B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5723/2016
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
alias B._______,
geboren am (…),
alias C._______,
geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat im September 2010 beziehungsweise Ende 2010 und gelangte über
D._______, E._______ und Italien am 3. Oktober 2014 illegal in die
Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 28. Oktober 2014
fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Im Rahmen dieser Befragung
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Identitätskarte und seinen
Pass, welche sich eigenen Angaben zufolge (…) bei seinem Bruder befun-
den haben sollen, zu beschaffen und einzureichen.
B.
B.a Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zur illegalen Einreise
in Italien ersuchte die Vorinstanz am 31. Oktober 2014 die italienischen
Behörden um seine Übernahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO).
B.b Die italienischen Behörden lehnten dieses Ersuchen am 22. Dezember
2014 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei in Italien nicht be-
kannt und es liege kein genügender Beweis dafür vor, dass er die Grenze
zu Italien überschritten habe.
B.c Nach einem Remonstrationsverfahren wurde das Dublin-Verfahren am
24. Februar 2015 abgeschrieben (vgl. Eintrag im Zentralen Migrationsin-
formationssystem).
B.d Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer entsprechend mit, dass in seinem Fall aufgrund der Aktenlage,
wie sie sich aktuell darstelle, das Dublin-Verfahren beendet worden sei.
Das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt und
sein Asylgesuch deshalb in der Schweiz geprüft.
C.
Am 26. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen an-
gehört.
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Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei eritreischer Staatsangehöriger (…) Ethnie und in F._______ (Sub-
zoba G._______, Zoba H._______) aufgewachsen. Die ersten fünf Schul-
jahre habe er im Nachbardorf I._______ absolviert. Das sechste Schuljahr
habe er in J._______ begonnen. Da er dort aufgefordert worden sei, nach
K._______ oder L._______ in den Militärdienst einzurücken, habe er die
Schule abgebrochen. In der Folge habe er sich zu Hause versteckt, indem
er tagsüber auf den Feldern gearbeitet, sich jeweils nur kurz daheim auf-
gehalten und in der Umgebung übernachtet habe. Er sei mehrmals von den
Behörden gesucht worden. Eines Nachts sei er zu Hause im Bett festge-
nommen und direkt in ein Ausbildungszentrum des Militärs gebracht wor-
den, welches zur M._______. Division gehört habe. Dort habe er eine ein-
monatige Grundausbildung erhalten. Anschliessend sei er in die
M._______. Division eingeteilt und in N._______ stationiert worden. Diese
Division sei eine Reserve-Einheit gewesen, und die Soldaten hätten jeweils
eine Woche Dienst geleistet und eine Woche zu Hause verbracht. Sein
Haili-Führer habe etwas gegen ihn gehabt und ihn nicht mehr nach Hause
fahren lassen. Da er mit der Situation im Militärdienst als Befehlsempfänger
nicht zufrieden gewesen sei, keine Aussicht auf eine bezahlte Arbeit gehabt
und kaum Sold bekommen habe, habe er sich nach etwa sechs Monaten
zur Desertion entschlossen. Anlässlich eines Urlaubs sei er nicht wieder
zur Truppe zurückgekehrt. In dieser Situation habe er nach einer Lösung
gesucht und sei nach rund drei Monaten, im September 2010, von seinem
Dorf illegal in D._______ ausgereist. Dort habe er vier Jahre in O._______
und P._______ als Maurer gearbeitet. Im Jahr 2013 habe er sich gegen
eine Gebühr von rund 300 CHF auf der eritreischen Botschaft von
P._______ einen Pass ausstellen lassen.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer seine eritreische
Identitätskarte im Original sowie Kopien von Identitätskarten seiner Eltern
ein. Zum Verbleib des Passes erklärte er, dieser sei in der Zwischenzeit
(…) verloren gegangen.
D.
Mit Verfügung vom 18. August 2016 – eröffnet am 22. August 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 3. Oktober 2014 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 19. September 2016 liess der Beschwerdeführer gegen
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diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Verfügung des SEM hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) aufzuheben und das SEM sei anzuweisen,
ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfü-
gung des SEM vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur voll-
ständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts und neuem Entscheid
an das SEM zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung
und die Rechtsverbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten zu ge-
währen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Es sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz
aufzuhalten. Demzufolge sei das Amt für Migration des Kantons
Q._______ anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeg-
lichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Gegenüber
allfälligen Stellungnahmen des SEM sei ihm das Replikrecht einzuräumen.
Als Beilagen wurden folgende Unterlagen eingereicht: Eine Kopie der an-
gefochtenen Verfügung vom 18. August 2016, die Anwaltsvollmacht inkl.
Substitutionsvollmacht vom 29. August 2016, eine Sozialhilfeunterstüt-
zungsbestätigung vom 30. August 2016, das Themenpapier der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. Februar 2009 mit der Überschrift
"Eritrea: Wehrdienst und Desertion" sowie die Schnellrecherchen der SFH-
Länderanalyse vom 10. April 2015 zu Eritrea: Rekrutierung/Wehrdienstein-
zug durch Razzien und vom 15. August 2016 zu Eritrea: Rückkehr.
Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweis-
mittel wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Be-
stellung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf,
bis zum 24. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
Der Kostenvorschuss wurde am 17. Oktober 2016 fristgerecht einbezahlt.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2017 ersuchte das Bundesver-
waltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung. Es
räumte ihr Gelegenheit ein, sich namentlich auch zur Anwendbarkeit von
Art. 4 EMRK, dem Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, zu äussern,
zumal der Zeitraum, während dem Männer wie auch Frauen in Eritrea im
Rahmen des National Service militärische oder zivile Aufgaben zu erfüllen
haben, Jahrzehnte umfassen kann.
H.
Mit Eingabe vom 14. November 2017 liess sich die Vorinstanz vernehmen.
I.
Nach mehrmaliger Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 12. März 2018 eine Replik einreichen. Gleichzeitig wurde um
wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung ersucht.
Auf die Begründung der Eingabe wird – soweit entscheidwesentlich – in
den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 teilte der Rechtsvertreter dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass sein Mandant ihn gebeten habe, das Gericht
um einen baldigen Entscheid zu ersuchen. Die Furcht des Beschwerdefüh-
rers vor ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben und der Freiheit im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea sei begründet. Er möchte endlich Gewissheit
über seinen Aufenthaltsstatus und in der Schweiz arbeiten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP zu seiner
Rekrutierung erklärt, diese sei am 1. Januar 2008 in Form einer Festnahme
zu Hause und direkten Überstellung in ein militärisches Ausbildungslager
in R._______ (wohl S._______ gemeint, Nus-Zoba T._______, Zoba
U._______) erfolgt. Bei der Anhörung habe er zwar ebenfalls angegeben,
zu Hause festgenommen und direkt in ein Ausbildungszentrum überführt
worden zu sein, allerdings habe er seine Festnahme oder Rekrutierung zu-
erst auf den 29. Dezember 2010 datiert und das Ausbildungslager in
V._______ bei W._______ (Nus-Zoba X._______, Zoba H._______) plat-
ziert. Bevor er diese Angaben auf mehrere Nachfragen gemacht habe,
habe er angegeben, am 29. Dezember 2010 nach K._______ gebracht
worden zu sein. Später, auf Konfrontation mit der Aussage, dass er bereits
im September 2010 aus Eritrea ausgereist sei, habe er erklärt, er sei Ende
2009 festgenommen worden und die militärische Grundausbildung habe
Anfang 2010 begonnen.
Auf die zeitlichen Unterschiede angesprochen, habe der Beschwerdefüh-
rer das Rekrutierungsdatum, welches er bei der BzP angegeben habe,
nicht erklären können. Bezüglich Ausbildungsort habe er ebenso wenig er-
klären können, weshalb er anlässlich der BzP einen anderen Ort als im
Rahmen der Anhörung angegeben habe.
In Bezug auf seinen Nationaldienst beim eritreischen Militär habe der Be-
schwerdeführer bei der BzP und der Anhörung übereinstimmend erklärt,
dieser habe rund sechs Monate gedauert und er sei in Y._______ (Nus-
Zoba Z._______, Zoba H._______) stationiert gewesen. Allerdings habe er
die Einteilung in seiner Einheit bei der BzP und der Anhörung unvollständig
angegeben. So habe er anlässlich der BzP gesagt, er sei bei der (…) Bri-
gade, (…) Bataillon, (…) Kompanie (Haili), (…) Zug (Ganta) gewesen. Hier-
bei fehlten die Bezeichnung der untergeordneten, kleineren Einheiten. Im
Rahmen der Anhörung habe er gesagt, er sei in der (…) Haili, (…) Ganta,
(…) Bataillon gewesen. Diesbezüglich fehlten nebst den untergeordneten
Einheiten auch die Brigade.
Bezüglich Verlauf des Militärdienstes habe der Beschwerdeführer bei der
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Seite 8
BzP angegeben, er habe jeweils eine Woche Dienst geleistet und eine Wo-
che zu Hause verbracht. Demgegenüber habe er bei der Anhörung ausge-
führt, er habe sich mit seinem Vorgesetzten gestritten, weil er im Gegen-
satz zu seinen Kameraden nicht jede Woche, sondern nur einmal im Monat
nach Hause habe gehen können. Als er auf diesen Unterschied angespro-
chen worden sei, habe er bei der Anhörung erklärt, er habe anlässlich der
BzP dasselbe gesagt wie in der Anhörung. Dies entspreche jedoch nicht
den in der BzP protokollierten Aussagen.
Alle Aussagen des Beschwerdeführers zu Rekrutierung und Militärdienst
seien somit widersprüchlich ausgefallen.
Er sei ausserdem bei der Anhörung mehrmals aufgefordert worden zu
schildern, wie er daheim festgenommen und in die militärische Ausbildung
überführt worden sei. Trotz mehrfacher Gelegenheit sei es ihm indessen
nicht gelungen, eine ausführliche und lebensnah wirkende Schilderung des
Vorfalls abzugeben. Seine Antworten auf immer neue Anhaltspunkte, über
die er hätte berichten können, seien einsilbig geblieben. Sie gingen nicht
über das hinaus, was man sich unter einer Festnahme generell vorstelle,
und enthielten kaum eigene Wahrnehmungen oder individuelle Aspekte.
Dasselbe gelte für seine Beschreibung der militärischen Ausbildung und
des Ausbildungszentrums. Er habe lediglich in sehr oberflächlicher Form
über das Exerzieren und Schiesstraining berichten können. Das Ausbil-
dungszentrum sei seinen Angaben zufolge ein umzäunter Ort unter freiem
Himmel ohne bauliche Strukturen gewesen, obwohl sich dort fast 1000 Per-
sonen aufgehalten hätten.
Aufgrund dieser Widersprüche und Unsubstanziiertheiten in wesentlichen
Elementen seiner Asylbegründung gebe es keinen Anlass zu glauben,
dass der Beschwerdeführer im eritreischen Militär Dienst geleistet habe.
Demzufolge könne auch nicht geglaubt werden, dass er im Urlaub aus dem
Militär desertiert sei, indem er nach dessen Ende nicht zur Truppe zurück-
gekehrt sei.
Der Beschwerdeführer mache geltend, im September 2010 illegal aus Erit-
rea ausgereist zu sein. Zu den konkreten Ereignissen bei dieser Ausreise
habe er jedoch widersprüchliche Aussagen gemacht und sei nicht fähig ge-
wesen, die Erlebnisse, welche er auf der Ausreise gehabt habe, konkret
und anschaulich zu beschreiben.
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So habe er bei der BzP erklärt, sie seien insgesamt vier Personen gewe-
sen, welche gemeinsam von seinem Dorf aus illegal (…) gereist seien.
Demgegenüber seien sie gemäss den Angaben anlässlich der Anhörung
bei der Ausreise insgesamt drei Personen gewesen. Während er bei der
BzP behauptet habe, die gesamte Strecke vom Dorf F._______ bis ins
Camp AA._______ (D._______) zu Fuss zurückgelegt zu haben, habe er
bei der Anhörung angegeben, von einem Dorf namens BB._______ (wohl
CC._______) über X._______ an einen unbekannten Ort in einem Fahr-
zeug gefahren zu sein.
Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, sich zu diesen
Widersprüchen zu äussern. Er sei allerdings nicht in der Lage gewesen,
sie aufzulösen.
Zudem sei seine Beschreibung der Erlebnisse unterwegs sowie der durch-
reisten Gegenden sehr zurückhaltend ausgefallen. So habe er die Gegend,
durch die er marschiert sei, nicht beschreiben können. Zwischen
X._______, das in der Nähe seines Dorfes liege, und D._______ habe er
keine einzige Ortschaft benennen können. Über Schwierigkeiten, welche
bei einer solchen Reise mit Sicherheit zu erwarten wären, habe er kaum
Auskunft geben können.
Seine Aussagen zur angeblich illegalen Ausreise seien somit widersprüch-
lich und unsubstanziiert ausgefallen, weshalb auch nicht geglaubt werden
könne, dass er Eritrea illegal verlassen habe.
Diese Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die weiteren Vorbringen des Beschwerde-
führers seien auf ihre Asylrelevanz zu prüfen, wobei bei offensichtlich feh-
lender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaub-
haftigkeitselemente einzugehen.
Nach Lehre und Rechtsprechung liege eine begründete Furcht vor zukünf-
tiger Verfolgung dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme bestehe,
eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in abseh-
barer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genüge nicht; es müssten konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lies-
sen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit bestehe,
sei aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es
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müssten damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor
Verfolgung hervorrufen würden.
Der Beschwerdeführer bringe vor, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein.
Ohne an dieser Stelle auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben einzugehen,
sei zu prüfen, ob im vorliegenden Fall konkrete Indizien vorhanden seien,
welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
nahelegen würden.
Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei
nach aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig, ob
die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei sowie vom
Nationaldienst-Status, den die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Erit-
rea gehabt hätten. Für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehrten,
würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur
Anwendung gebracht. Vielmehr würden interne Richtlinien vorsehen, dass
illegal Ausgereiste dann straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn
sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten.
Eine davon sei die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer in der
Höhe von 2%. Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten,
müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon be-
freit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht
erreicht hätten und Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder
von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Zum Umgang der erit-
reischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen würden
nur vereinzelt Informationen vorliegen, da es in den letzten Jahren nur auf
dem Landweg (aus dem Sudan) Zwangsrückführungen gegeben habe. Im
Gegensatz zu freiwilligen Rückkehrern hätten diese Zurückgeführten ihren
Status bei den Behörden nicht regeln lassen können. Alle vorliegenden In-
formationen deuteten darauf hin, dass nach der zwangsweisen Rückfüh-
rung, ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (z.B. Giffa) oder an der
Grenze, der Nationaldienst-Status überprüft und dann entsprechend ver-
fahren werde. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Natio-
naldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen
Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise
spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle.
Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss den vorlie-
genden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem
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Nationaldienst desertiert sei, zumal seine Vorbringen betreffend Rekrutie-
rung und Militärdienst unglaubhaft seien. Da er demnach nicht gegen die
Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe, und seinen
Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr
nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforde-
rungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus
Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
Dieses Vorbringen halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sodass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet wer-
den. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass
ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Eritrea habe im Dezember 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkom-
men unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide
Länder darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militäri-
scher Gewalt durchzusetzen. Eine UNO-Mission überwache seit Ende Juli
2000 mit etwa 3'000 Soldaten und Beobachtern die Grenze. Seit Septem-
ber 2005 würden die Aktivitäten des UNO-Personals von der eritreischen
Seite zwar teilweise eingeschränkt. Dennoch sei die UNO-Mission in der
Lage, das Überwachungsmandat der Grenzzone in beschränktem Umfang
wahrzunehmen. Insgesamt lasse sich feststellen, dass in Eritrea heute we-
der Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Aus den Akten ergäben sich im
Übrigen auch keine individuellen Gründe, die den Wegweisungsvollzug
des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen.
Nach eigenen Angaben verfüge er über ein soziales Beziehungsnetz in
Form von Eltern und Geschwistern (Eltern im Dorf, eine verheiratete
Schwester in J._______, eine verheiratete Schwester im Nachbardorf, drei
Brüder im Dorf). Darüber hinaus verfüge er über vierjährige Berufserfah-
rung als Maurer, welche er (…) erworben habe. Den Akten zufolge habe er
– ausser gelegentliche Magenschmerzen – keine gesundheitlichen Prob-
leme. Unter diesen Gegebenheiten sei zu erwarten, dass es ihm möglich
und zumutbar sein sollte, sich in Eritrea wieder eine Existenz aufzubauen.
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Seite 12
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird namentlich vorgebracht, aufgrund sei-
ner Desertion, seiner illegalen Flucht aus der Heimat und seinem Asylge-
such im Ausland, womit er vom eritreischen Diktator als Oppositioneller be-
trachtet werde, sei die Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften
Nachteilen an Leib und Leben und der Freiheit begründet.
Das SEM habe ihn am 28. Oktober 2014 zur Person befragt und am 26. Ja-
nuar 2016 zu den Asylgründen angehört. Obwohl es nach der Befragung
zur Person erfahren habe, dass die Asylgründe bereits vor vier Jahren be-
standen hätten und ein zu langes Zuwarten bis zur Anhörung die Erinne-
rungslücken vergrössern würde, habe es in Verletzung des Beschleuni-
gungsgebots die Anhörung erst am 26. Januar 2016 durchgeführt. Das
grundlose lange Warten auf die Durchführung der vertieften Anhörung zu
den Asylgründen habe die prozessualen Rechte des Beschwerdeführers,
der an der korrekten Feststellung des Sachverhalts interessiert sei, ver-
letzt. Die zeitnahe Durchführung der Anhörung sei nicht nur im öffentlichen
Interesse, sondern insbesondere auch im Interesse des Asylsuchenden,
dem das SEM bei Erinnerungslücken schnell böse Absichten unterstelle.
Vor dem Hintergrund, dass der Militärdienst für alle Männer im Alter von 18
bis 40 Jahren obligatorisch sei und diese auch anlässlich von Razzien ein-
gezogen würden, sei offensichtlich, dass auch der Beschwerdeführer sei-
nen Militärdienst habe leisten müssen. Gründe, wonach er nicht wehr-
dienstpflichtig sein sollte, würden nicht vorliegen und vom SEM auch nicht
geltend gemacht. Sofern das SEM auf allfällige Ungereimtheiten im Zu-
sammenhang mit dem Datum der Rekrutierung, dem Ort des Militärdiens-
tes und der Einheit verweise und dadurch glaube, der Beschwerdeführer
sei von der obligatorischen Wehrpflicht dispensiert worden, sei zu entgeg-
nen, dass er im September 2010 seine Heimat verlassen habe und bis zur
Befragung zur Person mehr als vier Jahre beziehungsweise bis zur Anhö-
rung mehr als fünf Jahre verstrichen seien. Nebst den natürlichen Erinne-
rungslücken seien die Bauchschmerzen, welche er an der BzP erwähnt
habe, und seine Angst vor Behörden hinzugekommen.
Der Beschwerdeführer könne sich heute auch nicht alle protokollierten
Aussagen erklären. Tatsache sei, dass er am 29. Dezember 2009 rekrutiert
worden sei und seine Militärausbildung in DD._______ (phon.) oder
EE._______ (phon.) absolviert habe. Der Dolmetscher habe ihn wohl
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falsch verstanden und den Ausbildungsort mit "R._______" übersetzen las-
sen. Das SEM hingegen gehe in unzutreffender Weise davon aus, dass
der Beschwerdeführer damit "S._______" gemeint habe. Zudem könne er
aus heutiger Sicht nicht mehr erklären, weshalb in der Anhörung die Bri-
gade nicht protokolliert worden sei. Falls er es vergessen habe zu erwäh-
nen, hätte das SEM nachfragen können, wenn es entscheidwesentlich ge-
wesen wäre. Aber nur weil er seine Brigade oder Einheit zu erwähnen ver-
gessen habe oder es nicht protokolliert worden sei, könne man – entgegen
der Auffassung des SEM – nicht annehmen, er sei nicht im (obligatori-
schen) Militärdienst gewesen. Das SEM sehe des Weiteren bezüglich des
Verlaufs des Militärdienstes unberechtigterweise widersprüchliche Aussa-
gen. In den ersten vier Wochen sei der Beschwerdeführer abwechslungs-
weise je eine Woche am Ausbildungsort und je eine Woche zu Hause ge-
wesen. Nach diesen vier Wochen sei man einer Einheit zugeteilt worden
und es habe der "feste" Militärdienst begonnen. Während alle anderen Ka-
meraden bereits nach einer Woche nach Hause gedurft hätten, sei ihm dies
als Einzigem nur einmal pro Monat erlaubt worden. Ein Widerspruch in den
Aussagen sei nicht auszumachen. Schliesslich könne auch die Auffassung
des SEM nicht geteilt werden, der Beschwerdeführer habe keine detaillier-
ten Angaben zum Verlauf des Militärdienstes gemacht. Von Seite 10 bis 13
drehe sich alles um den Verlauf des Militärdienstes, der Beschwerdeführer
habe keine Frage unbeantwortet gelassen.
Der Beschwerdeführer sei nach rund sechs Monaten desertiert. Der eritre-
ischen Regierung, welche eine Datenbank über Wehrpflichtige und damit
auch Deserteure führe, sei seine Desertion bekannt.
Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht legal aus seiner Hei-
mat habe ausreisen können. Wenn selbst Personen, die ihre Wehrpflicht
absolviert hätten, aber noch nicht 54 Jahre alt seien, nicht legal ausreisen
dürften, dann gelte dies erst recht für ihn, der erst (…) Jahre alt sei und
zudem desertiert sei.
Auch der Einwand des SEM, der Beschwerdeführer habe an der BzP ge-
sagt, er sei zu viert ausgereist, in der Anhörung hingegen erklärt, sie seien
zu dritt gereist, sei unbehelflich. Einerseits sei Tatsache, dass er in der
Schweiz sei und gar nicht legal aus seiner Heimat habe ausreisen können.
Andererseits habe er in der BzP den Schlepper mit einbezogen. Mit diesem
seien sie zu viert gewesen.
D-5723/2016
Seite 14
Sollte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer wider Erwar-
ten kein Asyl gewähren, so sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Aufgrund des Gesagten sie er zweifellos als Flüchtling anzuerkennen. Da
er, wie dargelegt, bei einer Rückkehr nach Eritrea mit grosser Wahrschein-
lichkeit an Leib und Leben bedroht wäre, verstosse die verfügte Wegwei-
sung gegen völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere gegen Art. 3
EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich
als unzulässig.
Die Menschenrechtslage in Eritrea sei nach wie vor schlecht. Dem Be-
schwerdeführer würde, sofern er nicht asylrelevanten Nachteilen ausge-
setzt würde, die Versklavung drohen. Der unbezahlte Militärdienst ohne
Lohn auf unbestimmte Zeit könne ihm nicht zugemutet werden. Zudem
seien in Eritrea oppositionelle Meinungen nicht erlaubt. Eine Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Eritrea würde bedeuten, dass sein individu-
elles Interesse an der freien Meinungsäusserung und damit ein elementa-
res Menschenrecht nicht gelten solle. Die Wegweisung sei daher auch un-
zumutbar und der Beschwerdeführer wäre vorläufig aufzunehmen, sofern
er wider Erwarten nicht als Flüchtling anerkannt werden sollte.
Nebst den selbst zugegebenen Unsicherheiten komme hinzu, dass das
SEM nicht darlege, dass der Beschwerdeführer sämtliche Bedingungen für
eine gefahrlose Rückkehr erfülle. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die
sofortige Inhaftierung und Folter. Vor einem allfälligen Wegweisungsvoll-
zug sei daher sauber abzuklären, ob der Beschwerdeführer die Bedingun-
gen für eine gefahrlose Rückkehr in seine Heimat erfülle.
4.3 In der Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass ihr im vor-
liegenden Fall aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdefüh-
rers die Prüfung verunmöglicht werde, ob ein tatsächliches und unmittel-
bares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Ange-
sichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten militärischen Vorflucht-
gründe sowie der angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea könne für den
Beschwerdeführer auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren
Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen
werden. Vielmehr seien aufgrund der unglaubhaften Angaben viele Mög-
lichkeiten offen, welche vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden
könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert, daraus entlassen wor-
den sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. Nach dem Gesag-
D-5723/2016
Seite 15
ten könne vorliegend auch nicht von einem tatsächlichen und unmittelba-
ren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls zukünftigen Verletzung
von Art. 4 EMRK ausgegangen werden.
4.4 Replikweise wird entgegnet, das tatsächliche und unmittelbare Risiko
einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK sei im vorliegenden Fall
glaubhaft. Wie bereits in der Beschwerde dargetan, könne man dem Be-
schwerdeführer keine bösen Absichten bei allfälligen Erinnerungslücken
unterstellen. Es sei das SEM gewesen, welches das Verfahren verschleppt
und die Anhörung nicht zeitgemäss durchgeführt habe. Vor dem Hinter-
grund, dass der Militärdienst für alle Männer im Alter von 18 bis 40 Jahren
obligatorisch sei und diese auch anlässlich von Razzien eingezogen wür-
den, sei offensichtlich, dass auch der Beschwerdeführer seinen Militär-
dienst habe leisten müssen. Weil er nur kurze Zeit im Militärdienst gewesen
sei, habe er keine Dokumente erhalten. Der Beschwerdeführer sei jung, im
wehrfähigen Alter, gesund und ein guter Halbmarathon-Läufer. Er wäre mit
Sicherheit nicht vom obligatorischen Militärdienst dispensiert worden. Und
wer bereits nach rund sechs Monaten keinen Militärdienst mehr leiste, der
sei ganz offensichtlich desertiert. Die Gründe des SEM, sich im Rahmen
der Vernehmlassung nicht zur Anwendbarkeit von Art. 4 EMRK zu äussern,
überzeugten deshalb nicht.
Auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers (…) sei glaubhaft, dies
aus zweierlei Gründen: Zunächst müsste Eritrea ihm die Ausreise erlau-
ben. In der Praxis werde jedoch Männern bis zum Alter von 54 Jahren,
Frauen bis zum Alter von 47 Jahren und den Zeugen Jehovas die Ausstel-
lung eines Ausreisevisums kategorisch verweigert. Sodann müsste
D._______ ihm die Einreise erlauben. Junge Eritreer erhielten jedoch (…)
praktisch keine Visa, sondern höchstens ältere Personen.
Warum zahlreiche Asylsuchende aus Eritrea zumindest vorläufig aufge-
nommen worden seien, nicht aber der Beschwerdeführer, leuchte nicht ein.
Die Situation in Eritrea habe sich in letzter Zeit nicht geändert. Eritrea be-
finde sich offiziell immer noch im Krieg, werde seit 1993 von einem Diktator
regiert, der seither keine Wahlen habe durchführen lassen, massenhaft
Menschen verhaften lasse und einen zeitlich unbegrenzten "National-
dienst" ohne Aussicht auf Entlassung eingeführt habe. Nicht mal die Bun-
desräte würden nach Eritrea reisen. Warum das SEM vorliegend den
Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot verletze, bleibe vor dem Hin-
tergrund der unveränderten Situation in Eritrea rätselhaft.
D-5723/2016
Seite 16
Abgesehen davon erfülle der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine
gefahrlose Rückkehr nicht. Es rechtfertige sich, diesbezüglich eine neue
Vernehmlassung einzuholen oder die Angelegenheit an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
Schliesslich werde um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Die Beschwerde könne
nicht als aussichtslos gelten, auch nicht nach der eingeholten Vernehmlas-
sung.
5.
5.1 Wie die vorliegenden Akten zeigen und das SEM zutreffend festgestellt
hat, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in Eritrea
Militärdienst geleistet hat und daraus desertiert ist. Aufgrund seines Aussa-
geverhaltens ist ernsthaft zu bezweifeln, dass sich die Geschehnisse so
zugetragen haben, wie von ihm geschildert. In chronologischer Hinsicht
verstrickte er sich in erhebliche Widersprüche. So gab er bei der BzP (Pro-
tokoll in den Akten der Vorinstanz [A5/14]) zunächst an, er habe Eritrea im
September 2010 verlassen (vgl. a.a.O., S. 4 Ziff. 2.01). Im weiteren Verlauf
der Befragung erklärte er hingegen, er sei am 25. Mai 2014 illegal nach
FF._______ gereist (vgl. a.a.O., S. 7 Ziff. 5.01/5.02), nachdem er zuvor be-
reits vier Jahre und drei Monate im Ausland verbracht habe (vgl. a.a.O.,
S. 7 Ziff. 5.02). Diesen Angaben zufolge dürfte er schon im Februar 2010
ausgereist sein. Demgegenüber liess er anlässlich der BzP protokollieren,
er sei am 1. Januar 2008 in den Militärdienst eingezogen worden und habe
Ende 2010 Urlaub bekommen (vgl. a.a.O., S. 8 Ziff. 7.01). Im Rahmen der
Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den Akten der Vorinstanz
[A17/21]) machte er geltend, er sei am 29. Dezember 2010 nach
K._______ verbracht worden, habe dort eine einmonatige militärische Aus-
bildung absolviert und sei dann eingeteilt worden (vgl. a.a.O., S. 8 F69),
wobei er in der Folge noch einige Monate Militärdienst geleistet habe (vgl.
a.a.O., S. 12 F120). Auf Vorhalt hin, wie es sein könne, dass er am 29. De-
zember 2010 für den Militärdienst eingezogen worden sei, wo er doch am
15. September 2010 von zu Hause weggegangen sei und sich auf die Aus-
reise begeben habe, bestätigte der Beschwerdeführer seine Angaben. Er
sei am 29. Dezember 2010 in den Dienst gebracht worden und habe am
15. September 2010 sein Haus verlassen (vgl. A17/21, S. 18 F176). Auf
erneuten Vorhalt hin korrigierte er seine früheren Aussagen dahingehend,
dass er angab, er sei gegen Ende 2009 festgenommen worden, habe im
ersten Monat die Ausbildung gemacht und sei einige Monate später, also
D-5723/2016
Seite 17
im neunten Monat, ausgereist (vgl. a.a.O., S. 18 F178). Auch im Zusam-
menhang mit der Dienst- und Freizeit äusserte sich der Beschwerdeführer
widersprüchlich. So gab er anlässlich der Befragung an, er habe nur jeweils
eine Woche Dienst leisten müssen, eine Woche sei er nach Hause gegan-
gen (vgl. A5/14, S. 9 Ziff. 7.02). Im Rahmen der Anhörung erklärte er dem-
gegenüber, die Möglichkeit nach Hause zu gehen, habe nicht so häufig
bestanden wie bei den anderen. Die anderen seien fast jede Woche nach
Hause gegangen, er durchschnittlich einmal im Monat (vgl. A17/21, S. 12
F121). Mit diesem Widerspruch konfrontiert, gab er an, er habe auch bei
der Befragung gesagt, dass die mit ihm eingeteilten Leute einmal pro Wo-
che nach Hause hätten gehen dürfen, er aber nicht (vgl. a.a.O., S. 18
F175). Diese Erklärung entspricht nicht den anlässlich der Befragung pro-
tokollierten Aussagen. Darauf muss sich der Beschwerdeführer behaften
lassen, zumal er die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift be-
stätigte (vgl. A5/14, S. 10). Gleiches gilt ebenso für seine bei der Anhörung
protokollierten Angaben (vgl. A17/21, S. 20). Dass er sich gemäss der Be-
schwerde heute auch nicht alle protokollierten Aussagen erklären kann,
vermag daran nichts zu ändern und ist vielmehr als unbehelfliche Schutz-
behauptung zu bewerten.
5.2 Was den gegenüber der Vorinstanz erhobenen Vorwurf anbelangt, sie
habe das Verfahren verschleppt und die Anhörung nicht zeitgemäss durch-
geführt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz aufgrund der
Angaben des Beschwerdeführers zu seiner illegalen Einreise in Italien ge-
halten war, ein entsprechendes Dublin-Verfahren einzuleiten. Dieses
wurde nach einem anschliessend durchgeführten Remonstrationsverfah-
ren am 24. Februar 2015 abgeschrieben (vgl. oben Sachverhalt, Bst. B.c).
Eine Anhörung zu den Asylgründen konnte mithin erst stattfinden, nach-
dem das Dublin-Verfahren beendet war beziehungsweise feststand, dass
das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz geprüft wird. In-
wiefern das SEM mit seiner Vorgehensweise das Beschleunigungsgebot
verletzt haben sollte, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Im Wei-
teren kann der Beschwerdeführer auch aus seinem Argument, ein zu lan-
ges Zuwarten bis zur Anhörung vergrössere die Erinnerungslücken, nichts
zu seinen Gunsten ableiten, zumal er sich nicht erst bei der Anhörung wi-
dersprach, sondern bereits im Rahmen der BzP (vgl. E. 5.1). Schliesslich
gilt es in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer aus Eritrea
ausgereist sein will, weil die Militärbehörden grausam und gnadenlos seien
und er sein Leben nicht dort habe verbringen wollen (vgl. A17/21, S. 8 F67),
zu betonen, dass übereinstimmende Angaben zu erwarten gewesen wä-
ren, da davon auszugehen ist, die Ausreise beziehungsweise die Gründe,
D-5723/2016
Seite 18
welche dazu geführt haben sollen, hätten sich dem Beschwerdeführer als
einschneidende Ereignisse eingeprägt.
6.
6.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015
vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise im Falle einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hat (vgl. CA-
RONI/SCHEIBER/PREISIG/ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 441).
Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, wel-
che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
m.w.H.).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
D-5723/2016
Seite 19
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen
Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
6.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten illegalen Ausreise aus Eritrea kann – aufgrund der mit Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis – letztlich offenblei-
ben, womit sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen zur illegalen
Ausreise erübrigt. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte
vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behör-
den als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise
per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen sol-
cher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu vernei-
nen, wobei zunächst auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vor-
fluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. oben E. 5.1). Sodann sind aus
den Akten auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche
den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen liessen, ersichtlich. Da der geltend gemachte
Militärdienst dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, ist auch
die bei der BzP erwähnte Auseinandersetzung mit dem Zugführer (vgl.
A5/14, S. 9 Ziff. 7.02) als unglaubhaft zu qualifizieren.
6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Hinblick auf
die illegale Ausreise zu verneinen ist.
7.
Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers we-
der den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen.
Das SEM hat infolgedessen das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
D-5723/2016
Seite 20
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
9.1.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
9.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4
E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich
beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle. Ferner prüfte das Gericht aus-
führlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Ge-
sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu
nachfolgend E. 9.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und
der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl.
dazu nachfolgend E. 9.1.2.3).
9.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
D-5723/2016
Seite 21
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbeson-
dere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE
2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
9.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen
BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Be-
handlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von der-
jenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich
die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militäri-
schen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt
ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug
zu verneinen.
9.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko („real risk“) nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
D-5723/2016
Seite 22
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018
VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine
hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar
insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem „real
risk“ einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Natio-
naldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher
kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehen-
dem Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.6 - 6.1.8).
Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus seiner Befürch-
tung, im Falle einer Rückkehr sofort inhaftiert und gefoltert zu werden,
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es besteht demnach weder Anlass, eine
weitere Vernehmlassung einzuholen noch die Angelegenheit an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
9.1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – aufgrund des fehlenden
Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich
für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser
Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7).
9.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sind vorliegend nicht erkennbar. Der Wegweisungsvollzug
ist somit als zulässig zu betrachten.
9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
9.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
D-5723/2016
Seite 23
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005
Nr. 12) sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwin-
gende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl.
Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.2.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle
seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation ge-
raten. Beim rechtlichen Gehör zum medizinischen Sachverhalt gab er an,
er sei eigentlich gesund. Ab und zu habe er aber Magenkrämpfe gehabt,
weshalb er (…) beim Arzt gewesen sei. Jetzt gehe es ihm wieder besser
(vgl. A5/14, S. 10 Ziff. 8.02). Auch gemäss den Ausführungen auf Be-
schwerdeebene ist der Beschwerdeführer gesund (vgl. E. 4.4). Im Weiteren
verfügt er über Schulbildung und Arbeitserfahrung als Maurer (vgl. A5/14,
S. 4 F1.17.04 und F1.17.05), Voraussetzungen, welche ihm beim Aufbau
einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. In Anbetracht dessen, dass
sich mehrere seiner Verwandten in der Heimat aufhalten (Eltern, zwei
Schwestern, zwei Brüder und ein Halbbruder [vgl. A5/14, S. 5 F3.01]), darf
im Übrigen von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden,
welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich damit auch in persönlicher Hinsicht als zu-
mutbar.
9.2.3 Im bereits erwähnten BVGE 2018 VI/4 befand das Gericht nunmehr,
dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den
Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse
im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen. Zu-
dem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexueller
Übergriffe auch kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahr-
scheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.3
und 6.2.4). Demnach sei nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleis-
tende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret ge-
D-5723/2016
Seite 24
fährdet seien. Auch eine allenfalls drohende Einziehung des Beschwerde-
führers in den eritreischen Nationaldienst führt somit nicht zur Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.2.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich seit Ein-
reichung der Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben haben; na-
mentlich haben Äthiopien und Eritrea im Juli 2018 ein Friedensabkommen
geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Erit-
rea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11.07.2018). Die
Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach sich Eritrea offiziell immer
noch im Krieg befinde, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeu-
gen.
9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als
zumutbar zu erachten.
9.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch die
Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht offensicht-
lich aussichtslos waren und aufgrund der Sozialhilfeunterstützungsbestäti-
gung vom 30. August 2016 auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
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ausgewiesen ist, ist das replikweise gestellte Gesuch um wiedererwä-
gungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und der Beschwerdeführer damit von
der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Der am 17. Oktober
2016 einbezahlte Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.
11.2 Das replikweise gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gewäh-
rung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG ist ebenfalls gutzuheissen und dem Beschwerdeführer an-
tragsgemäss sein Rechtsvertreter, Herr Ozan Polatli, Advokat, als unent-
geltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Dem unentgeltlichen Rechtsbei-
stand ist demzufolge der Aufwand seiner Rechtsvertretung zu entrichten
(vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars ausser-
dem Art. 8–11 i.V.m. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Da der unentgeltliche Rechtsbeistand keine Kostennote eingereicht hat,
setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Dem Rechtsbeistand ist aus der Gerichtskasse ein amtli-
ches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.‒ auszurichten. Der Beschwerde-
führer hat das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzu-
erstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird ebenfalls gutgeheissen. Der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers, Herr Ozan Polatli, Advokat, wird ihm als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigeordnet.
5.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird aus der Gerichtskasse ein amt-
liches Honorar von Fr. 1'000.– ausgerichtet. Sollte der Beschwerdeführer
später zu hinreichenden Mitteln gelangen, hat er das amtliche Honorar des
Rechtsvertreters dem Bundesverwaltungsgericht zu vergüten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: