B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-572/2018
law/joc
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 / N (…).
D-572/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______, wies sich am 3. Dezember 2015 im Rahmen einer
polizeilichen Personenkontrolle in der Schweiz unter anderem mit einer ab-
gelaufenen Kurzaufenthaltsbewilligung L (ausgestellt am […]) aus und
wurde zwecks Identifikationsabklärung festgenommen und anschliessend
in Untersuchungshaft versetzt. Während der Haft teilte er dem zuständigen
Migrationsamt schriftlich mit (Eingang Migrationsamt: 1. Februar 2016), er
wolle aufgrund der Situation in B._______ nicht in die Türkei zurückkehren
und suche um Asyl nach.
A.b Am 14. März 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksge-
richt C._______ wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen, Täuschung
der Behörden, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Er-
werbstätigkeit ohne Bewilligung für schuldig befunden und zu einer Geld-
strafe von (…) – unter Aufschub deren Vollzugs und Auferlegung einer Pro-
bezeit von 2 Jahren – verurteilt. Noch am selben Tag wurde er aus der Haft
entlassen. Am 16. März 2016 wurde er dem Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) D._______ zugeführt.
A.c Am 23. August 2016 fand im EVZ D._______ eine Befragung zu seiner
Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen
aus dem Heimatland durch das SEM statt. Eine einlässliche Anhörung zu
den Asylgründen des Beschwerdeführers erfolgte durch das SEM am
30. März 2017.
A.d Im Rahmen der erwähnten beiden Befragungen gab der Beschwerde-
führer zu Protokoll, er sei in B._______ (Türkei) aufgewachsen und habe
dort (…) Jahre die Schule besucht. Er habe bis im Alter von (…) Jahren
seinen Eltern bei der (…) geholfen. Von Oktober/November 2012 bis Sep-
tember 2014 habe er in Slowenien bei einem Freund gelebt und bei einem
(…) gearbeitet. Mitte September, anfangs Oktober 2014 sei er mit einem
gefälschten slowenischen Pass in die Schweiz gereist, wo er eine L-Bewil-
ligung erhalten und von Oktober 2014 bis Januar 2015 und dann wieder ab
anfangs Dezember 2015 gearbeitet habe. Am 3. Dezember 2015 sei er auf
dem Weg zur Arbeit festgenommen worden und bis zum 14. März 2016
inhaftiert gewesen. Er habe hier in der Schweiz einen Arbeitsvertrag, gültig
ab dem 1. März 2017, abschliessen können und warte auf eine Arbeitsbe-
willigung.
D-572/2018
Seite 3
Er sei im Oktober/November 2012 von der Türkei nach Slowenien und da-
nach im Herbst 2014 in die Schweiz geflüchtet, weil er als Kurde keinen
Militärdienst habe leisten wollen. Einige Monate vor seiner Flucht nach Slo-
wenien sei er mittels Schreiben an den Dorfvorsteher in B._______ zu ei-
ner militärischen Musterung vorgeladen worden, die im Juli oder August
2012 hätte stattfinden sollen. Diesem Aufgebot sei er nicht gefolgt. Er wolle
nicht der türkischen Armee dienen und gegen sein eigenes Volk kämpfen.
In Slowenien habe er nicht um Asyl nachgesucht, da sein Freund ihm dort
erklärt habe, dies sei unnötig. Der Freund habe ihm einen slowenischen
Pass versprochen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würde er sofort
ins Militär geschickt. Da er dem ersten militärischen Aufgebot nicht gefolgt
sei, habe er im Sommer 2016 erneut ein militärisches Aufgebot und zu-
gleich einen Strafbefehl erhalten. Er werde gesucht.
Zur Stützung seiner Vorbringen übermittelte der Beschwerdeführer dem
SEM eine Vorladung zur militärischer Musterung vom 15. März 2016, aus-
gestellt durch das Verteidigungsministeriums, Abteilung Militärangelegen-
heiten, B._______, einen Auszug aus dem Personenstandsregister (Nü-
fus), ausgestellt am 10. April 2017 in B._______ und einen Arbeitsvertrag
einer Schweizerischen (…)firma, datiert vom 22. Februar 2017.
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 – eröffnet am 28. Dezember 2017
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 1. Februar 2016 ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
C.
Gegen die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 erhob der Be-
schwerdeführer mittels elektronischer Eingabe des rubrizierten Rechtsver-
treters vom 29. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Be-
schwerde. In dieser wird beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei auf-
zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzu-
stellen, es sei ihm Asyl zu gewähren und ihm sei eine Aufenthaltsbewilli-
gung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht und beantrag, dem
Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgelt-
licher Rechtsbeistand zu bestellen.
D-572/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im
Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts
nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.4 Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begrün-
dung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massge-
bend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
D-572/2018
Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerde-
führer habe sich bis anhin der militärischen Musterung in der Türkei entzo-
gen, womit jedoch nicht feststehe, ob er überhaupt diensttauglich sei. Ein
allfälliger Militäreinsatz sei daher rein hypothetisch. Die Dienstpflicht sei
zudem asylrechtlich nicht relevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung
eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene
dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur
Abwehr äusserer und innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Selbst
wenn der Beschwerdeführer für diensttauglich erklärt werden sollte, sei ein
allfälliger von ihm befürchteter Einsatz gegen die kurdische Bevölkerung
ebenfalls nur hypothetisch. Ausserdem liesse sich in einem solchen Fall
kein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie herstellen, da
die Einteilung nach dem Zufallsprinzip erfolge. Eine Gruppenverfolgung
gegen die Kurden sei nicht feststellbar. Aufgrund des hohen Anteils der
Kurden an der Gesamtbevölkerung in der Türkei von bis zu 15 % könne
D-572/2018
Seite 6
davon ausgegangen werden, dass Soldaten kurdischer Ethnie in beträcht-
licher Zahl auch in der türkischen Armee vertreten seien. In dieser Hinsicht
stelle der angeblich auf den Beschwerdeführer lautende Strafbefehl, ge-
mäss dem er eine Geldbusse bezahlen und den Militärdienst antreten solle,
die legitime gesetzliche Massnahme für die Verweigerung des Musterungs-
befehls dar. Ein allfälliger Einsatz gegen die kurdische Bevölkerung wie
auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis
stelle demzufolge keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne von Art. 3
AsylG dar.
4.5 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf zwei Zeitungsberichte der
NZZ (Neue Zürcher Zeitung) vom 10. August 2016 und vom 22. Januar
2018 sowie einen Beitrag in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ)
vom 23. Januar 2018 geltend gemacht, das türkische Militär werde im Bür-
gerkrieg in Syrien eingesetzt. Die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers
sei von massgeblicher Bedeutung. Denn die politische und menschen-
rechtliche Lage in der Türkei habe sich seit dessen Ausreise dramatisch zu
Ungunsten von ethnischen und religiösen Minderheiten sowie politisch An-
dersdenkenden verändert. Die Situation sei anhaltend instabil. Es sei vor-
gesehen, die Operation „Olivenzweig“ entlang der syrisch-türkischen
Grenze auszuweiten. Die türkische Regierung gedenke bis zu den Wahlen
2019 nicht, den Ausnahmezustand aufzuheben. Der Beschwerdeführer
werde in den Militärdienst eingezogen, um dann wahrscheinlich in einem
Militäreinsatz (wohl im Ausland) gegen seine Ethnie kämpfen zu müssen.
Dies habe er glaubhaft darlegen können, was die Vorinstanz jedoch ver-
kenne, indem sie von ihm einen Einberufungsentscheid fordere.
4.6 Die türkische Militäroffensive in Syrien mag zwar – wie dem Bericht der
FAZ zu entnehmen ist – völkerrechtlich umstritten sein. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass es nach gefestigter Praxis der schweizerischen Asylbe-
hörden das legitime Recht eines Staates ist, seine Bürger zum Militär- res-
pektive Wehrdienst zu verpflichten. Strafrechtliche oder disziplinarische
Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militär-
dienstpflicht sind daher nicht als politisch motivierte oder menschenrechts-
widrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten. Ausnahmen bleiben vor-
behalten, beispielsweise wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach
Art. 3 AsylG mit einer schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Straf-
mass für ihn höher ausfällt als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen
spezifischen Hintergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben
Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlun-
gen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre.
D-572/2018
Seite 7
Gemäss dem vom Beschwerdeführer erwähnten Strafbefehl vom Sommer
2016 wegen Nichterscheinens zur Musterung müsste er bei einer Rückkehr
eine Geldbusse bezahlen und den Dienst antreten, ansonsten er mit Haft
zu rechnen habe (vgl. act. A36/12 S. 7 f.). Dies würde jedoch eine legitime
staatliche Massnahme darstellen. Selbst wenn er sich (trotz Strafbefehl) im
Falle seiner Rückkehr weiterhin der Musterung respektive (im Falle seiner
Diensttauglichkeit als Voraussetzung für den Dienstantritt) dem Militär-
dienst verweigern würde, wären damit aber keine Anhaltspunkte für ein da-
rauffolgendes unfaires Verfahren wegen Refraktion dargelegt. Der Be-
schwerdeführer war seinen Angaben zufolge in der Türkei politisch nicht
aktiv und seine Eltern hatten keine Probleme mit den Behörden (vgl. act.
A19/14 S. 10, act. A36/12 S. 8). Hinweise dafür, dass die türkischen Be-
hörden ihn als regimefeindlich einstufen und ihn deswegen unfair behan-
deln könnten, liegen somit nicht vor.
Im Weiteren ist anzumerken, dass die militärische Einberufung in der Tür-
kei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen
erfolgt. Die ethnische und die religiöse Zugehörigkeit des Einberufenen
spielen dabei keine Rolle. Entgegen der dahingehenden Auffassung in der
Beschwerde kann – trotzt erfolgtem Putschversuch in der Türkei – auch
nicht etwa davon gesprochen werden, die Türkei würde Kurden speziell
gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. dazu etwa das Ur-
teile des BVGer D- 3828/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.5). Ausserdem
handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht geäusser-
ten Befürchtung, er würde nach Einzug in den Militärdienst „wohl“ im Aus-
land (und damit in Syrien gegen das kurdische Volk) eingesetzt um eine
blosse Mutmassung.
Die Ansicht des SEM (vgl. E. 7.4), wonach die vom Beschwerdeführer gel-
tend militärische Musterung sowie eine damit einhergehende allfällige Ein-
berufung in den Militärdienst als rechtsstaatliche Pflichten zu erachten sind,
denen vorliegend keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt, ist
demnach nicht zu beanstanden. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher verzichtet werden. Die da-
hingehende Rüge in der Beschwerde, das SEM hätte eine Prüfung der Un-
glaubhaftigkeit respektive der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vornehmen
müssen, erweist sich als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache fällt
nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
D-572/2018
Seite 8
4.7 Allein aus dem Umstand, dass sich die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in der Türkei – wie in der Beschwerde zutreffend geltend ge-
macht wird – im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive Novem-
ber 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts
verschlechtert hat, sowie den Entwicklungen seit dem gescheiterten
Putschversuch vom Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des
Ausnahmezustands, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für sich
ableiten. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt zugespitzt, jedoch richten sich
die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, pri-
mär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei
oder ein politisches Amt innehaben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat
sich mithin namentlich für oppositionell tätige Personen in der letzten Zeit
verschlechtert (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-1041/2015 vom 25. Ja-
nuar 2017 [recte: 25. Januar 2018] E. 5.5.3, E-5347/2014 vom 16. Novem-
ber 2016 E. 5.6.2). Der Beschwerdeführer verfügt indes nicht über ein ent-
sprechendes politisches Profil. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass
die Zuspitzung der allgemeinen Lage in der Türkei für ihn unmittelbar nach-
teilige Folgen nach sich ziehen wird.
4.8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch
abgelehnt hat.
5.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-572/2018
Seite 9
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen zum Asylpunkt
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-572/2018
Seite 10
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi-
schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir,
Marsin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak,
zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) – und den Entwicklungen nach dem
Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu-
gehen (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte:
25. Januar 2018] E. 7.3.2), E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2,
E- 2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017
E. 6.4.2).
6.4.3 Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ (Provinz
E._______) aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situa-
tion geraten würde. Er verfügt seinen Angaben zufolge immerhin über eine
– wenn auch nicht umfassende – (…) Schulbildung (vgl. act. A19/14 S. 1,
act. A36/12 S. 4). Auch war er von (…) bei einem (…) in F._______ sowie
ab Oktober (…) bis Ende (…) bei verschiedenen Firmen in der Schweiz auf
dem (…) tätig (vgl. act. A19/14 S. 5, act. A36/12 S. 7 u. S. 9). Er verfügt
somit über mehrere Jahre Arbeitserfahrung. Vor seiner Ausreise aus der
Türkei lebte er seinen Aussagen zufolge zusammen mit (…) seiner Ge-
schwister bei seinen Eltern und half in deren (…) in der (…) mit. Die Eltern
besitzen ausserdem (…), worin sie (…) (vgl. act. A19/14 S. 5 u. S. 7, act.
A36/12 S. 3 f. u. S. 8). Der Beschwerdeführer verfügt somit in der Türkei
über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegra-
tion behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor die-
sem Hintergrund nicht als unzumutbar.
D-572/2018
Seite 11
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit überprüfbar,
angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der bis dato nicht belegten
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebe-
gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Vo-
raussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind.
8.2 Angesichts der als aussichtslos zu bezeichnenden Begehren sind auch
die Voraussetzungen für eine Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG) nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-572/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: