B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5723/2014
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ungefähr Mitte Au-
gust 2014 aus dem Heimatstaat ausreiste und via Serbien, Mazedonien,
Österreich und Deutschland am 18. August 2014 unkontrolliert in die
Schweiz gelangte, wo er am 20. August 2014 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 4. September 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der Anhörung zu
den Asylgründen vom 24. September 2014 durch das BFM zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei homo-
sexuell und deswegen im Heimatstaat mit Problemen konfrontiert gewe-
sen,
dass ihn sein Vater seiner sexuellen Veranlagung wegen gemieden, be-
schimpft, verprügelt und im Alter von 15 Jahren, im Jahre 1988, aus dem
Haus geworfen habe,
dass er fortan bei seiner Mutter bis zu deren Ableben gelebt und danach
keine feste Adresse mehr gehabt und bei Freunden genächtigt habe,
dass er mit verschiedenen Personen Probleme gehabt habe und vor zwei
oder drei Jahren nachts von Jugendlichen angegriffen und massiv ge-
schlagen worden sei,
dass er diesen Vorfall zwar bei der Polizei zur Anzeige gebracht, diese
jedoch nichts unternommen habe,
dass er während seiner Tätigkeit als Kellner von Arbeitskollegen belästigt,
beleidigt und schikaniert worden sei und seinetwegen auch weniger Gäs-
te gekommen seien, weshalb er im Jahre 2011 diesen Job habe aufgeben
müssen und danach seiner sexuellen Orientierung wegen keine Arbeit
mehr gefunden habe,
dass er seither versucht habe, seinen Lebensunterhalt mit dem Sammeln
von Kastanien zu bestreiten, doch sei dies nur unzulänglich gelungen,
weshalb er schliesslich den Heimatstaat verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. September 2014 – eröffnet am
gleichen Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) ablehnte, ihn aus
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der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl in der Schweiz beantragte,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und feststellte, dass der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Bundesrat
Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (safe country)
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und im Rahmen der
periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher auf diesen
Entscheid nicht zurückgekommen ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die Regelvermu-
tung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt-
findet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit han-
delt, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise
umgestossen werden kann,
dass gemäss Art. 40 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch ohne weitere Abklärun-
gen abgelehnt werden kann, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig
wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen
noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe ent-
gegenstehen,
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dass Art. 40 AsylG hingegen einer detaillierten Auseinandersetzung mit
den Vorbringen von Asylsuchenden nicht entgegensteht, eine solche
vielmehr aufgrund der Begründungspflicht des BFM und mit Blick auf das
Recht auf wirksame Beschwerde geboten ist, wenngleich Art. 40 Abs. 2
AsylG eine summarische Begründung genügen lässt,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vom 30. September
2014 im Wesentlichen ausführte, Homosexualität stelle in Bosnien und
Herzegowina generell kein rechtliches Problem dar, zumal die Entkrimina-
lisierung schon vor Jahren stattgefunden habe,
dass für jedermann die Möglichkeit bestehe, sich bei Rechtsverletzungen
an unabhängige nationale Institutionen sowie an internationale Organisa-
tionen wie die OSZE zu wenden beziehungsweise seine Rechte vor Ge-
richt einzuklagen,
dass Bosnien und Herzegowina seit dem 24. Februar 2002 Mitglied im
Europarat sei und zahlreiche Abkommen im Menschenrechtsbereich un-
terzeichnet habe, so im Juli 2002 die EMRK,
dass bei dieser Sachlage in letzter Instanz sogar eine Klage am Europäi-
schen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg möglich wäre,
dass es in der Heimat des Beschwerdeführers mehrere Organisationen
für sexuelle Minderheiten gebe,
dass der Beschwerdeführer, der seit der 8. Klasse fast täglich Probleme
wegen seiner sexuellen Orientierung gehabt haben will, indessen nur
einmal, nämlich vor zwei bis drei Jahren, einmal zur Polizei gegangen sei,
die Selbsthilfeorganisation für Homosexuelle nicht kenne und dement-
sprechend die vorhandene Schutzinfrastruktur nicht in Anspruch genom-
men habe,
dass er, angesprochen auf die Selbsthilfegruppen, anlässlich der Anhö-
rung selber zu Protokoll gegeben habe, wenn er von diesen gewusst hät-
te, wäre er nicht in die Schweiz ausgereist, sondern hätte sich zuerst an
diese gewandt,
dass es deshalb – im Nachhinein gesehen – ein grosser Fehler gewesen
sei, in die Schweiz zu kommen,
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dass angesichts dieser Sachlage davon auszugehen sei, die bosnischen
Behörden würden ihrer Schutzpflicht nachkommen und seien in der Lage,
dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, einen Schutz, zu dem er
dort auch Zugang habe, weshalb seine Vorbringen nicht asylrelevant sei-
en,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar sei, zumal kei-
ne individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprä-
chen, er zudem jung und gesund sei,
dass er nach dem Abschluss der Mittelschule einen Beruf erlernt und in
verschiedenen Bereichen gearbeitet habe,
dass ferner zwei Schwestern und weitere Verwandte von ihm im Ausland
lebten, weshalb es ihm zuzumuten sei, im Bedarfsfall auf deren Unter-
stützung zurückzugreifen, habe er doch diesbezüglich zu Protokoll gege-
ben, die beiden Schwestern hätten seine sexuelle Orientierung akzeptiert
und sogar versucht, zwischen ihm und seinem Vater zu vermitteln,
dass der Vollzug der Wegweisung des Weiteren technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 6. Oktober
2014 im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt rekapi-
tulierte und hinzufügte, er könne in Bosnien und Herzegowina nicht mehr
leben und halte es stattdessen für besser, aus dem Leben zu scheiden,
dass das BFM in seiner Verfügung in überzeugender Weise dargestellt
hat, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt
und sein Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
abzulehnen ist,
dass diesbezüglich – zwecks Vermeidung von Wiederholungen – vollum-
fänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen
ist und insbesondere die dortigen Ausführungen zu bestätigen sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Regelvermutung,
wonach die Behörden von Bosnien und Herzegowina Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleisten, umzustossen, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass vorliegend die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete, da weder die im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Grün-
de gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig-
stens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24, E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
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ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich sind, die in Bosnien und Herzegowina droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass auch die vage Andeutung beziehungsweise latente Drohung, es sei
besser, das eigene Leben zu beenden als in dem Heimatstaat zurückzu-
kehren, an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermag, existieren
doch im Heimatstaat des Beschwerdeführers psychiatrische Einrichtun-
gen, die dem Beschwerdeführer auch zugänglich sind, nötigenfalls mittels
medizinischer Rückkehrhilfe,
dass im Übrigen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu
verweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungs-
weise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt, weshalb die Beschwerde gemäss vorstehenden Erwägungen
als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: