. Auch er sei
durch die Sepah-e-Pasdaran zuhause festgenommen und in deren
Dienstgebäude abgeführt worden. Er sei dort drei Tage festgehalten
und wiederholt während mehrerer Stunden verhört worden. Obwohl
sich die Streikbewegung lediglich gegen die niedrigen Löhne gerichtet
habe, sei sie vom Staat als regimefeindlich eingestuft worden. Bei der
Haftentlassung sei ihm gedroht worden, im Falle einer erneuten
Festnahme werde er wegen staatsfeindlicher Handlungen angeklagt
und hingerichtet. Er habe sich schriftlich verpflichten müssen, den
Unterricht fortzusetzen und an keinen weiteren Demonstrationen
teilzunehmen, und sei gegen Hinterlegung einer hohen Kaution
freigekommen. Danach hätten vorerst keine Demonstrationen mehr
stattgefunden. Zu Beginn des neuen Schuljahrs habe er am
_______ mit drei Lehrerkollegen für das Frühjahr 2005 einen Sitzstreik
geplant. Dieser habe in der Folge nach einem auch von ihm
unterzeichneten diesbezüglichen schriftlichen Aufruf an die
Lehrerschaft am _______ vor dem Gebäude des _______
stattgefunden. Es hätten ungefähr zweihundert Personen
teilgenommen. Auf Ersuchen der Demonstrierenden habe sich der
Generaldirektor des Ministeriums eine mündlich verlesene Mitteilung
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angehört und versprochen, sich für ihr Anliegen einzusetzen. Der
Direktor der Gemeindeverwaltung beziehungsweise der Gouverneur
habe indes versucht, die Manifestanten zu beruhigen respektive zu
vertreiben. Ausserdem hätten die zahlreich vertretenen Mitglieder des
Geheimdienstes Filmaufnahmen erstellt. Da er wegen der
Filmaufnahmen seine erneute Gefährdung befürchtet habe, sei er
nach Streikende nicht nach Hause, sondern zu einem Verwandten
nach _______ gegangen. Zwei Tage später sei der Lehrerkollege
_______ zuhause festgenommen worden. Zum selben Zeitpunkt habe
der Etelaat zahlreiche Razzien durchgeführt und die meisten
Streikteilnehmer festgenommen. Auch an seiner Adresse hätten die
Mitglieder des Geheimdienstes eine Hausdurchsuchung vorgenommen
und dabei einen ihn betreffenden Haftbefehl vorgewiesen. Da er nicht
anwesend gewesen sei, hätten sie seinetwegen einen seiner Brüder
abgeführt und erst nach einem Monat wieder freigelassen. Tags darauf
sei auch sein Uhrengeschäft durchsucht worden. Dabei seien
schriftliche Streikaufrufe beschlagnahmt worden. In Anbetracht dieser
Sachlage habe er sich vorerst weiterhin bei Verwandten in einem Dorf
versteckt und sei schliesslich ausser Landes geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 (eröffnet am selben Datum)
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise die Asylrelevanz gemäss Art.
3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht
stand. Er habe hinsichtlich der angeblichen Konsequenzen der
Demonstration vom _______ widersprüchliche Angaben gemacht. Im
Weiteren habe er vorgebracht, er wäre ohne den Druck seiner
Angehörigen nicht ausgereist. Erfahrungsgemäss versuchten indes
Personen, welche sich subjektiv gefährdet fühlten, Schutz zu erlangen;
die erwähnten Aussagen sprächen mithin gegen eine tatsächlich
vorhandene Gefährdung. Ferner habe er sich vor der Ausreise
angeblich bei Verwandten versteckt gehalten. Auch diese
Verhaltensweise spreche gegen die angebliche Verfolgung durch den
Geheimdienst, zumal er dort hätte aufgespürt werden können.
Überdies hätte er so besagte Verwandte gefährdet. Aus seinen
Darlegungen könne sodann nicht entnommen werden, dass er in den
Monaten zwischen der Demonstration und der Ausreise bei seinen
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Verwandten gesucht worden wäre, weshalb die angebliche syste-
matische Suche auch in diesem Lichte besehen zu bezweifeln sei. Die
Fahndung mit dem Haftbefehl wirke auch insofern unglaubhaft, als
sich der Beschwerdeführer diesfalls nicht lediglich bei Verwandten ver-
steckt gehalten hätte. Ausserdem habe er den angeblichen Haftbefehl
erst auf eine suggestive Nachfrage hin erwähnt. Ins Gewicht falle auch
der Umstand, dass es beim Lehrerprotest ausschliesslich um Lohnfor-
derungen gegangen sein soll. Dabei seien keine explizit regimekriti-
sche Töne angeschlagen worden. Ausserdem sei festzuhalten, dass
auch der Iran über ein Rechtssystem verfüge. Entsprechend könne
nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer keine konkre-
te Vorstellung über die rechtlichen Konsequenzen für ihn als angebli-
chen Organisator habe zu Protokoll geben können, zumal er schon
früher in diesem Bereich engagiert gewesen sei. Aus den Akten könne
im Übrigen geschlossen werden, dass die Manifestation vom _______
in einem gewissen Sinn harmonisch verlaufen sei; die geltend
gemachte Verfolgung könne auch aus diesem Grund nicht nachvollzo-
gen werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der Erstbefra-
gung implizit Diskriminierungen aufgrund seines sunnitischen Glau-
bens geltend gemacht, diese aber bei der Anhörung nicht mehr er-
wähnt. Deren Glaubhaftigkeit sei entsprechend ebenfalls zu bezwei-
feln. Nach dem Gesagten müssten diese Diskriminierungen und die
behördliche Verfolgung wegen der Veranstaltung vom _______ für
unglaubhaft erachtet werden. Auf weitere diesbezügliche Ungereimt-
heiten sei aus verfahrensökonomischen Gründen nicht einzugehen.
Was schliesslich die Teilnahme an der Demonstration vom _______
und die damit verbundene dreitägige Haft anbelange, könnten diese
Ereignisse in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal (für die Flucht)
angesehen werden, weshalb ihnen keine Asylrelevanz zukomme. Den
Vollzug der Wegweisung in den Iran erachtete das Bundesamt für zu-
lässig, zumutbar und möglich. Das Verhältnis zwischen der Minderheit
der _______ sowie der Regierung in Teheran sei zwar angespannt.
Aufgrund der Aktenlage sei aber nicht davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer wegen seiner Volkszugehörigkeit vor Ort relevante
Nachteile drohen würden.
C.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2006 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Vom
Wegweisungsvollzug sei abzusehen. Zur Begründung machte er gel-
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tend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen aus. Der angebliche Widerspruch hinsichtlich der Konse-
quenzen der Manifestation vom _______ für die Beteiligten sei auf die
jeweilige Fragestellung zurückzuführen. Auch die Ungereimtheit
bezüglich des festgenommenen Bruders bestehe nicht. Aufgrund sei-
ner bisherigen Erfahrungen habe er nach der erwähnten Manifestation
mit ernsthaften Nachteilen rechnen müssen. Einer der Hauptorganisa-
toren der Demonstration vom _______ sei schwer gefoltert worden. Er
habe sich bei entfernten Verwandten – der Tochter der Tante seines
Vaters – versteckt gehalten. Dort sei er in Sicherheit vor polizeilichen
Behelligungen gewesen. Der Sitzstreik vom _______ habe sodann
entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise durchaus eine
regierungsfeindlichen Komponente enthalten und sei durch die Behör-
den auch so wahrgenommen worden. Entsprechend habe er begrün-
dete Furch vor ernsthaften Nachteilen
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2006 forderte die ARK den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
E.
Am 19. Januar 2006 stellte der Beschwerdeführer unter Hinweise auf
die beiliegende Bestätigung für seine Bedürftigkeit ein Gesuch um ra-
tenweise Begleichung des erhobenen Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2006 verzichtete die ARK wie-
dererwägungsweise auf den erhobenen Kostenvorschuss und stellte
die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Ratenzahlung fest.
G.
Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2006 beantragte das BFM ohne
detaillierte Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die vorins-
tanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. Febru-
ar 2006 zur Kenntnis gebracht.
H.
Am 23. Juni 2006 zeigte der damalige Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers der ARK seine Mandatsübernahme an. Gleichzeitig stellte er
eine ergänzende Stellungnahme in Aussicht und ersuchte die Rekurs-
instanz um Zuwarten mit dem Beschwerdeentscheid. Zur beigelegten
Kopie eines iranischen Zeitungsausschnitts führte er aus, der Artikel
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handle von der vom Beschwerdeführer erwähnten Demonstration im
_______ in _______. Laut Zeitungsbericht habe es sich bei den
Demonstranten um Konterrevolutionäre gehandelt, und einige Lehrer
seien festgenommen worden.
I.
Mit Eingabe vom 22. September 2006 machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei _______ (subjektive Nachfluchtgründe)
J.
_______ (subjektive Nachfluchtgründe)
K.
Am 28. November 2007 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) zeigte
der vormalige Rechtsvertreter der Rekursinstanz den Mandatsentzug
durch den Beschwerdeführer an.
L.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 3. September 2008 beantragte die
Vorinstanz erneut die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Aufgrund der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer den iranischen Behörden vor seiner Ausreise nicht
als politischer Aktivist bekannt gewesen sei. Die exilpolitischen Aktivi-
täten vermöchten kein politisches Profil, welches bei der Rückkehr in
den Iran mit einer Gefährdung verbunden wäre, zu begründen.
_______
M.
Mit Replik vom 23. September 2008 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen bisherigen Vorbringen fest. _______ (subjektive Nachfluchtgründe)
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie 50 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 [VwVG, SR 172.021]).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
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Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr.
21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor fest-
zuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfah-
ren hat.
3.3
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die begründete Furcht
des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im Iran aufgrund
seiner Teilnahme an Demonstrationen zu Recht verneint. Bezüglich
der Teilnahme an der Manifestation vom _______ und der
anschliessenden dreitägigen Haft ist anzumerken, dass diese Ereig-
nisse im Zeitpunkt der Flucht bereit mehr als zwei Jahre zurücklagen
und insoweit nicht als kausal für die Ausreise angesehen werden
können. Der Beschwerdeführer hat denn auch angegeben, die
Entlassung aus der Haft sei bereits nach drei Tagen erfolgt, weil die
Behörden aus ihrer Sicht realisiert hätten, dass er nicht einer der
Veranstalter gewesen sei (A 10/14, S. 10). Entsprechend kommt
diesem Vorkommnis für sich alleine besehen trotz allfälliger
Einschüchterungen bei der Freilassung auch keine asylrechtliche
Erheblichkeit zu, und die (anlässlich der Anhörung nicht wiederholte)
Behauptung bei der Erstbefragung, er habe für die Entlassung eine
hohe Kaution hinterlegen müssen, dürfte in dieser Form als
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realitätsfremde Aussage kaum zutreffen (A 1/10. S. 4 unten f.).
Andererseits vermochte er teilweise substanziierte, mit
Realkennzeichen behaftete Angaben zu den beiden
Protestveranstalungen zu machen. Entsprechend kann durchaus
davon ausgegangen werden, dass er zumindest im Umfeld solcher
Manifestationen in Erscheinung getreten ist. Beizupflichten ist ihm
auch insofern, als namentlich nach den verbreiteten
Studentenunruhen in Teheran an sich friedliche, primär gegen
schlechte Anstellungsbedingungen gerichtete Kundgebungen von
Lehrern in Anbetracht der generell repressiven Situation vor Ort durch
die Behörden als genuin regimefeindlich empfunden wurden und
werden. Die Behauptung in der Rekurseingabe, es sei bei den
Veranstaltungen der Lehrerschaft auch die "miserable politische
Führung" beklagt worden, lässt sich dem Anhörungsprotokoll indes
nicht so entnehmen (vgl. A 10/14, S. 3 oben, S. 8 Mitte und unten f.
sowie S. 11). Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass der
Beschwerdeführer die angeblichen Konsequenzen der Demonstration
vom _______ in verschiedenen Bereichen wenig glaubhaft geschildert
hat. So gab er anlässlich der Summarbefragung an, der grösste Teil
der Streikenden sei in der Folge festgenommen worden (A 1/10, S. 5).
Demgenüber wirken seine diesbezüglichen Darlegungen in der
Anhörung sehr vage, indem er zu verstehen gab, er wisse (abgesehen
vom Schicksal eines Mitorganisators) nichts über deren Ergehen (A
10/14, S. 3 und 10). Entgegen den Beschwerdevorbringen dürfte diese
Ungereimtheit nicht oder jedenfalls nicht primär auf die Fragestellung
beziehungsweise die Wahrnehmung der Frage durch den
Beschwerdeführer zurückzuführen sein, zumal er in derselben Antwort
die Verhaftung eines Mitorganisators erwähnte. Generell fällt sodann
auf, dass die Schilderungen zu Belangen der Lehrerschaft relativ
substanziiert, diejenigen zum Haftbefehl und der damit verbundenen
behördlichen Suche aber eher stereotyp wirken und zum Teil lediglich
den Eindruck einer Darlegung der generellen Situation vor Ort
vermitteln (A 1/10, S. 5; A 10/14, S. 7 ff.). Im Weiteren mag zutreffen,
dass er sich im Sinne der Beschwerdevorbringen bei einer weit
entfernten Verwandten versteckte und insoweit das Risiko einer
dortigen behördlichen Festnahme nicht offensichtlich war. Er machte
indes geltend, am Fluchtort wiederholt durch seine nahen
Angehörigen besucht worden zu sein (A 10/14, S. 6 f.), wodurch es
den Sicherheitskräften im Falle tatsächlich vorhandener
Verfolgungsmotivation im Rahmen einer durchaus realistischen
Beschattung dieser Familienmitglieder ein Leichtes gewesen wäre,
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seiner habhaft zu werden. Dass diese Verfolgungsmotivation in der
geltend gemachten Form nicht bestanden hat, geht aber auch aus
dem Umstand, wonach die Behörden auch bei ihm zuhause nicht mehr
vorgesprochen haben sollen, hervor (A 10/14, S. 7). Ungereimt ist
gemäss aktuellem Aktenstand auch seine Aussage zum angeblich
seinetwegen festgenommenen Bruder. So soll dieser gemäss
Beschwerdeangaben eine Woche, laut Protokoll der Anhörung indes
ungefähr einen Monat lang festgehalten worden sein (A 10/14, S. 11).
Ob der vom BFM im Zusammenhang mit diesem Bruder im Entscheid
aufgelistete Widerspruch tatsächlich schlüssig aus den Protokollen
hervorgeht, kann bei dieser Sachlage offengelassen werden.
Zusammen mit weiteren, vom BFM insgesamt zu Recht aufgeführten
Unstimmigkeiten, die der Beschwerdeführer mangels stichhaltiger
Argumente nur sehr bedingt zu relativieren vermochte, kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass er wegen der möglichen
Involvierung in Kundgebungen der örtlichen Lehrerschaft im Zeitpunkt
der Ausreise keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
durch den iranischen Staat hatte. An dieser Einschätzung vermag
auch – unbesehen des fraglichen Beweiswertes eines bloss
fotokopierten Belegs – der am 23. Juni 2006 eingereichte Ausschnitt
einer iranischen Lokalzeitung nichts zu ändern, macht der
Beschwerdeführer doch nicht explizit geltend, das Dokument belege
eine zielgerichtete Suche nach seiner Person durch die
Sicherheitskräfte. Schliesslich kann festgehalten werden, dass im
Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen auch die geltend gemachte
Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sunniten beim
Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht mit relevanten Nachteilen
verbunden war.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge-
fahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz
sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewie-
sen und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
4.
4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise, das heisst durch sein auf Beschwerde-
ebene geltend gemachtes exilpolitisches Engagement, eine zukünftige
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Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und aus
diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massge-
bend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG be-
fürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asyl-
ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin
unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich
gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.;
Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995,
BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmassli-
chen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätig-
keiten zu erreichen versucht hat.
4.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats-
feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani-
schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen
Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per-
sonen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem
im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft
der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung
für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Infor-
mationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinwei-
sen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die ira-
nischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen
im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz
moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Wei-
teres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmen-
gen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwa-
chen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In gene-
reller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter - wenn
auch bisher unpublizierter, aber weiterzuführender - Praxis der ARK
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bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesu-
ches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG
darstellt. Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der
Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen
Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernst-
hafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Es
ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste
auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massenty-
pischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwi-
ckelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft
in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekriti-
schen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten
und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsge-
fahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktio-
nen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7).
4.4 _______ (Erwägungen zu Exilpolitik)
4.5 Demgegenüber ist aufgrund seiner Vorbringen nicht davon auszu-
gehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der irani-
schen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Die
angeblich gezielte behördliche Suche vor der Ausreise vermochte der
Beschwerdeführer gemäss den Erwägungen unter Ziff. 3.3. vorstehend
nicht glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich
der Schluss, dass er vor seiner Absetzung in den Westen durch die
iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender
Politaktivist fichiert war. Hervorzuheben ist ferner, dass er nebst den
Lehrerprotesten, die gemäss Aktenlage primär eine wirtschaftlich-
soziale und nicht politische Stossrichtung hatten, in keiner Weise
politisch aktiv gewesen sein soll (A 1/10, S. 6).
4.6 Das Dossier des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivi-
täten in der Schweiz kann denn auch insofern mit denjenigen einer
Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als
sich seine politische Tätigkeit kaum von den üblichen Aktivitäten ande-
rer Iraner abhebt. _______ (weitere diesbezügliche Ausführungen).
Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am
Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen
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Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck
zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes
wird. Zudem weist nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet
worden wären. Solche Massnahmen scheinen auch im Falle der
Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich.
4.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass ins-
gesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Er erfüllt somit die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe nicht. Die Vorinstanz hat somit seine Flüchtlingsei-
genschaft auch in diesem Lichte besehen zu Recht verneint.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.1
6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
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ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm unter Hinweis auf
die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
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6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.2.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den
Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Der Be-
schwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung und hat im Iran eini-
ge Berufserfahrung erworben. Vor Ort dürfte nach wie vor ein familiä-
res Beziehungsnetz bestehen; es ist davon auszugehen, dass er zu
seiner Familie zurückkehren kann und somit nach seiner Rückkehr in
sein Heimatland nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten wird.
Auch allfällige und relevante Diskriminierungen wegen seiner ethni-
schen Zugehörigkeit sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Nach
dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer auf-
grund seines Unterliegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Da er gemäss Aktenlage über eine Arbeits-
stelle verfügt, kann er nicht mehr als bedürftig angesehen werden. Un-
ter Ablehnung des am 19. Januar 2006 implizit gestellten Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden ihm
die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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