B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5721/2014
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N (…).
D-5721/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben die Tochter eines erit-
reischen Vaters und einer äthiopischen Mutter. Nach dem Tod beider Eltern
sei sie als Dreijährige gemeinsam mit ihrer vier Jahre älteren Schwester
B._______ (N […]) von ihrer Grossmutter mütterlicherseits nach Äthiopien
gebracht worden, wo sie zunächst bei dieser und später bei einer Schwes-
ter ihrer Mutter aufgewachsen sei. Im Jahr 2011 habe die Beschwerdefüh-
rerin Äthiopien verlassen und sich in den Sudan begeben, wo sie drei Jahre
gelebt habe. Auch ihre Schwester habe sich zeitweise im Sudan aufgehal-
ten. Im April 2014 seien beide Schwestern zusammen nach Libyen gereist
und am 10. Juni 2014 per Boot weiter nach Italien, wo sie die Küstenwache
gerettet habe. Am 14. Juni 2014 trafen sie in C._______ ein, wo sie im
dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) gleichentags um Asyl
nachsuchten. Die Beschwerdeführerin reichte keine identitätsbelegenden
Dokumente zu den Akten. Am 9 Juli 2014 wurden beide Frauen im EVZ zur
Person und zum Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen be-
fragt.
Anlässlich der Befragung vom 9. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die Be-
schwerdeführerin bestritt nicht, über Italien in die Schweiz gereist zu sein,
machte jedoch geltend, dorthin nicht zurückkehren zu wollen, da Asylsu-
chende in Italien ohne Unterkunft auf der Strasse lebten. Deshalb sei sie
in die Schweiz gekommen.
B.
Am 24. Juli 2014 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die-
ses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
Gemäss den beigezogenen Verfahrensakten N (…) hatte das BFM bereits
am 21. Juli 2014 ein gleichlautendes Übernahmegesuch betreffend die
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Seite 3
Schwester B._______ an die italienischen Behörden gerichtet, welches die
italienischen Behörden am 19. September 2014 mit der Begründung ab-
lehnten, die Person sei in Italien nicht bekannt. Die Schwester befindet sich
im Schweizer Asylverfahren, über ihr Asylgesuch wurde noch nicht ent-
schieden.
C.
Mit Verfügung vom 25. September 2014 (eröffnet am 1. Oktober 2014) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung
ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Voll-
zug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünden keine Hinweise auf eine
drohende Verletzung von Art. 3 EMRK m Falle der Rückkehr nach Italien
und die Beschwerdeführerin habe auch individuell nichts vorgetragen, was
darauf hindeuten könnte, dass sie nach der Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten würde.
D.
Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin (legitimiert
durch Vollmacht vom 1. Oktober 2014), die Aufhebung der Verfügung vom
25. September 2014. Das Amt sei anzuweisen, sich für ihr Asylverfahren
zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Be-
gründung brachte sie vor, es sei in Hinblick auf die einheitliche Behandlung
der Asylgesuche von Familienmitgliedern stossend und nicht nachvollzieh-
bar, weshalb sie im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt
werden solle, während ihre Schwester, mit der sie zusammen geflüchtet
und in die Schweiz gereist sei, das Asylverfahren in der Schweiz durchlau-
fen werde. Sie habe aufgrund ihrer Biographie eine besonders enge Be-
ziehung zu ihrer älteren Schwester, die sich nach dem Tod der Eltern von
klein an um sie gekümmert habe. Sie sei von ihr abhängig und auf ihre
Unterstützung angewiesen. Die Bedingungen für Asylsuchende seien in
Italien zudem sehr prekär, insbesondere für junge, alleinstehende Frauen.
Aus diesen Gründen sei die Vorinstanz gehalten, sich für das Asylverfahren
zuständig zu erklären.
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Seite 4
E.
Mit Telefax vom 7. Oktober 2014 verfügte die Instruktionsrichterin im Rah-
men einer superprovisorischen Massnahme einen Vollzugsstopp.
F.
In der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 erteilte die Instruktions-
richterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die
Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Ferner wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt und
der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 hielt das damalige Bundesamt
an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung der Überstel-
lungsgesuche der beiden Schwestern führte das BFM aus, es stehe ihm
nicht zu, über die Beweggründe und Handlungsweisen der italienischen
Behörden zu urteilen. Hinsichtlich seiner eigenen Kompetenzen verwies es
darauf, dass die beiden volljährigen Schwestern nicht unter den Begriff der
"Kernfamilie" gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fallen würden, weshalb die
verwandtschaftliche Beziehung unbeachtlich sei. Da Italien seinen durch
das europäische Asylrecht vorgegebenen Verpflichtungen ausreichend
nachkomme und es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine verletz-
liche Person handle, sei die Überstellung nach Italien zulässig und zumut-
bar.
H.
In der Replik vom 7. November 2014 wird dagegen vorgebracht, dass das
BFM die italienischen Behörden vorliegend nicht über den Konnex der bei-
den Fälle informiert habe. Zwar sei das BFM dazu nicht verpflichtet gewe-
sen, jedoch seien im Rahmen des Dublin-Verfahrens ausdrücklich auch
humanitäre Überlegungen beachtlich, weshalb die Berücksichtigung des
verwandtschaftlichen Verhältnisses durchaus angezeigt gewesen wäre.
Angesichts der hohen Flüchtlingszahlen in Italien und der im soeben er-
gangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) in Sachen Tarakhel gg. Schweiz vom 4. November 2014 (Be-
schwerde Nr. 29217/12) dargelegten Unzulänglichkeiten des italienischen
Asylsystems sei die Überstellung der Beschwerdeführerin mehr als stos-
send.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Seite 6
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über Italien in
die Schweiz gereist ist. Anlässlich ihrer Befragung zur Person vom 9. Juli
2014 führte sie aus, sich vor der Einreise in die Schweiz kurz in Italien auf-
gehalten zu haben. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am
24. Juli 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21
Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen
innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbe-
antwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
D-5721/2014
Seite 7
4.
Die Beschwerdeführerin macht zwei Rechtsverletzungen des BFM geltend:
Einerseits hätte das BFM im Fall der zum Zeitpunkt der Antragstellung ge-
rade erst volljährig gewordenen Beschwerdeführerin prüfen müssen, ob
zwischen ihr und ihrer älteren Schwester, mit der sie nach eigenen Anga-
ben gemeinsam geflüchtet sei und auf deren Unterstützung sie schon seit
ihrer Kindheit angewiesen sei, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von
Art. 16 Dublin-III-VO bestehe. Andererseits wäre das BFM aus humanitä-
ren Erwägungen gehalten gewesen, die Schwestern nicht zu trennen, zu-
mal zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids auf das Gesuch der Be-
schwerdeführerin bereits bekannt war, dass Italien seine Zuständigkeit für
das Asylverfahren der Schwester verneint hatte. Angesichts der prekären
Unterbringungssituation in Italien sei es besonders stossend, dass die
Schwestern, welche als Waisen schon seit ihrer Kinderzeit aufeinander an-
gewiesen waren, getrennt würden. Die Beschwerdeführerin sei als allein-
stehende sehr junge Frau ohne Netzwerk in Italien besonders gefährdet.
Das BFM hätte sich aus diesen Erwägungen in Anwendung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
als zuständig für ihr Asylverfahren erklären müssen. In der Beschwerde
wurde ausserdem auf die schwierigen Aufnahmebedingungen in Italien
und die Schwächen des italienischen Asylsystems hingewiesen und in die-
sem Zusammenhang auch auf das zu erwartende Urteil des EGMR in Sa-
chen Tarakhel gg. Schweiz.
4.1 Betreffend die Rüge, das BFM habe die Beziehung der Beschwerde-
führerin zu ihrer Schwester nicht berücksichtigt, ist Folgendes festzuhalten:
Tatsächlich hat sich das BFM zum familiären Hintergrund und dem Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Schwester die
Reise nach Europa antrat und beide am gleichen Tag Asylgesuche in der
Schweiz stellten, im Entscheid vom 25. September 2014 nicht geäussert.
Dieses Vorgehen könnte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ge-
währung des rechtlichen Gehörs verletzt haben.
4.1.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst eine Anzahl ver-
schiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32
VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Par-
teien zu ermöglichen, sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu
hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen
D-5721/2014
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hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1
VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vor-
bringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst
aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderun-
gen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich ge-
schützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein
schwer. Die Behörde hat sodann dort sorgfältiger zu begründen, wo ihr Er-
messensspielraum besonders hoch ist (PATRICK SUTTER, Art. 32 VwVG, in
Auer/Müller/Schindler, Zürich/St. Gallen 2008, Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Rz. 4). Insgesamt muss der
Entscheid regelmässig so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebe-
nenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 134 I 183 E. 4.1, 124 V 180
E. 1a). Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber
nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Ent-
scheid erkennbarerweise unbehelflich sind (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die einschlä-
gige Literatur; SUTTER, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG,
Rz. 2).
4.1.2 Vorliegend hat sich das BFM zwar zum Umstand, dass die Beschwer-
deführerin gemeinsam mit ihrer älteren Schwester in die Schweiz reiste im
Entscheid vom 25. September 2014 nicht geäussert. In seiner Stellung-
nahme vom 17. Oktober 2014 erläuterte es jedoch, dass es ihm nicht zu-
stehe, über die Handlungsgründe der italienischen Behörden zu mutmas-
sen. Deren Entscheid sei zu akzeptieren. Da es sich bei den Schwestern
auch nicht um Mitglieder der Kernfamilie im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO handle und aus den Aussagen der Beschwerdeführerin auch keine
Hinweise auf das Vorliegen eines faktischen Abhängigkeitsverhältnisses
ersichtlich seien, habe die Verwandtschaft nicht berücksichtigt werden
müssen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom
23. Oktober 2014 die Möglichkeit zur Replik gegeben. Mit Eingabe vom
7. November 2014 machte die Beschwerdeführerin von ihrem Replikrecht
Gebrauch. Damit ist ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör genügend
Rechnung getragen worden. Das diesbezügliche Versäumnis des BFM
konnte im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.
4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
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aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
4.2.1 Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden,
dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsu-
chende aus der EU-Verfahrensrichtlinie und der EU-Aufenthaltsrichtlinie
ergeben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin hat auch kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Nach ei-
genen Angaben hatte die Beschwerdeführerin noch gar keinen Kontakt mit
den italienischen Asylbehörden und hat auf die Stellung eines Asylantrags
verzichtet. Ausserdem hat sie nicht konkret dargetan, die sie bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme geliefert, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei-
ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen
nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden
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Seite 10
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie).
4.3 Schliesslich ist zu klären, ob sich aus der geltend gemachten Familien-
beziehung zur Schwester, deren Asylverfahren in der Schweiz durchge-
führt wird, eine Änderung der Zuständigkeit für das Asylverfahren der Be-
schwerdeführerin ergibt.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, dass die aufgrund des frü-
hen Todes der Eltern schon seit Kindertagen sehr enge Beziehung zu ihrer
Schwester aus humanitären Gründen hätte berücksichtigt werden müssen.
Die Schwester sei ihre einzige Bezugsperson in Europa. Es sei stossend
und nicht nachvollziehbar, wenn ihr Verfahren nicht wie das ihrer Schwes-
ter in der Schweiz durchgeführt würde, obwohl ihrer beider Sachverhalte
völlig identisch seien. Die Dublin-III-Verordnung wolle die Einheit der Fami-
lie stärken. Auf ihre Überstellung nach Italien sei deshalb zu verzichten. Die
Beschwerdeführerin fordert damit die Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss
welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
4.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum ausgefüllt und das Ermessen folg-
lich korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; BVGE
a.a.O. E. 8.2.2).
4.3.3 Im Rahmen der Vernehmlassung hat das BFM in seiner Stellung-
nahme vom 17. Oktober 2014 dargelegt, weshalb die geltend gemachte
verwandtschaftliche Beziehung nicht zu beachten sei, beziehungsweise,
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Seite 11
dass und warum es keinen Grund sehe, auf seinen Entscheid vom 25. Sep-
tember 2014 zurückzukommen. Bereits in diesem Entscheid wurde – wenn
auch in knapper Form – festgehalten, dass die Vorinstanz die Überstellung
der Beschwerdeführerin nach Italien für zumutbar hielt. Das BFM hat im
Laufe des Verfahrens nicht nur die allgemeine Zulässigkeit und Zumutbar-
keit der Wegweisung einer jungen, gesunden Frau nach Italien geprüft und
diese bejaht – was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ent-
spricht (vgl. zum Beispiel die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-5401/2014 vom 10. November 2014; D-5399/2015 vom 14. Oktober
2015). Es setzte sich auch – spätestens im Rahmen der Vernehmlassung
– mit der individuell geltend gemachten verwandtschaftlichen Beziehung
zwischen den Schwestern auseinander und kam zum Ergebnis, diese ver-
möge nichts an der Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren der Be-
schwerdeführerin zu ändern.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung aller Umstände im
Verfahren der Beschwerdeführerin fest, dass die Vorinstanz sich mit der
Frage, ob die Verwandtschaft und die enge Beziehung der Schwestern aus
humanitären Erwägungen zu einem Selbsteintritt hätte führen können, in
rechtsgenüglicher Weise auseinander gesetzt hat. Sie hat das ihr einge-
räumte Ermessen ausgeübt.
4.3.4 Das BFM hat seinen Ermessensentscheid auch zwar knapp, aber ge-
nügend begründet. Im Rahmen der Vernehmlassung stellte es fest, dass
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester kein faktisches Ab-
hängigkeitsverhältnis bestehe (vgl. Beschwerdeakten, Ziff. 4), weshalb die
Beschwerdeführerin nicht als von ihrer Schwester abhängige Person im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu bezeichnen sei, da sie nach Ak-
tenlage weder schwer krank noch ernsthaft behindert oder schwanger sei.
Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und entspricht dem Rege-
lungsinhalt des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/AN-
DREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K3 zu Art. 16). Die
Vorinstanz hat jedoch auch die Möglichkeit eines humanitären Selbstein-
tritts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a
Abs. 3 AsylV1 geprüft und im Wissen um die Zuständigkeit der Schweiz für
das Asylverfahren der Schwester der Beschwerdeführerin dennoch die Zu-
mutbarkeit ihrer Überstellung entschieden. Sie hat damit alle Sachverhalt-
selemente genügend berücksichtigt.
Selbst wenn es aus der Sicht der Beschwerdeführerin wenig nachvollzieh-
bar anmutet, dass ihr Asylgesuch in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat
D-5721/2014
Seite 12
als das Gesuch ihrer Schwester behandelt wird, so muss sich das Bundes-
verwaltungsgericht einer Bewertung dieses in korrekter Ermessensaus-
übung getroffenen Entscheids enthalten.
5.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und
hat korrekt in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung nach Italien
angeordnet.
6.
6.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch in der Zwi-
schenverfügung vom 8. Oktober 2014 gutgeheissen, da die gestellten
Rechtsbegehren nicht von vorneherein aussichtslos waren. Der Beschwer-
deführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5721/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: