Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5724/2011
U r t e i l v om 3 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
Mit Zustimmung von Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Dominique Guidon,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. September 2011 / N _______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer
auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Am
9. März 2010 wurde er dort vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner fünfjährigen
Tätigkeit von 2003 bis 2008 als Bankangestellter für die (…) Bank in
Kilinochchi in den Fokus behördlicher Aufmerksamkeit gelangt. Aufgrund
der Intensivierung der Kampfhandlungen im Raum Kilinochchi Ende des
Jahres 2008 sei die Filiale der Bank im November von Kilinochchi nach
M._______ im Distrikt Mullaitivu verlegt worden. Er habe sich nach Jaffna
begeben, wo er am 31. Dezember 2008 im Flüchtlingslager in N._______
angekommen sei. Da er eine ideologische und offizielle Zugehörigkeit zur
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verneint und sich entsprechend
geweigert habe, ein entsprechendes Bekenntnis zu unterschreiben, sei er
am 4. April 2009 dem CID (Criminal Investigation Department) übergeben
worden. Nach einer fünfmonatigen Inhaftierung im Gefängnis von Jaffna
sei er am 31. August 2009 auf Kaution sowie unter der Auflage, sich für
die Dauer eines Monats jeweils am Sonntag im Lager zur Unterschrift zu
melden, freigelassen worden. Am 30. September 2009 sei das Verfahren
gegen ihn mangels Beweisen eingestellt worden, dies nicht zuletzt auch
deswegen, weil er seine Stelle bei der (…) Bank zur Friedenszeit und
anlässlich einer offiziellen Stellenausschreibung angetreten habe.
Nichtsdestotrotz habe er nach seiner Entlassung beziehungsweise nach
Beendigung des Verfahrens weitere Behelligungen von Seiten der sri
lankischen Behörden befürchtet, was ihn schliesslich dazu bewogen
habe, die schweizerischen Behörden um eine Einreisebewilligung zu
ersuchen. Die schweizerische Vertretung in Colombo habe das
Asylgesuch dem BFM überwiesen, welches das Gesuch im Hinblick auf
fehlende Schutzbedürftigkeit mit Verfügung vom 30. März 2010 ablehnte
und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigerte.
A.b. Am 27. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) O._______ ein weiteres Asylgesuch ein.
Anlässlich der Befragung vom 29. Dezember 2010 und vom 4. Januar
2011 zur Person (BzP) im EVZ O._______ sowie der direkten Anhörung
vom 17. Januar 2011 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, nach seiner
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Haftentlassung im Spätsommer 2009 habe er sich zu seiner Mutter in
sein Heimatdorf P._______ bei Jaffna begeben, wo er eine Arbeitsstelle
im InternetCafé eines Freundes angetreten habe. Im Juli 2010 sei er zu
Hause von Beamten des CID aufgesucht und zur Befragung in deren
Camp mitgenommen worden. Auf der Suche nach dem Tresor der Bank,
für die der Beschwerdeführer gearbeitet habe, hätten ihn die Beamten in
der Hoffnung nach Kilinochchi gebracht, er werde sie zum Versteck des
Tresors führen. Indessen sei er über den Verbleib des Tresors selber
auch nicht orientiert gewesen und habe ihnen nur das Gebäude der
ehemaligen Bankfiliale sowie den Hauptsitz der Bank zeigen können. Auf
die Frage der Beamten, wohin die Filiale in Kilinochchi verlegt worden sei,
habe er mit Nichtwissen geantwortet. In der Folge hätten ihn die Beamten
zurück nach Jaffna in ihr Camp gefahren. Mit den Worten, er habe nun
eine Woche Zeit, sich die ganze Sache durch den Kopf gehen zu lassen,
sei er schliesslich wieder entlassen worden. Im August 2010 sei er erneut
vom CID aufgesucht worden, diesmal jedoch in seiner Abwesenheit. Die
Beamten hätten die Mutter darüber informiert, dass ihr Sohn verhaftet
würde, sollte er das Versteck des Tresors den Behörden nicht bekannt
geben. Die Angst vor einer erneuten Verhaftung habe ihn schliesslich
dazu veranlasst, seine Ausreise aus Sri Lanka in die Wege zu leiten.
B.
Mit Verfügung vom 15. September 2011 – eröffnet am 16. September
2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur
Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Aussagen des
Beschwerdeführers zur geltend gemachten erneuten behördlichen
Heimsuchung im Zusammenhang mit seiner ehemaligen Tätigkeit als
Bankangestellter der (…) Bank in Kilinochchi seien als abwegig und
unlogisch und daher als unglaubhaft zu beurteilen. Wie den Akten
bezüglich des vom Beschwerdeführer auf der Schweizerischen Botschaft
in Colombo eingereichten (ersten) Asylgesuchs zu entnehmen sei, hätten
die Behörden den Beschwerdeführer am 31. August 2009 aus der Haft
entlassen und das Verfahren gegen ihn am 30. September 2009 mangels
Beweisen eingestellt. Seither habe er ein Jahr lang unbehelligt bei seiner
Mutter in P._______ (Jaffna) gelebt. Der Krieg zwischen der sri
lankischen Regierung und der LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage
der LTTE zu Ende gegangen. Der Beschwerdeführer sei im Zuge der
letzten Kriegsphase, nämlich am 4. April 2009, verhaftet und am 31.
August 2009 auf Kaution wieder aus der Haft entlassen worden. Am 30.
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September 2009 sei das Verfahren gegen ihn eingestellt worden. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt freigesprochen
worden sei, als die srilankische Regierung alles daran gesetzt habe, sich
in ihrem Sieg zu behaupten und rigoros gegen Sympathisanten und
Angehörige der LTTE vorzugehen, weise daraufhin, dass die sri
lankischen Behörden weder etwas gegen den Beschwerdeführer in der
Hand gehabt hätten noch davon ausgegangen seien, dass er über
relevante Informationen über LTTEInterna verfügt habe. Wären die
Behörden vom Gegenteil ausgegangen, hätten sie bereits im Zuge der
letzten Kriegsphase und des endgültigen Sieges über die LTTE versucht,
an diese Informationen heranzukommen. Es sei daher nicht
nachvollziehbar, dass der CID den Beschwerdeführer ein Jahr nach
dessen Entlassung erneut aufgesucht haben solle, um an die
gewünschten Bankinformationen zu gelangen. Es gelinge dem
Beschwerdeführer nicht, so müsse geschlossen werden, diesem von ihm
geltend gemachten Ausreisegrund die nötige Plausibilität zu verleihen.
Da dem Beschwerdeführer seine jüngst geltend gemachten Gründe für
seine Ausreise aus Sri Lanka nicht geglaubt werden könnten, sei
bezüglich seines Gefährdungsprofils auf die Vorakten zu verweisen.
Gestützt auf die Erwägungen in der Verfügung vom 30. März 2010 sei
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Seiten der sri
lankischen Behörden weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten
habe. Nach dem Gesagten hielten die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri
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lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit
deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither habe sich die allgemeine
Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich entspannt. Ebenfalls sei festgestellt
worden, dass sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten,
dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas
grundsätzlich wieder zumutbar sei. Der Beschwerdeführer stamme aus
P._______ im Distrikt Jaffna. In Anbetracht der obigen Ausführungen
erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat somit
als zumutbar, da die vor Ort herrschende Sicherheitslage nicht gegen
einen Wegweisungsvollzug spreche. Im vorliegenden Fall seien auch
keine individuellen Gründe eruierbar, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprächen. Es handle sich beim Beschwerdeführer
um einen gesunden jungen Mann, der in seiner Heimat, wo seine Mutter
und seine Geschwister lebten, sowohl auf ein soziales Beziehungsnetz
als auch auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen könne. Darüber
hinaus sei der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka
erwerbstätig gewesen, dies zuletzt in einem InternetCafé eines
Freundes, weswegen davon auszugehen sei, er werde bei seiner
Rückkehr nach Sri Lanka wie zuvor imstande sein, selbständig für seinen
Lebensunterhalt aufzukommen.
C.
Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2011 (Poststempel vom 17. Oktober
2011) liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten
Rechtsbegehren stellen: Es sei der Entscheid des Beschwerdegegners
vom 15. September 2011 vollumfänglich aufzuheben und dem
Beschwerdeführer hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Schliesslich sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung –
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
Wie sich aus Art. 42 AsylG ergibt, hat die Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung, weshalb auf das entsprechende
Feststellungsbegehren mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten
ist.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
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nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es seien ihm die Akten des
ersten Asylgesuchs, das er auf der Schweizer Botschaft in Colombo
gestellt habe, nicht ausgehändigt worden, obwohl im angefochtenen
Entscheid darauf verwiesen werde. Dementsprechend bezögen sich die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift ausschliesslich auf die Akten des
zweiten Asylgesuchs. Ergänzende Ausführungen betreffend die Akten
des ersten Gesuchs würden ausdrücklich vorbehalten. Was die
Asylgründe des Beschwerdeführers anbelange, so habe die Vorinstanz
die Situation, in der sich dieser befinde, unzutreffend eingeschätzt. Der
Beschwerdeführer habe nämlich eine wichtige Funktion in der Bank
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innegehabt und werde vom srilankischen Geheimdienst als wichtige
Figur angesehen, weil er Kenntnisse über Mitglieder der LTTE sowie über
die Bank habe. Da der srilankische Geheimdienst den Beschwerdeführer
schon viermal aufgesucht habe, könne sich dieser trotz gerichtlichen
Freispruchs noch lange nicht sicher fühlen. Zudem komme es häufig vor,
dass Personen zunächst mangels Beweisen freigesprochen und zu
einem späteren Zeitpunkt heimlich ausgeschaltet würden. Die Suche
nach dem Tresor sei im Übrigen, wie die Festnahme des Filialleiters der
Bank illustriere, nach wie vor aktuell. Der Beschwerdeführer befürchte,
dieser Mann habe ihn zu seinem eigenen Schutz für das Verschwinden
des Tresors und des Geldes verantwortlich gemacht, weshalb zu
erwarten sei, bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka lägen gegen ihn
schwere Vorwürfe in der Luft. Unter diesen Umständen sei davon
auszugehen, er gelte bei den Behörden als LTTEUnterstützer. In diesem
Sinne weise der Beschwerdeführer durchaus ein Gefährdungsprofil auf
und habe gut begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in seinem
Heimatstaat. Dementsprechend erfülle er die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohne Weiteres. Dies umso
mehr, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht den Vorwurf
gemacht habe, unlogisch zu argumentieren. Was die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs anbelange, so könne der Beschwerdeführer
keinen Schutz bei seinen Familienangehörigen in Jaffna finden, weil es
für die Familie zu riskant sei, ihn aufzunehmen. Dementsprechend werde
seine Rückkehr aufgrund seines sozialen und familiären
Beziehungsnetzes nicht vereinfacht, da er nicht mehr bei seiner Familie
wohnen könne. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die
aktuelle Sicherheits und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri
Lankas trotz Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch klar
ungenügend sei, weshalb die Rückkehr als unzumutbar zu qualifizieren
sei.
5.2. Wie sich aus den Akten ergibt, liess der Beschwerdeführer die
Verfügung vom 30. März 2010 des BFM unangefochten in Rechtskraft
erwachsen; in diesem Zusammenhang stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes
(Art. 3 AsylG) und lehnte das Asylgesuch ab. Wie sich aus prozessualen
Grundsätzen ergibt, kann die bereits beurteilte Sachverhaltsdarstellung
des Beschwerdeführers nicht erneut Gegenstand einer materiellen
Beurteilung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
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Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715).
Dementsprechend geht es nachstehend einzig noch um die Beurteilung
der vom Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 30. März 2010 geltend
gemachten asylrechtlich relevanten Probleme. Zwar verwies das BFM in
der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem
Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers auf die Akten des
Auslandverfahrens. Indessen ergibt sich das Gefährdungsprofil des
Beschwerdeführers vor dem 30. März 2010 nicht aus den Akten des
abgeschlossenen Verfahrens, sondern ausschliesslich aus den
Erwägungen der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung. Diese wurde
dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen eröffnet, weshalb in diesem
Zusammenhang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn
ihm die Akten des Auslandverfahrens nicht zugestellt wurden.
5.3. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, vermögen die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Bereits im
Zusammenhang mit der Schilderung seines Reisewegs ergeben sich
nämlich die ersten wesentlichen Unstimmigkeiten. So will der
Beschwerdeführer ausgerechnet über den bestens überwachten
Flughafen von Colombo aus dem Heimatstaat ausgereist sein, dies
mittels eines echten Reisepasses, welcher zwar seine Passfoto enthalten
habe, aber auf eine Person namens B._______ (geboren […], Sri Lanka)
ausgestellt gewesen sein soll. Darüber hinaus habe der verfälschte
Reisepass ein sechs Monate gültiges Touristenvisum mit einer
Gültigkeitsdauer von Dezember 2010 bis Mai 2011 für Italien enthalten
(B4/10 Ziff. 16 S. 6, Ziff. 13.1 S. 4). Bezeichnenderweise war der
Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage, den für den Flug benutzten
Reisepass zu den Akten zu reichen, dies mit der unglaubhaften
Begründung, der für den Flug benützte Pass sei wie sein eigener, im
Jahre 2009 ausgestellter Reisepass beim Schlepper in Italien verblieben.
Derartige Unstimmigkeiten bezüglich des Reisewegs beziehungsweise zu
den dabei verwendeten Papieren lassen praxisgemäss auch
Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten
Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b
S. 150). Dies bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch
aufgrund der Akten keinesfalls der Schluss auf, der Beschwerdeführer
habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert. So
etwa zeichnen sich die neuen Asylgründe des Beschwerdeführers durch
ihren wirklichkeitsfremden Charakter aus. Unplausibel erscheint
beispielsweise, dass Angehörige des srilankischen Geheimdienstes den
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Beschwerdeführer im Juli 2010, also mehr als ein Jahr nach Beendigung
des Bürgerkriegs, hätten aufsuchen sollen, um sich eine Bankfiliale, den
vormaligen Arbeitsort des Beschwerdeführers in Kilinochchi, zeigen und
zu versteckten Tresoren, gefüllt mit allerlei Kostbarkeiten, führen zu
lassen, wobei diese Aktion insoweit als von vornherein unnütz erscheint,
als die Bankfiliale nach der Kündigung des Beschwerdeführers nach
M._______ verlegt worden sein soll (B10/9 F24 ff. S. 3 ff.). Vermutlich
wäre es den Agenten des CID jedoch schon vor der angeblichen Reise
nach Kilinochchi eingefallen, vorgängig die den Beschwerdeführer
betreffenden Akten zu prüfen und bei dieser Gelegenheit die früheren
Vorbringen des Beschwerdeführers zu konsultieren (vgl. a.a.O. F39 S. 5).
Wenn die Agenten des CID der Meinung gewesen wären, der
Beschwerdeführer wisse tatsächlich etwas über den Verbleib der Tresore,
hätten sie sich mit Sicherheit anders verhalten als es der
Beschwerdeführer in der Begründung seines Asylgesuchs schildert,
zumal eine Observation unter den gegebenen Begleitumständen eher
Aussicht auf Erfolg geboten hätte. Die vom Beschwerdeführer
geschilderte, unprofessionelle Vorgehensweise der angeblichen
Geheimdienstler lässt den Schluss zu, der Beschwerdeführer hat bei
seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche
Begebenheiten zurückgreifen können, sondern die von ihm im Rahmen
seines zweiten Asylverfahrens geschilderte Verfolgungssituation
erfunden.
5.4. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen oder
Beweismittel näher einzugehen. Stattdessen ist zusammenfassend
festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das
nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements
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nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5. In Sri Lanka herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor (vgl. BVGE E6220/2006 E. 10 ff.).
Zu prüfen ist indessen, ob anderweitige Probleme des
Beschwerdeführers allenfalls individuelle Gründe darstellen, welche
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr
des den Akten zufolge nach wie vor jungen und gesunden, nicht aus dem
"VanniGebiet" stammenden Beschwerdeführers als unzumutbar
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erscheinen lassen würden. In den Akten finden sich keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher
oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass er im Heimatstaat über ein
grosses soziales Beziehungsnetz verfügt (B4/10 Ziff. 11 S. 3), das ihn
nötigenfalls unterstützen kann. Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer
nach eigenen Angaben über Führungs und Bankerfahrung, weshalb
davon auszugehen ist, er werde im Heimatstaat wieder wirtschaftlich
Fuss fassen können. Er muss somit nicht damit rechnen, nach der
Rückkehr mit einer existenziellen Notlage konfrontiert zu sein.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
9.
9.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.2. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, muss die
Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind.
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9.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: