B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-57/2019
lan
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. November 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 27. Oktober 2015 von Iran sowie wei-
teren Transitländern herkommend illegal in die Schweiz einreisten und glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl
nachsuchten,
dass sie nach dem Transfer ins EVZ F._______ dort am 12. November
2015 zur Identität und zum Reiseweg befragt und in der Folge für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen wurden,
dass das SEM die Beschwerdeführenden am 9. Mai 2017 ausführlich zu
ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im We-
sentlichen vorbrachten, sie hätten Afghanistan im Alter von vier respektive
acht Jahren verlassen und in der Folge in H._______, Iran, gelebt,
dass sie sich als Jugendliche in H._______ getroffen und eine Beziehung
begonnen hätten,
dass die Beschwerdeführerin ungefähr im September 1999 zusammen mit
ihrer Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei,
dass ihr Vater beim Kartenspiel verloren habe, worauf er dem anderen
Spieler zwecks Tilgung der Spielschuld seine Tochter – die Beschwerde-
führerin – versprochen habe,
dass die Beschwerdeführerin diesen Mann nicht habe heiraten wollen,
weshalb sie umgehend telefonisch den Beschwerdeführer informiert und
diesen um Hilfe gebeten habe,
dass die Hochzeit jedoch bald darauf stattgefunden habe,
dass der Beschwerdeführer einige Tage später, ungefähr im Mai 2009,
ebenfalls nach Afghanistan zurückgekehrt sei,
dass er dafür aus taktischen Gründen auf seine iranische Aufenthaltsbe-
willigung verzichtet habe, worauf er von den iranischen Behörden aus Iran
nach Afghanistan ausgeschafft worden sei,
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dass sich die Beschwerdeführenden in der Folge bei einem Friedhof in Ka-
bul getroffen hätten und daraufhin umgehend illegal nach Iran gereist
seien,
dass sie zunächst bei der Schwester des Beschwerdeführers gelebt hätten
und nur diese sowie die Mutter des Beschwerdeführers gewusst hätten,
dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan bereits verheiratet gewesen
sei,
dass der Vater des Beschwerdeführers mit ihrer Beziehung nicht einver-
standen gewesen sei,
dass die Beschwerdeführenden in H._______ geheiratet hätten, worauf
der Vater des Beschwerdeführers ihn verstossen habe,
dass sie sich aus Angst vor den Familienangehörigen der Beschwerdefüh-
rerin und ihres Ex-Mannes zur Flucht nach Europa entschieden hätten,
dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden auf die Proto-
kolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
lediglich ein Foto zu den Akten reichen,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. November 2018 – eröffnet am 3. De-
zember 2018 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es gleichzeitig infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden seien ausweichend, unsbustanziiert und teil-
weise realitätsfremd ausgefallen, wesentliche Vorbringen seien erst in der
Anhörung gemacht worden, und die Aussagen enthielten mehrere Unge-
reimtheiten, namentlich in Bezug auf die zeitlichen Angaben,
dass das eingereichte Foto nicht geeignet sei, die Asylvorbringen glaubhaft
zu machen,
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dass es sich bei den geltend gemachten Problemen in Iran nicht um eine
asylbeachtliche Verfolgung handle, zumal sich diese Ereignisse nicht im
Heimatstaat der Beschwerdeführenden zugetragen hätten,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt weder glaubhaft
noch asylrelevant seien, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen
und die Asylgesuche abzulehnen seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom
3. Januar 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1–3 der vorinstanzlichen
Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung) beim Bundesver-
waltungsgericht anfechten liessen,
dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei
ihnen Asyl zu gewähren,
dass ausserdem um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom
28. November 2018, eine Kopie der Vollmacht vom 31. Dezember 2018
sowie drei Fotos beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass mit Eingabe vom 4. Januar 2019 eine Sozialhilfe-Unterstützungsbe-
stätigung selben Datums nachgereicht wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvor-
schussverzicht und unentgeltliche Verbeiständung abwies und die Be-
schwerdeführenden aufforderte, bis zum 23. Januar 2019 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. Januar 2019 geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden und die vo-
rinstanzliche Verfügung diesbezüglich nicht angefochten wurde, weshalb
sich das vorliegende Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die
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Fragen beschränkt, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Weg-
weisung zu verzichten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme in
Iran von vornherein nicht asylrelevant sind, da Iran nicht der Heimatstaat
der Beschwerdeführenden ist (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der
vorinstanzlichen Verfügung unter Ziff. II 2 der Erwägungen),
dass sodann aufgrund der Aktenlage zwar nicht gänzlich ausgeschlossen
werden kann, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater mit einem äl-
teren Mann zwangsverheiratet wurde, um Spielschulden zu begleichen,
und der Beschwerdeführer ihr bei der Flucht aus der Zwangsehe behilflich
war,
dass die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführenden näm-
lich entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung in wesentli-
chen Punkten detailliert und nachvollziehbar ausgefallen sind, was in der
Beschwerde zu Recht festgestellt wird,
dass indessen zu bezweifeln ist, dass sich diese Ereignisse in Afghanistan
zugetragen haben,
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dass die Beschwerdeführenden nämlich anlässlich ihrer jeweiligen Befra-
gungen in der Empfangsstelle übereinstimmend erklärt hatten, sie hätten
Afghanistan im Alter von vier respektive acht Jahren verlassen und an-
schliessend bis zur Ausreise in Richtung Europa im Herbst 2015 in Iran
gelebt (vgl. A8 S. 4 und 6; A9 S. 5 und 7),
dass beide Beschwerdeführenden in diesem Zeitpunkt keinen späteren
Aufenthalt in Afghanistan erwähnten,
dass erst in den – rund eineinhalb Jahre später erfolgenden – Anhörungen
geltend gemacht wurde, die Familie der Beschwerdeführerin sei später
nach Afghanistan zurückgekehrt und dort zwangsverheiratet worden, und
der Beschwerdeführer habe sich in der Folge ebenfalls für einige Tage
nach Afghanistan begeben, um die Beschwerdeführerin zu sich nach Iran
zu holen,
dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführenden diese
angeblichen späteren Aufenthalte in Afghanistan anlässlich der Befragung
zu ihren Aufenthalten nicht erwähnt hatten,
dass auch in der Beschwerde keine überzeugende Begründung für diese
Unterlassung geliefert wird,
dass die Beschwerdeführenden ferner widersprüchliche und unpräzise An-
gaben machten zum Zeitpunkt der angeblichen Rückkehr nach Afghanis-
tan,
dass der Beschwerdeführer erklärte, er sei Anfang Mai 2009 nach Afgha-
nistan gegangen, um die Beschwerdeführerin zu sich zu holen (vgl. A18
F100 ff.),
dass die Beschwerdeführerin im Widerspruch dazu aussagte, sie sei im
7. oder 8. Monat des Jahres 1378 (August/September 1999), nach Afgha-
nistan zurückgekehrt (A19 F21), sei ungefähr fünf Monate später verheira-
tet worden (A19 F154), und der Beschwerdeführer sei dann ungefähr
10-11 Tage nach der Hochzeit zu ihr gekommen (A19 F100),
dass die Beschwerdeführerin die Jahreszahl 1378 mehrmals nannte und
auch anlässlich der Rückübersetzung nicht korrigierte, weshalb der Erklä-
rungsversuch in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin wohl
fälschlicherweise 1378 anstatt 1387 gesagt habe, nicht zu überzeugen ver-
mag,
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dass die Beschwerdeführerin sodann an anderer Stelle zu Protokoll gab,
sie sei im Jahr 1388 (dies entspricht ungefähr dem Jahr 2009 im abend-
ländischen Kalender) ins Haus des Mannes gezogen, mit welchem sie
zwangsverheiratet worden sei (vgl. A19 F69 ff.),
dass sie indessen nicht in der Lage war, genauere Angaben zum Datum
ihrer Zwangsheirat zu machen (vgl. A19 F96 ff.),
dass ferner zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführenden in den
Befragungen zur Person übereinstimmend erklärt hatten, sie hätten einan-
der bereits am 20. April 2008 geheiratet,
dass aufgrund der genannten Unstimmigkeiten erhebliche Zweifel daran
bestehen dürften, dass sich die Beschwerdeführenden im Zusammenhang
mit der geltend gemachten Zwangsheirat in Afghanistan aufgehalten ha-
ben,
dass bezeichnenderweise auch keinerlei Beweismittel eingereicht wurden,
welche den angeblichen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Afghanis-
tan im Jahr 2009 (respektive 1999; vgl. die entsprechenden Aussagen der
Beschwerdeführerin) belegen könnten,
dass insbesondere die eingereichten Fotos nicht geeignet sind zu belegen,
dass sich die geltend gemachten Ereignisse in Afghanistan zugetragen ha-
ben,
dass nach dem Gesagten nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin
in Afghanistan zwangsverheiratet wurde,
dass demzufolge auch nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführenden
bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan infolge ihrer gemeinsamen
Flucht ernsthafte Nachteile seitens des (angeblich in Afghanistan befindli-
chen) Ex-Mannes der Beschwerdeführerin zu befürchten haben,
dass seitens der Beschwerdeführenden im Übrigen auch keine hinreichen-
den Anhaltspunkte für eine im Falle einer Rückkehr konkret drohende, asyl-
relevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft gemacht wurden,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, es bestehe eine Blutfehde, und
die Beschwerdeführenden müssten bei einer Rückkehr nach Afghanistan
damit rechnen, umgebracht zu werden,
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dass dieses Vorbringen indessen als haltlos zu bezeichnen ist, zumal den
Akten keinerlei Hinweise dafür entnommen werden können, dass die
Flucht der Beschwerdeführerin aus ihrer Zwangsehe eine Blutfehde zwi-
schen ihrer Familie und derjenigen des Ex-Mannes ausgelöst hat,
dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin die Angehörigen ihres Ex-
Mannes nach ihrem Verschwinden ihre Eltern aufgesucht und diese ver-
prügelt hätten (vgl. A19 F148),
dass jedoch seither offensichtlich keine weiteren Übergriffe seitens der An-
gehörigen des Ex-Mannes erfolgt sind,
dass nach dem Gesagten selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit des von
den Beschwerdeführenden vorgetragenen Sachverhalts das Vorliegen ei-
ner begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung in Afgha-
nistan zu verneinen ist,
dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden somit
zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. November 2018 infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, womit sich praxisge-
mäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 14. Januar 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
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