B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5719/2012
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Nigeria,
alias A._______, geboren C._______,
Sierra Leone,
alias A._______, geboren C._______,
Nigeria,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im August 2012 verliess, mit einer ihm unbekannten Fluggesell-
schaft von E._______ in ein ihm unbekanntes Land in Europa
gelangte, von wo aus er seine Reise fortsetzte und am 29. September
2012 illegal in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ um Asyl nachsuchte, wo er am 8. Oktober 2012 zur Person
befragt und am 16. Oktober 2012 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Aslygesuches im
Wesentlichen geltend machte, er habe die Aufforderung von Mitschü-
lern zum Beitritt ihres Geheimbundes G._______ abgelehnt, worauf er
von diesen mehrmals verprügelt und unter Mordandrohung wiederholt
zum Beitritt gedrängt worden sei,
dass es zwar den Mitgliedern der G._______ nicht gelungen sei, ihn zu
einer Mitgliedschaft zu nötigen, hingegen dem gegnerischen Geheim-
bund H._______ gelungen sei, seine Aufnahme in deren Geheimbund
unter Gewaltanwendung zu erzwingen,
dass er nach Bekanntwerden seiner Mitgliedschaft bei den H._______
von den Mitgliedern des G._______-Geheimbundes angegriffen
worden sei,
dass sich die Mitglieder des Geheimbundes H._______ in der Folge an
den G._______ gerächt und diese mit Macheten angegriffen hätten,
wobei zwei G._______-Mitglieder getötet worden seien,
dass man ihn beschuldigt habe, Urheber dieser Ausschreitungen ge-
wesen zu sein, weshalb behördlich nach ihm gesucht worden sei,
dass er sich zunächst beim Pfarrer versteckt habe, der ihm sodann die
Reise nach Europa ermöglicht habe,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 26. Okto-
ber 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
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such des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft der Verfügung festsetzte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe nie
über Reise- oder Identitätspapiere verfügt,
dass er dies sinngemäss mit dem Umstand begründe, in Sierra Leone
geboren zu sein,
dass diese Behauptung mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität und
seine Erklärung, Sohn einer nigerianischen Staatsangehörigen zu sein,
wenig plausibel sei,
dass es ihm in Nigeria aufgrund seiner nigerianischen Mutter ohne
weiteres möglich gewesen wäre, nigerianische Identitätsdokumente zu
erhalten,
dass in Nigeria die Doppelbürgerschaft legal und Kinder aus Misch-
ehen, einschliesslich jener Kinder ohne aus Nigeria stammender Väter,
keine Probleme hätten, die nigerianische Staatsbürgerschaft und damit
auch entsprechende Identitätsdokumente zu erhalten,
dass jedoch aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten in seinen Aussagen
sowie seiner Unkenntnis der elterlichen Biografie davon auszugehen
sei, es handle sich beim Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzen-
der Wahrscheinlichkeit um einen nigerianischen Staatsangehörigen,
was er bezeichnenderweise anlässlich der Kurzbefragung auch nicht in
Abrede gestellt habe,
dass sodann die Darstellung seiner Ausreise nicht glaubhaft sei, so
seien seine Behauptung, den Zielflughafen nicht zu kennen, sowie sei-
ne unsubstanziierten Angaben zu den bei der Reise verwendeten Iden-
titätsdokumenten beziehungsweise die angebliche Unkenntnis, auf
welchem Weg er nach der Landung in die Schweiz gereist sei, offen-
sichtlich realitätsfremd,
dass bezeichnenderweise aufgrund der Aktenlage auch keine Hinwei-
se vorliegen würden, welche Anstrengungen des Beschwerdeführers in
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Bezug auf die Beschaffung von Ausweisdokumenten erkennen liessen,
obschon er von den Asylbehörden mehrmals dazu aufgefordert worden
sei,
dass deshalb die Vermutung nahe liege, der Beschwerdeführer habe
seinen effektiven Reiseweg zu verschleiern versucht, und davon aus-
zugehen sei, dass er sehr wohl über gültige Identitäts- beziehungswei-
se Reisedokumente verfüge, diese den Asylbehörden jedoch bewusst
vorenthalte, um den Vollzug einer möglichen Wegweisung in seinen
Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass es der Beschwerdeführer mit der Nichterbringung eines Identi-
tätsnachweises auch versäumt habe, sein Alter zu beweisen,
dass er divergierende Angaben zu seinem Alter gemacht habe und
Fragen zu seinen persönlichen Lebensumständen, die allenfalls Rück-
schlüsse auf sein Alter hätten geben können, nur ausweichend und
vage beantwortet habe,
dass er einerseits angegeben habe, im Jahr I._______ eingeschult
worden zu sein, andererseits die Vermutung geäussert habe, als
Vierjähriger eingeschult worden zu sein, jedoch nicht zu wissen, in
welchem Jahr dies gewesen sei,
dass er die Frage nicht habe beantworten können, weshalb gerade er
im Alter von vier Jahren eingeschult worden sei, obschon die Schul-
pflicht in Nigeria erst mit sechs Jahren beginne,
dass sich seine Altersangaben aufgrund der vorgenannten Unstimmig-
keiten, welche er im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht plausibel
habe klären können, sowie des Umstandes, dass er den Verbleib sei-
ner Ausweispapiere nicht überzeugend habe darzulegen vermögen,
sowie seiner unsubstanziierten Angaben zu seiner Ausreise und seiner
Herkunft, als blosse Behauptungen erweisen würden,
dass sodann seine Aussagen zu den Asylgründen erhebliche Unstim-
migkeiten aufweisen würden, so falle vorab auf, dass er die beiden von
ihm genannten Geheimbünde widersprüchlich bezeichnet habe,
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dass er nicht realitätskonform habe begründen können, weshalb er
sich nach den jeweiligen Übergriffen nicht an die Polizei gewendet
habe,
dass nicht nachvollziehbar sei, warum gerade er behördlich gesucht
worden sei, obschon er eigenen Angaben zufolge nichts mit der Tö-
tung der beiden Miglieder des gegnerischen Geheimbundes zu tun ge-
habt und keine Straftat begangen habe,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und
7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass somit auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2012 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und subeventualiter sei ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und sinnge-
mäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
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scheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführen-
de Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist, weshalb – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs.2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf
den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
in Rechtskraft erwachsen sind, da sich die Beschwerde gemäss den
zulässigen Anträgen allein gegen den Vollzug der Wegweisung richtet
und auch der Begründung nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf das sinngemässe Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
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da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG,
Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab zu klären ist, ob der Beschwerdeführer minder- oder volljährig
ist beziehungsweise ob das Bundesamt zu Recht von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen ist,
dass der Beschwerdeführer die Beweislast dafür trägt, dass die geltend
gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, und er ge-
gebenenfalls die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30, EMARK 2001 Nr. 23),
dass es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen
und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die
Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu
befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person
bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1 ff.),
dass das BFM in seiner Verfügung vom 26. Oktober 2012 aufgrund der
Gesamtumstände feststellte, beim Beschwerdeführer handle es sich um
eine volljährige Person,
dass das Bundesamt aufgrund der Aktenlage zu Recht und mit zutreffen-
der Begründung zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe seine be-
hauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft dartun können,
dass der Beschwerdeführer nämlich keine Identitätspapiere zu den Akten
gereicht hat, welche eine zweifelsfreie Überprüfung seiner Altersangabe
zulassen würden,
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dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte blosse Hinweis, die
Schwester seiner Mutter habe ihm gesagt, er sei am C._______ geboren,
offenkundig nicht stichhaltig ist,
dass er auf Vorhalt des BFM, aufgrund seiner unglaubhaften Darstellun-
gen als volljährig betrachtet zu werden, lediglich vorbrachte, dass er nicht
wisse, was er dazu sagen könne (vgl. A4/11, S. 8),
dass auf Beschwerdeebene sodann in pauschaler Art und Weise an der
Wahrheit der gemachten Altersangabe festgehalten und angeführt wird,
er werde sowohl seine Schule als auch die Pfarrei kontaktieren,
dass es der Beschwerdeführer indessen unterlässt anzugeben, wie er
den Kontakt zu Personen in seinem Heimatland konkret herstellen will,
da er im EVZ zu Protokoll gab, er könne niemanden anrufen (vgl.
A4/11, S. 6)
dass die sinngemäss in Aussicht gestellten Beweismittel – Bestätigungs-
schreiben der Schule sowie des Pfarrers – keinen rechtsgenüglichen Be-
weis seiner Identität darstellen und folglich auch nicht zum Beweis der
behaupteten Altersangabe geeignet sind, weshalb der Beschwerdeführer
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den Eingang allfälliger Be-
weismittel abzuwarten,
dass somit das BFM ihm zu Recht keine Vertrauensperson zur Seite ge-
stellt hat und im Folgenden weiterhin von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist, zumal er auch auf Beschwerdeebene
nichts vorbringt, was die behauptete Minderjährigkeit nachträglich als
glaubhaft erscheinen lässt,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, und der Beschwerdeführer vorlie-
gend weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch
auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestäti-
gen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/50
E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
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oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach Art. 83
Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
dass es der Beschwerdeführer vollständig unterlässt, sich mit den
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen,
und die Beschwerdevorbringen insgesamt in keiner Weise geeignet
sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nach dem Gesagten mit-
hin zulässig ist, da es der Beschwerdeführer einerseits zufolge des un-
angefochten gebliebenen Entscheides bezüglich des Nichteintretens
nicht gelungen ist, Hinweise auf eine Verfolgung vorzubringen, und an-
derseits keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sodann weder die im Heimatstaat herrschende politische Situa-
tion geschweige denn andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG) dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge keine gesundheitlichen
Beschwerden hat und gemäss eigenen Angaben in seiner Heimat über
ein familiäres und soziales Beziehungsnetz sowie über eine gute
Schulbildung verfügt, um sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftli-
che Existenzgrundlage aufbauen zu können,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne
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der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der vom Be-
schwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit –
abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren, wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: