B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5723/2012
law/joc
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 – eröffnet am
31. Oktober 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 19. April 2012 ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt
und in der Hauptsache beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wieder-
herzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell
sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung
darüber zu informieren,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – unter Vorbehalt
nachfolgender Erwägungen – einzutreten und diese in Anwendung des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) – koordiniert mit dem
Verfahren der Schwester B._______ D-5724/2012 – zu beurteilen ist,
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dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2
VwVG), weshalb auf das Gesuch, die aufschiebende Wirkung sei wieder-
herzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Altstätten vom 30. April 2012 und der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 22. Juni 2012 sowie auf die angefochtene Verfügung zu
verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass das BFM in seiner Verfügung zutreffend festgehalten hat, den in
Bosnien und Herzegowina vorkommenden Übergriffen durch Drittperso-
nen auf Angehörige von Minderheiten komme in der Regel keine asyl-
rechtlich relevante Intensität zu, der Staat billige oder unterstütze solche
Übergriffe nicht und verfüge über eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur,
dass es im Ergebnis richtig davon ausgegangen ist, der Beschwerdefüh-
rer könne betreffend die aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der
Roma erfolgten Beleidigungen und Beschimpfungen staatlichen Schutz in
Anspruch nehmen,
dass es dabei im Zusammenhang mit der Behauptung des Beschwerde-
führers, wonach die Behörden, an die er sich gewandt habe, nichts unter-
nommen hätten, zu Recht festgehalten hat, den Akten sei nicht zu ent-
nehmen, dass er nach einer allfälligen Untätigkeit der Behörden noch-
mals interveniert oder sich an vorgesetzte Behörden gewandt hätte, re-
spektive bei Unterlassen der Einleitung von notwendigen Untersu-
chungsmassnahmen durch Beamte gegen diese auf dem Rechtsweg
vorgegangen wäre,
dass es zutreffend festgehalten hat, da er dies unterlassen habe, sei den
bosnischen Behörden die Möglichkeit genommen worden, ihn zu schüt-
zen, und zu Recht geschlossen hat, es würden somit keine Hinweise auf
eine Verweigerung staatlichen Schutzes vorliegen,
dass es schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass allein die Zugehörig-
keit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma und die in diesem
Zusammenhang genannten widrigen Lebensumstände nicht zur Annah-
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me einer zielgerichteten, asylrechtlich relevanten Verfolgung zu führen
vermögen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, er sei sogar
von der Polizei diskriminiert worden, sie hätten ihm gesagt, er habe als
Roma keine Rechte und dürfe auch nicht auf der Mülldeponie arbeiten,
seine Existenz sei deshalb in Bosnien und Herzegowina gefährdet,
dass er damit keine neuen, erheblichen Argumente vorträgt, die allenfalls
geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurtei-
lung des Asylgesuches zu gelangen,
dass das BFM zusammenfassend zu Recht festgestellt hat, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht ab-
gelehnt hat und die Wegweisung verfügt hat,
dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung des Beschwer-
deführers im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die
dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina droht,
dass aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Akten auch nicht
ersichtlich wird, inwiefern der vom BFM angeordnete Vollzug der Weg-
weisung anderweitig Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen
sein könnte,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu beach-
tenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich beurteilt hat,
dass daran auch die vom Beschwerdeführer behauptete Diskriminierung
der Roma bei der Gesundheitsversorgung und die von ihm erwähnte, al-
lerdings nicht weiter beschriebene, geschweige denn mit einem ärztlichen
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Zeugnis belegte Lebererkrankung etwas zu ändern vermag, da davon
auszugehen ist, er könne im Bedarfsfall auch in Bosnien und Herzegowi-
na adäquat medizinisch behandelt werden,
dass die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen, zufolge des direkten Ent-
scheides in der Hauptsache gegenstandslos werden,
dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen
Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, der Beschwer-
deführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abzu-
weisen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde demnach ohne Durch-
führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im
einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Der Antrag, der Beschwerdeführer sei über vom BFM an die heimatlichen
Behörden weitergeleitete Daten in einer separaten Verfügung zu informie-
ren, wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: