Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5723/2010
U r t e i l v om 3 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie, die schweizerische Vertretung in Colombo mit
englischsprachiger Eingabe vom 16. Juli 2007 (Eingang: 23. Juli 2007)
um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz ersuchte,
dass er dabei im Wesentlichen vortrug, er sei von den srilankischen
Sicherheitskräften beschuldigt worden, die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) unterstützt zu haben, weswegen er verhaftet und inhaftiert,
später jedoch wieder freigelassen worden sei,
dass im Jahre 2006 eine bewaffnete Gang auf ihn geschossen habe, er
jedoch unverletzt habe entkommen können,
dass er im Jahre 2007 verhaftet worden sei, wobei es dem
Internationalen Roten Kreuz gelungen sei, ihn freizubekommen,
dass er im Jahre 2007 von der Special Trained Force (STF) verhaftet und
später wieder freigelassen worden sei,
dass er seither vor bewaffneten Gangs und den srilankischen
Sicherheitskräften versteckt lebe,
dass die Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
6. August 2007 aufforderte, detaillierte Informationen und gegebenenfalls
Beweismittel zu seinem Asylgesuch einzureichen, ansonsten sein
Asylverfahren nicht weitergeführt werde,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf dieses Schreiben der Botschaft
mit undatierter Eingabe mehrere englischsprachige Dokumente in Kopie
zu den Akten reichte, so unter anderem eine Identitätskarte, ein
Schreiben des Internationalen Roten Kreuzes vom 18. Juni 2002, ein
Polizeischreiben sowie einen ärztlichen Kurzbericht vom 16. September
2003,
dass die Botschaft in Colombo die beiden Eingaben des
Beschwerdeführers (inklusive Beilagen) zusammen mit einem Kurzbericht
vom 12. November 2007 dem BFM überwies und dabei im Wesentlichen
festhielt, auf die Durchführung eines Interviews sei verzichtet worden,
weil der Beschwerdeführer die Anforderungen für den Erhalt von Asyl
nicht erfülle,
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dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 1. März 2010 festhielt, der
Sachverhalt sei auf Grund der schriftlichen Eingaben des
Beschwerdeführers als erstellt zu betrachten, weshalb auf eine Befragung
des Beschwerdeführers verzichtet werden könne,
dass das BFM weiter ausführte, das Bundesamt gedenke nach Prüfung
der Verfahrensakten das Asylgesuch abzuweisen, und dem
Beschwerdeführer diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme einräumte,
dass die Vertretung in Colombo dem BFM mit Schreiben vom
7. Juni 2010 mitteilte, dass die Zwischenverfügung vom 1. März 2010
dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Post zugesandt worden sei,
sich dieser innerhalb der gewährten Frist jedoch nicht habe vernehmen
lassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2010 die Einreise des
Beschwerdeführers nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass die Vorinstanz zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen
ausführte, vorliegend sei der Sachverhalt bereits aufgrund der
schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers erstellt gewesen, weshalb
auf die Durchführung einer Anhörung habe verzichtet werden können,
dass es sich bei den geltend gemachten Inhaftierungen und der
Verfolgung durch Unbekannte zwar um schwere Übergriffe handle,
jedoch die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung bei einer
objektivierten Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des
Asylgesetzes eingestuft werden müsse,
dass die Bedenken des Beschwerdeführers vor erneuten Übergriffen
seitens der Sicherheitskräfte oder unbekannten Personen gut
nachvollzogen werden könnten, jedoch das schweizerische Asylrecht
nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts diene,
dass zudem die erste vorgebrachte Haft mehr als zehn Jahre zurückliege,
weswegen zwischen den geltend gemachten Vorbringen und der vom
Beschwerdeführer gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen
Zeitpunkt kein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe,
dass der Beschwerdeführer aus der zweiten Haft im Jahre 2007 ebenfalls
entlassen worden sei, da nichts gegen ihn vorgelegen habe,
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dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE mit
der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei,
dass die LTTE in ihrer früheren Form heute nicht mehr existierten, womit
sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter
Regierungskontrolle befinde,
dass die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings"
erheblich zurückgegangen sei,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe die Zeit
vor Kriegsende betreffe,
dass angesichts der seither veränderten Lage das Risiko, dass er zum
heutigen Zeitpunkt weiteren Übergriffen ernsthaften Ausmasses durch
unbekannte Gruppierungen ausgesetzt sein könnte, ausgesprochen
gering erscheine,
dass der Beschwerdeführer überdies auf die Zwischenverfügung des
BFM vom 1. März 2010 nicht geantwortet habe, was ein weiteres Indiz
dafür sei, dass er zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei,
dass in Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes,
dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, das im
heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung
schliessen liesse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht
einreiserelevant,
dass an diesen Erwägungen auch die von ihm eingereichten Dokumente
nichts zu ändern vermöchten, stützten diese doch lediglich seine
Vorbringen, die nicht bestritten seien,
dass die schweizerische Vertretung in Colombo die Verfügung des BFM
vom 18. Juni 2010 dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom
29. Juni 2010 per Post zustellen liess,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 28. Juli
2010 (Eingangsstempel der schweizerischen Botschaft in Colombo:
3. August 2010) sinngemäss die Aufhebung der BFMVerfügung, die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung
beantragte,
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dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, auch nach
dem Ende des Krieges habe sich die Situation in rückständigen Gebieten
noch nicht normalisiert,
dass sie in der Nacht von unbekannten Personen bedroht würden,
dass sie manchmal sogar angegriffen würden, weshalb sie um ihr Leben
fürchteten,
dass der Beschwerde drei bereits früher eingereichte Dokumente (in
Kopie) beilagen,
dass die Botschaft die Beschwerde vom 28. Juli 2010 (inklusive Beilagen)
mit Begleitschreiben vom 6. August 2010 dem Bundesverwaltungsgericht
überwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich gemäss ständiger Praxis die Zuständigkeit der
Beschwerdeinstanz auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs
auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20
Abs. 2 AsylG erstreckt,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist,
dass auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG jedoch aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da – mit
Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen
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und Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren in englischer Sprache
gehalten und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne
weiteres darüber befunden werden kann,
dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen kann, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das BFM einem Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihm nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land zu reisen,
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz in Betracht zu ziehen ist
(vgl. die nach wie vor geltende, in den Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
publizierte Praxis: EMARK 2004 Nr. 20, S. 130, mit weiteren Hinweisen),
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wobei für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Person ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (a.a.O., S. 131),
dass bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch grundsätzlich eine
Befragung der asylsuchenden Person durchgeführt wird, es sei denn,
dies sei unmöglich (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Entscheid BVGE
2007/30 eingehend mit der Sachverhaltsermittlung und Gewährung des
rechtlichen Gehörsanspruches im Auslandverfahren auseinandersetzte
und dabei festhielt, die Unmöglichkeit der Durchführung einer Befragung
könne sich aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei
der Schweizer Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
Land oder aus beim Asylsuchenden liegenden persönlichen Gründen
ergeben (vgl. a.a.O. E. 5.25.3),
dass beim Befragungsverzicht die gesuchstellende Person unter Hinweis
auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels
konkreter Fragen aufzufordern sei, die Asylgründe schriftlich festzuhalten
(a.a.O. E. 5.4),
dass eine Befragung sich schliesslich auch erübrigen könne, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuches als
entscheidreif erstellt erscheine, wobei diesbezüglich der asylsuchenden
Person das rechtliche Gehör zu gewähren sei (vgl. a.a.O. E. 5.7 f.),
dass das BFM vorliegend auf die Durchführung einer persönlichen
Anhörung verzichtete und dabei darauf verwies, dass es den Sachverhalt
auf Grund der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers als
hinreichend erstellt betrachte,
dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen
Befragungsverzicht nach der soeben dargelegten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben sind, da keine Unmöglichkeit
der Befragung des Beschwerdeführers vorlag und der Sachverhalt nicht
wie gefordert bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuches vom 16.
Juli 2007 als entscheidreif erschien, was schon aus der Tatsache
hervorgeht, dass es die schweizerische Botschaft in Colombo zur Klärung
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des Sachverhalts für notwendig erachtete, den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 6. August 2007 aufzufordern, detaillierte Informationen
und gegebenenfalls Beweismittel zu seinem Asylgesuch einzureichen,
dass die Vorinstanz folglich dadurch, dass der Beschwerdeführer durch
die Schweizer Vertretung in Colombo nicht befragt wurde, dessen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte,
dass zudem festzuhalten ist, dass das BFM den rechtserheblichen
Sachverhalt ungenügend festgestellt hat, zumal es nicht abgeklärt hat,
von welchen bewaffneten Gangs und auf welche Art und Weise der
Beschwerdeführer bedroht sein will,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz dadurch,
dass der Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung nicht
befragt wurde, den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich
unvollständig festgestellt hat und dabei die behördliche
Untersuchungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt hat,
dass eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht
angebracht wäre, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz
verloren ginge (BVGE 2007/30 E. 8.3), weshalb der angefochtene
Entscheid aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass aus den Akten keine konkreten Hinweise für eine dem
Beschwerdeführer akut drohende Lebensgefahr hervorgehen, zumal er
sich gemäss seiner Beschwerdeeingabe noch immer in B._______
aufhält, wo sich die allgemeine Sicherheitslage nach dem Ende des
Krieges nicht derart präsentiert, dass eine Einreisebewilligung sofort zu
erteilen wäre (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober
2011 E. 13.1)
dass angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens keine Kosten
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal
davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer
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durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten
entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements
vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Colombo
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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