B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5722/2012/wif
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Igbo mit letztem Wohnsitz in B._______,
Nigeria eigenen Angaben zufolge in der dritten Februarwoche 2012 ver-
liess und am 2. April 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen vom 10. April 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen
vom 5. Oktober 2012 im Wesentlichen geltend machte, Leute der Boko
Haram hätten sein Elternhaus angezündet, wobei seine Eltern und seine
Schwestern ums Leben gekommen seien,
dass er zu dieser Zeit auf dem Markt gewesen sei und sofort nach seiner
Heimkehr die Flucht ergriffen habe,
dass ihm Leute bzw. ein Nachbar erzählt hätten, wer das Haus in Brand
gesteckt habe,
dass die Leute der Boko Haram nach ihm suchten, um ihn umzubringen,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 – eröffnet am 26. Ok-
tober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Identitätspapiere verfüge,
die ihn als nigerianischen Staatsangehörigen auswiesen,
dass er ohne Identitätspapiere in die Schweiz gereist sei, was in der dar-
gestellten Art nicht geglaubt werde, da er konkrete Angaben zu seiner
Reiseroute schuldig geblieben sei,
dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen um kriminelle Delikte
von Drittpersonen handle, die von den nigerianischen Behörden aufs Ent-
schiedenste bekämpft würden, weshalb er sich in Nigeria unter staatli-
chen Schutz stellen könne und auf die Hilfe der Schweiz nicht angewie-
sen sei,
dass er somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines
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Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforder-
lich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2012 (Ein-
gang Bundesverwaltungsgericht: 5. November 2012) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantrag-
te, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei zwecks
neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen und dieses sei anzu-
weisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen – und so-
weit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtab-
gabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7
E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl.
BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 23-29, BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass er nämlich nur oberflächliche und ausweichende Angaben zur Reise
machte, die er ohne im Besitz von Identitäts- oder Reisepapieren zu sein
absolviert habe,
dass er behauptete, er habe die Schiffe, mit denen er gereist sei, nicht
gesehen, da er jeweils in diese hineingeschmuggelt worden sei,
dass er auf die Frage, wie er die Kontrollen passiert habe, antwortete,
sein Helfer habe es ihm ermöglicht, die Kontrollen zu passieren,
dass er keine Angaben dazu machen konnte, wie lange er mit den Schif-
fen unterwegs gewesen sei und wo er den Zug, der ihn in die Schweiz
gebracht habe, bestiegen habe,
dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, alleine der Umstand,
dass es für nigerianische Staatsangehörige möglich sei, sich Identitätspa-
piere ausstellen zu lassen, bedeute nicht zwingend, dass alle Nigerianer
solche besässen, zwar zutreffend ist, das Bundesverwaltungsgericht aber
angesichts vorstehend aufgeführter und weiterer unsubstanziierter Anga-
ben den Schluss zieht, der Beschwerdeführer wolle die wirklichen Reise-
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umstände nicht offenlegen, weil er die Reise in die Schweiz mit einem
Reisepapier, das er nicht abgeben wollte, absolvierte,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 5. Oktober 2012 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und eben-
so offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernis-
se entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8
S. 725-733 und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – unbesehen der Frage
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers – berechtig-
terweise darauf hingewiesen hat, dass es sich bei dem geltend gemach-
ten Anschlag auf seine Familie durch die Boko Haram, um einen von
Drittpersonen ausgehenden Übergriff handelte, und der Beschwerdefüh-
rer sich unter den Schutz der nigerianischen Behörden hätte stellen kön-
nen, sollte er sich tatsächlich vor Nachstellungen seitens dieser Gruppie-
rung gefürchtet haben,
dass auch das Argument in der Beschwerde, die Boko Haram habe in
B._______ mehrere Polizeistationen angegriffen und Dutzende Polizisten
getötet, nichts daran zu ändern vermag, dass die nigerianischen Sicher-
heitsbehörden grundsätzlich gewillt und in der Lage sind, die Bürger ihres
Landes vor derartigen Übergriffen zu schützen,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme zudem lokal
und regional beschränkt sind und es ihm zuzumuten ist, sich nötigenfalls
an einem anderen Ort in Nigeria niederzulassen, wo er seitens der Boko
Haram mit keinen Nachstellungen zu rechnen hätte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
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den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
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der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss den
Akten gesunden Mann handelt, der in seiner Heimat als Bauer arbeitete
und auf dem Markt half,
dass entgegen seiner Angaben zudem davon auszugehen ist, er verfüge
in Nigeria zumindest über ein Beziehungsnetz im weiteren Sinne, das ihm
nach einer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad behilflich sein wird,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftig-
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keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: