B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5721/2016
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. August 2016 / N (…)
D-5721/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…)
(Monat) respektive (…) (Monat) 2014 und gelangte illegal über den Sudan,
Libyen und Italien am 11. September 2014 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 22. September 2014 summarisch
befragt (nachfolgend: Befragung) und am 17. Dezember 2015 einlässlich
zu seinen Asylvorbringen angehört (nachfolgend: Anhörung).
Zur Begründung seines Gesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei eritre-
ischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme ursprünglich aus
B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______). Die Eltern und fünf
Geschwister lebten heute noch in Eritrea. Er selber habe bis zur neunten
Klasse die Schule besucht, diese dann aber abgebrochen und auf der el-
terlichen Plantage gearbeitet. Im (…) (Monat) sei er bei einer Razzia beim
Busbahnhof von B._______ aufgegriffen und auf den Polizeiposten ge-
bracht worden. Anschliessend sei er ins Gefängnis E._______ überführt
worden, wo er einen Monat in Haft gewesen sei, bevor man ihn nach
F._______ zur militärischen Ausbildung gebracht habe. Von dort sei er al-
lerdings gleich wieder geflohen, und habe sich im Folgenden in der Gegend
seines Heimatortes versteckt. Schliesslich habe er im (…) (Monat) ver-
sucht, Eritrea illegal zu verlassen. Dabei sei er aber in der Nähe von
G._______ (Zoba H._______) erwischt und wiederum festgenommen wor-
den. Danach sei er zunächst (…) (Zeitraum) in einem unterirdischen Ge-
fängnis in L._______ festgehalten worden, daraufhin habe man ihn für (…)
(Zeitraum) in ein Gefängnis in I._______ überstellt, bevor er schliesslich –
wiederum zwecks militärischer Ausbildung – nach J._______ transferiert
worden sei. Nach ungefähr (…) (Zeitraum) sei er aber erneut desertiert und
wiederum nach Hause zurückgekehrt. Nach einer kurzen Erholungsphase
habe er dann die Ausreise organisiert und angetreten. Schlepper hätten ihn
zu Fuss und mit dem Auto über J._______ und K._______ illegal in den
Sudan gebracht.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Taufschein (im Original
und in Kopie) sowie Kopien der Identitätskarten seiner Mutter und seines
Vaters zu den Akten.
B.
Mit Verfügung datiert vom 25. August 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
D-5721/2016
Seite 3
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 19. September 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unmöglichkeit, Unzu-
lässigkeit, respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und der
Beschwerdeführer als Folge davon vorläufig aufzunehmen. In formeller
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung der unterzeichnen-
den Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31). Ferner sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Anlässlich der Beschwerde brachte die Rechtsvertreterin bezüglich des
Sachverhalts ergänzend vor, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber
ausgesagt, nach dem Schulabbruch und dem Eintritt der Volljährigkeit von
der Verwaltung in B._______ einmal ein Schreiben erhalten zu haben, in
welchem er auf seine Pflicht zur Leistung des Militärdienstes hingewiesen
worden sei. Persönlich sei er jedoch nicht zu Hause gesucht worden, und
er habe sich auch nie aktiv um Rekrutierung bemüht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 wies der damals zuständige
Instruktionsrichter unter anderem die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, verbun-
den mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, einen Kostenvor-
schuss einzubezahlen.
E.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer unter
anderem, der Instruktionsrichter habe in den Ausstand zu treten und die
Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 sei aufzuheben, beziehungs-
weise, dass auf die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Rechtsverbeiständung zurückzukommen sei.
F.
Am 21. Oktober 2016 zahlte der Beschwerdeführer den erhobenen Kos-
tenvorschuss ein.
D-5721/2016
Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 sistierte die Instruktionsrich-
terin das vorliegende Beschwerdeverfahren. Im neu eröffneten Ausstand-
verfahren D-6524/2016 verzichtete sie auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig wies sie
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG ab.
H.
Mit Abschreibungsentscheid vom 17. Februar 2017 schrieb das Bundes-
verwaltungsgericht das Ausstandsverfahren D-6524/2016 aufgrund eines
Abteilungswechsels des vormaligen Instruktionsrichters – mithin aufgrund
Gegenstandslosigkeit – ohne Verfahrenskosten aufzuerlegen ab, und
überwies die Akten des rubrizierten Verfahrens zur weiteren Veranlassung
an die neu zugeteilte und hier rubrizierte Instruktionsrichterin. Ferner hielt
das Gericht fest, über die Entschädigungsfolge des Ausstandverfahrens
sei mit dem Endentscheid in der vorliegenden Hauptsache zu entscheiden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 hob die Instruktionsrichterin
die Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 auf und stellte die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde fest. Ferner wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
wiedererwägungsweise gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Schliesslich wurde die Vo-
rinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
J.
In Ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2017 nahm die Vorinstanz zur
Beschwerdeschrift Stellung, wobei sie vorbrachte, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen halte
sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2017 zur
Kenntnis gebracht.
K.
Mit Beweismitteleingabe vom 31. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer
neun – auf ihn lautende und die erste bis zur neunten Klasse betreffende
D-5721/2016
Seite 5
– Schulzeugnisse im Original zu den Akten. Ferner nahm seine Rechtsver-
treterin Stellung zum Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs respektive der gebotenen staatlichen Neut-
ralität. Insbesondere habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz
nicht beachtet und sich einseitig auf gegen die Glaubhaftigkeit des Be-
schwerdeführers sprechende Elemente fokussiert (vgl. ausführlich zu den
entsprechenden Beschwerdevorbringen: Beschwerdeschrift, N. 4.2.3.3 –
4.2.3.5). Ebenso rügt er die Unzulässigkeit der vorinstanzlichen Praxisän-
derung betreffend die illegale Ausreise aus Eritrea (vgl. ausführlich dazu:
Beschwerdeschrift, N. 4.3.1 – 4.3.13.7).
Diese verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu
prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken vermöchten (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl.
2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
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Seite 6
2.2 Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes geht im vorliegenden Fall ins Leere. In den Akten
finden sich keine Hinweise auf diesbezügliche Verfehlungen der Vo-
rinstanz. Insofern eine Fokussierung auf die gegen die Glaubhaftigkeit des
Beschwerdeführers sprechenden Elemente gerügt wird, ist anzumerken,
dass die verfügende Behörde sich im Rahmen der Begründungspflicht auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl.
exemplarisch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6/2016 vom 18.
Juni 2018 mit Verweisen auf BVGE 2013/34 E. 4.1 m.w.H.; 2011/37 E.
5.4.1; 2008/47 E. 3.2).
2.3 Betreffend die gerügte vorinstanzliche Praxisänderung kann den Vor-
bringen des Beschwerdeführers ebenso wenig gefolgt werden. An dieser
Stelle kann – angesichts der folgenden Ausführungen – auf die detaillierte
Wiedergabe der Argumentation des Beschwerdeführers verzichtet und auf
die Beschwerde verwiesen werden (N. 4.3.1 – 4.3.13.7).
2.3.1 Die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln zur Praxisänderung wa-
ren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Vorinstanz im
vorliegenden Fall nicht massgebend. Ihre bis Mitte 2016 geübte Praxis be-
treffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsuchenden und wurde
deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in
wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-
7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die
langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amt-
lichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in
BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige
Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordina-
tionsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend
die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
2.3.2 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälli-
gem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 – dem Gericht vorgängig
kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom
23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichter-
stattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte.
Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im
Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom
30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) führte, dem Gericht in einer
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ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des
BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff., D-5197/2016 vom 14. März
2018 E. 5.6).
2.3.3 Nach dem Gesagten geht die Rüge der rechtlichen Unhaltbarkeit der
vorinstanzlichen Praxisänderung vorliegend ins Leere.
2.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist hier festzuhalten, dass die verfah-
rensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ins Leere gehen, mithin ab-
zuweisen sind. Entsprechend sind im Folgenden die materiellen Beschwer-
devorbringen zu prüfen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsge-
richt den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der-
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe – die Inhaftie-
rungen sowie die Desertion aus dem Militärdienst in J._______ – an-
schliessen kann.
4.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
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Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaub-
haft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente über-
wiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Einschätzung der Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers an, dieser habe betreffend seine verschie-
denen Gefängnisaufenthalte in der Periode (…) (Datum) bis (…) (Datum)
anlässlich der Befragung und der vertieften Anhörung unterschiedliche An-
gaben gemacht. Insbesondere habe er einmal zu Protokoll gegeben, ledig-
lich in L._______ in Haft gesessen zu haben. Das andere Mal habe er je-
doch vorgebracht, in L._______ und in I._______ inhaftiert gewesen zu
sein. Ferner habe er bezüglich des Zeitpunkts seiner Ankunft in J._______
und des Beginns der militärischen Ausbildung unterschiedliche – mithin wi-
dersprüchliche – Angaben gemacht. Weiter habe er seine angebliche De-
sertion Anfang (…) (Jahr) unterschiedlich datiert, und über die nachfolgen-
den Ereignisse unterschiedliche Angaben gemacht, was wiederum wider-
sprüchlich sei. Schliesslich seien auch die Angaben zur Aufenthaltsdauer
in J._______ widersprüchlich. Zudem seien die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu seiner Zeit in J._______ sehr oberflächlich geblieben
sowie allgemein gehalten, und liessen ferner eine persönliche Betroffenheit
vermissen. Die Aussagen zur Flucht seien knapp und unsubstantiiert. Ins-
gesamt seien Ausführungen zu spezifischen, den Beschwerdeführer be-
treffenden Vorkommnissen oder seinem persönlichen Erleben ausgeblie-
ben. Angesichts eines einschneidenden Erlebnisses, wie der militärischen
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Ausbildung und der Flucht daraus, wäre zu erwarten gewesen, dass der
Beschwerdeführer ausführlicher über dieses Ereignis und seine Wahrneh-
mung darüber hätte berichten können. Insgesamt hielten die Vorbingen
des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Vor-
fluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
4.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz habe den
herabgesetzten Beweismassanforderungen nicht genügend Rechnung ge-
tragen. Die Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht
nachvollziehbar und unstimmig gründe auf einer zu restriktiven Handha-
bung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Das SEM stütze sich in seiner Ver-
fügung vornehmlich auf vermeintlich nicht nachvollziehbare Aussagen und
Verhaltensweisen, sowie darauf, dass der Beschwerdeführer angebliche
Unstimmigkeiten nicht befriedigend habe aufklären können. Es sei festzu-
halten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der An-
nahme in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung gemäss Art. 7 AsylG durchaus standhielten. Die Vorinstanz habe
sich bei ihrer Beurteilung einseitig auf Aussagen berufen, die angezweifelt
werden könnten. Kriterien, welche für die Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers sprächen seien hingegen nicht einmal ansatzweise im Entscheid
aufgeführt worden. So ergebe das blosse Aktenstudium, dass die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers sowohl anlässlich der ersten und zweiten
Befragung als auch im persönlichen Gespräch im Rahmen der Entscheid-
besprechung in den zentralen Punkten überwiegend identisch, mithin wi-
derspruchsfrei, ausgefallen seien. So habe der Beschwerdeführer in den
Grundzügen die zentralen Punkte genannt, insofern das während einer
summarischen Befragung aufgrund der knappen Zeit möglich gewesen sei.
Er habe in der direkten Bundesanhörung keine weiteren wichtigen Ereig-
nisse nachgeschoben oder vergessen. Zwar treffe es zu, dass es hinsicht-
lich der zeitlichen Einordnung derselbigen zu – lediglich geringfügigen –
Differenzen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die Zeit in
J._______ jedoch in beiden Anhörungen der gleichen Periode zugeordnet
und nicht völlig andere Monate genannt. Ebenso habe er die beiden Fest-
nahmen im Jahr (…) und (…) auf die Monate genau gleich datiert und auch
gleichermassen begründet. Vielen Asylsuchenden fiele das exakte Nennen
von Daten schwer. Durch missverständlich gestellte oder unverstandene
Fragen und Übersetzungen könnten Unklarheiten entstehen. Auch sei die
Fähigkeit, Abläufe detailliert zu beschreiben, davon abhängig, wie weit man
sich diese angeeignet habe oder von Natur aus besässe. Den Beschwer-
deführern fehle diese Fähigkeit – im Gegensatz zu hier aufgewachsenen
Personen – sehr oft. Zudem sei ihnen auch oft unklar, welche Vorbringen
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Seite 10
wichtig seien und weshalb. In casu gehe aus dem Anhörungsprotokoll her-
vor, dass es bezüglich der exakten wochenmässigen Einordnung im (…)
(Monat) und (…) (Monat) zu Unklarheiten gekommen sei. Dies sei auch
dem Befrager selber aufgefallen. Angesprochen auf die Ungereimtheiten
seiner Aussagen zwischen den verschiedenen Anhörungen habe der Be-
schwerdeführer im Rahmen der vertieften Anhörung die richtige Version
erläutert. Insgesamt könne zwar tatsächlich ein Vorbehalt bezüglich der
zeitlichen Einordnung des Aufenthaltes und der Flucht aus J._______ ge-
macht werden, jedoch vermöge dieser das Vorbringen als Solches nicht
zwingend in Frage zu stellen. Auch seien die Ausführungen des Beschwer-
deführers hinsichtlich seiner Zeit in J._______ nicht oberflächlich ausgefal-
len oder allgemein gehalten gewesen. In der Befragung seien ihm keine
diesbezüglichen Ergänzungsfragen gestellt worden. In der vertieften Anhö-
rung habe der Beschwerdeführer zahlreiche Fragen konkret beantwortet.
Er habe seine Einheit genau bezeichnen können, habe einen Vergleich zur
Haft in E._______ hergestellt und das Gefängnis beschrieben. Er habe
auch die Frage nach seiner tagtäglichen Beschäftigung dort beantworten
können.
4.4 Obwohl der vorinstanzlichen Einschätzung nicht in allen Punkten ge-
folgt werden kann, kommt das Gericht vorliegend mit der Vorinstanz zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Sach-
verhaltsdarstellung als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft
erscheinen zu lassen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Darstellung des Beschwerdeführers in
einigen Punkten durchaus zu überzeugen vermag. So weisen seine Vor-
bringen ganz grundsätzlich einen eher komplexen, mithin nicht stereotypen
Charakter auf, macht er doch verschiedene Flucht- und Inhaftierungsmo-
mente in verschiedenen – gemäss verfügbaren Informationen existieren-
den – Gefängnissen und Militärausbildungslagern geltend. Obwohl sich die
Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht zur Plausibilität der Asylvorbringen
äussert, ist hier doch festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im vor-
liegenden Fall geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung zumindest in ge-
ografischer Hinsicht als durchaus nachvollziehbar und plausibel erscheint,
und auch seine Aussagen zu seinem Heimatort in der Nähe von
M._______ einen stimmigen Eindruck machen und – soweit überprüfbar –
als korrekt einzustufen sind.
Demgegenüber ist jedoch mit der Vorinstanz festzustellen, dass gravie-
rende Widersprüche zwischen den Befragungs- und Anhörungsaussagen
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Seite 11
des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an dem von ihm geltend ge-
machten – potentiell asylrelevanten – Kernvorbringen wecken. Diesbezüg-
lich kann weitgehend auf die ausführliche Darstellung in der vorinstanzli-
chen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere erwähnte er – anlässlich
der Befragung explizit nach dem Ort seiner Inhaftierung gefragt – lediglich
die Haftanstalt in L._______, nicht aber diejenige in I._______ (vgl. Verfü-
gung S. 2 f. mit Verweisen auf A3 F7.01 und A18 F111 ff.). Auch wider-
spricht sich der Beschwerdeführer bereits innerhalb des Befragungsproto-
kolls hinsichtlich der letzten Monate vor seiner Ausreise (vgl. A3 F1.17.05
und A3 F7.01). Während die von der Vorinstanz monierte fehlerhafte Da-
tierung – es handelt sich um Verschiebungen von einem oder maximal zwei
Monaten – nicht allzu schwer zuungunsten des Beschwerdeführers ins Ge-
wicht fallen kann, sind die Unterschiede in Bezug auf Haftort und Ereig-
nisabfolge der letzten Monate vor der Ausreise doch schwerwiegend und
nicht nachvollziehbar. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht,
den genauen Ablauf der Ereignisse wirklich nachvollziehbar darzustellen
(vgl. zum Beispiel A18 F114 ff.; oder auch die Ausführungen zum Tomaten-
verkauf, A18 F50 ff.). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz richtigerweise die
fehlende Substantiierung der Asylvorbringen moniert. Obwohl sich das
SEM in seiner Entscheidbegründung zur fehlenden Substantiierung ledig-
lich auf einen relativ kurzen Abschnitt des Aussageprotokolls stützt, und
sich in anderen Teilen des Protokolls durchaus etwas ausführlichere Schil-
derungen finden, ist der vorinstanzlichen Verfügung gesamthaft zuzustim-
men. Insgesamt bleiben die Aussagen des Beschwerdeführers in der doch
verhältnismässig langen Befragung – und auch in den von der Verfügung
nicht berücksichtigten Abschnitten – mit wenigen Ausnahmen eher kurz
und wenig detailliert. Zudem enthalten die Schilderungen auch nur wenige
auf tatsächliches Selbsterleben des Beschwerdeführers hindeutende Re-
alkennzeichen.
Die im Verfahrensverlauf zu den Akten gelegten Beweismittel betreffen
nicht die asylrelevanten Teile der Asylvorbringen des Beschwerdeführers.
4.5 Die Glaubhaftigkeitsprüfung verlangt nach überwiegender Wahrschein-
lichkeit des behaupteten Sachverhalts. Die blosse Möglichkeit, dass der
Sachverhalt sich wie vom Beschwerdeführer behauptet zugetragen hat,
reicht nicht aus, wenn gesamthaft wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die Darstellung sprechen.
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Seite 12
In einer Gesamtschau – und angesichts der obigen Ausführungen (vgl. E.
4.5) ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den von ihm behaupte-
ten Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft darzule-
gen. Entsprechend sind die asylrelevanten Vorfluchtgründe des Beschwer-
deführers als unglaubhaft zu beurteilen und wurde sein Asylantrag von der
Vorinstanz zu Recht abgelehnt.
5.
Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise
aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, mithin subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden
Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.2 Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, eine glaubhaft dar-
gelegte illegale Ausreise müsse weiterhin zur Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft führen. Zudem ergänzte der Beschwerdeführer in seiner Be-
weismitteleingabe vom 31. Mai 2017 diese Vorbringen dahingehend, als er
geltend machte, dass bei ihm die – gemäss neuem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 – neben der illegalen
Ausreise erforderlichen zusätzlichen Anknüpfungspunkte auch gegeben
seien. Er sei gemäss seiner glaubhaften Vorbringen im (…) (Monat) und
im (…) (Monat) jeweils verhaftet worden und habe in diesen Kontexten je-
weils verschiedene Behördenkontakte gehabt. Demnach verfüge er auch
in Bezug auf eine Bestrafung aufgrund seiner illegalen Ausreise über ein
Gefährdungsprofil.
5.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesver-
waltungsgericht in Erwägung 5.1 zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea
die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht
ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
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5.4 Ob die illegale Ausreise des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht
wurde, kann – aufgrund der mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
geänderten Praxis – letztlich offen bleiben. Liegen nämlich keine zusätzli-
chen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Au-
gen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen,
vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu be-
gründen.
5.5 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen, wobei auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit
der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. oben E. 4.4 und 4.5). An-
dere zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
liessen, sind gemäss Aktenlage nicht ersichtlich.
5.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-5721/2016
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7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest,
dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leib-
eigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle. Ferner prüfte das
Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl un-
ter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl.
dazu nachfolgend, E. 7.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter
und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK;
vgl. dazu nachfolgend, E. 7.1.2.3).
7.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
D-5721/2016
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insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
7.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten,
dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fäl-
len kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet.
Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich
auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Deser-
tion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Weg-
weisungsvollzug zu verneinen.
7.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbeson-
dere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem „real risk“ einer
Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst
ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernst-
haftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nati-
onaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8).
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7.1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid –
aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der
Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die
Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
7.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und
16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungs-
mittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheits-
system Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei
begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl.
EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. Urteil
D-2311/2016 E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach
Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein.
7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten dro-
hen. Zudem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexu-
eller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahr-
scheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. E-5022/2017 E. 6.2.3 und
6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienst-
leistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret
gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
D-5721/2016
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7.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen.
7.2.4 Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer äusserten sich
im Rahmen der angefochtenen Verfügung und Beschwerdeeingaben aus-
führlich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wobei für die spezifi-
sche Argumentation auf die entsprechenden Schriftsätze verwiesen wer-
den kann.
Vorliegend ist die Beurteilung der Vorinstanz zu stützen, und ist die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wobei auf die Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung und im Rahmen der Vernehmlassung ver-
wiesen werden kann. Insbesondere handelt es sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen jungen und gesunden Mann, der in Eritrea über ein familiäres
Netz verfügt. Weiter besitzt die Familie des Beschwerdeführers eine Plan-
tage (A18 F35), auf der auch der Beschwerdeführer bereits gearbeitet hat
und deren Ertrag die Reise in die Schweiz finanzierte (A18 F176). Dieser
Umstand deutet auf einen relativ hohen sozialen Status und relativen Wohl-
stand der Familie hin. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass sich
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wird wirtschaftlich integrieren
können. Abgesehen davon ergeben sich aus dem Sachverhalt insbeson-
dere keine Hinweise auf besondere Umstände, die im Rückkehrfall auf eine
existenzbedrohende Situation des Beschwerdeführers schliessen liessen.
Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesse-
rungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Frie-
densabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedens-
abkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht,
11. Juli 2018).
7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
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des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 24. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer jedoch wie-
dererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gewährt. Entsprechend ist der – vom
Beschwerdeführer mit Zahlung vom 21. Oktober 2016 und aufgrund der
mittlerweile aufgehobenen Zwischenverfügung geleistete – Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zurückzuerstatten.
Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amt-
licher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m.
Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist damit unbesehen des Ausgangs des Verfahrens
ein Honorar auszurichten, soweit der Aufwand sachlich notwendig war (vgl.
Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertre-
tung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und
Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-
anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs.
2 VGKE). In der Beschwerdeschrift wurde ein Stundenansatz von Fr. 194.–
(inkl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Dieser ist im Sinne der vorgängi-
gen Erwägungen zu kürzen. Nicht zu entschädigen ist sodann mangels
Konkretisierung der pauschal geltend gemachte Auslagenersatz. Die
Rechtsvertreterin machte in der Beschwerde einen Aufwand von 8.25
Stunden (495 Minuten) geltend, was angemessen erscheint. Hinzu kommt
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der nicht ausgewiesene – aber aufgrund der Akten verlässlich einschätz-
bare – Aufwand für die Beweismitteleingabe vom 31. Mai 2017 und die da-
rin enthaltenen beschwerdeergänzenden Ausführungen.
Im Sinne der obigen Erwägungen ist das Honorar auf pauschal Fr. 1'400.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst.
c VGKE) festzusetzen.
10.
10.1 Im Abschreibungsentscheid D-6524/2016 vom 17. Februar 2017
wurde in Bezug auf das Ausstandverfahren festgehalten, dass über die
dortigen Entschädigungsfolgen mit dem vorliegenden Entscheid zu befin-
den sei. Dabei stellte die zuständige Einzelrichterin fest, dass bei gegen-
standslos gewordenen Verfahren die Kosten der Partei aufzuerlegen sind,
welche die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (Art. 5 VGKE), und dass
für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt.
Ferner wurde ausgeführt, dass die Bestimmung derjenigen Partei, welche
die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, nach materiellen Kri-
terien erfolgt und nicht danach, wer die unmittelbar zur Abschreibung ver-
anlassende formelle Prozesshandlung vornimmt (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.56). In Bezug auf das Verfahren D-6524/2016
wurde festgehalten, dass die gerichtsinterne Umverteilung des vorliegen-
den Verfahrens die Gegenstandslosigkeit bewirkt habe. Dem Gesuchstel-
ler seien deshalb keine Kosten aufzuerlegen und es wäre ihm grundsätz-
lich eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei über die Entschädi-
gungsfolgen mit dem Entscheid in der Hauptsache in vorliegendem Verfah-
ren zu befinden sei.
10.2 Aufgrund der vorangehenden Überlegungen ist dem Beschwerdefüh-
rer die angekündigte Parteientschädigung im Umfang des von ihm geltend
gemachten Aufwands für das Ausstandbegehren auszurichten, wobei vom
in der Beschwerde im Hauptverfahren geltend gemachten Stundenansatz
von Fr. 194.– auszugehen ist. Für das Ausstandverfahren wurde keine
Kostennote eingereicht. Aufgrund der Aktenlage und im Kontext ähnlich
gelagerter Verfahren kann der entstandene Aufwand jedoch zuverlässig
abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE).
10.3 Im Sinne der obigen Erwägungen ist dem Beschwerdeführer aufgrund
des gegenstandslos gewordenen Ausstandsverfahrens D-6524/2016 eine
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Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) zuzusprechen, wobei die Kosten von der Gerichtskasse
zu übernehmen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– wird rückerstattet.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertretung wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1'400.– zugesprochen.
4.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren D-6524/2016 zulasten der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 600.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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