Abtei lung IV
D-5724/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...), Syrien,
vertreten durch Stephen Gintzburger, Avocat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. August 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5724/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 in Deutschland lebte,
von wo aus er am 12. Mai 2008 in die Schweiz einreiste und gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM – nachdem die deutschen Behörden einer Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatten – auf das Asyl-
gesuch am 11. Juli 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer in der Folge untertauchte,
dass er am 3. März 2009 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein-
reichte, auf das das BFM – nachdem Deutschland einer Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
am 30. Juni 2009 zugestimmt hatte – am 14. September 2009 in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Weg-
weisung des Beschwerdeführers nach Deutschland sowie den Weg-
weisungsvollzug anordnete,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Deutschland am 30. Oktober 2009 erfolgte,
dass er am 16. Juni 2010 nunmehr zum dritten Mal in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 29. Juni 2010 im Wesentlichen geltend
machte, er sei mit seinem Leben in Deutschland unzufrieden gewesen,
dass er in Deutschland aufgrund seines Status (abgewiesener Asyl-
bewerber mit Duldung infolge ausgesetzter Abschiebung; beschränkter
Aufenthalt auf das Land C._______, mit zusätzlicher Eingrenzung auf
das Stadtgebiet D._______) in seiner persönlichen Freiheit erheblich
eingeschränkt gewesen sei,
dass er sich auf Geheiss der deutschen Behörden zwecks
Dokumentenbeschaffung zur syrischen Botschaft in Berlin habe be-
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geben wollen, wobei er aufgrund ungenügender Papiere auf der Fahrt
dorthin angehalten und verhaftet worden sei,
dass ihm bei einer Rückkehr nach Deutschland eine erneute In-
haftierung drohe,
dass er zudem in der Schweiz über Angehörige verfüge (Aufzählung
Angehörige), mit denen er zusammenleben möchte,
dass er als Kurde nicht nach Syrien zurückkehren könne, da er dort
aufgrund seiner Ethnie keine Papiere erhalte und nicht frei leben
könne,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den
Akten verwiesen wird (vgl. C4),
dass das BFM am 13. Juli 2010 ein Rückübernahmeersuchen an die
deutschen Behörden stellte, welchem am 20. Juli 2010 zugestimmt
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juni 2010 – eröffnet am
7. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen
Wegweisung nach Deutschland und den Wegweisungsvollzug an-
ordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Deutschland
sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
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dass Deutschland einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), am 20. Juli 2010 zugestimmt
habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis am 19. Januar
2011 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei, und dessen Einwände nichts an der Zuständigkeit
Deutschland ändern könnten,
dass es keine Hinweise dafür gäbe, dass die vom Beschwerdeführer
befürchtete Inhaftierung in Deutschland nicht rechtsstaatlich legitim
wäre,
dass der Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass seine
(Aufzählung Angehörige) in der Schweiz lebten, keine Rechte ableiten
könne, da die Ausschlussklauseln gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG bei
Nichteintretensentscheiden im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
keine Anwendung fänden, und die betreffenden Verwandten auch in
der anwendbaren Dublin-II-VO nicht unter den Begriff der „Familien-
angehörigen“ gemäss Art. 2 Bst. i und Art. 7 Dublin-II-VO fallen
würden,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzu-
treten und dessen Wegweisung anzuordnen sei,
dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht
zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Deutschland
keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
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dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
diesen Staat sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 12. August
2010, ergänzt am 13. August 2010, beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und um Anweisung des BFM, ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter um Anweisung des BFM, auf das Asylgesuch einzutreten,
ersucht wurde,
dass zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ersucht wurde,
dass überdies in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Beizug der
deutschen Haftakten sowie der Asylakten der (Aufzählung Angehörige)
des Beschwerdeführers ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
13. August 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein -
gereichte Beschwerde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, da im
Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung
massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt –
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass mithin auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz
sei anzuweisen, das Asylgesuch gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Voll-
zugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zu-
ständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Deutschland und die Zustimmung
Deutschlands zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund
der Aktenlage feststehen,
dass der Einwand des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, das
DAA sei vorliegend nicht anwendbar, da dieses noch nicht in Kraft
gewesen sei, als er im Jahr 2002 in Deutschland ein Asylgesuch ein -
gereicht habe, nicht greift; massgeblich ist die staatsvertragliche
Bindung der beteiligten Staaten im Zeitpunkt der Einreichung des zu
beurteilenden Asylgesuchs des Beschwerdeführers in der Schweiz am
16. Juni 2010 beziehungsweise der Stellung des entsprechenden
Rückübernahmeersuchens durch das BFM an Deutschland am 13. Juli
2010 (vgl. auch Art. 29 Dublin-II-VO),
dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in
Deutschland bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, Deutschland
gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren
des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug
zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl.,
Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ge-
fahr einer Abschiebung nach Syrien festzuhalten ist, dass Deutschland
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Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Deutsch-
land sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten
würde,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Deutschland aufhalten, würden auf-
grund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not-
lage versetzt,
dass eine Beanstandung der Einschränkung der Bewegungsfreiheit
aufgrund der Eingrenzung auf ein Stadtgebiet bei den zuständigen
Behörden vor Ort vorzubringen ist,
dass diesbezüglich anzumerken ist, dass Asylgesuchsteller auch im
schweizerischen Asylverfahren durch die Zuteilung an einen Kanton
Einschränkungen in örtlicher Hinsicht in Kauf nehmen müssen, wobei
auch weitergehende Eingrenzungen ausgesprochen werden können,
dass auch eine Beanstandung der angeordneten Untersuchungshaft
bei den zuständigen deutschen Behörden geltend zu machen ist,
dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine Hinweise dafür
vorliegen, Deutschland würde eine Inhaftierung des Beschwerde-
führers anordnen, die rechtsstaatlich nicht legitim wäre (vgl. dies-
bezüglich auch die eingereichte Haftzeitübersicht: Verurteilung des
Beschwerdeführers zu dreimonatiger Freiheitsstrafe wegen [...]),
dass aufgrund des Gesagten der Antrag des Beschwerdeführers um
Beizug der deutschen Haftakten abzuweisen ist,
dass hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, er verfüge in
der Schweiz über Angehörige festzuhalten ist, dass (Aufzählung
Angehörige) des Beschwerdeführers keine Familienangehörigen im
Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO (Ehegatten, minderjährige Kinder)
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sind, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 7 Dublin-II-VO nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende
verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie
fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung
zwischen den Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47
E. 4.1.1),
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Ver-
wandten ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinaus-
gehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE
129 II 11 E. 2 S. 14),
dass zwischen dem – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerde-
führer und seinen Angehörigen in der Schweiz keine derartige, durch
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung
ersichtlich ist,
dass der Antrag des Beschwerdeführers um Beizug der Asylakten der
Angehörigen abzuweisen ist, da ein solcher aufgrund des Gesagten
nicht angezeigt ist,
dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszu-
gehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der
Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Be-
stimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist,
und hier nicht mehr zu prüfen ist,
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dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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