Abtei lung IV
D-5718/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid
mit Zustimmung von Richterin
Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren [...], dessen Ehefrau B._______,
geboren [...],
und dessen gemeinsame Tochter C.________,
geboren [...],
alle vertreten durch lic. iur. Beat Widmer, Fürsprech, [...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. August 2008 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5718/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden – Roma aus D.________ – am 15. Ok-
tober 1990 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl ersucht hatten,
dass dieses Gesuch mit Verfügung des damaligen Bundesamts für
Flüchtlinge (BFF) vom 23. Juli 1991 abgelehnt wurde und unangefoch-
ten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführenden gemäss Vollzugs- und Erledigungs-
meldung der damals zuständigen kantonalen Behörde vom 17. Sep-
tember 1991 seit dem 31. August 1991 als verschwunden galten,
dass sie am 19. September 1991 in Deutschland um Asyl nachsuchten
und nach rechtskräftiger Ablehnung der Asylgesuche seit dem 28. Juni
2006 in Deutschland als verschwunden galten,
dass sie eigenen Angaben zufolge am 20. September 2006 in die
Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten,
dass sie anlässlich den Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfah-
renszentrum E._______ vom 22. September 2006 sowie den direkten
Anhörungen vom 6. November 2006 zur Begründung ihrer
Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien am
26. Juni 2006 auf dem Landweg von Deutschland nach Kosovo
zurückgereist,
dass ihnen der Zutritt zum Haus in D.________, welches dem in
Frankreich lebenden Neffen gehöre, verwehrt worden sei,
dass sie deshalb in einem Zelt in D.________ übernachtet hätten,
dass in der zweiten Nacht fünf Personen die Beschwerdeführenden
überfallen hätten, wobei sie unter anderem geschlagen worden seien,
dass der Tochter der Mund zugehalten worden sei und jemand ver-
sucht habe, ihr die Hose auszuziehen,
dass die Unbekannten den Beschwerdeführenden gesagt hätten, die
Polizei oder KFOR dürfe von diesen Geschehnissen nichts erfahren,
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dass die Beschwerdeführenden nach diesen Vorfällen am 27. Juni
2006 zunächst nach Montenegro gegangen und von dort am 19. Sep-
tember 2006 via Italien in die Schweiz gegangen seien,
dass das BFM am 18. Juni 2008 die Schweizer Botschaft in Pristina
um verschiedene Abklärungen bat,
dass die Botschaft ihre Abklärungsergebnisse am 4. Juli 2008 dem
BFM übermittelte,
dass die Vorinstanz am 30. Juli 2008 den Beschwerdeführenden die
Botschaftsabklärung zur Kenntnis brachte und ihnen die Möglichkeit
zur Stellungnahme gab,
dass auf den Inhalt der Botschaftsabklärung in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 18. August 2008 – eröffnet am 20. August 2008 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte gemäss dis-
kreten Abklärungen der Schweizer Botschaft vor Ort sei lediglich der
volljährige Sohn F._______ von den deutschen Behörden zurück nach
Kosovo geschafft worden,
dass die Beschwerdeführenden hingegen direkt von Deutschland in
die Schweiz gekommen seien,
dass dementsprechend die Vorbringen der Beschwerdeführenden of-
fensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen könnten,
dass die von ihnen geltend gemachten Nachteile, nämlich der Überfall
von unbekannten Personen und die damit verbundenen Belästigungen
sowie Bedrohungen, nicht glaubhaft seien,
dass an dieser Einschätzung die zu den Akten gereichte Erklärung des
Neffen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöge, auch wenn
das Dokument mit einem Stempel eines Notars versehen sei,
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dass mit der notariellen Beglaubigung nämlich lediglich bestätigt wer-
de, die Erklärung sei vor einem Notar abgegeben worden und nicht die
Richtigkeit der Angaben bestätige,
dass sich die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in den Koso-
vo im Jahre 2006 gemäss Erklärung des Neffen in seinem Haus aufge-
halten hätten,
dass sie demgegenüber geltend gemacht hätten, sie hätten in einem
Zelt auf dem Familiengrundstück übernachtet, weil ihnen der Zutritt
zum Haus des in Frankreich lebenden Neffen verwehrt worden sei,
dass im Weiteren nicht einleuchte, warum das Leben der Beschwerde-
führenden wegen deren ethnischen Zugehörigkeit zu den Ashkali in
Gefahr sei und der Neffe ihnen deshalb keinen Unterschlupf geben
könne, weil er dann Probleme bekomme, der Neffe jedoch selber Ash-
kali sei,
dass auch wenn den Beschwerdeführenden geglaubt werden könnte,
den von ihnen dargelegte Sachverhalt nicht zur Asylgewährung führe,
dass in Kosovo seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts zwi-
schen der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der
NATO und dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 teil-
weise schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Min-
derheiten, namentlich der Ashkali, zu verzeichnen seien,
dass jedoch bis heute kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung
der ethnischen Minderheiten festgestellt werden könne,
dass die KFOR und die internationale Polizei der United Nations Inte-
rim Administration in Kosovo (UNMIK) – in Zusammenarbeit mit dem
Kosovo Police Service (KPS) – in der Lage sei, die ethnischen Minder-
heiten in Kosovo zu schützen,
dass die polizeiliche Präsenz gut sichtbar sowie flächendeckend sei,
dass bei Übergriffen die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten
und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden,
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dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat auszugehen sei und die geltend gemachten Übergrif-
fe im vorliegenden Fall auch nicht asylrelevant seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. September 2008
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und den Be-
schwerdeführenden sei Asyl zu gewähren,
dass sie der Rechtsmitteleingabe eine Erklärung vom 4. August 2008,
eine Bescheinigung der Katasteragentur vom 5. August 2008, der
World Report 2008 der Human Rights Watch über Kosovo, ein Länder-
kurzbericht der Amnesty International vom Dezember 2007 über Koso-
vo, je ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. [...] vom 12. Dezember 2007,
von Dr. med. [...] vom 22. August 2008 und von Dr. med. [...], [...], vom
25. August 2008 beilegten,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. September 2008 die Be-
schwerdeführenden aufforderte, Fr. 600.-- bis zum 2. Oktober 2008 zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, andernfalls auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführenden am 29. September 2008 um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ersuchten,
dass sie am 6. Oktober 2008 die Fürsorgebestätigung des [...] vom
3. Oktober 2008 nachreichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
13. Oktober 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und eine
Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des
ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 600.-- ansetzte,
dass der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde,
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dass die Beschwerdeführenden am 16. Oktober 2008 ein Schreiben
der psychiatrischen Dienste G._______ vom 6. Oktober 2008 zu den
Akten reichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Beschwerdeführenden im Jahre 2006 gemäss Erklärung
des Neffen vom 4. August 2008 in seinem Haus im Dorf D.________
([...]) aufgehalten hätten,
dass demgegenüber die Beschwerdeführenden geltend gemacht ha-
ben, sie hätten im Jahre 2006 in einem Zelt auf dem Familiengrund-
stück übernachtet (Akte B1 S. 5, B20 S. 2),
dass gemäss Botschaftsabklärung die Beschwerdeführenden im Jahre
2006 zudem nicht in den Kosovo zurückgekehrt, sondern direkt von
Deutschland in die Schweiz gekommen sind,
dass somit in casu die geltend gemachten Geschehnisse im Kosovo
unglaubhaft sind,
dass weiter nicht nachvollziehbar ist, warum der Neffe mit der gleichen
Volkszugehörigkeit wie die Beschwerdeführenden ohne Probleme im
Dorf D.________ leben kann, jedoch das Leben der Beschwerdefüh-
renden in demselben Dorf in Gefahr sein soll (vgl. Akte B20 S. 6,
Beschwerde S. 4),
dass bei einer Gefährdung der Familie auch nicht nachvollziehbar wä-
re, dass der Sohn F._______ – der im Jahr 2007 selber Opfer gewalt-
tätiger Übergriffe gewesen sein soll – im Juli 2008 (Zeitpunkt der Ab-
klärungen durch die Schweizerische Botschaft) Urlaub im Heimatdorf
gemacht hat (vgl. Beschwerde S. 4),
dass im Weiteren anstelle einer Wiederholung auf die insbesondere
zutreffenden Erwägungen unter Ziffer 1 Seite 4 der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
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dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigungen erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung besteht
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gez-
wungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere der Sohn F._______ gemäss Botschaftsabklärung
auf dem Grundstück der Familie im Haus von H._______ wohnt, wel-
cher sich selber in der Schweiz aufhält,
dass F._______ alleine im möbilierten Haus wohnt, welches sich in
einem gutem Zustand befindet, über drei oder vier Zimmer verfügt und
von einem grosszügigen Terrain umgeben ist,
dass weiter I._______, ein Bruder des Beschwerdeführers, in
D.________ wohnt und verschiedene Felder besitzt, welche er
gelegentlich zusammen mit F._______ bewirtschaftet,
dass mehrere Ashkali in D.________ wohnen und diese keine
Probleme mit den Albanern haben,
dass demzufolge die Beschwerdeführenden in D.________ über ein
soziales Beziehungsnetz und eine bereits vorhandene
Wohnmöglichkeit verfügen,
dass der Beschwerdeführer Maschinentechniker gelernt (Akte B1 S. 2)
und die Tochter bis zur achten Klasse die Schule besucht hat (Akte B3
S. 2),
dass die Beschwerdeführenden (B._______ und A._______) neben
der albanischen Muttersprache auch serbisch, deutsch und roma spre-
chen (Akte B1 S. 3, B2 S. 2),
dass somit davon auszugehen ist, den Beschwerdeführenden werde
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat die Reintegration gelingen und
sie würden nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten,
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dass an dieser Einschätzung auch die geltend gemachten gesundheit-
lichen Probleme der Beschwerdeführerin - sie leide seit Jahren an
einer mehr oder weniger ausgeprägten depressiven Verstimmung mit
konsekutiv gehäuften psychosomatischen Beschwerden im Bereich
der Muskulatur, Sehnen und des Magendarmtraktes – nichts zu än-
dern vermögen,
dass es sich angesichts der erwähnten Umstände bei der Beschwer-
deführerin um eine Chronifizierung des Beschwerdebildes handelt,
was sich in Zukunft nach Meinung des behandelnden Hausarztes
kaum verbessern lässt (vgl. ärztliches Zeugnis von Dr. med. [...] vom
22. August 2008 und provisorischer Bericht von Dr. Med. [...], [...], vom
25. August 2008),
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich,
dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische
Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährung einer menschenwür-
digen Existenz absolut notwendig ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b),
dass grundsätzlich die überwiegende Anzahl der notwendigen Medika-
mente in Kosovo vorhanden sind,
dass somit die Beschwerdeführerin die notwendigen Medikamente zur
Behandlung ihrer Leiden in Kosovo entweder kostenlos oder durch Be-
zahlung aus privaten Apotheken beziehen kann,
dass nämlich mehrere Geschwister und Kinder der Beschwerdeführen-
den in Deutschland und Slowenien beziehungsweise der Schweiz le-
ben, welche sie finanziell unterstützen können,
dass zudem die Beschwerdeführenden medizinische Rückkehrhilfe
beim BFM beantragen können,
dass sich diesen Erwägungen entsprechend keine Anhaltspunkte er-
geben, wonach aufgrund individueller Umstände der Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar zu erachten wäre,
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dass an dieser Schlussfolgerung auch die vorgesehene Behand-
lung/Abklärung der Beschwerdeführerin beim psychiatrischen Dienst
G._______ vom 21. Oktober 2008 nichts ändert,
dass im Übrigen ein entsprechender Bericht bis heute nicht zu den Ak-
ten gereicht wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 15. Oktober 2008 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- D en Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N 204 378
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad [...] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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